Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100522/2022
Zwangsstrafe, die wegen Nichtmeldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) verhängt wurde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100522/2022vom 29.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch JH Steuerbüro Mag. R. Vejvar - J. Haunschmid KG, Manzenreith 37, 4240 Lasberg, über die Beschwerde vom 23. September 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. August 2021 betreffend Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In diesem Verfahren geht es um eine Zwangsstrafe, die wegen Nichtmeldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) verhängt wurde.
Mit Zeitpunkt der Fristüberschreitung am 10.02.2021 hat die Beschwerdeführerin (im Folgenden "Bf.") keine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde, dem Bundesminister für Finanzen (§ 14 Abs. 1 WiEReG), abgegeben (OZ 14, AS 28).
Mit Androhung einer Zwangsstrafe vom 11.06.2021, zugestellt am 15.06.2021, teilte das Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien (im Folgenden: "belangte Behörde") der Bf., vertreten durch ***ber.-Parteienvertr.***, mit, dass sie offenbar übersehen habe, die zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 WiEReG vorzunehmen. Die Bf. werde daher aufgefordert, dies bis längstens zum 02.08.2021 nachzuholen. Falls der Aufforderung nicht Folge geleistet werde, werde eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 gemäß § 111 BAO festgesetzt werden (OZ 12, AS 22; OZ 13, AS 24).
Mit Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 23.08.2021, zugestellt am 26.08.2021, setzte die belangte Behörde eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 fest, forderte die Bf. neuerlich auf, bis 14.10.2021 die bisher unterlassene Handlung nachzuholen und teilte mit, dass falls auch dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werde, eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,00 festgesetzt werde. Weiters wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt wie folgt: Die Verhängung einer Zwangsstrafe diene dazu, Abgabenpflichtige dazu zu verhalten, gesetzliche oder behördliche Anordnungen einzuhalten und ihre Pflichten zu erfüllen. Im konkreten Fall gehe es um die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG, welche zum Schutz gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erforderlich sei. Da diese Meldung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, sei eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000 festgesetzt worden, um die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zu erzwingen (OZ 1, AS 2-3).
Mit elektronisch mittels FinanzOnline eingebrachter Eingabe vom 23.09.2021 erhob die Bf. durch ihre Vertreterin, ***ber.-Parteienvertr.***, Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 23.08.2021, legte eine Unterschriftenliste der in der Steuerberatungskanzlei beschäftigten Mitarbeiter vor, beantragte die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit (Verstoß gegen § 211 Abs 2 BAO durch Festsetzung einer Zwangsstrafe ohne vorherige Zustellung einer schriftlichen Androhung), und brachte weiter vor wie folgt: Die angebliche Androhung vom 11.06.2021 sei nie beim zustellungsbevollmächtigten Steuerberater eingegangen. Die vorgelegte Übernahmebestätigung weise eine ungewöhnliche, nicht zuordenbare Unterschrift auf. Als Gegenbeweis werde eine Liste mit den Unterschriften aller Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei beigelegt. Die Bf. ersuche um Nachforschung über die Zustellung. Bei Bedarf könne eine eidesstattliche Erklärung der betreffenden Dienstnehmer der Steuerberatungskanzlei vorgelegt werden (OZ 3, AS 5-6; OZ 4, AS 7-8).
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2021, zugestellt am 10.12.2021, wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 23.09.2021 als unbegründet ab und führte im Wesentlichen und zusammengefasst aus wie folgt: Die Bf. argumentiere, dass sie keine Aufforderung erhalten habe und daher nicht gewusst habe, dass eine Meldung erforderlich gewesen sei. Die belangte Behörde habe jedoch ein Erinnerungsschreiben vom 11.06.2021 vorgelegt, das die Bf. unter Androhung einer Zwangsstrafe auffordere, die Meldung nachzuholen. Dieses Schreiben sei an den zustellbevollmächtigten Steuerberater mittels Rückscheinbriefes zugestellt worden. Die Bf. habe versucht, die Zustellung des Schreibens zu bestreiten, indem sie behaupte, dass die Unterschrift auf dem Rückschein nicht authentisch sei. Die Behörde argumentiere jedoch, dass der Rückschein eine öffentliche Urkunde sei, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe, und dass es an der Bf. liege, den Gegenbeweis zu führen. Da die Meldung bis zur festgesetzten Nachfrist nicht erfolgt sei, sei eine Zwangsstrafe in der angedrohten Höhe festgesetzt worden. Die nachträgliche Meldung beseitige die unterlassenen Sorgfaltspflichten nicht. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass die Bf. fahrlässig gehandelt habe und die Festsetzung einer Zwangsstrafe deshalb gerechtfertigt sei. Die Höhe der Zwangsstrafe werde als angemessen betrachtet. Insgesamt sei die Beschwerde abgewiesen worden, da die Behörde ihre Entscheidung ausreichend begründet habe und die Grundlagen für die Festsetzung einer Zwangsstrafe vorlägen (OZ 5, AS 9-11).
Mit elektronisch mittels FinanzOnline eingebrachter Eingabe vom 28.12.2021 beantragte die Bf. durch ihre Vertreterin, ***ber.-Parteienvertr.***, die Frist zur Stellung eines Antrages auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2021 betreffend den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 23.08.2021 bis 31.01.2022 zu verlängern. Begründend wurde ausgeführt, dass insbesondere auch im Hinblick auf die Feiertage der Sachverhalt noch nicht aufgeklärt werden habe können und weitere Nachforschungen bei der Post erforderlich seien (OZ 7, AS 13).
Mit Bescheid vom 11.01.2022, zugestellt am 14.01.2022, wurde dem Ansuchen vom 28.12.2021, eingelangt am 28.12.2021, um Fristverlängerung betreffend die Einbringung eines Vorlageantrages zur Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2021 über die Beschwerde gegen die Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen der nichterfolgten Meldung beim Wirtschaftliche-Eigentümer-Register stattgegeben. Die Frist werde bis zum 31.01.2022 verlängert (OZ 8, AS 14).
Mit elektronisch mittels FinanzOnline eingebrachtem Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) vom 31.01.2022, eingelangt am 31.01.2022, beantragte die Bf. durch ihre Vertreterin, ***ber.-Parteienvertr.***, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, legte nochmals die Unterschriftenliste der in der Steuerberatungskanzlei beschäftigten Mitarbeiter vor, und brachte weiter vor wie folgt: Der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe sei ohne vorherige rechtswirksame Androhung dieser Strafe erlassen worden und sei daher rechtswidrig. Die belangte Behörde behaupte, dass der Bescheid über die Androhung der Zwangsstrafe am 15.06.2021 bei der Steuerberatungskanzlei eingelangt sei, es gebe aber keinen Anhaltspunkt hierfür in den Aufzeichnungen der Kanzlei. Die Übernahmebestätigung der Post, die als Beweis für die Zustellung dienen solle, sei mangelhaft. Die Unterschrift auf diesem Dokument könne keinem der an diesem Tag im Empfangsbereich tätigen Dienstnehmer zugeordnet werden, da sie nicht mit den bekannten Unterschriften übereinstimme. Es gebe auch Zweifel an der Zuverlässigkeit des Postzustellers, da dieser behaupte, die Arbeitnehmer der Steuerberatungskanzlei persönlich zu kennen, dieser aber nie geprüft habe, ob die Personen, die die Übernahme bestätigten, tatsächlich Arbeitnehmer der Kanzlei seien. Die Bf. beantrage daher, die Identität des Postzustellers und die tatsächliche Zustellung zu überprüfen. Es werde auch darauf hingewiesen, dass der Adressat (die Steuerberatungskanzlei) den Gegenbeweis antreten könne, wenn die Vermutungsbasis des Zustellnachweises erschüttert werde. Insgesamt bestünden somit Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung, was bedeute, dass der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe rechtswidrig sei (ON 10, AS 16-19).
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 26.08.2022 dem Bundesfinanzgericht vor (OZ 14, AS 25-33), beantragte die Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2021 als unbegründet abzuweisen und führte weiter aus wie folgt: Die Zustellung des Erinnerungsschreibens sei mit RSb-Sendung an die Steuerberatungskanzlei der Bf. erfolgt und sei durch einen hybriden Zustellnachweis bestätigt. Die Bf behaupte jedoch, dass die Unterschrift auf dem Rückschein keinem ihrer Angestellten zugeordnet werden könne. Die belangte Behörde widerspreche dieser Argumentation und bringe vor, dass die Unterschriften auf den Rückscheinen ident bzw. nahezu ident sei und von ein und derselben Person stammten. Der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe sei rechtswirksam zugestellt worden. Die Bf. habe den Erhalt des Erinnerungsschreibens nicht bestritten und habe auch keinen Beweis für die Unrichtigkeit der Zustellung erbracht. Die Bf. habe auch den Erhalt anderer Bescheide, die ebenfalls mit RSb-Sendung zugestellt worden seien, nicht bestritten. Es sei nicht relevant, welcher der empfangsberechtigten Personen die Unterschrift geleistet habe, da das Dokument in der Kanzlei zugestellt worden sei. Da die Bf. den Erhalt der Beschwerdevorentscheidung und des Bescheids über die Stattgabe der Fristverlängerung nicht in Frage gestellt habe, gehe das Finanzamt davon aus, dass auch die Zustellung des Erinnerungsschreibens wirksam gewesen sei. Insgesamt sei die Zustellung des Erinnerungsschreibens an die Steuerberatungskanzlei rechtswirksam gewesen, da sie gemäß § 13 Abs. 4 ZustG an jeden dort anwesenden Angestellten zugestellt werden durfte. Der hybride Rückschein sei eine öffentliche Urkunde iSd § 292 ZPO und begründe die Vermutung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Zustellvorganges. Die Bf. habe den Beweis nicht erbringen können, dass die öffentliche Urkunde des hybriden Rückscheins unrichtig sei.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom 25.06.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung GA 2012 neu zugeteilt.
Am 06.10.2025 erfolgten Erhebungen des Gerichtes bei der Österreichischen Post AG und beim betreffenden Zustellorgan.
Am 28.10.2025 wurde das betreffende Zustellorgan zur in Rede stehenden Zustellung vom 15.06.2021 niederschriftlich einvernommen.
Sämtliche Ermittlungen des Gerichtes wurden der berufsmäßigen Parteienvertretung der Bf. am 12.01.2026 zur Stellungnahme übermittelt und dieser Gelegenheit gegeben, sich zum gegenständlichen Sachverhalt und zu den bisherigen Beweisergebnissen zu äußern.
