Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104254/2024
1. Keine persönliche Unbilligkeit feststellbar, weil die Bf kein Einkommens- und Vermögensbekenntnis vorlegte 2. Keine sachliche Unbilligkeit, weil die Bekämpfung der Einkommensteuerbescheide anstelle der Feststellungsbescheide kein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis darstellt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104254/2024vom 14.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***Ri 1***, den Richter ***Ri 2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***Ri 3*** und ***Ri 4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. April 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. März 2024 betreffend Nachsicht § 236 BAO 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2025 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf) stellte am 11. Jänner 2024 einen Antrag auf Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 31.670,76 €. Sie begründete den Antrag damit, dass sie Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder habe und ihr Einkommen nicht ausreiche, um den genannten Betrag ohne Gefährdung ihrer und ihrer Kinder Existenz zu begleichen.
Mit Bescheid vom 11. März 2024 (Zustellung: 19. März 2024) wies die belangte Behörde (bB) den Antrag auf Nachsicht ab. Die bB begründete die Abweisung folgendermaßen: "Die am 17.01.2024 amtswegig eingeleitete Liquiditätsprüfung zur Feststellung der finanziellen Verhältnisse wurde am 05.03.2024 abgebrochen, da Sie [= Bf, Anmerkung Richter] trotz mehrmaliger Aufforderung und Terminvergabe nicht an der Liquiditätsprüfung mitgewirkt haben. Das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit ist daher zu verneinen"; ebenso wenig liege eine sachliche Unbilligkeit vor.
Dagegen erhob die Bf am 15. April 2024 Bescheidbeschwerde. Darin erklärte sie, dass sie am Liquiditätsprüfungsverfahren aufgrund beruflicher Verhinderung nicht teilnehmen habe können. Abgesehen davon habe sich "[d]ie Behörde […] unzulässig ausschließlich an Formulardaten [orientiert], wie L 3a und L 3b, die nicht auf Privatpersonen, sondern ausschließlich auf Unternehmer anwendbar sind". Darüber hinaus brachte sie im Wesentlichen vor, keine Möglichkeit gehabt zu haben, unrichtige Feststellungsbescheide - siehe dazu RV/7104447/2019, RV/7101430/2022 und RV/7101462/2022 - zu bekämpfen. Schlussendlich führte sie aus, "dass gerade die Einhebung der Abgabe die Existenz der abgabepflichtigen Beschwerdeführerin und ihrer Familie gefährdet sowie, dass die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre und die Existenz gefährdet".
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. Mai 2024 (Zustellung: 5. Juni 2024) wies die bB die Bescheidbeschwerde als unbegründet ab: Die Bf habe ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offengelegt; "[o]b das Formular L 3a und L 3b […] für Unternehmer oder Privatperson anwendbar sei, ist verfahrensgegenständlich irrelevant". Es liege sohin keine persönliche Unbilligkeit vor. Auch eine sachliche Unbilligkeit sei zu verneinen: Die Behauptung der Bf, sie habe sich nicht gegen die Feststellungsbescheide wehren können, sei unrichtig. Da die bB weder von einer persönlichen noch von einer sachlichen Unbilligkeit ausgehen dürfe, sei der Antrag auf Nachsicht abzuweisen gewesen.
Mit 27. Juni 2024 stellte die Bf einen Vorlageantrag, ohne darin ein weiteres Vorbringen zu erstatten.
Die für 17. November 2025 anberaumte mündliche Senatsverhandlung verschob das Bundesfinanzgericht auf Bitte der Bf (31. Oktober 2025) auf 2. Dezember 2025. Einer weiteren Bitte um Verschiebung der mündlichen Verhandlung (17. November 2025) kam das Gericht nicht nach.
Am 28. November 2025 erstattete die Bf nach Ablauf der ihr (in der Ladung für die mündliche Senatsverhandlung am 2. Dezember 2025) dafür gesetzten Frist (24. November 2025) ein ergänzendes Vorbringen, in dem sie im Hinblick auf eine persönliche Unbilligkeit erstmalig auf ihren Kontostand verwies; darüber hinaus machte sie erstmalig eine sachliche Unbilligkeit geltend, weil "den mir [= Bf, Anmerkung Richter] zugewiesenen Tangenten keine tatsächlich zugekommenen Einkünfte zugrunde[lagen], sondern eine Schätzung in Außenprüfungsverfahren".
Am 2. Dezember 2025 wurde die von der Bf beantragte mündliche Senatsverhandlung durchgeführt, der die Bf fernblieb und die mit der Verkündung der die Beschwerde abweisenden Entscheidung schloss.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
(1.) Die Bf, Gesellschafterin zweier Personengesellschaften, bekämpfte unter anderem ihre Einkommensteuerbescheide 2016, 2017 und 2018 mit gegen die Feststellungsbescheide der genannten Jahre gerichteten Argumenten, weswegen das Bundesfinanzgericht die Bescheidbeschwerden im Dezember 2023 als unbegründet abwies.
(2.) Am 11. Jänner 2024 stellte die Bf einen Antrag auf Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 31.670,76 €, den sie mit persönlicher Unbilligkeit der Abgabeneinhebung begründete. Allerdings legte sie dem Antrag kein Einkommens- und Vermögensbekenntnis bei.
(3.) In weiterer Folge konnte die bB keine Liquiditätsprüfung durchführen, weil die Bf keinen der ihr dafür angebotenen Termine (20. Februar und 22. Februar 2024) wahrnahm und auch keines der ihr zugeleiteten Formulare (L 3a und L 3b) ausfüllte.
(4.) Auch nach Bekanntgabe der Abweisung ihres Antrags auf Nachsicht und der abweisenden Beschwerdevorentscheidung übermittelte die Bf der bB kein Einkommens- und Vermögensbekenntnis, obwohl die bB ihre Entscheidung in beiden Fällen (auch) mit der fehlenden Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse begründet hatte.
(5.) Erst am 28. November 2025 machte die Bf im Hinblick auf eine persönliche Unbilligkeit eine Angabe zu ihrem Kontostand: Dieser belaufe sich am genannten Tag auf 3.653,82 €.
(6.) Neben der persönlichen Unbilligkeit brachte die Bf vor, dass sie "sich gegen die inhaltlich unrichtigen Feststellungsbescheide nicht wehren [konnte], da die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide aufgrund der Unmöglichkeit, damit die Grundlagenbescheide zu bekämpfen, keinen Erfolg hatten"; "[d]ie Beschwerdeführerin hatte zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, den Feststellungsbescheid bzw abgeleiteten Bescheid zu bekämpfen, sodass ihr diese Möglichkeit zumindest im Verfahren auf Nachsicht einer Abgabenverpflichtung wegen Unbilligkeit gegeben werden muss". Ein darüber hinausgehendes Vorbringen erstattete sie zunächst nicht.
(7.) Erst am 28. November 2025 relevierte die Bf erstmalig eine sachliche Unbilligkeit: Da die in den Jahren 2016, 2017 und 2018 festgestellten Einkünfte auf Schätzungen in Außenprüfungsverfahren beruhen, liege "kein Einkunftszufluss an mich [= Bf, Anmerkung Richter] zugrunde, sondern lediglich eine Berechnung aus erfundenen Zahlen", weswegen es sich um einen "atypischen Vermögenseingriff" handle; es liege "ein offenbarer Widerspruch der Rechtsanwendung zum beabsichtigen Ergebnis vor: Immerhin soll Steuer nur für etwas bezahlt werden müssen, was dem Steuerpflichtigen wirklich zugekommen oder zumindest zugutegekommen ist".
2. Beweiswürdigung
(1.) Die Feststellungen ergeben sich aus den Erkenntnissen RV/7104447/2019, RV/7101430/2022 und RV/7101462/2022.
(2.) Die Feststellungen ergeben sich aus dem Schreiben der Bf vom 11. Jänner 2024.
(3.) Die Feststellungen ergeben sich aus dem Schreiben der Bf vom 15. April 2024 (S 3 f) und dem abgabenbehördeninternen E-Mail-Verkehr vom 7. Mai 2024.
(4.) Die Feststellungen ergeben sich aus dem Bescheid über die Abweisung einer Nachsicht vom 11. März 2024, der Beschwerdevorentscheidung vom 24. Mai 2024 (S 2 f) und dem Vorlagebericht vom 13. Dezember 2024.
(5.) Die Feststellungen ergeben sich aus dem Schreiben der Bf vom 28. November 2025 (S 1).
(6.) Die Feststellungen ergeben sich aus dem Schreiben der Bf vom 15. April 2024 (S 5 f).
(7.) Die Feststellungen ergeben sich aus dem Schreiben der Bf vom 28. November 2025 (S 2 ff).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falls unbillig wäre (§ 236 Abs. 1 BAO). Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe kann eine persönliche oder sachliche sein.
Die persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Sie liegt bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen Einhebung der Abgabe und im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vor (zB VwGH 9.12.1992, 91/13/0118). Es bedarf keiner Existenzgefährdung; es genügt, wenn die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, zB wenn die Abgabenschuld nur unter Verschleuderung von Vermögenswerten entrichtet werden könnte (zB VwGH 17.10.2001, 98/13/0073). Das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt beim Nachsichtswerber (zB VwGH 9.7.1997, 95/13/0243). Diesen trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht (zB VwGH 22.10.2002, 96/14/0059): Er hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (zB VwGH 27.6.2013, 2013/15/0173).
Wie ausgeführt, hat die Bf trotz mehrfacher Aufforderung kein Einkommens- und Vermögensbekenntnis vorgelegt. Die Angabe (nur) des Kontostands zum 28. November 2025 stellt kein Einkommens- und Vermögensbekenntnis dar. Die von der Bf geltend gemachte persönliche Unbilligkeit konnte somit nicht festgestellt werden.
Ebenso wenig konnte das Bundesfinanzgericht eine von der Bf relevierte sachliche Unbilligkeit feststellen. Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (zB VwGH 30.4.1999, 99/16/0086), "sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist" (VwGH 21.1.2009, 2008/17/0138).
Davon kann gegenständlich keine Rede sein. Die Abgabenschuldigkeiten, deren Nachsicht die Bf begehrt, resultieren daraus, dass zwei Personengesellschaften, an denen die Bf beteiligt war bzw ist, Einkünfte zugeschätzt wurden. Anstelle der Feststellungsbescheide bekämpfte die Bf wie ausgeführt die davon abgeleiteten Einkommensteuerbescheide, weswegen das Bundesfinanzgericht die Bescheidbeschwerden als unbegründet abzuweisen hatte. Ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis kann entgegen dem Vorbringen der Bf (II.1.[7.]) darin freilich nicht erkannt werden.
Die Nachsicht dient abweichend von der Auffassung der Bf (II.1.[6.]) nicht dazu, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen (vor allem Bescheidbeschwerden) nachzuholen (zB VwGH 17.10.2001, 98/13/0073). Die behauptete Unbilligkeit der Abgabeneinhebung muss in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgabe betreffen; sie kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgte (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 236 BAO Rz 5).
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falls ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die von § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung - wie im vorliegenden Fall - zu verneinen, besteht für eine Ermessensentscheidung kein Raum (VwGH 20.5.2010, 2009/15/0008). Liegt keine Unbilligkeit vor, ist ein auf Nachsicht gerichteter Antrag im Rahmen einer Rechtsentscheidung, somit ohne dass es zu einer Ermessensentscheidung kommt, abzuweisen (zB VwGH 11.8.1993, 93/13/0156). Die bB hat den Antrag der Bf auf Nachsicht sohin zu Recht abgelehnt.
Mit Schreiben vom 17. November 2025 ersuchte die Bf um Verschiebung der am 2. Dezember 2025 und 13:00 angesetzten mündlichen Senatsverhandlung. Begründend führte sie aus, dass sie "am 2.12.2025 am Nachmittag um 15:15 Uhr bereits einen langfristig vereinbarten nicht verschiebbaren Arzttermin [habe], auf den ich [= Bf, Anmerkung Richter] schon länger warte".
Das Bundesfinanzgericht verschob die am 2. Dezember 2025 anberaumte mündliche Senatsverhandlung nicht, weil die Bf im Vorfeld keinen zwingenden Grund für deren Verschiebung dargetan hat. Ein bereits vor längerer Zeit vereinbarter Arzttermin eignet sich nicht dazu, das Vorliegen eines triftigen Grunds für das Nichterscheinen an einer mündlichen Verhandlung darzutun (vgl zB VwGH 25.1.2024, Ra 2022/13/0076). Abgesehen davon war die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2025 um 13:00 angesetzt, der Arzttermin hingegen erst um 15:15; hinzu kommt, dass das Gericht die Bf in der Ladung zur mündlichen Verhandlung zum Zweck deren Beschleunigung um Erstattung eines allfälligen ergänzenden Vorbringens bis zum 24. November 2025 ersuchte. Überdies hatte das Gericht die mündliche Verhandlung auf Wunsch der Bf bereits einmal (vom 17. November auf den 2. Dezember 2025) verschoben.
Da der Bundesabgabenordnung ein Antragsrecht auf Verschiebung einer mündlichen Verhandlung fremd ist (vgl § 274 Abs 1 BAO), war über den "Antrag" der Bf auf (erneute) Verschiebung der mündlichen Verhandlung nach dem Dafürhalten des Gerichts mangels Entscheidungspflicht im Vorfeld kein Beschluss zu fassen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Im vorliegenden Fall sind Tatsachenfragen streitig: Zur Klärung von Tatsachenfragen ist eine Revision grundsätzlich nicht vorgesehen.
Salzburg, am 14. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104254/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104254.2024
- Stammnummer
- 150257
- Gültig
- 14.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF