Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101664/2025
Zurückweisung einer nicht fristgerecht eingebrachten Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101664/2025vom 03.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Steurer in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** über die Beschwerde vom 12. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. März 2025 betreffend Körperschaftsteuer 2023, Steuernummer ***Bf-StNr***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
1. Das Finanzamt ersuchte die Beschwerdeführerin mit Vorhalt vom 16. September 2024 sowie Erinnerungsschreiben vom 19. November 2024 den in der Körperschaftsteuererklärung 2023 geltend gemachten Wareneinsatz zu erläutern und zu belegen.
2. Mit elektronisch übermitteltem Bescheid vom 24. März 2025 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer 2023 fest, wobei der geltend gemachte Wareneinsatz unter Hinweis auf das nicht beantwortete Ergänzungsersuchen keine Berücksichtigung fand.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter mit am 12. Mai 2025 über FinanzOnline eingebrachtem Anbringen unter Anschluss der Saldenlisten der betreffenden Konten Beschwerde. Es sei weder ein Ergänzungsersuchen eingegangen noch sei - trotz entsprechender Einstellung - eine Benachrichtigung per E-Mail erfolgt. Die Wareneinkäufe beträfen "***T*** Houses", die in Österreich vertrieben würden, sowie Material für den Aufbau.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt die Beschwerde als verspätet eingebracht zurück.
5. Mit Vorlageantrag wurde die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt. Es sei nicht richtig, dass der Körperschaftsteuerbescheid am 25. März 2025 zugestellt worden sei. Es sei weder ein Bescheid noch ein Ergänzungsersuchen übermittelt worden noch sei eine entsprechende Verständigung per E-Mail erfolgt.
6. Im Vorlagebericht wies das Finanzamt darauf hin, dass das Ergänzungsersuchen vom 16. September 2024 am 17. September 2024 und das Erinnerungsschreiben vom 19. November 2024 am 20. November 2024 in die Databox eingebracht worden sei. Der Körperschaftsteuerbescheid 2023 vom 24. März 2025 sei am 25. März 2025 in die Databox eingebracht worden.
7. Auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes teilte das Finanzamt am 23. Jänner 2026 unter Anschluss einer entsprechenden Anfragebeantwortung der Verfahrensbetreuung mit, dass der Körperschaftsteuerbescheid 2023 am 25. März 2025 um 03:02 Uhr dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zugestellt, bisher aber nicht gelesen worden sei. Auch eine Verständigung per E-Mail sei am 25. März 2025 um 07:00 Uhr an die in den Grunddaten des Geschäftsführers hinterlegte E-Mail-Adresse (***X-mail***) erfolgt. Die am 12. Mai 2025 eingebrachte Beschwerde sei somit außerhalb der Beschwerdefrist erhoben worden. Sollte das Bundesfinanzgericht dennoch von einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde ausgehen, wären aus Sicht des Finanzamtes für eine Berücksichtigung des vollständigen Wareneinsatzes als Betriebsausgabe ua. die Vorlage des vollständigen Jahresabschlusses für das Jahr 2023, unter Bezugnahme auf den Buchungstext des Kontos 5100 Wareneinkauf Drittland, eine nähere Erläuterung der Leistungsbeziehungen mit der "***D*** Group" sowie belegmäßige Nachweise hinsichtlich der 10.000,00 € übersteigenden Buchungen auf dem Konto 5100 Wareneinkauf Drittland im Zeitraum 1-12/2023 erforderlich.
II. Sachverhalt
Das Finanzamt setzte mit an die Beschwerdeführerin, zu Handen ihres namentlich genannten Geschäftsführers, adressiertem Bescheid vom 24. März 2025 die Körperschaftsteuer 2023 fest. Der Bescheid wurde der Aktenlage zufolge am 25. März 2025 um 03:02 Uhr über FinanzOnline in die Databox des Geschäftsführers (Subjektidentifikationsnummer ***xxx734***) eingebracht. Eine Verständigung per E-Mail ist am 25. März 2025 um 07:00 Uhr an die in den Grunddaten des Geschäftsführers hinterlegte E-Mail-Adresse (***X-mail***) erfolgt.
Am 12. Mai 2025 brachte die Beschwerdeführerin gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2023 über FinanzOnline Beschwerde ein.
III. Rechtliche Würdigung
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist (lit. a) oder nicht fristgerecht eingebracht wurde (lit. b).
Die Beschwerdefrist beträgt nach § 245 Abs. 1 BAO einen Monat. Für den Beginn der Frist ist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die behördliche Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (lit. a).
Nach § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Als "Empfänger" ist im Zustellrecht im Allgemeinen der "formelle" Empfänger gemeint. Dieser ist von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5 ZustG) zu bestimmen. Es handelt sich hierbei zwar im Regelfall um die Person, für die der Inhalt des zuzustellenden Dokuments bestimmt ist ("materieller Empfänger"), dies muss aber (etwa bei einer Übermittlung an einen gesetzlichen Vertreter oder einen Zustellungsbevollmächtigten) nicht der Fall sein (vgl. VwGH 24.1.2024, Ra 2023/13/0028, und VwGH 22.11.2023, Ra 2023/13/0048, mwN).
Ist der Empfänger - wie im Beschwerdefall - keine natürliche Person, so ist das Dokument nach § 13 Abs. 3 ZustG einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine vom Zusteller zu beachtende Regelung. Sie schließt nicht aus, dass bereits die Behörde in der Zustellverfügung ein Organ der juristischen Person als "Empfänger" bestimmt; diesfalls ist nicht die juristische Person, sondern das betreffende Organ "Empfänger" im formellen Sinn (vgl. VwGH 22.11.2023, Ra 2023/13/0048, mwN).
Der Körperschaftsteuerbescheid 2023 wurde an die Beschwerdeführerin, zu Handen des namentlich genannten Geschäftsführers gerichtet und war dieser somit "formeller" Empfänger im Sinne des § 5 ZustG. Die Zustellung hatte damit - auch im Rahmen von FinanzOnline - an den Geschäftsführer zu erfolgen (vgl. VwGH 22.11.2023, Ra 2023/13/0048, mwN).
Im Fall der elektronischen Zustellung von Dokumenten ist erforderlich, dass sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Bei über FinanzOnline übermittelten Dokumenten ist dies nach Lehre und Rechtsprechung der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die DataBox (vgl. VwGH 26.1.2023, Ra 2022/16/0112, mwN, sowie Ritz/Koran, BAO8, § 98 Rz 4, mwN). Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung ist, dass der Empfänger Zugang zu diesem Speicherbereich hat (vgl. VwGH 22.11.2023, Ra 2023/13/0048, mwN). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es hingegen nicht an (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 98 Rz 4, mwN, sowie BFG 1.10.2025, RV/7102776/2025, mwN, und BFG 10.7.2025, RV/5100281/2025).
Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, wurde der Körperschaftsteuerbescheid 2023 am 25. März 2025 um 03:02 Uhr in die Databox des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin eingebracht, bis zum Tag der Anfragebeantwortung (16. Jänner 2026) aber nicht eingesehen. Mit dem Einwand in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag, den angefochtenen Bescheid ebenso wie das im Vorfeld übermittelte Ergänzungsersuchen und das Erinnerungsschreiben nicht erhalten zu haben, war daher, wie oben dargelegt, nichts zu gewinnen. Auch wurde nicht angegeben, wann der angefochtene Bescheid denn tatsächlich zugestellt worden sein soll bzw. auf welche Weise der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin von der Existenz des Bescheides tatsächlich Kenntnis erlangt hat.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag ist den Angaben der Verfahrensbetreuung zufolge am 25. März 2025 um 07:00 Uhr auch eine Verständigung per E-Mail an die in den Grunddaten des Geschäftsführers hinterlegte E-Mail-Adresse erfolgt. Davon abgesehen, ändert ein Unterbleiben der in § 5b Abs. 2 FOnV 2006 vorgesehenen Information an die vom Teilnehmer angegebene elektronische Adresse nichts an dem mit der Einbringung der Daten in die Databox bewirkten Zustellzeitpunkt; die zusätzliche Verständigung des Empfängers per E-Mail ist eine Serviceleistung und keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der elektronischen Zustellung (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 98 BAO Rz 4, mwN; sowie BFG 1.10.2025, RV/7102776/2025, mwN, und BFG 10.7.2025, RV/5100281/2025).
Der Körperschaftsteuerbescheid 2023 wurde somit - nachdem eine Abwesenheit nicht behauptet wurde - am 25. März 2025 wirksam zugestellt. Die Monatsfrist des § 245 Abs. 1 BAO hat sohin am 25. April 2025 geendet. Die am 12. Mai 2025 erhobene Beschwerde wurde daher nicht fristgerecht eingebracht und war folglich gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Abgabenbehörde nach § 299 Abs. 1 BAO auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben kann, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides (lit. a) und die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt (lit. b), zu enthalten. Zulässig sind Aufhebungen gemäß § 299 bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides (§ 302 Abs. 1 BAO); darüber hinaus sind gemäß § 302 Abs. 2 lit. b BAO Aufhebungen nach § 299 auch dann zulässig, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.
Sollte die Beschwerdeführerin daher den in Rede stehenden Wareneinsatz anhand der vom Finanzamt als erforderlich angesehenen Nachweise (siehe oben 7.) belegen können und der Spruch des Körperschaftsteuerbescheides 2023 sich insoweit als nicht richtig erweisen, stünde ihr sohin die Möglichkeit offen, innerhalb der (noch offenen) Jahresfirst beim Finanzamt eine Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides 2023 gemäß § 299 BAO zu beantragen.
IV. Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beurteilung, ob die Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde, erfolgte auf Grundlage der im Erkenntnis angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie von nicht über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen. Die Rechtsfolge der Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde wiederum ergibt sich unmittelbar aus § 260 Abs. 1 BAO. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG wird durch diesen Beschluss somit nicht berührt und ist eine (ordentliche) Revision daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 3. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101664/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101664.2025
- Stammnummer
- 150275
- Gültig
- 03.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF