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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101861/2025

Aufhebung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101861/2025vom 14.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. April 2025 betreffend die Zurückweisung des Antrages gemäß § 295a BAO vom 02.04.2025 auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 2023 vom 26.03.2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist österreichische Staatsbürgerin und bezieht für drei Kinder die Familienbeihilfe. Im strittigen Veranlagungsjahr 2023 hatte die Bf. zuerst ihren Hauptwohnsitz in der Adresse1 (06.11.2019 - 21.06.2023) und anschließend in der Adresse2 (21.06.2023 - 20.11.2024). Ihr damaliger Lebenspartner hatte den gemeldeten Hauptwohnsitz im Jahr 2023 in der Adresse1 (16.11.2019 - aktuell), bis zum 22.06.2023 war ein Nebenwohnsitz an der Adresse Adresse2 gemeldet. Im Einkommensteuerbescheid 2023 vom 26.03.2024 wurde der Bf. der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt, da der Partner zu hohe Einkünfte erzielt habe. Am 2.4.2025 brachte die Bf. einen Antrag gemäß § 295a BAO ein und beantragte im Einkommensteuerbescheid 2023 den von ihr vergessenen Alleinerzieherabsetzbetrag zu berücksichtigen. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 09.04.2025 zurückgewiesen und in der Begründung ausgeführt: "Ihrem Ansuchen vom 02.04.2025 kann nicht stattgegeben werden. Nach § 295a BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei (§ 78 BAO) oder von Amtswegen, sowohl zum Vorteil, als auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen insoweit, also nur teilweise abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat. Ein Ereignis ist rückwirkend, wenn es nach Entstehen des Abgabenanspruches eintritt. Ihr Erstbescheid vom 26.03.2024 ist bereits rechtskräftig und kann dahingehend nicht abgeändert werden. Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich 1 Monat, die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Aufhebung gem. § 299 BAO beträgt 1 Jahr ab Bescheid ergehen. Bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO müssen neue Tatsachen bzw. neue Beweismittel hervorgehen. In Ihrem Fall wurde lediglich vergessen, Ausgaben welche zum Zeitpunkt der Veranlagung bereits bekannt waren, anzugeben." Gegen diesen Bescheid brachte die Bf. am 10.4.2025 eine Beschwerde ein, in der sie ausführte, dass sie den Alleinerzieher vergessen habe zu beantragen. Das Finanzamt erließ am 16.04.2025 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und verwies auf die Begründung des Bescheides vom 9.4.2025. In dem gegen diesen Bescheid am 17.4.2025 eingebrachten Vorlageantrag führte die Bf. aus, dass ihr im Zuge ihrer Steuererklärung für das Jahr 2023 leider ein Fehler unterlaufen sei. Sie habe versehentlich den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt, obwohl sie Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag habe. Sie sei alleinerziehend und erfülle die dafür notwendigen Voraussetzungen. Daher ersuche sie, ihren Antrag entsprechend, den Einkommensteuerbescheid für 2023 zu korrigieren und den Alleinerzieherabsetzbetrag rückwirkend für das Jahr 2023 zu berücksichtigen. Das Finanzamt teilte der Bf. mit Vorhalt vom 13.05.2025 mit, dass zur Überprüfung ihres Antrages noch weitere Informationen benötigt werden. Die Nichtbeantwortung der Ergänzungspunkte innerhalb der Frist könne Folgen haben (zum Beispiel die Streichung von Ausgaben oder Absetzbeträgen). Weiters wurde ausgeführt: "Für das Veranlagungsjahr 2023 begehren Sie den Alleinerzieherabsetzbetrag. Laut den der Finanzverwaltung vorliegenden Unterlagen hatten Sie bis zum 21.06.2023 den gemeldeten Hauptwohnsitz (laut zentralem Melderegister) in der Adresse1. An dieser Adresse wohnte auch Ihr (Ex-)Partner. Im strittigen Veranlagungsjahr 2023 waren Sie dann in der Adresse2, gemeldet. Das dürfte das Elternhaus gewesen sein. Voraussetzung zur Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages gem. § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ist, dass Sie für [mit] mindestens einem Kind mehr als sechs Monate (somit 7 Monate) im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben. Laut den oben dargelegten aktenkundigen Unterlagen waren Sie seit dem 21.06.2023 alleinerziehend (weil Sie an einer anderen Adresse wohnten), somit 6 Monate und 9 Tage alleinerziehend im Jahr 2023. Die Meldung laut zentralem Melderegister (ZMR) muss jedoch nicht unbedingt mit den realen Tatsachen übereinstimmen (weil man sich z.B. erst später umgemeldet hat). Der Alleinerzieherabsetzbetrag kann nur gewährt werden, wenn Sie nachweisen, dass Sie bereits vor dem 21.6.2023 aus der gemeinsamen Wohnung von Ihrem (Ex-)Partner ausgezogen sind bzw. wo anders gelebt haben. Die ZMR-Meldung ist nur ein Indiz, bitte erläutern Sie, ob Sie bereits vor dem 21.6.2023 alleine gewohnt haben. Es wird Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben." Im Antwortschreiben auf den Vorhalt vom 22.5.2025 führte die Bf. aus, dass sie bereits seit dem Jahr 2020 alleinerziehend sei. Die offizielle Ummeldung erfolgte zwar erst zu einem späteren Zeitpunkt, dennoch lebte sie auch vor dem 21.06.2023 allein mit ihren Kindern. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Einkommensteuerbescheid der Bf. wurde am 26.3.2024 erlassen. Da gegen diesen Bescheid kleine Beschwerde erhoben wurde, erwuchs dieser in Rechtskraft. Am 2.4.2025 stellte die Bf. einen Antrag gemäß § 295a BAO und beantragte im Einkommensteuerbescheid 2023 den von ihr vergessenen Alleinerzieherabsetzbetrag zu berücksichtigen. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt am 9.4.2025 zurückgewiesen und in der Begründung darauf hingewiesen, dass keine neuen Tatsachen hervorgekommen seinen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde abgewiesen und es wurde auf die Begründung des Zurückweisungsbescheides vom 9.4.2025 verwiesen. 2. Beweiswürdigung Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem zweifelsfreien Vorbringen der Bf., dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt, sodass das Bundesfinanzgericht diesen Sachverhalt, als erwiesen annehmen und seiner Entscheidung zugrunde legen durfte. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat (§ 295a Abs 1 BAO). Der Antrag ist insbesondere dann (als unzulässig) zurückzuweisen, wenn er • von einem hiezu nicht Befugten eingebracht wird, • auf Abänderung eines rechtlich nicht existenten Bescheides gerichtet ist. Der Antrag ist u. a. dann abzuweisen, wenn • kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 295a BAO vorliegt, • in richtiger Ermessensübung die Abänderung zu unterbleiben hat. Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist (bspw bei fehlender Antragsbefugnis des Einschreiters) oder wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Das Finanzamt hat den Antrag auf Abänderung gemäß § 295a BAO und Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides zurückgewiesen. In der Begründung des Bescheides hat sich die Behörde inhaltlich damit auseinandergesetzt, dass keine neuen Tatsachen vorliegen, und ausgeführt, dass im vorliegenden Fall lediglich vergessen wurde Ausgaben welche zum Zeitpunkt der Veranlagung bereits bekannt waren, anzugeben. Das Finanzamt hätte den Antrag somit abweisen müssen. Damit ist aber "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die Zurückweisung des Antrages. Erfolgte die Zurückweisung zu Unrecht, dann ist der unrichtige Zurückweisungsbescheid ersatzlos zu beheben. Unter diesen Umständen, indem die Zurückweisung des Antrages zu Unrecht erfolgt, ist der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl VwGH 30.03.2011, 2005/13/0171). 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Rechtsfrage konnte auf Grundlage der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden (vgl VwGH 30.03.2011, 2005/13/0171). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor. Aus diesem Grunde wurde die Revision für unzulässig erklärt. Wien, am 14. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101861/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101861.2025
Stammnummer
150250
Gültig
14.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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