Mit Eingabe vom 21.01.2026 teilte die Bf., vertreten durch ***ber.-Parteienvertr.***, mit, dass den Darlegungen und Erläuterungen im bisherigen Verfahren leider keine weiteren Unterlagen oder Beweise hinzugefügt werden können. Es werde aber ersucht, im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass in der vertretenden Steuerberatungskanzlei, welche seit mehr als 50 Jahren bestehe und die eine Vielzahl von Klienten vertrete, Abläufe institutionalisiert seien, welche bisher regelmäßig sichergestellt hätten, dass per Einschreiben zugestellte Schriftstücke nicht verloren gingen, und dass andererseits Mängel bei der Postzustellung inzwischen Bestandteil der Lebenserfahrung seien. Nach allgemeinem Rechtsempfinden sollte im Zweifel keine Strafe verhängt werden und die Nicht-Anerkennung des Umstandes, dass die Androhung der Zwangsstrafe der Vertretung nicht zur Kenntnis gekommen sei, bewirke genau dies.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. ist eine offene Gesellschaft und wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ***Bf.-Gesellschaftsvertrag*** gegründet, wobei sie zunächst als Kommanditgesellschaft gegründet wurde. Mit Antrag auf Änderung im Stand der Gesellschafter und Antrag auf Änderung des Firmenwortlautes vom ***Bf.-Namensänderung*** wurde sie in eine offene Gesellschaft umgewandelt. Diese Änderung wurde vom Registergericht am ***Bf.-Namensänderung-Eintragung*** in das Firmenbuch eingetragen.
Sie wurde zufolge eines Antrages vom ***Bf.-Antrag-Auflösung***, beim Registergericht am ***Bf.-Antrag-Auflösung-Einlangen*** eingelangt, wonach einstimmig die Auflösung der Gesellschaft beschlossen wurde und der Geschäftsbetrieb des betriebenen Unternehmens eingestellt wurde und auf die förmliche Durchführung einer Liquidation zufolge einvernehmlicher Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern verzichtet wurde, am ***Bf.-Löschung-FB*** aus dem Firmenbuch gelöscht.
Von ***Bf.-Namensänderung*** bis zur Auflösung der Bf. am ***Bf.-Löschung-FB*** waren die ***Komp1*** und ***Komp2***, deren unbeschränkt haftende Gesellschafter.
Sowohl als berufsmäßige Parteienvertreterin, als auch als Zustellbevollmächtigte wurde im streitgegenständlichen Zeitraum die ***ber.-Parteienvertr.***, gemeldet.
Am 10.02.2021 hatte die Bf. die erforderlichen Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer und Nominee-Vereinbarungen nicht an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde gemeldet.
Mit Erinnerungsschreiben vom 11.06.2021 teilte die belangte Behörde der Bf. unter Androhung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO von EUR 1.000,00 mit, sie habe offenbar übersehen, die von ihr zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen. Der Bf. wurde die Nachholung dieser Meldung bis längstens 02.08.2021 aufgetragen. Die Bekanntgabe und Zustellung erfolgte am 15.06.2021 durch persönliche Übergabe eines Bediensteten der Österreichischen Post AG an einen Arbeitnehmer in der Kanzlei, mithin an der Abgabestelle der berufsmäßigen Parteienvertretung.
Mit Bescheid vom 23.08.2021 wurde gegenüber der Bf. eine Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 1.000,00 festgesetzt, da innerhalb der Nachfrist keine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer erstattet wurde. Der Bescheid wurde am 26.08.2021 durch persönliche Übergabe an einen Arbeitnehmer in der Kanzlei, mithin an der Abgabestelle der berufsmäßigen Parteienvertretung, zugestellt.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 23.09.2010, 2010/15/0078; VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301; VwGH 26.05.2011, 2011/16/0011; VwGH 20.07.2011, 2009/17/0132).
Die Feststellungen hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse gründen sich auf die im offenen Firmenbuch verfügbaren Informationen, sowie aus in der Urkundensammlung dokumentierten Tatsachen, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keine Ursache hatte.
Die Namhaftmachung der berufsmäßigen Parteienvertretung inklusive der Zustellvollmacht ergab sich aus dem hierzu angemerkten Datenbestand.
Die Tatsache, dass die Bf. die erforderlichen Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nicht an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde gemeldet hatte, ergab sich aus objektiven Umständen und wurde auch nicht bestritten. Sie konnte den Feststellungen demnach bedenkenlos zu Grunde gelegt werden.
