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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101849/2024

Schädlicher Studienwechsel nach dem vierten inskribierten Semester

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101849/2024vom 05.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. Jänner 2024 betreffend Familienbeihilfe 09.2023-01.2024, SV-Nr.: ***0000-TTMMJJ***, ***ZZ-ZZZ/ZZZZ*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 05. Jänner 2024 habe das Finanzamt von ***Bf1*** (in der Folge als Beschwerdeführer "Bf." bezeichnet) die Familienbeihilfe für seinen Sohn, ***Name Sohn*** (SV-Nr.: ***9999-TTMMJJ***) für den Zeitraum September 2023 bis Jänner 2024 zurückgefordert und den Rückforderungsbescheid in Ansehung des Sohnes des Bf. wie folgt begründet: "Zu ***Name Sohn***: Bei einem Studienwechsel nach dem 3. gemeldeten Semester steht Familienbeihilfe dann zu, wenn die absolvierten Semester aus dem Vorstudium zur Gänze angerechnet wurden (§ 17 Studienförderungsgesetz 1992)." Der Bf. habe am 06. Jänner 2024 über FinanzOnline einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für seinen Sohn für den Zeitraum September 2023 bis September 2028 eingebracht und sei dieser Antrag vom Finanzamt als Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 05. Jänner 2024 gedeutet worden. Am 12. Jänner 2024 habe des Finanzamt an den Bf. ein "Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen" gerichtet und den Bf. aufgefordert, den Studienerfolgsnachweis für seinen Sohn für das Studium ***Studienrichtung1*** "ab Beginn bis Ende (auch negative Prüfungen)" UND den Studienerfolgsnachweis für das Studium ***Studienrichtung2*** bzw. den Anrechnungsbescheid, aus dem ersichtlich sei, ob und in welchem Umfang Prüfungen vom Vorstudium auf das neue Studium angerechnet worden wären, zu übermitteln. Aus dem übermittelten Sammelzeugnis betreffend das Bachelorstudium ***Studienrichtung1*** (***Studienkennzahl1***) wäre ersichtlich, dass der Sohn des Bf. insgesamt viermal zu Prüfungen angetreten sei und dass sämtliche Prüfungen mit der Note "5" beurteilt worden seien. Darüber hinaus habe der Bf. Studienbestätigungen betreffend das Studium "***Studienrichtung2***" für das Wintersemester 2023/2024 und das Sommersemester 2024 an der ***studienrichtungs2*** Fakultät der Universität ***Name Stadt*** übermittelt. Am 01. März 2024 habe das Finanzamt neuerlich ein "Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen" an den Bf. gerichtet und diesen aufgefordert, für seinen Sohn für das Studium ***Studienrichtung2*** einen Studienerfolgsnachweis, aus dem die abgelegten Prüfungen und die ECTS, mit denen diese Prüfungen bewertet worden seien, ab Beginn des ***Studienrichtungs2-Studium*** vorzulegen. Der Bf. habe dem Finanzamt daraufhin eine "Bestätigung des Studienerfolges" vom 09. März 2024 übermittelt, aus der ersichtlich gewesen sei, dass der Sohn des Bf. ab dem 01. Oktober 2023 an 7 Prüfungen, die insgesamt mit 12,60 ECTS bewertet worden seien, erfolgreich teilgenommen habe. Sechs Prüfungen waren mit "E" (erfolgreich teilgenommen) und eine mit der Note "1" bewertet worden. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 21. März 2024 habe das Finanzamt die Beschwerde des Bf. als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt: "Ihr Antrag auf Familienbeihilfe für ***Vorname Sohn*** ab September 2023 wird, da innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht, als Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 05.01.2024 gewertet. Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu. Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt: - Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung - Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung - Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung - das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen. Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt bei Studenten als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht positiven Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 positiven ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 UG 2002 erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 positiven ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Im ersten Studienjahr hat ***Vorname Sohn*** keine positiven ECTS erreicht, sodass erst wieder ab dem Monat Anspruch besteht, in dem im neuen Studienjahr positive 16 ECTS bzw. 8 Semesterwochenstunden erreicht werden. Laut Studienerfolgsbestätigung vom 09.03.2024 vom Studium ***Studienrichtung2*** wurden 8 positive Semesterstunden am 02.02.2024 erreicht, es besteht daher erst wieder Familienbeihilfenanspruch ab Februar 2024." Am 27. März 2024 habe der Bf. einen als "Beschwerde" titulierten Vorlageantrag eingebracht und diesen sinngemäß wie folgt begründet: "Der Bescheid vom 21. März bezieht sich auf einen alten Studienerfolgsnachweis datiert mit 9.3.2024. Der aktuelle Nachweis, datiert mit 13.3.2024 weist die 36,8 ECTS auf. Bitte um nachträgliche Berücksichtigung! Danke" Mit "Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen" vom 04. April 2024 sei der Bf. aufgefordert worden, dem Finanzamt den Studienerfolgsnachweis vom 13. März 2024 vorzulegen. Am 15. April 2024 sei der Erfolgsnachweise vom 13. März 2024 im Finanzamt eingelangt. Dieser habe absolvierte Prüfungen im Ausmaß von 36,80 ECTS ausgewiesen. Mit Vorlagebericht vom 03. Juni 2024 habe die belangte die Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt und unter dem Punkt "Stellungnahme" das Nachstehende ausgeführt: "Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel iSd § 17 StudFG vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060 mwN). Der Sohn des Bf. hat das Bachelorstudium ***Studienrichtung1*** an der Universität ***Name Stadt*** von Wintersemester 2021 bis August 2023 betrieben. Erst mit Sommersemester 2023, und somit nach dem vierten gemeldeten Semester, erfolgte ein Studienwechsel des Sohnes zum Studium ***Studienrichtung2*** an der ***studienrichtungs2*** Universität ***Name Stadt*** (Dok.11). Laut Studienerfolgsnachweis der ***studienrichtungs2*** Universität ***Name Stadt*** vom 13.3.2024 (Dok.10) wurden dem Sohn des Bf. im Studium ***Studienrichtung2*** aus dem Vorstudium keine Prüfungen angerechnet. Da im vorliegenden Fall nicht die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Bachelorstudiums ***Studienrichtung1*** für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums der ***Studienrichtung2*** berücksichtigt wurde, liegt ein schädlicher Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 Z. 1 StudFG vor. Dieser ist nach § 17 Abs. 3 StudFG nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. Im Beschwerdefall beträgt die Wartezeit vier Semester. Da keine Prüfungen aus dem Vorstudium angerechnet wurden, kommt es zu keiner Verkürzung der Wartezeit. Die Wartezeit bis zum möglichen neuerlichen Bezug der Familienbeihilfe umfasst somit den Zeitraum Oktober 2023 bis September 2025. Das Finanzamt beantragt daher die Abweisung der Beschwerde." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Sohn des Bf., ***Name Sohn*** (SV-Nr.: ***9999-TTMMJJ***), ist am ***TT. Monat*** 2001 geboren und hat im Wintersemester 2021/2022 das Bachelorstudium ***Studienrichtung1*** (***Studienkennzahl1***) begonnen. Dieses Studium hat der Sohn des Bf. in den folgenden vier Semestern "betrieben": Wintersemester 2021/2022, Sommersemester 2022, Wintersemester 2022/2023 und Sommersemester 2023; Nach dem vorgelegten Sammelzeugnis vom 02. Dezember 2022 ist der Sohn des Bf. im Rahmen des Bachelorstudiums ***Studienrichtung1*** zwar zu vier Prüfungen angetreten, diese Prüfungen sind jedoch allesamt mit der Note "5" bewertet worden. Im Wintersemester 2023/2024 begann der Sohn des Bf. mit dem Studium der ***Studienrichtung2*** an der ***studienrichtungs2*** Fakultät der Universität ***Name Stadt***. Prüfungen aus dem bislang betriebenen Bachelorstudium ***Studienrichtung1*** wurden bei dem bzw. für das Studium der ***Studienrichtung2*** nicht angerechnet. Dass der Studienwechsel des Sohnes durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Sohnes zwingend herbeigeführt worden ist, hat der Bf. nicht vorgebracht und haben solche Ereignisse nach der Überzeugung des BFG auch nicht vorgelegen. Im Wintersemester 2023/2024 hat der Sohn des Bf. in dem neu begonnenen Studium der ***Studienrichtung2*** Prüfungen im Ausmaß von 36,80 ECTS erfolgreich abgelegt. 2. Beweiswürdigung Die persönlichen Verhältnisse, das durch den Sohn des Bf. ab dem Wintersemester 2021/2022 betriebene ***Studienrichtung1***-Studium, die Prüfungsantritte zu den Prüfungen und die Benotungen dieser Prüfungen ergeben sich aus den seitens des Bf. vorgelegten Unterlagen und sind unstrittig. Der Studienwechsel zum Studium der ***Studienrichtung2*** im Wintersemester 2023/2024, der Studienerfolg des Sohnes in diesem zweiten Studium und der Umstand, dass aus dem ***Studienrichtung1***-Studium keine Prüfungen bei dem bzw. für das Studium der ***Studienrichtung2*** angerechnet worden sind, ergeben sich ebenfalls aus den seitens des Bf. vorgelegten Unterlagen und sind unstrittig. Dass der Studienwechsel des Sohnes nicht durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Sohnes zwingend herbeigeführt worden ist, hat das Bundesfinanzgericht in Ermangelung eines entsprechenden Vorbringens des Bf. in freier Beweiswürdigung festgestellt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 3.1.1. Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat die Person, die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gemäß § 26 Abs. 2 FLAG 1967 können zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden. Gemäß § 3 Abs. 1 StudFG können folgende österreichische Staatsbürger Förderungen erhalten: 1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten, 2. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung, 3. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschulen, 4. ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen, 5. ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, 6. ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs 3). Gemäß § 17 Abs. 1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem dritten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. Gemäß § 17 Abs. 2 StudFG gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2, 5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3. Gemäß § 17 Abs. 3 StudFG ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. Gemäß § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Beweisverfahren wird demnach insbesondere beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN). Gemäß § 270 Abs. 2 BAO hat jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht). Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.1.2. Zum vorliegenden Sachverhalt ist auszuführen: Der Sohn des Bf. hat das Bachelorstudium ***Studienrichtung1*** im Wintersemester 2021/2022 begonnen und dieses Studium nach dem vierten inskribierten Semester, nämlich im Wintersemester 2023/2024 beendet und zum Studium der ***Studienrichtung2*** gewechselt. Sowohl beim Bachelorstudium ***Studienrichtung1*** als auch beim Studium der ***Studienrichtung2*** handelt es sich unstrittig um Berufsausbildungen im Sinne des § 2 Abs. 1 FLAG 1967. Der Studienwechsel des Sohnes war nicht durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Sohnes im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG zwingend herbeigeführt worden. Es liegt daher ein schädlicher Studienwechsel gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 i.V.m. § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vor. Vom Bachelorstudium ***Studienrichtung1*** wurden keine Prüfungen beim neu inskribierten Studium der ***Studienrichtung2*** angerechnet. Es besteht daher gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 i.V.m. § 17 Abs. 3 StudFG für den Sohn des Bf. (während seines neuen Studiums der ***Studienrichtung2***) so lange keine Familienbeihilfe zu, als der Sohn in dem zu spät gewechselten Studium (Bachelorstudium ***Studienrichtung1***) verbracht hat. Für den Sohn des Bf. steht daher beginnend ab dem Wintersemester 2023/2024 für einen Zeitraum von vier Semestern ein Familienbeihilfenanspruch nicht zu. Der Bf. hat daher für seinen Sohn im beschwerdegegenständlichen Zeitraum September 2023 bis Jänner 2024 die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen, weswegen gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die Rückforderung der während dieser Zeit an den Bf. ausbezahlten Beihilfen zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.3. Anmerkungen: Auf Grund des schädlichen Studienwechsels nach dem vierten inskribierten Semester (vom Bachelorstudium ***Studienrichtung1*** zum Studium der ***Studienrichtung2***) hat der Bf. keinen Anspruch auf Familienbeihilfen für seinen Sohn für den Zeitraum von vier Semestern ("Stehsemester": Wintersemester 2023/2024 bis Sommersemester 2025). Bis zum Ablauf der vier Stehsemester steht dem Bf. für seinen Sohn sohin keine Familienbeihilfe zu, die gegebenenfalls auf die fälligen Rückstände aus dem beschwerdegegenständlichen Rückforderungsbescheid gemäß § 26 Abs. 2 FLAG 1967 hätte angerechnet werden können. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolgen eines schädlichen Studienwechsels ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und besteht darüber hinaus zu der Frage des schädlichen Studienwechsels eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (als Beispiel für viele: VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060; VwGH 29.09.2011, 2011/16/0062geb), von der das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur nicht abgewichen ist weswegen auszusprechen war, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Wien, am 5. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101849/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101849.2024
Stammnummer
150242
Gültig
05.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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