Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100007/2024
Keine Berücksichtigung der in § 124b Z 395 EStG 1988 festgelegten Pauschbeträge bei der Bemessung des abzugsfähigen Höchstbetrages für Familienheimfahrten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100007/2024vom 30.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei den in § 124b Z 395 EStG 1988 normierten Pauschbeträgen handelt es sich um eigene Beträge, welche im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 ergänzend zu dem in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 verankerten Pendlerpauschale zu berücksichtigen sind. Eine (auch nur zeitlich begrenzte) Erhöhung der in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 festgelegten Beträge ist dadurch nicht erfolgt. Damit haben diese Beträge auch keine Auswirkung auf den bezüglich Familienheimfahrten im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 abzugsfähigen Höchstbetrag (vgl. VwGH 21.10.2025, Ra 2024/15/0066).
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Steurer in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. Juli 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, ***Bf-StNr***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer machte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe von 4.896,00 € als Werbungskosten geltend.
2. Im Einkommensteuerbescheid 2022 berücksichtigte das Finanzamt die Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem Betrag in Höhe von 3.672,00 €. Die genannten Aufwendungen seien gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 mit dem höchsten Pendlerpauschale limitiert und hätten daher nur in diesem Ausmaß berücksichtigt werden können.
3. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde und nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung mit Vorlageantrag. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, das höchste Pendlerpauschale betrage § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 zufolge jährlich 3.672,00 €. § 124b Z 395 EStG 1988 sehe hinsichtlich Pendlerpauschale und Pendlereuro zusätzliche Beträge vor, sodass sich im Beschwerdefall ein Betrag von 4.896,00 € ergebe. Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 seien die Kosten für Familienheimfahrten mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt und der erhöhte Wert daher auch für Familienheimfahrten maßgeblich.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hat Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend gemacht. Außer Streit steht zwischen den Verfahrensparteien, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung solcher Aufwendungen dem Grunde nach vorliegen. Strittig ist einzig, ob diese im Streitjahr mit dem sich aus § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 ergebenden Betrag begrenzt sind oder ob die Höchstgrenze durch den nach § 124b Z 395 EStG 1988 im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu berücksichtigenden Betrag erhöht wurde.
2. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zählen die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den Werbungskosten. Das so genannte "große Pendlerpauschale" nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 ist zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar ist; das höchste, bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mehr als 60 km zustehende Pendlerpauschale beträgt 3.672,00 € jährlich.
Bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen.
Mit BGBl. I Nr. 63/2022 wurden in § 124b Z 395 EStG 1988 zusätzliche Pauschbeträge verankert. Die lit. b der Bestimmung lautet:
"Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten sind im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d folgende Pauschbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e bis j zu berücksichtigen:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
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mindestens 2 km bis 20 km
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15,50 Euro monatlich
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mehr als 20 km bis 40 km
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61,50 Euro monatlich
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mehr als 40 km bis 60 km
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107 Euro monatlich
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mehr als 60 km
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153 Euro monatlich"
Mit der im Beschwerdefall strittigen Frage der Auswirkung der mit § 124b Z 395 EStG 1988 eingeführten Pauschbeträge auf den betreffend Familienheimfahren im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 abzugsfähigen Höchstbetrag hat sich der Verwaltungsgerichtshof im jüngst ergangenen Erkenntnis vom 21. Oktober 2025, Ra 2024/15/0066, befasst und die im angefochtenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes erfolgte Berücksichtigung dieser Pauschbeträge bei der Bemessung des Höchstbetrages für Familienheimfahrten als rechtswidrig beurteilt.
Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, das Bundesfinanzgericht habe - unter Hinweis auf eine entsprechende Formulierung im Bericht des Finanzausschusses des Nationalrates - festgehalten, dass das in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 verankerte Pendlerpauschale durch die Einführung des § 124b Z 395 EStG 1988 im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 um die dort geregelten Pauschalbeträge jeweils erhöht worden sei und daraus gefolgert, dass die solcherart erhöhten Pauschalbeträge auch betreffend Familienheimfahren im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 aufgrund des dortigen Verweises auf § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 als abzugsfähiger Höchstbetrag zur Anwendung kämen. Demgegenüber spreche § 124b Z 395 EStG 1988 aber gar nicht davon, dass das Pendlerpauschale des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 für den Zeitraum vom Mai 2022 bis Juni 2023 erhöht werde. Vielmehr sei darin ausdrücklich normiert, dass "im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d [...] Pauschbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e bis j zu berücksichtigen" seien. Wie das Wort "zusätzlich" unterstreiche, handle es sich bei den in § 124b Z 395 EStG 1988 vorgesehenen Pauschalbeträgen sohin um eigene Beträge, welche - für einen begrenzten Zeitraum - ergänzend zu dem in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 verankerten Pendlerpauschale zu berücksichtigen gewesen seien. Eine (auch nur zeitlich begrenzte) Erhöhung der in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 festgelegten Beträge sei nicht erfolgt. Gegenteilige Annahmen ließen sich auch den Materialien zur Gesetzesnovelle nicht entnehmen. So werde etwa im Initiativantrag (vgl. IA 2421/A BlgNR, 27. GP 1) sowie im Bericht des Finanzausschusses des Nationalrates (vgl. AB 1439 BlgNR 27. GP 1) und des Bundesrates (vgl. AB 10957 BlgBR 1) zwar die - offenbar ergebnisbezogene - Absicht kundgetan, "[a]ufgrund der Erhöhung der Treibstoffkosten soll die Pendlerpauschale für die Kalendermonate Mai 2022 bis Juni 2023 befristet um 50% erhöht werden." Dass sich diese vom Gesetzgeber beabsichtigte ergebnisbezogene "Erhöhung der Pendlerpauschale" auch auf Familienheimfahrten und die dort verankerten Höchstbeträge auswirken sollte, werde hingegen nicht behauptet. Damit würden auch die vom Bundesfinanzgericht ins Treffen geführten parlamentarischen Materialien keine Grundlage bieten, von der ausdrücklich gewählten Regelungstechnik des Gesetzgebers abzugehen, wonach es sich bei der zeitlich begrenzten Erhöhung rechtlich nur um zusätzliche Ergänzungsbeträge und nicht um eine Erhöhung des Pendlerpauschales selbst handle.
Die im angefochtenen Bescheid erfolgte Berücksichtigung der Aufwendungen für Familienheimfahrten mit dem höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 angeführten Betrag von 3.672,00 € erweist sich somit als rechtmäßig und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
3. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im Beschwerdefall strittige Frage, ob die in § 124b Z 395 EStG 1988 normierten Pauschbeträge bei der Bemessung des Höchstbetrages für Familienheimfahrten zu berücksichtigen sind, ist durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2025, Ra 2024/15/0066, geklärt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG wird durch das vorliegende Erkenntnis somit nicht berührt und ist eine (ordentliche) Revision daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 30. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 395 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100007/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100007.2024
- Stammnummer
- 150259
- Gültig
- 30.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF