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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG AO/5100021/2025

Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussAO/5100021/2025vom 22.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** über den Antrag des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 30. Oktober 2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren RV/5100909/2021 (betreffend die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2015 bis 2017 und Umsatzsteuer 2016 und 2017, die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2019, die Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2020, die Anspruchszinsenbescheide 2015 bis 2018 und den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2021), zu Steuernummer ***BfStNr***, beschlossen: Der Antrag wird zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Der bisherige Verfahrensgang stellt sich wie folgt dar: A) "Vorverfahren" Nach Abschluss einer Betriebsprüfung im Jahr 2021 wurden vom Finanzamt Österreich Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2017 und Umsatzsteuer 2016 und 2017, Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2019, Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2020, Anspruchszinsenbescheide 2015 bis 2018 und ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2021 erlassen. Gegen diese Bescheide brachte der Antragsteller fristgerecht Beschwerden ein, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2021 als unbegründet abgewiesen wurden. Daraufhin brachte der Antragsteller einen Vorlageantrag ein. Nach zahlreichen E-Mails sowie Anrufen des Antragstellers, einem Vorhalt an den Antragsteller und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, kurz vor welcher und in welcher der Antragsteller nochmals Unterlagen vorlegte, wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren und betreffend Anspruchszinsen als unbegründet ab und gab der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Einkommensteuervorauszahlung teilweise Folge (BFG 15.11.2022, RV/5100909/2021). Die vom Antragsteller fristgerecht eingebrachte außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen (VwGH 15.2.2023, Ra 2023/15/0005). In der Folge brachte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2019 und Umsatzsteuer 2015 bis 2020 ein, welcher vom Finanzamt Österreich mit Bescheid vom 3.7.2023 abgewiesen wurde, da aus Sicht des Antragstellers keine neuen Tatsachen hervorgekommen seien, welche eine neuerliche Wiederaufnahme rechtfertigen würden. Dagegen brachte der Antragsteller am 21.7.2023 Beschwerde ein und legte nach seinen eigenen Angaben (s. BFG 17.9.2024, RV/5100013/2024) am 25.07.2023 ca. 300 Seiten Rechnungen vor. Die Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2023 und - nach Einbringung eines Vorlageantrags am 14.11.2023 - vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 17.9.2024, RV/5100013/2024 als unbegründet abgewiesen. Mit weiterer Eingabe vom 4.10.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2015 bis 2020. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 24.10.2024 abgewiesen, wogegen der Antragsteller mit Eingabe vom 26.10.2024 wieder Beschwerde einreichte, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.2.2025 als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Eingabe vom 26.2.2025 beantragte der Antragsteller, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen, welches die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2020 als unzulässig zurückwies und die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2015 bis 2020 sowie Einkommensteuer 2015 bis 2019 als unbegründet abwies (BFG 25.9.2025, RV/5100454/2025). Aufgrund des Vorbringens des Antragstellers in einem Verfahren beim Bezirksgericht ***2***, dass er nicht prozessfähig gewesen sei, wurde vom zuständigen Bezirksgericht die Frage, ob er einen Erwachsenenvertreter benötigt, geprüft und mit Beschluss vom 13.7.2020 verneint. Ein weiteres Verfahren betreffend die Bestellung eines Erwachsenenvertreters wurde am 8.8.2024 ebenfalls gemäß § 122 AußStrG eingestellt. (s. BFG 19.9.2024, RV/5100293/2024; Beschluss des Bezirksgerichts ***2*** vom 27.02.2020) B) Aktuelles Verfahren: Mit an den Verwaltungsgerichtshof gerichtetem Schreiben vom 30.10.2025, welches vom Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung vom 18.11.2025 zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht übermittelt wurde, beantragte der Antragsteller u.a. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren RV/5100909/2021. Der Wiedereinsetzungsantrag lautet: [Anmerkung: Die Rechtschreibung wurde zwecks leichterer Lesbarkeit seitens des Gerichts korrigiert.] "Erkenntnis RV/5100909/2021 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantrage bzw Rechtswidrigkeit der Schätzung Maximale Einkünfte -minimalste Ausgaben bzw keine Ausgaben Außerordentliche Revision - Revision- Aufhebung des Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit. Ich beantrage die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. RV/5100909/2021 vorgebracht mit Beilagen und hinweise Rechnungen Urkunden Beweise der Rechtswidrigkeit Schätzung. Ein Rechtsirrtum bzw. die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn den Wiedereinsetzungswerber an der Unkenntnis keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (vgl. OGH 23.5.1996, 8 Ob A 2045/96; VwGH 3.9.1996, 96/04/0134) Ein (eine Fristeinhaltung hinderndes) Ereignis ist nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren (zB VwGH 22.1.1992, 91/13/0241). Ein Wiedereinsetzungsantrag ist (dem § 309 BAO zufolge) weiters nur rechtzeitig, wenn er innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende der versäumten Frist eingebracht wird. Da ich aufgrund meiner psychischen Erkrankung unter Stress nicht mehr funktioniere, wurde mehrmals bei Gericht ein Erwachsenschutz beantragt bzw. wurde im Finanzstrafverfahren am BFG dasselbe festgestellt vom 3-Richter-Senat, dass ich aufgrund psychischen Erkrankung vergessen habe die Rechnungen, Urkunden, Unterlagen vorzulegen. Im Gutachten von Dr ***4*** wurde auch eine Gehirnschädigung festgestellt: organisches Psychosyndrom ICD-10: F07.9 eine Gehirnschädigung. Aber jetzt habe ich nachweislich alle Unterlagen vorgelegt: Stromrechnungen, Pelletsrechnungen, Gemeindeabgaben, Kredite zum Bau ***Adr*** 2 und zahlreiche Rechnungen, wo klar ersichtlich ist, dass keine Gewinne jemals gemacht werden konnten. Zweiter Punkt ist Ich war fest der Meinung, wirklich, da ich Buchführung 4 Jahre hatte niemals Gewinne erzielen konnte, die Vorsteuern zurückzahlen musste und die Finanz durch eine Prüfung eine Liebhaberei feststellte. Ich wurde vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft, weil es unmöglich ist, Gewinne zu machen, das war vielleicht ein wenig fahrlässig, aber auf keinen Fall grob fahrlässig. Ich war fest der Meinung, wenn das Finanzamt schreibt, ich kann keine Gewinne machen, dann ist das so. Weiters möchte ich vorbringen, dass hier maximale Erträge geschätzt wurden, die niemals zu erzielen sind. Aber wenn wir diese Erträge annehmen und dann die tatsächlichen Kosten gegenrechnen laut den Rechnungen Kredite-Geldkosten-Stromkosten-Heizungskosten-richtige Gemeinde-Kosten- Sanierungskosten Obergeschoss -Baukosten Zustand spätere Sanierung Haus Totalschaden aufgrund Benützung Tiere. Sind niemals Gewinne zu erzielen... Mit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 2015 bis 2020 kann man jetzt alles ganz genau berechnen, was eigentlich der Sinn einer Prüfung ist." Weiters enthält der Antrag für das gegenständliche Verfahren irrelevante Behauptungen über angebliche Mängel im Erkenntnis. Mit dem Antrag übermittelte der Antragsteller ca. 60 Beilagen. Dabei handelte es sich um frühere Anbringen des Antragstellers an das Finanzamt bzw. das Bundesfinanzgericht, Schreiben des Finanzamts an den Antragsteller, Auszüge aus dem Erkenntnis des BFG vom 15.11.2022, RV/5100909/2021, bereits vor Erlassung dieses Erkenntnisses vorgelegte Unterlagen, ein tschechisches Dokument betreffend eine der Hündinnen des Antragstellers mit Daten, die bereits aus im damaligen Verfahren vorgelegten Unterlagen ersichtlich waren, Kontoauszüge, welche dem Antragsteller laut Erkenntnis des BFG vom 17.9.2024, RV/5100013/2024 damals bereits vorlagen ("1000 Kontoauszüge gefunden"), Buchungen der Marktgemeinde ***3*** 2015-2020 vom 18.07.2023, welche im Juli 2023 im Verfahren RV/5100013/2024 vorgelegt wurden, nicht den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffende Rechnungen, 5 den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffende Rechnungen, eine (nicht datierte) Übersicht der Stromkosten 2019-2023, ein Facebook-Screenshot, ein Screenshot einer Google-Suche betreffend Psychosomatische Erkrankungen und Befunde bzw. eine Behandlungsbestätigung aus den Jahren 2000 bis 2020. Rechtliche Beurteilung § 308 Abs. 1 und 3 BAO lauten: (1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. (3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen. Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung sind somit die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung, ein dadurch entstandener Rechtsnachteil, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, kein grobes Verschulden sowie ein rechtzeitiger Antrag auf Wiedereinsetzung. Dem vorliegenden Antrag kann daher aus mehreren Gründen keine Folge gegeben werden: 1. Keine Fristversäumnis Wiedereinsetzbar sind beispielsweise Beschwerdefristen, Vorlageantragsfristen, die Frist zur Einbringung eines Fristverlängerungsantrags, die Jahresfrist für den Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO, Mängelbehebungsfristen, die Frist zur Einreichung von Abgabenerklärungen gem. § 134 Abs 1 BAO, die Anzeigefrist des § 31 Abs 1 GebG, Zahlungsfristen, die Fünfjahresfrist des § 309 BAO oder die Frist zur Stellung eines Antrags auf Veranlagung gem. § 41 Abs 2 EStG 1988, auf Wiederaufnahme des Verfahren oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 308 BAO Rz 5, mwN). Vom Antragsteller wurde aber keine Frist versäumt, sondern er hat nur - trotz zahlloser Eingaben seinerseits - nicht alle möglicherweise zweckdienlichen Unterlagen im Laufe des Abgaben- bzw. Beschwerdeverfahrens vorgelegt. Ein Wiedereinsetzungsantrag, dem keine Fristversäumnis zu Grunde liegt, ist zurückzuweisen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2006/13/0010; 24. 2. 2010, 2007/13/0126). Der Antrag ist daher bereits aus diesem Grund zurückzuweisen. Würde man aber von der Versäumung einer Frist ausgehen, wäre dem Antrag aus den folgenden Gründen nicht stattzugeben: 2. Kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis Ereignis im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO ist jedes Geschehen, daher auch ein "Vergessen" oder ein "schlichtes Übersehen". Die genannte Bestimmung fordert aber ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. Ein Ereignis ist dann als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann und dann als unvorhergesehen anzusehen ist, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte. Ein bloßes "Vergessen" oder ein "schlichtes Übersehen" ohne das Hinzutreten besonderer, hiefür ausschlaggebender Umstände stellt kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO dar und vermag somit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu begründen (VwGH 02.09.2009, 2009/15/0096; vgl. auch VwGH 27.9.2012, 2009/16/0098; 26.2.2014, 2012/13/0051). Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund ist im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 26.4.2022, Ra 2022/05/0068) bzw. sind bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 21.3.1997, 97/02/0093). Im Antrag zitierte der Antragsteller die Rechtsprechung des OGH bzw. VwGH, wonach ein Rechtsirrtum bzw. die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift einen Wiedereinsetzungsgrund bilden könne, wenn dem Wiedereinsetzungswerber an der Unkenntnis keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei (vgl. OGH 23.5.1996, 8 Ob A 2045/96; VwGH 3.9.1996, 96/04/0134). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall weder ein Rechtsirrtum noch Unkenntnis einer Rechtsvorschrift vorliegt, der/die zu einer Fristversäumnis geführt hat. Weiters beruft sich der Antragsteller auf VwGH 22.1.1992, 91/13/0241, wonach ein (eine Fristeinhaltung hinderndes) Ereignis nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren sei. Der gesamte Rechtssatz zu VwGH 22.1.1992, 91/13/0241 lautet: "Unter einem (eine Fristeinhaltung hindernden) Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG ist jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, Sichirren usw zu verstehen. Ein die Fristeinhaltung hinderndes Ereignis liegt demnach auch dann vor, wenn die Verfahrenshandlung aufgrund eines Irrtums über das Fristende erst nach objektiven Ablauf der Frist vorgenommen wird. Eine Partei (ihr Bevollmächtigter) ist also auch dann gehindert, die Frist einzuhalten, wenn sie (er) irrtümlich ein - gegenüber dem objektiven - späteres Fristende annimmt (Hinweis E 16.5.1984, 83/11/0143, VwSlg 11439 A/1985)." Ein Irrtum über ein Fristende liegt hier ebenfalls nicht vor. Der Antragsteller brachte im Laufe des gesamten Beschwerdeverfahrens zahllose Eingaben ein, auch unmittelbar vor und in der mündlichen Verhandlung. Dass der Antragsteller davon ausgegangen sei, dass Unterlagen auch noch nach Ergehen des Erkenntnisses nachgereicht werden könnten, wurde nicht einmal vom Antragsteller behauptet. Der Antragsteller argumentierte, dass mehrmals bei Gericht ein Erwachsenschutz beantragt worden sei, da er aufgrund seiner psychischen Erkrankung unter Stress nicht mehr funktioniere bzw. sei im Finanzstrafverfahren am BFG festgestellt worden, dass er aufgrund der psychischen Erkrankung vergessen habe die Rechnungen, Urkunden, Unterlagen vorzulegen. Es sei ein organisches Psychosyndrom ICD-10: F07.9 festgestellt worden. Jetzt habe er nachweislich alle Unterlagen vorgelegt: Stromrechnungen, Pelletsrechnungen, Gemeindeabgaben, Kredite zum Bau ***Adr*** 2 und zahlreiche Rechnungen. Einen möglichen Wiedereinsetzungsgrund bildet (nur) eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit (vgl. VwGH 19. 12. 2001, 2001/13/0166). Keinen Wiedereinsetzungsgrund bildet eine Erkrankung, die nicht zur Dispositionsunfähigkeit führte. Sie müsste plötzlich auftreten, und der Erkrankte dürfte nicht mehr im Stande sein, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen selbst zu treffen oder treffen zu lassen; dauernde Erkrankung allein würde im Hinblick auf eine Vorsorgepflicht in aller Regel die Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen (vgl. VwGH 10.10.1996, 95/20/0659). Wenn aus einer ärztlichen Bescheinigung weder hervorgeht, dass der Antragsteller in einem Ausmaß beeinträchtigt war, dass seine Dispositionsfähigkeit ausgeschlossen ist, noch ersichtlich ist, dass inzwischen eine Besserung eingetreten ist, liegt kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor (VwGH 29.01.1965, 1970/64). Im klinisch-psychologischen Bericht von Mag. ***1*** vom 24.11.2020 wurde zusammenfassend festgehalten, dass sich aktuell beim Antragsteller "ein organisches Psychosyndrom (ICD-10: F07.9): unterdurchschnittlich kognitive Leistungsfähigkeit, Beeinträchtigung der Aufmerksamkeitsleistung und Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, Beeinträchtigung der kognitiven Flexibilität, geringe Belastbarkeit (sowie somatische Beschwerden bei Stress), kohärente Logorrhö" zeige. In einem neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten vom 6.2.2023 wurde festgestellt, dass die intellektuelle und kognitive Leistungsfähigkeit des Antragstellers im Normbereich sei und die Gedächtnisleistungen, das Lang- und Kurzzeitgedächtnis betreffend, nur mäßig vermindert wären. Das Wahrnehmungs- und Auffassungsvermögen sei ungestört, die Einsichts- und Kritikfähigkeit gegeben. Die Konzentrationsfähigkeit sei nicht gravierend herabgesetzt. Aus sämtlichen vorliegenden Befunden geht eindeutig hervor, dass keine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Beeinträchtigung vorgelegen ist bzw. vorliegt. Ein Durchschnittsmensch hätte relevante Unterlagen aufbewahrt bzw. sich während des rund zwei Jahre dauernden Verfahrens zumindest Ersatz beschafft und so die Nichtvorlage verhindert. Bei dem Antragsteller zumutbarer Aufmerksamkeit hätte er damit rechnen müssen, dass die Unterlagen in Zusammenhang mit den Tätigkeiten, mit welchen er seinen Lebensunterhalt bzw. seine Bautätigkeiten mitfinanzierte, aufzubewahren und im Fall einer Betriebsprüfung vorzulegen sind. Es liegt daher weder ein unabwendbares noch ein unvorhergesehenes Ereignis vor. 3. Kein minderer Grad des Versehens Liegt ein minderer Grad des Versehens im Sinne leichter Fahrlässigkeit nach § 1332 ABGB vor, so schließt dies eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus. Leichte Fahrlässigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 2.9.2009, 2009/15/0096). Bezüglich des Grads des Versehens schrieb der Antragsteller: "Ich wurde vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft, weil es unmöglich ist, Gewinne zu machen, das war vielleicht ein wenig fahrlässig, aber auf keinen Fall grob fahrlässig." Die Einstufung als Liebhaberei (mangels Vorlage einer Prognoserechnung) betraf ausschließlich die damals mit nur wenigen Tieren betriebene und durch die Teilnahme an internationalen Ausstellungen mit hohen Kosten verbundene Katzenzucht im Jahr 2003 und hat nichts mit der Nichtvorlage von Unterlagen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend die Jahre 2015 bis 2020 (mit Vermietungseinkünften und teilweise mehr als 80 verkauften Tieren in einem Jahr und ohne Ausstellungsteilnahmen) zu tun. Aus dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19.9.2024, RV/5100293/2024 betreffend die Beschwerden des Antragstellers u.a. gegen die Abweisung eines Nachsichtsansuchen geht hervor, dass allein die Baukosten des Gebäudes ***Adr*** 29 vom Antragsteller mit rund € 1,200.000 angegeben wurden, wovon der Antragsteller € 700.000 aus seinen laufenden Einnahmen der letzten zwei, drei Jahre finanziert habe. Mit dem zuvor erwirtschafteten Cashflow wurde auch ein Großteil des Gebäudes ***Adr*** 27 vom Antragsteller finanziert. Sich bei einem derart hohen Cashflow auf Liebhaberei hinauszureden bzw. zu behaupten, es seien keine Gewinne zu erwirtschaften, kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Dass manche Unterlagen nicht im Laufe der rund 2 Jahre dauernden Abgaben- und Beschwerdeverfahren, sondern erst im Zuge daran anschließender Verfahren infolge von Wiederaufnahmeanträgen vorgelegt wurden, war auffallend sorglos. Ein minderer Grad des Versehens liegt nicht vor. 4. Mangelnde Rechtzeitigkeit Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist nur rechtzeitig, wenn er sowohl binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses (§ 308 Abs 3 BAO) als auch innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende der versäumten Frist eingebracht wird (§ 309 BAO). Fristrelevant ist, wann erstmals die Fristversäumung erkennbar wird (vgl. VwGH 16.12.1997, 97/14/0106: "spätestens ab Erkennen der Fristversäumung"). Spätestens ab Zustellung des Erkenntnisses war für den Antragsteller jedenfalls erkennbar, dass Unterlagen für die Anerkennung weiterer vom Antragsteller behaupteter Ausgaben nicht vorgelegt wurden. Im Übrigen wurden vom Antragsteller ein Großteil der nunmehr vorgelegten Unterlagen bereits im Zuge des Verfahrens RV/5100909/2021 bzw. der Wiederaufnahmeverfahren vorgelegt (z.B. wurden Kontoauszüge und die Buchungen der Marktgemeinde ***3*** von 2015-2020 im BFG-Verfahren RV/5100013/2024 bereits im Jahr 2023 vorgelegt). Ein Hindernis lag also damals jedenfalls nicht mehr vor. Die Dreimonatsfrist war bei Einbringung des Wiedereinsetzungsantrag im Oktober 2025 daher längst abgelaufen. Darüber hinaus hätte der Wiedereinsetzungswerber - wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung dargetan hat - schon im Antrag jene Angaben machen müssen, aus denen sich der Beginn des Laufes der Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages ergibt. Einer Eingabe, die keine Angaben über ihre Rechtzeitigkeit enthält, fehlt der Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages (vgl. VwGH 28.6.1982, 82/10/0066; VwGH 25.4.1984, 84/11/0082; BFG 17.10.2016, RV/7300064/2016). Abschließend wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass das vorliegende Anbringen zwar mit "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" betitelt ist, seinem Inhalt nach aber ein Rechtsmittel gegen das rechtskräftige Erkenntnis RV/5100909/2021, welches bereits durch Beschluss des VwGH vom 15.2.2023, Ra 2023/15/0005 bestätigt wurde, darstellt und dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Antragstellers zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Antragsteller ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass vom Bundesfinanzgericht Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit das Gericht rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann. Gemäß § 112a iVm § 269 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung kann gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde bzw. des Bundesfinanzgerichts in Anspruch nehmen, die Abgabenbehörde bzw. das Bundesfinanzgericht eine Mutwillensstrafe bis € 700 verhängen. Zur Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht ist bei seiner Entscheidung der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor, sodass die Revision nicht zulässig ist. Linz, am 22. Dezember 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
AO/5100021/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:AO.5100021.2025
Stammnummer
150273
Gültig
22.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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