Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100422/2025
Festsetzung von Pfändungsgebühren und Barauslagen im Vollstreckungsverfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100422/2025vom 23.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. November 2024 betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens, St. Nr.: ***1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am 11. November 2024 stellte das Finanzamt Österreich zur Einbringung der auf dem Steuerkonto Nr. ***1*** ausgewiesenen und mit 15. April 2024 vollstreckbar gewordenen Abgabenschuld (Einkommensteuer 2021) gemäß § 229 BAO einen Rückstandsausweis über den Betrag von € 680,00 aus.
In der Folge vollstreckte das Finanzamt gemäß § 65 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) die Abgabenforderung durch Pfändung der dem Beschwerdeführer gegen den Drittschuldner zustehenden Geldforderungen (Pensionsansprüche) zuzüglich der mit Bescheid vom gleichen Tag festgesetzten Pfändungsgebühr und der Auslagenersätze in Höhe von insgesamt € 17,75.
Gegen den Bescheid über die Festsetzung der Gebühren und des Auslagenersatzes des Vollstreckungsverfahrens erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2024, eingelangt am 20. November 2024, das Rechtsmittel der Beschwerde.
Begründend wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er gegen die Rückzahlung von "Alleinerzieherbeiträgen" aus dem Jahr 2021 einen begründeten Wiederaufnahmeantrag und datiert mit 16. November 2024 einen begründeten Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht gestellt habe. Das Bundesfinanzgericht habe eine gravierende Fehlauslegung der von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträge und betreffend eines gerichtlich angeordneten Unterhalts- und Ausbildungsbeitrages von € 10.000,00 nicht erkannt. Er erwarte eine Aufhebung des Beschlusses. Dem Finanzamt Österreich stehe daher vor Erledigung des Antrages kein Recht zu ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten und Gebühren hierfür zu fordern.
Das Finanzamt Österreich wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Mai 2025 als unbegründet ab.
Gemäß § 26 AbgEO habe der Abgabenschuldner für die Amtshandlung (Pfändung vom 12. November 2024) Gebühren und Auslagenersätze zu entrichten. Gebühren seien im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten, das Mindestmaß betrage jedoch € 10,00. Durch die Einbringung einer Beschwerde (oder eines Vorlageantrages) werde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt und somit dürften vollstreckbare Abgaben (Vollstreckungstitel: Rückstandsausweis vom 11. November 2024) auch einbringlich gemacht werden.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2025, eingelangt am 26. Mai 2025, beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Ergänzend brache der Beschwerdeführer vor, dass im Falle, dass es sich um die Rückforderung des Alleinerzieherbeitrages von Tochter ***Kind1*** handle, die eingebrachte Beschwerde vom 19. November 2024 mehr als 6 Monate unerledigt geblieben sei. Er stelle den Antrag den Rückzahlungsbetrag seine Tochter ***Kind1*** betreffend samt Gebühren ohne Verzug an ihn zurückzuüberweisen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 5. April 2024, RV/3100150/2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26. Juli 2023 betreffend Einkommensteuer 2021 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO. Die gegen die Abweisung des Antrages mit Bescheid vom 12. Dezember 2024 erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. November 2025 als unbegründet abgewiesen.
Über die auf dem Steuerkonto Nr. ***1*** (auf der Beschwerdevorentscheidung vom 19. Mai 2025 irrtümlich mit ***2*** angeführt) aushaftende und mit 15. April 2024 vollstreckbar gewordene Abgabenschuld (Einkommensteuer 2021) in Höhe von € 680,00 wurde am 11. November 2024 gemäß § 229 BAO ein Rückstandsausweis ausgestellt.
Mit Bescheid vom 12. November 2024 wurde der aushaftende Betrag in Höhe von € 680,00 zuzüglich der Pfändungsgebühr und der Auslagenersätze in Höhe von insgesamt € 697,75 durch Pfändung der Pensionsansprüche vollstreckt.
Mit weiteren Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. November 2024 wurden gemäß § 26 AbgEO die Pfändungsgebühr für die Amtshandlung (Pfändung) vom gleichen Tag in Höhe von € 10,00 und die Auslagenersätze in Höhe von € 7,75, sohin insgesamt € 17,75 festgesetzt.
Beweiswürdigung
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Einbringungsakt des Finanzamtes und der Gebarung auf dem Steuerkonto St.-Nr.: ***1***.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
§ 226 erster Satz Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:
"§ 226. Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar;"
§ 229 BAO lautet:
"§ 229. Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren."
§ 4 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) lautet:
"§ 4. Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht."
§ 26 AbgEO lautet auszugsweise:
"§ 26. (1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a) Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
b) [...]
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.
(2) […]
(3) Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. [...].
(5) Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).
…"
§ 65 Abs. 1 AbgEO lautet:
"§ 65. (1) Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, daß die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben."
Der Forderungspfändung nach § 65 AbgEO vom 12. November 2024 liegt der mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehene Rückstandsausweis vom 11. November 2024 betreffend der zum damaligen Zeitpunkt aushaftenden Einkommensteuer 2021 in Höhe von € 680,00 zugrunde.
Entsprechend § 26 Abs. 5 AbgEO wurde der bekämpfte Bescheid vom 12. November 2024 erlassen, mit dem aufgrund der durchgeführten Pfändung die Pfändungsgebühr mit dem Mindestsatz von € 10,00 nach § 26 Abs. 1 AbgEO und die durch die Vollstreckungsmaßnahme verursachten Auslagenersätze nach § 26 Abs. 3 AbgEO festgesetzt wurden.
Nach § 26 Abs. 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden. Die Vorschreibung der Pfändungsgebühr ist somit die notwendige Folge der Forderungspfändung (vgl. Liebeg, Die Abgabenexekutionsordnung², § 26 Rz 5).
Zu den vom Abgabenpflichtigen zu ersetzenden Barauslagen (Auslagenersätze) im Sinne des § 26 Abs. 3 AbgEO zählen insbesondere Postspesen und Portogebühren (siehe Liebeg, Die Abgabenexekutionsordnung², § 26 Rz 10).
Die durch die Abgabenbehörde erfolgte Vorschreibung der Pfändungsgebühr und des Auslagenersatzes beruht somit auf den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Das Finanzamt hat auch zutreffend festgestellt, dass durch die Einbringung einer Beschwerde oder eines Vorlageantrages die Wirksamkeit eines bekämpften Bescheides nicht gehemmt wird (§ 254 der hier anzuwendenden Verfahrensbestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO).
Soweit der Beschwerdeführer auf das Überschreiten der sechsmonatige Entscheidungsfrist hinweist, ist anzumerken, dass sich daraus kein Rückzahlungsanspruch ableiten lässt. Dem Beschwerdeführer steht zutreffendenfalls nur das Recht auf Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO zu.
Im Übrigen ist weiters darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen den Abgabenanspruch als solchen im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. Liebeg, Die Abgabenexekutionsordnung2, § 12 Rz 8, mwH zur Rechtsprechung). Es braucht daher auf das diesbezügliche Vorbringen nicht weiter eingegangen zu werden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Abweisung der Beschwerde ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen. Es liegt auch sonst kein Umstand vor, der auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließen lassen würde. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 23. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100422/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100422.2025
- Stammnummer
- 150251
- Gültig
- 23.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF