Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104238/2024
Ablauf einer Aussetzung der Einhebung und Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104238/2024vom 16.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***V***, den Richter***R1** sowie die fachkundigen Laienrichter ***R2*** und ***R3*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Wolfgang Halm, Berggasse 10, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 3. September 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 26. August 2024 betreffend den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung und die Festsetzung von Aussetzungszinsen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. November 2025 in Anwesenheit der Schriftführerin ***S*** zu Recht erkannt:
1.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. August 2024 betreffend den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
2.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. August 2024 betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Aussetzungszinsen werden für die Zeit von 12. November 2020 bis 14. April 2024 mit € 120.361,08 festgesetzt. Von 15. April 2024 bis 26. August 2024 erfolgt keine Festsetzung von Aussetzungszinsen.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
Mit Bescheiden vom 18. November 2020, 1. Februar 2021 und 8. April 2021 bewilligte das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf bzw. das Finanzamt Österreich der Beschwerdeführerin (Bf) gegenüber antragsgemäß nach § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung folgender Abgaben:
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Abgabe
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Betrag in Euro
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Umsatzsteuer 2012
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23.460,83
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Kapitalertragsteuer 01-12/2013
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79.239,33
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Umsatzsteuer 2013
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14.203,34
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Kapitalertragsteuer 01-12/2014
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34.834,25
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Umsatzsteuer2014
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19.405,12
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Kapitalertragsteuer 01-12/2015
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14.493,33
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Umsatzsteuer 2015
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453,72
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Kapitalertragsteuer 01-12/2015
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9.558,42
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Umsatzsteuer 2016
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188,76
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Kapitalertragsteuer 01-12/2012
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211.056,67
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Körperschaftsteuer 2012
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164.035,00
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Körperschaftsteuer 2013
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61.981,00
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Kapitalertragsteuer 01-12/2010
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252.893,00
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Kapitalertragsteuer 01-12/2011
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316.223,50
Über die Beschwerden betreffend die Festsetzung der o.a. Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer entschied das Finanzamt Österreich mit Beschwerdevorentscheidungen vom 9. August 2024 bzw. 23. August 2024.
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. August 2024 wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend die ausgesetzte Umsatzsteuer, Kapitalertragssteuer und Körperschaftsteuer verfügt.
Ebenfalls mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. August 2024 wurden Aussetzungszinsen für den Zeitraum von 12. November 2020 bis 26. August 2024 in Höhe von € 146.301,15 festgesetzt
Gegen beide Bescheide hat die Bf mit Eingabe vom 3. September 2024 Beschwerde erhoben. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdevorentscheidungen vom 9. August 2024 auf Grund der Vorlageanträge vom 21. August 2024 außer Kraft getreten sind und neuerlich die Aussetzung der Einhebung beantragt wurde. Demgemäß sei der Ablauf zu Unrecht verfügt und die Aussetzungszinsen rechtswidrigerweise festgesetzt worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 10. Oktober 2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 212a Abs.5 BAO anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung der Ablauf einer bewilligten Aussetzung zu verfügen sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 10. Oktober 2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Aussetzungszinsen als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zeitraum vom 12. November 2020 bis 26. August 2024 ein Zahlungsaufschub in Anspruch genommen wurde, weshalb ein Aussetzungszinsenanspruch bestehe.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Die Bf beantragte die Entscheidung durch den Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
In der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2024 brachte der Vertreter der Bf vor, dass die ***1*** seit 8. November 2023 in Konkurs sei und der Insolvenzschuldner gemäß § 58 Insolvenzordnung (IO) ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mit Zinsen zu belasten sei. Zudem würde durch die Festsetzung von Aussetzungszinsen während eines laufenden Rechtmittelverfahrens, sollte die beschwerdeführende Partei nicht obsiegen, ein Zinsenzinseneffekt entstehen. Dieser Effekt sei vom Gesetzgeber nicht gewollt und stelle auch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums dar.
Entgegen dem Vorbringen des Parteienvertreters erfolgte die Konkurseröffnung über die ***2*** mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 15. April 2024.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132).
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten. Der Konkurs über ***1*** wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien, AZ. ***4***, am 15. April 2024 eröffnet und nicht wie vom Vertreter der Bf offenbar irrtümlich in der mündlichen Verhandlung genannt am 8. November 2023, dem Datum des Generalversammlungsbeschlusses über die Auslösung der Gesellschaft (siehe Firmenbuchauszug FN ***5***). Im Übrigen ist der festgestellte Sachverhalt unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt 1. (Abweisung)
Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in ihrem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 212a Abs. 5 BAO der Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zwingend zu verfügen ist (vgl. Rzeszut/Tanzer/Unger Stoll-Kommentar, § 212a Rz. 55).
Die Verpflichtung, anlässlich der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung den Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, erlischt auch nicht dadurch, dass die Bf einen Antrag auf Entscheidung über ihre Beschwerden an das Bundesfinanzgericht gestellt hat, sodass die Beschwerdeverfahren betreffend die strittigen Abgaben nach wie vor aufrecht sind (vgl. VwGH 31.3.1998, 83/13/0225).
Dem Einwand in der Beschwerde, auf Grund des Vorlageantrages sei die Beschwerdevorentscheidung außer Kraft getreten, kommt im Hinblick auf die Bestimmungen des § 212a Abs.5 vorletzter Satz BAO keine Berechtigung zu. Nach der zitierten Norm schließt die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Finanzamt Österreich die Einhebung der in Rede stehenden Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer gemäß § 212a BAO neuerlich ausgesetzt hat.
3.2. Zu Spruchpunkt 2. (Teilweise Stattgabe)
Gemäß § 212a Abs.9 BAO sind ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung 1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder 2. bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubs Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen sind nicht festzusetzen.
Wie sich aus § 212a Abs.5 BAO ergibt, ist für den Fall des Antrages auf Vorlage der Beschwerde an die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Einbringung eines weiteren (neuen) Antrages auf Aussetzung der Einhebung zulässig. Aus einer neuerlichen Antragstellung können wiederum Aussetzungszinsen, beginnend mit dem Tag der Antragstellung erwachsen, wobei für die Zeitspanne zwischen Abweisung des ersten Aussetzungsantrages bzw. der Verfügung des Ablaufs der ersten Aussetzung bis zu einer zweiten Antragstellung keine Aussetzungszinsen anfallen.
Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass zwei gesonderte Verfahren vorliegen und selbst bei Stattgabe des zweiten Aussetzungsantrages im Beschwerdeverfahren keine gesetzliche Grundlage für die Nichtvorschreibung von Aussetzungszinsen der ersten Aussetzungsperiode vorliegt (vgl. VwGH vom 31.3.1998, 93/13/0225, Stoll, BAO-Kommentar 2285 Rzeszut/Tanzer/Unger Stoll-Kommentar, § 212a Rz. 81). Auch den Erläuterungen zur RV 1534 der XXVII GP, dem Abgabenänderungsgesetz 2020, ist zu Z.34 letzter Satz zu entnehmen, dass Aussetzungszinsen, die auf Grund der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung anlässlich einer über die Bescheidbeschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung festgesetzt wurden, im Fall der Herabsetzung oder Aufhebung der Abgabenschuld durch Erkenntnis nach Einbringung eines Vorlageantrages entsprechend herabzusetzen oder aufzuheben sind.
Im gegenständlichen Fall wurde im Beschwerdeverfahren am 12. November 2020 ein Aussetzungsantrag gestellt, der Ablauf der Aussetzung wurde am 26. August 2024 verfügt.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 15. April 2024 wurde über das Vermögen der ***2*** das Konkursverfahren eröffnet.
Gemäß § 58 Z.1 IO können als Konkursforderungen die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen von Konkursforderungen nicht geltend gemacht werden.
Den insolvenzrechtlichen Bestimmungen ist gegenüber den Bestimmungen der BAO der Vorrang einzuräumen (siehe VwGH 22.4.1985, 84/15/0009). Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners kommen Abgabenentrichtungen nur nach Maßgabe der gegenüber der Bundesabgabenordnung spezielleren insolvenzrechtlichen Regelungen in Betracht, weshalb Aussetzungszinsen für die gegenständlichen Konkursforderungen für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anfallen (vgl. Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter 98, 109; BFG 24.9.2019, RV/6100586/2018, UFS 28.2.2003, RV/0045-W/03, UFS 29.5.2008, RV/0814-W/08).
Für die Zeit ab dem 15. April 2024 sind daher keine Aussetzungszinsen festzusetzen.
Berechnung 20.9.2023 bis 14.4.2024:
208 Tage x Tageszinssatz 0,0161 x € 1.202.376,27 = € 40.265,17
Bisherige Vorschreibung 20.9.2023 bis 26.8.2024: € 66.205,24
Differenz: € 25.940,07
Gesamtsumme Aussetzungszinsen:
Bisherige Vorschreibung vom 12.11.2020 bis 26.8.2024: € 146.301,15
Nunmehrige Vorschreibung: 12.11.2020 bis 14.4.2024: € 120.361,08
Da die Höhe der festgesetzten Aussetzungszinsen mittelbar von der Erledigung der Beschwerde im Abgabenverfahren abhängt, besteht die Möglichkeit für die vorgeschriebenen Aussetzungszinsen eine Aussetzung zu begehren (Stoll, BAO-Kommentar 2285).
Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bf gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen während das Abgabenverfahren nicht in Rechtskraft erwachsen ist, teilt der erkennende Senat nicht, da für diese Nebengebühren im Falle der neuerlichen Aussetzung während des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht ebenfalls ein Zahlungsaufschub eintritt.
3.3. Zu Spruchpunkt 3. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 16. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 58 Z 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104238/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104238.2024
- Stammnummer
- 150260
- Gültig
- 16.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF