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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100154/2026

Berücksichtigung von Sachzuwendungen an einen Kindergarten als Spende bei fehlender elektronischer Übermittlung durch den Empfänger, wobei der Zuwender sein Geburtsdatum nicht bekanntgegeben hat

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100154/2026vom 29.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Oktober 2025 betreffend Einkommensteuer 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im vorliegenden Fall geht es um die Berücksichtigung von Sachzuwendungen an einen Kindergarten als Spende (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) bei fehlender elektronischer Übermittlung durch den Empfänger, wobei der Zuwender sein Geburtsdatum nicht bekanntgegeben hat. Der Beschwerdeführer (im Folgenden "Bf.") brachte seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 am 02.10.2025 elektronisch mittels FinanzOnline beim Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien (im Folgenden: "belangte Behörde"), ein. Er beantragte unter anderem A) Sonderausgaben, A.1) "Spenden Ausland" [Kennzahl 281] iHv EUR 252,00. Am 09.10.2025 erließ die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid 2024, wobei sie die beantragten "Spenden Ausland" [Kennzahl 281] iHv EUR 252,00 nicht berücksichtigte und führte im Wesentlichen und zusammengefasst aus, dass bei der Einkommensteuerveranlagung der Klimabonus für das Jahr 2024 berücksichtigt worden sei. Nach § 6 Abs. 2 Klimabonusgesetz sei der regionale Klimabonus der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, weil das Jahreseinkommen mehr als EUR 66.612,00 betrage. Vom ausbezahlten Klimabonus in Höhe von EUR 245,00 verblieben dem Bf. somit nach Berücksichtigung der darauf entfallenden Einkommensteuer EUR 127,40. Bezüglich der Nichtanerkennung der Spenden werde auf das Telefonat mit der belangten Behörde vom 16.09.2025 (OZ 5, AS 12-17). Mit Eingabe vom 03.11.2025 erhob der Bf. Beschwerde gegen den Abgabenbescheid vom 09.10.2025, beantragte die "Anerkennung der Sachspende als Sonderausgabe und Korrektur des Einkommensteuerbescheides", und brachte weiter vor wie folgt: Der Bf. lege Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2024 ein, da seine Sachspende an den Kindergarten ***KG-Ort*** nicht als Sonderausgabe anerkannt worden sei. Er argumentiere, dass Spenden an öffentliche Kindergärten als Sonderausgaben abziehbar seien und darunter auch nicht geldwerte Zuwendungen (Sachspenden) fielen. Das Finanzamt habe seine Rechtsansicht bisher nicht begründet und sich auf die Einkommensteuerrichtlinien berufen, obwohl der Bf. in den Richtlinien keine entsprechende Ausführung finden habe können. Der Bf. verweise auf die Rz 1309 EStR 2000 und eine Information auf der Homepage des BMF, dass auch Sachspenden an bestimmte Einrichtungen (wie Kindergärten) als Sonderausgaben abzugsfähig seien. Er habe die Spende ordnungsgemäß bewertet und die Spendenbestätigung vorgelegt und ersuche um Anerkennung der Sachspende als Sonderausgabe und Korrektur des Einkommensteuerbescheides (OZ 6, AS 18-20). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 03.11.2025 als unbegründet ab (OZ 7, AS 21) und führte in der gesonderten Bescheidbegründung vom 19.11.2025 im Wesentlichen und zusammengefasst aus, dass der Grund für die Abweisung der Beschwerde darin liege, dass der Bf. als Privatperson Spenden aus seinem Privatvermögen getätigt habe, die zwar als Sonderausgaben abzugsfähig seien, aber nicht als Betriebsausgaben, da die Tätigkeit aus der "Honigerzeugung" bisher nicht als Einkunftsquelle erfasst worden sei. Bestimmte Spenden an bestimmte Organisationen könnten in Form von Geld- und Sachzuwendungen geleistet werden, jedoch nur an bestimmte Einrichtungen wie Universitäten oder Museen. Da der Bf. bereits mehrfach über die gesetzlichen Grundlagen informiert worden sei, werde zwischenzeitlich eine Mutwillensabsicht unterstellt, da er den Betrag trotzdem steuermindernd in seiner Einkommensteuererklärung angeführt habe. Der Einkommensteuerbescheid 2024 sei überprüft und als richtig befunden worden, daher sei die Beschwerde abzuweisen gewesen (OZ 8, AS 23 ff). Mit elektronisch mittels FinanzOnline eingebrachtem Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) vom 06.12.2025 beantragte der Bf. abermals die ""Anerkennung der Sachspende als Sonderausgabe" und brachte weiter vor wie folgt: Der Bf. habe bei seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 um die Anerkennung einer Sachspende von 18 kg Honig an einen öffentlichen Kindergarten als Sonderausgabe ersucht, was von der belangten Behörde aber abgelehnt worden sei. Die Begründung des Finanzamtes, dass nur Geldspenden anerkannt werden könnten, widersprächen seiner Ansicht nach dem Gesetz. Es seien auch Sachspenden an bestimmte Einrichtungen, wie öffentliche Kindergärten, abzugsfähig, wenn sie nicht in Geld geleistet werden würden. Dies sei durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 neu geregelt worden und sei am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Das Finanzamt behaupte, der Bf. hätte bereits zuvor von den gesetzlichen Grundlagen gewusst und seine Anfragen seien mutwillig gewesen. Dies weise der Bf. entschieden zurück. Die Anfragen seien ausschließlich dazu gedacht gewesen, Rechtssicherheit zu erlangen, da er vor der Spende und der Erstellung seiner Steuererklärung Klarheit über die Abzugsfähigkeit von Sachspenden haben wollte. Er habe sich intensiv mit den rechtlichen Grundlagen auseinandergesetzt und sei zu dem Schluss gekommen, dass die Sachspende steuerlich abzugsfähig sei. Der Bf. bitte darum, den Fall nun dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen, um endgültige Klarheit über die Abzugsfähigkeit seiner Sachspende zu erhalten. Er sei überzeugt, dass das Gesetz auf seiner Seite sei und seine Spende als Sonderausgabe anerkannt werden könne (OZ 9, AS 26; OZ 10, AS 27-29). Mit Mitteilung vom 20.01.2026 wurde dem Bf. unter anderem vorgehalten, dass eine elektronische Übermittlung der Spendenmeldung nicht vorliege und die steuerliche Anerkennung deshalb nach derzeitigem Stand der Sachlage auf Grund formeller Kriterien versagt werden müsse. Mit Eingabe vom 22.01.2026 nahm der Bf. hierzu Stellung und führte im Wesentlichen und zusammengefasst aus wie folgt: Der Bf. bedanke sich für die Erörterung des Sachverhaltes, in welcher es um die Anerkennung einer Spende als Sonderausgabe ginge. Die Spende sei vom Finanzamt nicht anerkannt worden, da der Spendenempfänger (ein öffentlicher Kindergarten) keine elektronische Meldung durchgeführt habe. Der Bf. habe jedoch weitere Überlegungen angestellt und sei zum Schluss gekommen, dass die unterbliebene Meldung durch den Spendenempfänger nicht unbedingt einer steuerlichen Anerkennung entgegenstehe. Er verweise auf § 18 Abs. 8 Z 3 lit. b EStG, welcher besage, dass der Steuerpflichtige den Spendenempfänger dazu anhalten könne, die Übermittlung zu berichtigen oder nachzuholen, wenn sie fehlerhaft sei oder zu Unrecht unterblieben sei. Der Bf. argumentiere, dass er alle für ihn erkennbaren Mitwirkungspflichten zur korrekten Meldung der Spende wahrgenommen habe und dass das Finanzamt verpflichtet gewesen wäre, ihm die Möglichkeit einzuräumen, diesen Mangel zu beseitigen. Er beantrage daher, dass seine Beschwerde nicht abgewiesen werde und dass die Spende als Sonderausgabe anerkannt werde. Am 29.01.2026 erklärte die Leiterin des betreffenden Kindergartens, dass der Bf. ihrer Einrichtung tatsächlich 18 Mal ein Kilogramm (Glas) Honig als Spende überlassen habe und sie die diesbezügliche Bestätigung vom 19.12.2024 unterschrieben habe. Ein Geburtsdatum sei ihr jedoch nicht mitgeteilt worden. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen 1. Sachverhalt Der Bf brachte seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 am 02.10.2025 bei der belangten Behörde ein und beantragte die Kosten in Höhe von EUR 252,00 für eine Sachspende in Form von 18 × 1 kg (Glas) Honig an den "Kindergarten ***KG-Ort***" steuerlich zu berücksichtigen. Hierfür legte er eine schriftliche Bescheinigung wie folgt dar: "Spendenbestätigung Ich bestätige den Erhalt einer Sachspende übergeben von ***Bf1-Name-alt***, ***Bf1-Addr-alt***, ***KG-PLZ*** ***KG-Ort*** im Umfang von 18 x 1 kg Glas Honig / x 500g Glas Honig Einrichtung: ***KG-Anschrift*** Datum: 19.12.2024 Unterschrift: (unleserlich) ***KG-Leiterin*** (Stampiglie des Kindergartens)". Der Kindergarten, welcher im Inland, nämlich an der Adresse ***KG-PLZ*** ***KG-Ort***, ***KG-Addr***, eine feste örtliche Einrichtung unterhält, meldete der Finanzverwaltung die Zuwendung nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung unter Angabe des Vor- und Zunamens und des Geburtsdatums des Bf. bis Ende Februar des Jahres 2025. Der Bf. gab dem Kindergarten sein Geburtsdatum nicht bekannt. Der Bf. verhielt den Kindergarten auch nicht dazu, eine allenfalls fehlende Übermittlung nachzuholen. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 23.09.2010, 2010/15/0078; VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301; VwGH 26.05.2011, 2011/16/0011; VwGH 20.07.2011, 2009/17/0132). Die getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem gesamten Gerichts- und Verwaltungsakt, insbesondere den durch die belangte Behörde vorgelegten Urkunden, insbesondere die Spendenbestätigung vom 19.12.2024, und die Erledigungen durch die belangte Behörde. Insoweit ließ sich ein widerspruchsfreies Gesamtbild des Geschehensablaufes nachzeichnen. Der Umstand, dass die Spende im festgestellten Umfang tatsächlich übergeben wurde, ergab sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Bf. und der Kindergartenleiterin. Die Tatsache, dass der Kindergarten eine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, ergab sich bereits aus der auf dem Internetauftritt der betreffenden Gemeinde angeführten Adresse und der dort befindlichen Lichtbilder. Die Feststellung, dass der Kindergarten die Spende nicht elektronisch an die belangte Behörde übermittelt hat, ergab sich aus dem diesbezüglich fehlenden Datenbestand im Veranlagungsakt. Die Tatsache, dass der Bf. dem Kindergarten weder sein Geburtsdatum bekannt gegeben hat, noch diesen dazu veranlasst hat, eine allenfalls fehlende Spendenmeldung nachzuholen, ergab sich zweifelsohne auf Grund der durch das Gericht beim Kindergarten eingeholten diesbezüglichen Stellungnahme. Lebensnah erklärte die Kindergartenleiterin, dass ein Kind des Bf. diesen Kindergarten in der Vergangenheit besucht habe und sich so die Spende ergeben habe. Auch wurde ausgeführt, dass weder ein Geburtsdatum, noch eine Aufforderung zur Übermittlung der entsprechenden Datensätze vorgenommen wurde. Da keine Ursache ersichtlich ist, weshalb die Kindergartenleitung dem Gericht diesbezüglich unwahre Tatsachen nennen sollte, sich weiters der Umstand, dass eine Veranlassung seitens des Bf. nicht vorgenommen wurde, auch aus der Eingabe vom 22.01.2026 ergibt, konnten diese Umstände den Feststellungen bedenkenlos zu Grunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: Freigebige Geldzuwendungen an spendenbegünstigte Einrichtungen gemäß § 4a insoweit, als sie zusammen mit derartigen Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Z 8 und Z 9 nicht übersteigen. Bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte ist § 41 Abs. 4 erster Satz anzuwenden. An begünstigte Körperschaften gemäß § 4a Abs. 6 Z 1 bis 3, 5 und 6 sowie an Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in § 4a Abs. 6 Z 5 und 6 genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen. Geleistete freigebige Zuwendungen sind auch abzugsfähig, wenn sie nicht in Geld geleistet werden. Gemäß § 18 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 gilt für Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1a und Z 5 sowie für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 9 Folgendes: Beiträge und Zuwendungen an einen Empfänger, der eine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, sind nur dann als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn dem Empfänger Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum des Leistenden bekannt gegeben werden und eine Datenübermittlung gemäß Z 2 erfolgt. Gemäß § 18 Abs. 8 Z 3 lit. b EStG 1988 gilt für die Berücksichtigung der Beiträge und Zuwendungen als Sonderausgaben: Der übermittlungspflichtige Empfänger hat auf Veranlassung des Steuerpflichtigen die Übermittlung zu berichtigen oder nachzuholen, wenn sie fehlerhaft oder zu Unrecht unterblieben ist. Unterbleibt diese Berichtigung oder wird die Übermittlung trotz bestehender Verpflichtung dazu nicht nachgeholt, ist abweichend von Z 1 der Betrag an Sonderausgaben zu berücksichtigen, der vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (684 BlgNR 25. GP 14.) wird ausgeführt, dass § 18 Abs. 8 die Grundlage für eine vollautomatische Berücksichtigung bestimmter Sonderausgaben im Veranlagungsverfahren bilden soll. Auf diese Weise werden sowohl Steuerpflichtige als auch die Finanzverwaltung entlastet: Der Steuerpflichtige muss die betreffenden Sonderausgaben nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung dem Finanzamt bekannt geben; die Finanzverwaltung kann übermittelte Sonderausgabendaten automatisiert in den Bescheid übernehmen, sodass dafür bisher erforderlicher Bearbeitungs- und Überprüfungsaufwand entfällt. Die Regelung sieht konzeptionell die Mitwirkung des Leistenden und des Leistungsempfängers vor: der Leistende, der die Berücksichtigung als Sonderausgaben anstrebt, muss dem Leistungsempfänger bestimmte Identifikationsdaten, nämlich seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum, bekannt geben. Der Leistungsempfänger muss auf Grundlage der ihm bekannt gegebenen Identifikationsdaten für den Leistenden das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) gemäß § 13 Abs. 2 E-Government-Gesetz ermitteln und dieses der Finanzverwaltung im Wege von FinanzOnline mit dem Gesamtbetrag der im Kalenderjahr von der jeweiligen Person geleisteten Beträge bis Ende Februar des Folgejahres übermitteln. Die Berücksichtigung als Sonderausgabe soll an die Voraussetzung geknüpft werden, dass der Leistende dem Empfänger seine Identifikationsdaten (Vor- und Zunamen in der für die Bildung von bereichspezifischen Personenkennzeichen erforderlichen Weise, sowie das Geburtsdatum) bekannt gibt. Unterbleibt dies, kommt eine Berücksichtigung als Sonderausgabe nicht in Betracht. Aber selbst wenn dem Empfänger die Identifikationsdaten bekannt sind, besteht für den Zuwendenden die Möglichkeit, dem Empfänger die Übermittlung an die Finanzverwaltung zu untersagen. Damit ist sichergestellt, dass die Übermittlung von Daten keinesfalls gegen den Willen des Leistenden erfolgt. In einem derartigen Fall darf bis zu einer gegenteiligen Willenserklärung des Leistenden keine Übermittlung erfolgen. Im Veranlagungsverfahren soll in der Folge - ohne weitere Mitwirkung des Steuerpflichtigen - der übermittelte Betrag bei jenem Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, der über das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben als Leistender identifiziert ist. Die von den jeweiligen Empfängern bei der Finanzverwaltung eingelangten Übermittlungen sollen in FinanzOnline für den durch das vbPK SA identifizierten Steuerpflichtigen einsehbar sein. Dementsprechend soll für die begünstigte Organisation die Verpflichtung entfallen, auf Verlangen eine Spendenbestätigung auszustellen und die Belegnachweispflicht durch den Steuerpflichtigen nur auf Fälle eingeschränkt werden, in denen keine Übermittlung erfolgt (§ 18 Abs. 1 Z 7). Unterlaufen im Übermittlungsprozess Fehler oder unterbleibt eine Übermittlung, soll eine Fehlerkorrektur an der Wurzel, dh bei der übermittlungspflichtigen Organisation auf unmittelbare Veranlassung durch den Steuerpflichtigen, erfolgen. Wird der Fehler saniert, hat eine korrigierte oder erstmalige Übermittlung zu erfolgen, die die Grundlage für die weitere steuerliche Beurteilung darstellt. Sollte der Steuerpflichtige, der seine Identifikationsdaten bekanntgegeben hat, mit seinen berechtigten Bemühungen um Berichtigung bei der übermittlungspflichtigen Organisation nicht erfolgreich sein, bleibt gewährleistet, dass die von ihm glaubhaft gemachten Beträge dennoch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden können. Gleiches gilt, wenn eine Übermittlung trotz diesbezüglicher Bemühungen durch die Organisation scheitert, weil ein vbPK SA nicht vergeben werden kann. Die Rechtssätze der Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes zur Bestimmung des § 18 EStG 1988 in der anzuwendenden Fassung - betreffend Spenden - lauten etwa: 1) Kein Sonderausgabenabzug für Spenden ohne automatische elektronische Datenübermittlung - weil das Geburtsdatum nicht bekannt gegeben wird (BFG 18.03.2020, RV/7100998/2020), 2) Steuerliche Geltendmachung von Spenden im außerbetrieblichen Bereich ist nur mehr im Wege der automatischen Datenübermittlung möglich (BFG 09.04.2020, RV/7101102/2020). Wenn der Bf. die Ansicht vertritt, Spenden seien auf Grund der von ihm vorgelegten Unterlagen zu berücksichtigen, ist zu erwidern, dass Spenden (Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) nur dann als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, wenn dem Empfänger Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum des Leistenden bekannt gegeben werden und der Spendenempfänger der Abgabenbehörde das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben des Leistenden und den Gesamtbetrag aller zugewendeten Beträge im Kalenderjahr des Leistenden übermittelt hat. Wenn das Finanzamt hinsichtlich der Spende zur Ansicht gelangte, die Voraussetzungen für die Berücksichtigung dieser Spenden lägen nicht vor, ist ihm nach den obigen Rechtsausführungen nicht mit Erfolg entgegenzutreten. Im vorliegenden Fall hat der Bf. den oben zitierten Bestimmungen nicht entsprochen, da er der Organisation weder sein Geburtsdatum bekanntgegeben hat, noch die allfällige Übermittlung eingefordert hat. Die elektronische Meldung ist damit - entgegen den Ausführungen in der Eingabe vom 22.01.2026 - sehr wohl eine Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit und nicht nur ein "Verfahrensmechanismus zur Vereinfachung", zumal in der Bestimmung des § 18 Abs. 8 Z 3 lit. b EStG 1988 die Übermittlung oder Berichtigung zunächst zu Unrecht unterbleiben müsste, sodass es überhaupt zu einem abweichenden Mechanismus gegenüber § 18 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 kommen könnte. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal bereits die Bekanntgabe des Geburtsdatums im Sinne des § 18 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 unterblieben ist, sodass die Einrichtung den Meldevorgang gemäß § 18 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 schon aus tatsächlichen Gründen nicht in Gang setzen konnte, zumal auf Grund des Fehlens desselben das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben nicht ermittelt werden kann. Die Übermittlung ist somit jedenfalls nicht zu Unrecht unterblieben. Sowohl die gesetzlichen Grundlagen als auch die parlamentarischen Materialien gestatten in diesem Belang auf Grund des klaren Wortlautes keine abweichende Vorgehensweise. Da es sohin - mangels Vorliegens der Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 18 Abs. 8 Z 3 lit. b EStG 1988 - bei der allgemeinen Bestimmung des § 18 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 zu bleiben hat, konnte nur - wie bereits vorgehalten - festgestellt werden, dass die genannten Sonderausgaben auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes "nur dann zu berücksichtigen sind", wenn die genannten Eigenschaften bekannt gegeben werden und "eine Datenübermittlung gemäß Z 2" erfolgt. Da dies, wie ausgeführt, nicht der Fall war, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Der Beschwerdefall hing von der Lösung nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Feldkirch, am 29. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100154/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100154.2026
Stammnummer
150277
Gültig
29.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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