Die Feststellung, wonach die Bekanntgabe und Zustellung der Androhung der Zwangsstrafe vom 11.06.2021 am 15.06.2021 durch persönliche Übergabe eines Bediensteten der Österreichischen Post AG an einen Arbeitnehmer in der Kanzlei, mithin an der Abgabestelle der berufsmäßigen Parteienvertretung, erfolgte, konnte aus nachstehenden Überlegungen getroffen werden:
Aus der Beschwerde bzw. dem "Antrag auf Aufhebung" vom 23.09.2021, der weiteren Eingabe (Ergänzung zur Bescheidbeschwerde) vom 23.09.2021 und dem Vorlageantrag vom 31.01.2022 geht im Wesentlichen und zusammengefasst hervor, dass die Zustellung der Androhung der Zwangsstrafe nach Ansicht der Bf. am 15.06.2021 nicht erfolgt sein solle. Trotz des von der belangten Behörde vorgelegten Zustellnachweises sei die Androhung der Zwangsstrafe nicht bei der zustellungsbevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertretung eingelangt. Ins Treffen geführt werde der Umstand, dass die Unterschrift eine wellenlinienartige Form darstelle, welche mit keiner der in der Kanzlei beschäftigten Mitarbeitern in Zusammenhang gebracht werden könne. Außerdem werde eine Unterschriftenliste der beschäftigten Personen vorgelegt, um den Gegenbeweis anzutreten. Dies zur Verdeutlichung, dass diese mit keiner beschäftigten Person übereinstimme. Trotz Verwendung eines Handgerätes, auf dem Unterschriften in aller Regel verschwämmen, könne kein auch nur annähernder Vergleich mit einer Unterschrift eines Mitarbeiters gezogen werden, obwohl dort regelmäßig Charakteristika, wie etwa Versal- oder Unterlängen, erhalten blieben. Außerdem werde angeregt, es solle bei der Post eruiert werden, welcher Zusteller die Sendung übergeben habe. Außerdem mute es argwöhnisch an, dass der Zusteller die betreffenden Personen bei der berufsmäßigen Parteienvertretung persönlich kenne.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Zustellung mit dem Formblatt "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes" vom Zustellorgan im dafür vorgesehenen Bereich "Übernahmebestätigung" mit Übernahmedatum vom 15.06.2021 beurkundet wurde. Darüber hinaus wird festgehalten, dass sowohl eine Unterschrift eines Übernehmers, als auch der Vermerk, dass die Sendung zugestellt wurde, angemerkt ist. Dieser Vermerk wird durch die Attribute "Arbeitnehmer" und "persönlich bekannt" näher spezifiziert. Zunächst wurde in der Ergänzung zur Beschwerde vom 23.09.2021 eine Liste der bei der berufsmäßigen Parteienvertretung beschäftigten Personen und deren Unterschriften beigelegt. Nach Ansicht der Bf. passe die auf dem "Zustellvermerk" vom 15.06.2021 angebrachte Unterschrift mit keiner der in dieser Liste vorhandenen Unterschriften zusammen. Tatsächlich weist die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung vom 15.06.2021 nach Ansicht des Gerichtes zu Beginn einen besonders markanten Anfangsbuchstaben mit einem linksseitig kreisförmigen Anfangsstrich auf. Dieser Buchstabe ergäbe sich jedenfalls auch bei der Bediensteten ***Bedienstete-1*** bzw. der Bediensteten ***Bedienstete-2***, welche am besagten Tag, erste bis 16:00, zweite bis 11:30 Uhr, in der Kanzlei arbeiteten. Bezüglich der Formgleichheit von Unterschriften auf portablen Geräten besteht ohnedies Einigkeit, dass eine solche nur erschwert herstellbar ist. Insoweit ist also eine annäherungsweise Zuordnung der Unterschrift anhand spezifischer Merkmale mit der auf der Liste vorhandenen Personen durchaus möglich; dies auch während der dort angemerkten Arbeitszeiten. Dessen ungeachtet hegte das Gericht zunächst - der Bf. folgend - grundsätzliche Zweifel, inwieweit tatsächlich von einer persönlichen Bekanntheit einzelner Mitarbeiter einer Steuerberatungskanzlei gegenüber einem Zustellorgan ausgegangen werden kann. Aus diesem Grund veranlasste das Gericht am 06.10.2025 zunächst eine Anfrage bei der Österreichischen Post AG. Diese verlief jedoch wenig zielführend. Erst eine Einvernahme des sohin ausgemittelten Zustellorgans vom 28.10.2025 ergab Klarheit darüber, dass dieses die Bediensteten der Kanzlei tatsächlich namentlich kannte. Es konnten drei Personen mit Klarnamen genannt werden, welche tatsächlich dort arbeiteten. Das Gericht übersieht dabei auch nicht, dass vom einvernehmenden Organ der Finanzpolizei eine Dienstnehmerliste erstellt wurde. Diese Liste wurde jedoch erst am 29.10.2025 erstellt, wobei die Einvernahme des Zustellorgans bereits am 28.10.2025 erfolgte. Mithin wurden dem Zustellorgan die entsprechenden Namen nicht bereits vor der Einvernahme durch das einvernehmende Organ genannt, vielmehr konnte sich dieses aus seinem Aktualbewusstsein an diese erinnern. Dieser Umstand hinterließ beim erkennenden Gericht ein besonders eindrückliches und auf Sorgfältigkeit in der Berufsausübung gerichtetes Gesamtbild hinsichtlich des Zustellorgans. Die gegenteilige Behauptung der berufsmäßigen Vertretung, wonach die Zuverlässigkeit des Postzustellers anzuzweifeln sei, da er die Mitarbeiter selbst nicht kennen könne, kann somit realistisch nicht aufrechterhalten werden. Im Übrigen kann auch aus der Fragestellung in der Einvernahme vom 28.10.2025 (Frage 2) abgeleitet werden, dass das einvernehmende Organ dem Zustellorgan die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes vom Zustellorgan mit Übernahmedatum vom 15.06.2021 nicht bereits vor oder im Rahmen der Einvernahme vorzeigte. Tatsächlich ergibt sich aus dieser Bestätigung, dass eine Zustellung durch persönliche Übergabe stattgefunden hat. Das Zustellorgan hat bereits in Frage 1 angegeben, sich nicht mehr an den Zustellvorgang erinnern zu können. Folgerichtig gab er in der Frage 2 an, nicht zu wissen, ob möglicherweise eine Hinterlegung vorlag. Dies war jedoch nicht der Fall. Dies konnte auch gar nicht der Fall sein, da - wie das Zustellorgan in Frage 11 angibt -, das Terminal bzw. das elektronische Übernahmegerät bei Auswahl der Zustellung durch persönliche Übergabe bestimmte vordefinierte Schritte vorsieht, welche anderenfalls auf eine Zustellung durch Hinterlegung hindeuteten. Dies war jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall. Das Zustellorgan geht jedenfalls von einer routinemäßigen Zustellung aus. Auf Grund des Umstandes, dass in diesem Verfahren mehrere Zustellungen stattgefunden haben und beispielsweise die Zustellung vom 10.12.2021 bezüglich der Beschwerdevorentscheidung eine durchaus ähnliche - wenn nicht geradezu idente Linienführung bezüglich der Unterschrift - aufweist und diese Sendung der berufsmäßigen Parteienvertretung tatsächlich zugekommen ist, ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich bei der Behauptung, die Zustellung vom 15.06.2021 sei tatsächlich nicht erfolgt, um eine Schutzbehauptung handelt. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass das Schriftstück bei der berufsmäßigen Parteienvertretung in Verstoß geraten ist. Jedenfalls ist es auf Grund der soeben erwähnten Unterschriftengleichheit überwiegend wahrscheinlicher, dass die Zustellung stattgefunden hat, als, dass das Organ die Zustellung tatsächlich anderenorts oder gar nicht durchgeführt hat. Das Gericht hat der Bf. am 12.01.2026 die Niederschrift vom 28.10.2025 zur Stellungnahme übermittelt. Dem Antwortschreiben vom 21.01.2026, wonach den Darlegungen und Erläuterungen im bisherigen Verfahren leider keine weiteren Unterlagen oder Beweise hinzugefügt werden können", war zu entnehmen, dass selbst die Vertretung zwischenzeitlich ein versehentliches Untergehen wohl nicht mehr ausschließt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Verpflichtungen nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)
Gemäß § 14 Abs. 1 WiEReG ist die Registerbehörde der Bundesminister für Finanzen, wobei die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 WiEReG, sowie deren Einhebung, Sicherung und Einbringung gemäß § 14 Abs. 6 WiEReG dem Finanzamt Österreich obliegen. Zwangsstrafen gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG gelten nach § 16 Abs. 2 WiEReG als Abgaben.
Gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG haben die Rechtsträger die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger näher spezifizierte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer und Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.
Gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG hatten die Rechtsträger die Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 erstmalig bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten. Die Verpflichtung zur jährlichen Überprüfung ergibt sich aus § 3 Abs. 3 WiEReG iVm § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG, insoweit keine Ausnahme gemäß § 6 WiEReG vorliegt.
Gemäß § 6 Abs. 1 WiEReG sind offene Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Kommanditgesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.
Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, sind die Gesellschafter der Bf. die ***Komp1*** und ***Komp2***, sodass nicht alle Gesellschafter natürliche Personen sind, da eine juristische Person, nämlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gesellschafterin der offenen Gesellschaft ist. Eine Ausnahmebestimmung kommt deshalb nicht zur Anwendung.
3.1.2. Verhängung einer Zwangsstrafe
§ 16 Abs. 1 WiEReG bestimmt, dass wenn die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet wird, das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Diese Meldung wurde - wie aus den Sachverhaltsfeststellungen ersichtlich ist - nicht erstattet. Dabei ist festzuhalten, dass sich die Verpflichtung, die Meldung zu erstatten, bereits grundsätzlich aus dem Gesetz ergibt. Die Zwangsstrafe stellt eine reine Maßnahme dar, um die betroffene Person zur Vornahme der Verpflichtung zu verhalten.
3.1.3. Androhung der Zwangsstrafe
Gemäß § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wobei die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung erfolgt.
Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen.
In diesem Zusammenhang sind weitere Umstände zu untersuchen, nämlich zum einen die am ***Bf.-Löschung-FB*** erfolgte Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch und die Zustellung an die berufsmäßigen Parteienvertretung.
3.1.3.1. Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch
Gemäß § 145 Abs. 1 UGB findet nach der Auflösung der Gesellschaft die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
Fehlendes Aktivvermögen führte nach bisheriger Rechtsprechung zur unmittelbaren Vollbeendigung der Gesellschaft. Ein Abwicklungsbedarf liegt daher nicht vor, wenn die Gesellschaft zum Auflösungszeitpunkt nur mehr Verbindlichkeiten aufweist. Gleiches gilt für den Fall, dass lediglich noch der innere Ausgleich zwischen den Gesellschaftern aussteht (OGH 21.05.1990, Ob 567/90). Die Rechtsprechung hält eine Liquidation auch dann für notwendig, wenn sonstige gemeinschaftliche Beziehungen aufzulösen sind (OGH 21.05.1990, 1 Ob 567/90). Die Liquidation sei jedenfalls dann entbehrlich, wenn überhaupt kein gemeinsames Aktivvermögen oder sonstige gemeinschaftliche Beziehungen vorhanden seien (Warto in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 145 Rz 45).
Nach ständiger Rechtsprechung (VwGH 08.05.2003, 99/15/0184; VwGH 29.03.2006, 2001/14/0091; VwGH 09.12.2006, 2006/15/0038, 0039; VwGH 26.08.2009, 2004/13/0115) stehen Abgabenverbindlichkeiten der Vollbeendigung entgegen. Der VwGH geht nicht von einem gesellschaftsrechtlichen, sondern von einem steuerrechtlichen Fortbestehen aus und bezieht dieses auf das Abgabenverfahren und nicht die konkrete Abgabenschuld. Die gesellschaftsrechtliche Frage der Vollbeendigung ist davon zu unterscheiden. Dies bewirkt im Ergebnis eine Teilrechtsfähigkeit der an sich bereits vollbeendeten Gesellschaft (Warto in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 145 Rz 51).
Für den Beendigungszeitpunkt gilt, dass die Löschung im Firmenbuch der Firma einer Personengesellschaft, etwa der offenen Gesellschaft, nicht beeinträchtigt. Bescheide sind folglich weiterhin an die - bereits gelöschte - Gesellschaft zu adressieren (VwGH 25.04.2013, 2012/15/0161).
Gemäß § 81 Abs. 1 BAO sind abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.
Wer für eine offene Gesellschaft zur Führung der Geschäfte iSd § 81 Abs. 1 bestellt ist, ergibt sich primär aus dem betreffenden Gesellschaftsvertrag. Subsidiär gelten die entsprechenden Bestimmungen des UGB bzw. des ABGB (Ritz/Koran, BAO8 § 81 Rz 1). Subsidiär ist somit bei einer offenen Gesellschaft jeder Gesellschafter einzelvertretungsbefugt (§ 125 UGB).
Gemäß Punkt VI. des Gesellschaftsvertrages (Zusammenschlussvertrag) vom ***Bf.-Gesellschaftsvertrag*** ist "der unbeschränkt haftende Gesellschafter zur Vertretung der Geschäfte nach außen und zur Geschäftsführung im inneren berechtigt und verpflichtet". Da im Gesellschaftsvertrag jedoch nur Umstände zur Auflösung, jedoch keine Vereinbarungen hinsichtlich einer möglichen Liquidation getroffen wurden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Liquidation und mithin auch jene über die geborenen Liquidatoren, welche demzufolge aus der ***Komp1*** und ***Komp2*** bestehen. Da eine Auseinandersetzung bei der Bf. bezüglich des Gesellschaftsvermögens (Abwicklung) nicht erfolgte, besteht die Bf. - zumindest abgabenrechtlich - als Rechtssubjekt fort.
3.1.3.2. Berufsmäßige Parteienvertretung
Gemäß § 83 Abs. 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, vertreten lassen.
Gemäß § 5 Abs. 6 WiEReG kann jeder berufsmäßige Parteienvertreter unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht eine Meldung gemäß diesem Paragraphen abgeben, wenn für einen Rechtsträger noch keine Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter abgegeben wurde. Nach Abgabe einer Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter für einen Rechtsträger, kann ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter für diesen Rechtsträger nur dann eine Meldung abgeben, wenn dieser im elektronischen Wege der Registerbehörde unter Berufung auf die erteilte Vollmacht den Wechsel der Berechtigung zur Abgabe einer Meldung anzeigt.
Nach § 77 WTBG 2017 bzw. § 8 RAO ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
Gemäß § 77 Abs. 4 WTBG 2017 wird, abweichend von § 1022 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, die erteilte Vollmacht durch den Tod des Gewalthabers nicht aufgehoben, es sei denn dies wird ausdrücklich vereinbart.
Gemäß § 1022 ABGB wird die Vollmacht in der Regel sowohl durch den Tod des Gewaltgebers als des Gewalthabers aufgehoben.
Gemäß § 1023 ABGB werden die von einem Körper (Gemeinschaft) ausgestellten und übernommenen Vollmachten durch die Erlöschung der Gemeinschaft aufgehoben.
Bei dieser Vorschrift handelt es sich um die Parallelnorm zu § 1022. Während sich die zuletzt genannte Vorschrift auf den Tod einer natürlichen Person bezieht, widmet sich § 1023 der Auflösung einer juristischen Person. Grundsätzlich betrachtet, besteht die Vertretungsmacht, die den Organen einer juristischen Person erteilt worden ist, auch im Rahmen der Liquidation weiter; allein die Löschung der Firma im Firmenbuch bewirkt nach hA noch keine Beendigung der Vollmacht (OGH 24.03.1987, 2 Ob 610/86).
Die Vollbeendigung einer juristischen Person hat in Bezug auf Vollmacht und Auftrag dieselbe Wirkung wie der Tod einer natürlichen Person (§ 1022). Solange eine juristische Person in Liquidation ist, besteht die seinerzeit von den vertretungsbefugten Gesellschaftern erteilte Vollmacht fort (Apathy/Burtscher in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar § 1023 ABGB).
Eine allgemeine Vollmacht umfasst nach ständiger Rechtsprechung auch die Empfangnahme von Schriftstücken (VwGH 12.09.2002, 2001/15/0158).
Nach der hg. Rechtsprechung (VwGH 25.05.1988, 87/13/0234) kann die Kündigung einer Vollmacht der Behörde gegenüber nur dann wirksam werden, wenn ihr die Kündigung mitgeteilt wird. Die Beendigung einer Vollmacht wird gegenüber der Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) erst wirksam, wenn dies der Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) mitgeteilt wird (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0119). Eine Zustellvollmacht ist daher solange maßgebend, als die Behörde von einem Widerruf oder von einer Kündigung keine Kenntnis hat.
§ 1026 ABGB ist eine Verkehrsschutzbestimmung zugunsten gutgläubiger Dritter. Die Wirkungen der Aufhebung einer Vollmacht treten dem Dritten gegenüber so lange nicht ein, als sie diesem ohne sein Verschulden unbekannt war; dies gilt auch gegenüber einer Behörde (VwGH 31.05.1989, ZfVB 1990/193).
3.1.3.3. Zustellung an den berufsmäßigen Parteienvertreter und elektronische Beurkundung
Gemäß § 13 Abs. 4 ZustG ist, wenn der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden.
