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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100002/2026

Bezüglich Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe, wenn der Pflichtige seiner aufgeforderten Leistungserbringung, wenn auch verspätet, nachkommt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100002/2026vom 19.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. Februar 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. Februar 2024 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1. Verfahrensgang und Sachverhalt Mit Bescheid vom 7. November 2023 forderte die Abgabenbehörde den Abgabepflichtigen unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 300,00 auf, die Abgabenerklärungen hinsichtlich der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) sowie der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2022 bis spätestens 28. November 2023 einzureichen. Die vom Abgabepflichtigen in der Folge eingebrachten drei Ansuchen um Fristverlängerung wurden mit Bescheiden vom 29. November 2023, 2. Februar 2024 und 23. Februar 2024 durch die Abgabenbehörde abgewiesen. Am 27. Februar 2024 erließ das Finanzamt den Bescheid über die Festsetzung der angedrohten Zwangsstrafe in Höhe von EUR 300,00. Zugleich wurde eine Nachfrist zur Einreichung der Erklärungen bis zum 19. März 2024 gesetzt. Am selben Tag, dem 27. Februar 2024, wurden die gegenständlichen Abgabenerklärungen um ca. 10:24 Uhr mittels E-Fax an die Abgabenbehörde übermittelt. Die Zustellung des Festsetzungsbescheides der Zwangsstrafe erfolgte auf dem Postweg. Das erkennende Gericht stellt fest, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer (Bf.) erst zu einem Zeitpunkt zugestellt wurde, als die geforderte Leistung (Übermittlung der Erklärungen) bereits erbracht worden war. Gegen den Festsetzungsbescheid erhob der Bf. fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Abgabenbehörde wies diese mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. März 2024 als unbegründet ab. Daraufhin stellte der Bf. fristgerecht einen Vorlageantrag. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem Vorlagebericht der Abgabenbehörde vom 7. Jänner 2026 sowie der ergänzenden Stellungnahme an das Bundesfinanzgericht (BFG) vom 14. Jänner 2026. In dieser Stellungnahme bestätigte die Behörde den Eingang der Erklärungen per E-Fax am 27. Februar 2024 um 10:24 Uhr. Zudem wurde dargelegt, dass der Bescheid über die Zwangsstrafe mittels Fensterkuvert per Post versandt wurde, wobei gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellvermutung des dritten Werktages nach Aufgabe bei der Post gilt. Damit steht fest, dass die Erfüllung der Offenlegungspflicht der Bescheidzustellung über die Festsetzung der Zwangsstrafe zeitlich voranging. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) 3.1.1. Rechtsgrundlagen Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit nicht durch Dritte bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Die Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen stellt eine solche unvertretbare Leistung dar (vgl. VwGH 28.10.1998, 98/14/0091). 3.1.2. Erwägungen Zweck der Zwangsstrafe ist es, den Abgabepflichtigen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu bewegen. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist jedoch unzulässig, wenn die betreffende Leistung bereits erbracht wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Erbringung der angeordneten Leistung der Zeitpunkt der Wirksamkeit (§ 97 BAO) des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides. Eine Festsetzung ist daher rechtswidrig, wenn der behördlichen Anordnung - ungeachtet eines etwaigen Fristverzuges - noch vor der Zustellung des Festsetzungsbescheides entsprochen wurde (vgl. VwGH 22.04.1991, 90/15/0186). Da der Beschwerdeführer die geforderten Abgabenerklärungen (Einkünfte von Personengesellschaften und Umsatzsteuer 2022) bereits am Vormittag des 27. Februar 2024 und somit nachweislich vor der postalischen Zustellung des Festsetzungsbescheides eingereicht hat, war der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe im Zeitpunkt seiner Zustellung, rechtswidrig. Der Beschwerde war daher stattzugeben. 3.2.1 Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständliche Fall entspricht der laufenden Judikatur des VwGH, weshalb eine Revision als nicht zulässig erachtet wurde. Klagenfurt am Wörthersee, am 19. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100002/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100002.2026
Stammnummer
150268
Gültig
19.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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