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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102679/2025

Säumniszuschlag betreffend Einkommensteuervorauszahlung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102679/2025vom 07.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Paugger Steuerberatung GmbH, Wollzeile 18 Tür 16, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 8. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Dezember 2024 betreffend Säumniszuschlag gem. § 217 BAO für das Jahr 2024, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 9.Dezember 2024 wurde betreffend Einkommensteuervorauszahlungen für die Monate 10-12/2024 in Höhe von € 3.821,29 (Steuernummer ***2***) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 76,43 festgesetzt, da die Vorauszahlungen für die Einkommensteuer 10-12/2024 nicht fristgerecht am 15. November 2024, sondern erst am 21. November 2024 entrichtet wurden. Gegen diesen Säumniszuschlagbescheid erhob die steuerliche Vertretung der Bf. rechtzeitig am 8. Jänner 2025 elektronisch Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass die Bf. zwei Steuerkonten habe [das Steuerkonto ***1*** (beschränkte Einkommensteuerpflicht) und das Steuerkonto ***2*** (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht)]. Die Belastung sei auf dem Steuerkonto für die unbeschränkte Steuerpflicht, die Überweisung leider auf das Steuerkonto für beschränkte Steuerpflicht erfolgt. So sei es auf dem einen Konto zu einem Rückstand und auf dem anderen Konto zu einem Guthaben gekommen. Da der Rückstand auf dem einem Konto lediglich dadurch zustande kam, dass bei der Zahlung die zweite Steuernummer angeführt wurde, werde ersucht den Säumniszuschlag nicht festzusetzen. Am 8. Jänner 2025 wurde zudem ein Antrag auf Umbuchung dieses Guthabens auf Steuernummer ***BF1StNr1*** eingebracht. Diese Gutschriftsbuchung auf Steuernummer ***BF1StNr1*** ist am 15. Jänner 2025 erfolgt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Februar 2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt: "Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß § 212 oder § 217 der Bundesabgabenordnung hinausgeschoben wird. Die Beschwerde wird damit begründet, dass die Überweisung der Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2024 irrtümlich auf das Abgabenkonto für die beschränkte Steuerpflicht erfolgte. Gemäß § 211 Bundesabgabenordnung gelten Abgaben bei Überweisungen auf das Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift als entrichtet. Erfolgt die Gutschrift auf dem Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so bleibt die Verspätung ohne Rechtsfolgen; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Gutschrift am Finanzamtskonto am 26.11.2024. Unter Berücksichtigung einer 3-tägigen Respirofrist ergibt sich der 21.11.2024 als Entrichtungstag. Die bereits am 15.11.2024 fällig gewesene Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2024 gilt somit als verspätet entrichtet. Da der beschwerdegegenständliche Säumniszuschlag somit zu Recht besteht, musste Ihre Beschwerde abgewiesen werden." Mit elektronischer Eingabe vom 28. Februar 2025 stellte die steuerliche Vertretung der Bf einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass sich gemäß der Beschwerdevorentscheidung unter Berücksichtigung einer 3-tägigen Respirofrist der 21. November 2024 als Entrichtungstag (der folgende Donnerstag) ergeben würde. Gemäß § 217 Abs 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines ersten Säumniszuschlages grundsätzlich nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt, wobei in den Lauf der fünftägigen Frist unter anderem Samstage und Sonntage nicht einzurechnen sind. Die Säumnis betrug vier Tage (also nicht mehr als fünf Tage): Montag, 18.11.2024, bis Donnerstag, 21.11.2024. Es werde daher ersucht, den ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 76,43 nicht festzusetzen. Mit Vorlagebericht vom 27. August 2025 legte das Finanzamt die oa Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Stattgabe der Beschwerde. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin (Bf.) hat zwei Steuerkonten: das Steuerkonto ***1*** (beschränkte Einkommensteuerpflicht) und das Steuerkonto ***2*** (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht). Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 9. Dezember 2025 beim Steuerkonto ***2*** einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 76,43 festgesetzt, da die Einkommensteuervorauszahlungen für die Monate 10-12/2024 nicht zum Fälligkeitstag (15.11.) entrichtet worden sind. Am Finanzamtskonto erfolgte am 26. November 2024 die Gutschrift der Überweisung in Höhe von € 3.821,29. Die Zahlung wurde widmungsgemäß auf das Steuerkonto der Bf. ***1*** gebucht. Die Buchung der Zahlung in Höhe von € 3.821,29 am 28.11.2024 führte zu einem Guthaben auf dem Steuerkonto der Bf. mit der Steuernummer ***1***. Am 8. Jänner 2025 wurde ein Antrag auf Umbuchung dieses Guthabens auf Steuernummer ***BF1StNr1*** eingebracht. Die Gutschriftsbuchung auf der Steuernummer ***BF1StNr1*** ist am 15. Jänner 2025 erfolgt. In der Beschwerde vom 8. Jänner 2025 wurde vorgebracht, dass die Vorschreibung der Einkommensteuer 10-12/2024 auf die Steuernummer ***2*** (unbeschränkte Steuerpflicht) erfolgt ist, die Überweisung der Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2024 irrtümlich auf das Abgabenkonto Steuernummer ***1*** für die beschränkte Steuerpflicht, wodurch es auf dem einen Konto zu einem Rückstand und auf dem anderen Konto zu einem Guthaben gekommen ist. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Februar 2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde am 28. Februar 2025 ein Vorlageantrag eingebracht. Mit Bericht vom 27. August 2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor und beantragte die Stattgabe der Beschwerde. Im Wesentlichen mit der Begründung, dass bei der vorliegenden Sachlage ein Anwendungsfall des § 217 Abs. 5 BAO vorliegen würde. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem dem Bundesfinanzgericht vorgelegten elektronischen Akt, den beiden Ausdrucken über die Abfragen der Buchungen auf den beiden Steuerkonten (St.Nr. ***2*** unbeschränkte Steuerpflicht und Steuerkonto ***1*** beschränkte Steuerpflicht) der Bf., den Ausführungen in der Beschwerde und dem Vorbringen der belangten Behörde im Vorlagebericht. Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsdarstellungen gem. § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden. Unstrittig ist einerseits die Höhe des Säumniszuschlages und andererseits die Tatsache, dass die Einkommensteuervorauszahlungen für die Monate 10-12/2024 (fällig am 15.11.2024) nicht am Fälligkeitstag entrichtet wurden. Unstrittig ist auch der tatsächliche Entrichtungstag, Donnerstag, der 21. November 2024. Strittig ist die Frage, ob die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zulässig ist. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Rechtliche Beurteilung und Erwägungen: Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet: -Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3. -Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, kann die Vorauszahlung pauschal mit einem entsprechend niedrigeren Betrag festgesetzt werden. Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 300 Euro nicht übersteigen würde, sind mit Null festzusetzen. Gemäß § 45 Abs. 2 EStG 1988 sind die Vorauszahlungen zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten. Gemäß § 211 Abs. 1 Z 1 BAO gelten Abgaben bei Überweisung auf das Konto der empfangsberechtigen Kasse am Tag der Gutschrift als entrichtet. Gemäß § 211 Abs. 2 BAO erfolgt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 die Gutschrift auf dem Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach dem Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so bleibt die Verspätung ohne Rechtsfolgen; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen. Gemäß § 211 Abs.1 Z 4 BAO gelten Abgaben bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung des Guthabens als entrichtet. In Bezug auf die Festsetzung eines Säumniszuschlages wird in § 217 BAO Folgendes festgehalten: "§ 217 (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. (2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. (3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen. (4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist. (5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist. (6) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen. (7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. (8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden. (9) Im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen. (10) Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist." Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Einkommensteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2024 (Monate 10-12/2024) nicht am Fälligkeitstag (15.11.2024), sondern erst am 21.11.2024 entrichtet wurde. Somit war gem.§ 217 Abs 2 BAO vom zuständigen Finanzamt ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages festzusetzen. Gemäß § 211 Abs. 2 BAO steht dem Abgabepflichtigen bei Überweisung eine Respirofrist von drei Tagen zu. In den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Gutschrift auf dem Finanzamtskonto am 26. November 2024. Die Zahlung wurde widmungsgemäß auf die Steuernummer ***1*** gebucht. Unter Berücksichtigung der dreitägigen Respiro-Frist ergibt sich als Entrichtungstag, der 21. November 2024. Der Begriff der Säumnis iSd § 217 Abs 5 erfasst nur die verspätete Tilgung, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art wie zB die verspätete Einreichung von Abgabenerklärungen oder verspätete Zahlungserleichterungsansuchen (vgl VwGH 22.1.1987, 86/16/0023; RAE, Rz 957; VwGH 17.9.2019, Ra 2019/16/0154; BFG 30.1.2020, RV/7105666/2019; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 217 Rz 14; Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 217 Rz 64; 25.1.2024, Ra 2022/13/0076). Maßgebend für das Vorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis sind die Verhältnisse je Abgabenkonto (vgl RAE, Rz 969; UFS 7.8.2007, RV/0778-G/06; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 217 Anm 38). Eine ausnahmsweise Säumnis iSd § 217 Abs 5 setzt voraus, dass auf einem Abgabenkonto die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und innerhalb der letzten sechs Monate vor Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet wurden. In die Frist von fünf Tagen sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen (§ 217 Abs 5 zweiter Satz). Bei Überweisung (§ 211 Abs 1 Z 1) steht dem Abgabepflichtigen eine Respirofrist von drei Tagen zu (§ 211 Abs 2). Die Frist von fünf Tagen beginnt gegebenenfalls erst nach dieser Respirofrist (§ 217 Abs 5 zweiter Satz). Das Bundesfinanzgericht schließt sich der Meinung der belangten Behörde im Vorlagebericht vom 27. August 2025 an, wonach im gegenständlichen Fall ein Anwendungsfall des § 217 Abs. 5 BAO vorliegt, da die Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO nicht mehr als fünf Tage beträgt. Dies aus nachstehenden Gründen: Der Fälligkeitstag der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabe (Einkommensteuervorauszahlungen für die Monate 10-12/2024) ist Freitag, der 15.November 2024; als Entrichtungstag gilt Donnerstag, der 21. November 2024; Samstag, der 16. November und Sonntag, der 17. November 2024 sind nicht einzuberechnen. Die Säumnis betrug daher vier Tage: Montag, den 18.November 2024 bis Donnerstag, den 21. November 2024. Sie lag daher innerhalb der fünf Tagesfrist. Zudem hat die Bf. innerhalb der sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis im Zusammenhang mit der Einkommensteuer sämtliche Abgabenschuldigkeiten rechtszeitig entrichtet. Der Säumniszuschlag war daher nicht festzusetzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Rechtsfolge schon aus dem Gesetz. Wien, am 7. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102679/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102679.2025
Stammnummer
150244
Gültig
07.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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