Abs. 4 ermächtigt das Zustellorgan grundsätzlich, auch eigenhändig zuzustellende (VwGH 21.02.1990, 89/02/0161; VwGH 22.04.1991, 90/15/0011; RIS-Justiz RS0083851) Dokumente rechtswirksam anderen Personen, als dem Empfänger selbst, nämlich dessen Angestellten, zuzustellen. Einer speziellen Vollmacht der Angestellten bedarf es diesfalls nicht (VwGH 31.05.1988, 88/11/0048).
Angestellte iSd Bestimmung sind nach hM nicht nur Angestellte iSd Angestelltengesetzes, sondern alle Arbeitnehmer des Parteienvertreters (VwGH 11.09.2015, Ro 2015/02/0015), im Fall von Kanzleigemeinschaften jeder Arbeitnehmer eines Mitglieds derselben (VwGH 11.9.2015, Ro 2015/02/0015). Dies unabhängig davon, ob die Leistung entgeltlich oder unentgeltlich erbracht wird (VwGH 11.09.2015, Ro 2015/02/0015) bzw. auf welcher Rechtsgrundlage das Beschäftigungsverhältnis fußt. Insoweit führt auch die Argumentation, wonach das Zustellorgan nie geprüft habe, ob die betreffenden Personen tatsächlich Arbeitnehmer in der Kanzlei seien, ins Leere.
Gemäß § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
Beim physischen Zustellnachweis handelt es sich um eine vom Zustellorgan zu errichtende öffentliche Urkunde, die dem Nachweis des Zustellvorganges bzw. der näheren Umstände desselben dient. Die Möglichkeit, diesen Nachweis auf andere Art zu führen, bleibt unberührt (VwGH 25.04.2002, 2002/07/0009; VwGH 17.11.2004, 2000/14/0142). Für die - Unbedenklichkeit voraussetzende (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/06/0262; VwGH 23.05.2018, Ro 2018/22/0003) - Vermutung der Echtheit und Richtigkeit wird bestimmt, dass die Behörde zunächst von einer vorschriftsmäßigen Zustellung ausgehen darf.
Der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit bleibt zulässig (VwGH 19.12.2012, 2012/06/0094; VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0290; VwGH 01.02.2019, Ro 2018/02/0014), doch sind entsprechende Behauptungen zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Diese Beweise sind von der Behörde aufzunehmen (VwGH 23.10.2008, 2006/16/0068; VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205; VwGH 27.04.2011, 2011/08/0019; VwGH 19.12,2012, 2012/06/0094). Mit dem bloßen Hinweis auf ein Posteingangsbuch kann aber die Unrichtigkeit des am Rückschein eingetragenen Zustelldatums nicht dargetan werden (VwGH 16.10.2020, Ra 2020/13/0066). Insoweit führte die Argumentation, es gebe für die tatsächliche Zustellung keine Aufzeichnungen in der Kanzlei, ins Leere.
Keine unbedenkliche Urkunde stellt der Zustellnachweis dar, wenn er widersprüchliche Angaben enthält, Eintragungen mehrere Deutungsvarianten zulassen oder an sich erforderliche Eintragungen fehlen. Interne Vermerke eines Postmitarbeiters auf dem hinterlegten Schriftstück hindern für sich die Unbedenklichkeit nicht (VwGH 23.5.2018, Ro 2018/22/0003). Fehlt es an der Unbedenklichkeit (oder fehlt ein Zustellnachweis gänzlich), obliegt es der Behörde, den Hergang des Zustellvorgangs von Amts wegen zu ermitteln (VwGH 24.02.2009, 2008/06/0233; VwGH 29.10.2015, 2013/17/0809; VwGH 01.02.2019, Ro 2018/02/0014) und der Nachweis des Zustandekommens ist auf andere Art zu erbringen (VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004). An der Zulässigkeit bzw. Wirksamkeit der Zustellung ändert das Fehlen nichts (RIS-Justiz RS0084001).
Gemäß § 22 Abs. 4 ZustG kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen, wenn die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben.
Elektronische Zustellnachweise können mangels Schriftlichkeit richtigerweise nicht als Urkunden ieS betrachtet werden (auch ist dem Gesetz eine abweichend anordnende Bestimmung fremd). Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber jedoch erkennbar den physischen und elektronischen Zustellnachweis als gleichrangig und gleich geeignet ansieht, ist das Gesagte auch auf elektronische Zustellnachweise anzuwenden (EBRV 252 BlgNR 22. GP 18).
Der Zustellnachweis hat grundsätzlich eine Unterfertigung durch den Übernehmer, mithin durch jene Person, der das Dokument tatsächlich übergeben wird (VwGH 28.10.1993, 93/18/0274), das Datum jenes Tages, an dem die tatsächliche Übergabe erfolgte, den Hinweis, ob der Übernehmer Empfänger war, oder ihm das Dokument in einer anderen Funktion übergeben wurde, und die Beurkundung durch das Zustellorgan (VwGH 02.11.1993, 93/18/0109), zu enthalten (Wessely in Frauenberger-Pfeiler, Österreichisches Zustellrecht³ § 22 Rz 4). Diese Elemente sind auf dem Formblatt vom 15.06.2021 aufgedruckt.
Die Unterfertigung besteht in der eigenhändigen schriftlichen Wiedergabe (zumindest) des Familiennamens; eine Paraphe genügt nicht. Mit der Unterfertigung bestätigt der Übernehmer, das Dokument als Empfänger oder in einer anderen Funktion (zB Ersatzempfänger) übernommen zu haben (VwGH 06.09.1977, 1423/76). Auf dem Formblatt vom 15.06.2021 ist auch eine Unterschrift in Vollschrift ersichtlich.
Dass im gegenständlichen Fall eine Meldepflicht nach § 5 WiEReG vorlag und diese Meldepflicht nicht fristgerecht erfüllt wurde, ist im Verfahren unbestritten. Die Bf. moniert aber, dass ihr die Androhung der Zwangsstrafe vom 11.06.2021 nicht - wie von der belangten Behörde behauptet - am 15.06.2021 wirksam zugestellt wurde. Den Feststellungen und den Erwägungen in der Beweiswürdigung zufolge lag aber eine rechtswirksame Zustellung vor, welche vom Zustellorgan rechtskonform im Zustellvermerk dokumentiert wurde. Das Format der Übermittlung der Beurkundungsdatensätze auf dem Formular "Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes" im Bereich "Übernahmebestätigung" mit Übernahmedatum vom 15.06.2021, tut dem keinen Abbruch, da ein Zustellvermerk vorhanden ist und der Zustellvorgang durch Einvernahme des Zustellorganes geklärt werden konnte.
3.1.3.4. Höhe der Zwangsstrafe
Gemäß § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000 nicht übersteigen.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 22.02.2000, 96/14/0079) bzw. des Gerichtes (§ 279 Abs. 1 BAO). Zweck der Zwangsstrafe ist es insbesondere, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (VwGH 26.03.2014, 2013/13/0022).
Die "einzelne" Zwangsstrafe darf nach § 111 Abs. 3 BAO den Betrag von EUR 5.000,00 nicht übersteigen. Unter einer "einzelnen" Zwangsstrafe ist die Summe aller zur Erzwingung einer bestimmten Leistung festgesetzten Zwangsstrafen zu verstehen (Ritz/Koran, BAO, § 111 Rz 8, mwN). Im vorliegenden Fall wurde daher für die zu erzwingende Leistung (Meldung nach der jährlichen Überprüfung gemäß § 5 WiEReG) eine Zwangsstrafe von insgesamt EUR 1.000,00 festgesetzt. Mit dem WiEReG wurde ua Art. 30 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlamentes und des Rates umgesetzt (Art. 1 BGBl. I Nr. 136/2017).
Sinn und Zweck des transformierten Unionsrechtsaktes ist zweifelsohne die Verhinderung der (Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der) Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Die Ausrichtung liegt demnach in der Harmonisierung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der europäischen Union. Die Richtlinie zielt darauf ab, das Finanzsystem vor Missbrauch zu schützen, indem unter anderem bestimmte Meldepflichten vorgeschrieben werden. Kerninhalte sind mithin eine erhöhte Transparenz, ein risikobasierter Ansatz und insbesondere auch verschärfte Sanktionen, die sich in Straf- und Aufsichtsmechanismen manifestieren.
Wenn demnach Sanktionen bei Verstößen, ua, gegen Meldepflichten "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" (Art. 30 Abs. 1 dieser Richtlinie) sein sollen, so kann im konkreten Zusammenhang etwa ins Treffen geführt werden, dass im gegenständlichen Fall jedenfalls keine wiederholte und/oder beharrliche Verweigerung der Mitwirkung trotz klarer Aufforderungen und Fristen vorlag. Bei diesem ersten Verstoß lag keine erhebliche Verzögerung der Amtshandlung an sich vor (VwGH 22.02.2000, 96/14/0079). Dennoch ist festzuhalten, dass die Bf. zur Meldung jedenfalls verpflichtet war und genügend Zeit zur Erstattung derselben hatte. Im Übrigen bestand eine steuerliche Vertretung, welcher die obwaltenden Pflichten bekannt sind. Bezüglich der Zustellung wird auf die Erwägungen in der Beweiswürdigung verwiesen, sodass gegenständlich von einer rechtswirksamen Zustellung ausgegangen wird. Darüberhinaus ist die oben zitierte Zwecksetzung der Bestimmung evident und erfordert zweifelsohne eine nachhaltige und eindrückliche Sanktion, um die unionsrechtlich gebotene Zielsetzung verwirklichen zu können, sodass die mit EUR 1.000,00 bemessene Zwangsstrafe in jeder Hinsicht angemessen scheint.
3.1.4. Zusammenfassung
Es bestand eine Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer. Diese wurde nicht erfüllt. Daraufhin wurde eine Zwangsstrafe angedroht. Dies an den Vertreter, dessen Vertretungsvollmacht aufrecht war. Der Behauptung, dass die Zustellung tatsächlich nicht erfolgt sei, wurde kein Glauben geschenkt, zumal bereits objektive Umstände dagegensprachen und das Zustellorgan von einer routinemäßigen Abarbeitung der Zustellung ausging und auch Begleitumstände, wie Namen der Angestellten, nennen konnte. Den Gegenbeweis, dass die Zustellbestätigung nicht der Richtigkeit entspricht, konnte die Bf. mithin nicht erbringen. Das Gegenteil war der Fall: Die Aufschreibungen des Zustellorganes erwiesen sich als einwandfrei. Zwar lag eine Liquidation der Gesellschaft vor. Diese wirkte jedoch jedenfalls abgabenrechtlich nicht. Die festgesetzte Zwangsstrafe schien, insbesondere aus den dargelegten Gründen, als angemessen und nicht überzogen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Feldkirch, am 29. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100522/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100522.2022
- Stammnummer
- 150276
- Gültig
- 29.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF