Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100186/2023
Schönheitsoperation als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100186/2023vom 20.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Daniela Kathrin Gantner, Batloggstraße 32 Tür 2, 6780 Schruns, über die Beschwerde vom 1. August 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 31. Juli 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 04. August 2023 stattgegeben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund des in diesem Zuge elektronisch übermittelten Beschwerdeaktes der belangten Behörde, stellt sich der Verfahrensgang für das Bundesfinanzgericht wie folgt dar:
Der Beschwerdeführer hat seine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 am 01. März 2023 via FON an die belangte Behörde übermittelt. Darin beantrage er außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von € 5.080,00 und den Alleinverdienerabsetzbetrag.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 13. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer seitens der Abgabenbehörde gebeten, die beantragten außergewöhnlichen Belastungen detailliert nachzuweisen. Zur Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung wurde eine Frist bis zum 24. August 2023 gewährt.
Die steuerliche Vertreterin des Beschwerdeführers übermittelte mit Datum 23. Juli 2023 das folgende Antwortschreiben via FON an die belangte Behörde:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf Ihr Ersuchen um Ergänzung vom 13. Juli 2023 erhalten Sie in der Beilage folgende Honorarnoten:
Honorar Dr. ***1***:
€ 3.080,00 Kieferorthopädische Behandlung Tochter (ÖGK Erstattung hat der Arzt bereits abgezogen, siehe auch Text auf der Honorarnote).
Honorar DDr. ***2***:
€ 2.000,00 SRP (Vorbereitung der Septorhinoplastik), ÖGK Erstattung hat der Arzt bereits abgezogen inkl. Entlassungsbrief aus der Klinik.
Die Septorhinoplastik war It. Diagnose der HNO Klinik Klagenfurt - siehe auch Entlassungsbrief aufgrund einer Belüftungsstörung zu einer verbesserten Nasenatmung - notwendig. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung."
Dem Schriftsatz beigefügt wurden folgende Unterlagen:
Entlassungsbrief des Klinikums Klagenfurt betreffend ***3*** datierend mit 01. August 2022
Honorarnote DDr ***9*** ***2*** (Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg) datierend mit 20. Juli 2022 betreffend ***4*** in der Höhe von € 2.000,00 betreffend der ästhätischen Analyse des Gesichts
Honorarnote von Dr ***7*** und ***8*** ***1*** Kieferorthopädie datierend mit 06. Mai 2022 betreffend ***6*** in der Höhe von € 3.080,00.
Mit Datum 31. Juli 2023 erließ die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2022. Darin berücksichtigte sie außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von € 3.080,00 abzüglich eines Selbstbehaltes in der Höhe von € 1.866,29.
In der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2022 führte die belangte Behörde in Bezug auf die außergewöhnlichen Belastungen und den Alleinverdienerabsetzbetrag im Wesentlichen aus wie folgt:
"Nasen OP Gattin:
Kosten für einen Privatarzt, Privatkrankenhaus bzw. für die Sonderklasse sind nur dann absetzbar, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Diese ist durch eine ärztliche Verordnung nachzuweisen. Die beantragten Ausgaben konnten mangels dieser Voraussetzungen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Den Alleinverdienerabsetzbetrag haben wir nicht berücksichtigt. Der Grund:
Die steuerpflichtigen Einkünfte und ein allfälliges Wochengeld Ihrer Partnerin bzw. Ihres Partners sind höher als € 6.000,00."
Mit Eingabe via FON vom 01. August 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertreterin das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2022.
In der Begründung führte der Schriftsatz aus wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
wir erheben in aufrechter Vollmacht gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 31. Juli 2023 das Rechtsmittel der Beschwerde und begründen diese wie folgt:
Der Alleinverdienerabsetzbetrag 2022 steht zu, da die Ehegattin ein Einkommen unter € 6.000,00 hatte (siehe Einkommensteuerbescheid 2022 vom 06. März 2023), da Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.942,62 angefallen sind, die das Einkommen geschmälert haben.
Wir bitten somit um Berichtigung der Einkommensteuer 2022
Mit Datum 04. August 2023 erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2022. Darin gab sie dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich statt, in dem sie den Alleinverdienerabsetzbetrag gewährte.
Mit Eingabe via FON vom 14. August 2023 übermittelte die steuerliche Vertreterin des Beschwerdeführers einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2022. Darin führte sie aus wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 04. August 2023 erheben wir innerhalb festgesetzter Frist in aufrechter Vollmacht das Rechtsmittel des Vorlageantrages gemäß § 264 BAO.
Begründung:
Die außergewöhnlichen Belastungen wurden nur zum Teil anerkannt, da die Dokumente bezüglich Nasen OP Gattin mangels Nachweis der Voraussetzungen (ärztliche Verordnung) nicht ausreichend waren (Honorarnote und Entlassungsbrief liegen Ihnen vor).
Die Bestätigung des behandelnden Arztes über die medizinische Notwendigkeit erhalten Sie nun in der Beilage. Wir beantragen somit die außergewöhnlichen Belastungen in der beantragten Höhe € 5.080,00 zuzuerkennen und den Einkommensteuerbescheid 2022 neu zu erlassen."
Dem Vorlageantrag beigefügt wurde ein Schreiben des behandelnden Arztes DDr. ***9*** ***2*** vom 02. August 2023 mit folgendem Inhalt:
"An das Amt
Dieses Schreiben dient zur Vorlage für das Finanzamt und bestätigt, dass die Operation am 27. Juli 2022 von Frau ***3*** aus medizinischer Sicht erfolgte.
Wie aus dem Entlassungsbericht des LKH Klagenfurt entnehmbar, wurde die besagte Operation aufgrund einer Nasenatmungsbehinderung durchgeführt.
Zusätzlich erfolgte eine Korrektur eines Nasenhöckers.
Feldkirch, am 02. August 2023
Univ.-Prof. Dr. Dr. ***9*** ***2***"
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Er macht außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von € 2.000,00 für eine Nasen OP (Belüftungsstörung der Nase und Korrektur des Nasenhöckers) seiner Gattin geltend.
Die Operation wurde von DDr. ***2*** als Wahlarzt im Klinikum Klagenfurt durchgeführt und dafür eine Honorarnote in der Höhe von € 2.000,00 gelegt.
Die Operation erfolgte ohne Vorliegen einer ärztlichen Verordnung.
Strittig ist, ob die angefallenen Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG geltend gemacht werden können.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen in Bezug auf die Höhe der beantragten außergewöhnlichen Belastungen leitet das Bundesfinanzgericht aus der vorliegenden Honorarnote von DDr. ***2*** vom 20. Juli 2022 ab.
Die Feststellungen in Bezug auf die Konsultierung eines Wahlarztes leitet das Bundesfinanzgericht aus einer Webrecherche auf der Homepage von DDr ***2*** (www.***5***.php) ab. Darin ist vermerkt, dass der behandelnde Arzt seit dem Jahr 2020 eine Privatordination in Feldkirch betreibt.
Die Feststellung in Bezug auf die durchgeführte Nasen OP bei der Gattin des Beschwerdeführers leitet das Bundesfinanzgericht aus dem Entlassungsbrief des Klinikums Klagenfurt vom 01. August 2023 ab.
Die Feststellung bezüglich des Fehlens einer ärztlichen Verordnung leitet das Bundesfinanzgericht aus dem Schreiben von DDr ***2*** vom 02. August 2023 ab. Darin wird bestätigt, dass die Operation aus medizinischer Sicht durchgeführt wurde.
Das Bundesfinanzgericht hegt keine Zweifel an der Echtheit und Glaubwürdigkeit der vorliegenden Beweismittel.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 34 EStG in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
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1.
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Sie muß außergewöhnlich sein (Abs 2).
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2.
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Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs 3).
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3.
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Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs 2 in Verbindung mit Abs 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
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von höchstens 7 300 Euro
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6%.
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mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro
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8%.
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mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro
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10%.
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mehr als 36 400 Euro
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12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
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wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
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wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
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für jedes Kind (§ 106).
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Eine Belastung muss, um als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt zu werden, gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 EStG 1988 außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Zwangsläufig erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 dann, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Die Aufwendungen müssen vielmehr zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind (vgl. VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254).
Zudem stellt nicht jede Aufwendung, die vornehmlich der Steigerung des Wohlbefindens des Steuerpflichtigen dient, eine außergewöhnliche Belastung dar (vgl. VwGH 11.2.2016, 2013/13/0064).
Die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme wird zB durch eine ärztliche Verordnung, einen ärztlichen Therapieplan oder durch Übernahme der Kosten durch den Sozialversicherungsträger nachgewiesen (vgl. VwGH 12.9.2018, Ra 2017/13/0039; 28.10.2004, 2001/15/0164).
Der Beschwerdeführer ist Alleinverdiener. Seine Ehegattin verfügt im Beschwerdezeitraum über ein eigenes Einkommen unter der gemäß § 33 Abs 4 Z 1 EStG maßgeblichen Grenze von € 6.000,00.
Die streitverfangenen Ausgaben für den ärztlichen Eingriff bei der Ehegattin des Beschwerdeführers erfolgten ohne vorliegende ärztliche Verordnung. Auch wurde eine - zumindest teilweise Kostenübernahme - durch den Sozialversicherungsträger nicht nachgewiesen.
Das Schreiben des behandelnden Arztes, datierend mit 02. August 2023 stellt keine ärztliche Verordnung dar. Darin wird lediglich dargetan, dass die Operation am 27. Juli 2022 aus medizinischer Sicht erfolgte. Das besagte Schreiben mag aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes, die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs nicht belegen.
Auf der Honorarnote des behandelnden Arztes vom 20. Juli 2022 wird als Leistungsgegenstand u.a. die ästhetische Analyse des Gesichts und eine kephalometrische Vermessung des Gesichts angeführt.
Aufgrund der in der Honorarnote angeführten Leistungen, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes davon auszugehen, dass es sich bei der durchgeführten Operation um eine schönheitschirurgische Maßnahme handelte, welche nicht medizinisch indiziert war.
Weiters ist aus dem Entlassungsbrief des Klinikums Klagenfurt vom 01. August 2022 kein Hinweis zu entnehmen, dass es sich bei der durchgeführten Operation um eine medizinisch notwendige Behandlung handelte.
Auch gibt es - anders als bei den beantragten außergewöhnlichen Belastungen in Bezug auf die kieferorthopädische Behandlung der Tochter des Beschwerdeführers - keinen Hinweis darauf, dass eine, wenn auch nur teilweise, Kostentragung durch den Sozialversicherungsträger erfolgte.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis steht in Einklang mit der Gesetzeslage und der gefestigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 30. März 2022, Ro 2020/13/0008-3). Die ordentliche Revision war somit zu versagen.
Feldkirch, am 20. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100186/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100186.2023
- Stammnummer
- 150248
- Gültig
- 20.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF