Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1258-L/02
Bewertung eines GmbH-Anteiles; Beweisanträge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1258-L/02vom 29.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Haselauer
Steuerberatungs GmbH, Steuerberater, 4020 Linz, Hasnerstraße 18, vom
12. März 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom
9. Februar 2001 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der im angefochtenen Erbschaftssteuerbescheid angeführten Abgabe
betragen.
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
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Höhe
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Art
|
Höhe
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steuerpflichtiger Erwerb
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856.030,00 S
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Erbschaftssteuer
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45.643,00
S
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|
|
Erbschaftssteuer
|
3.317,01
€
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der
festgesetzten Abgabe ist der Begründung zu entnehmen. Die Fälligkeit
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Dem Finanzamt wurde ein eidesstättisches
Vermögensbekenntnis vom 20. März 1999 unterfertigt von Frau
Elisabeth G., Herrn Ing. Johann G., Herrn Gerhard G., Herrn Edmund G., Herrn
Rudolf G. und Herrn Wolfgang G. übermittelt. In diesem
Vermögensbekenntnis wurden in der Verlassenschaftssache nachdem am
6. April 1998 verstorbenen Johann G. die Nachlassaktiva mit
11.987.726,60 S und die Nachlasspassiva mit 123.511,52 S festgestellt.
Der reine Nachlass betrug daher 11.864.215,08 S. Weiters wurde dem
Vermögensbekenntnis ein Erbteilungsübereinkommen vom
20. März 1999 beigelegt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes L. vom
19. August 1999, GZ: A22/98a-17, wurde das eidesstättische
Vermögensbekenntnis mit Aktiva von 11.987.726,60 S und Passiva von
123.511,52 S und einem Reinnachlass von 11.864.215,08 S vom Gericht
angenommen. Weiters hat das Gericht das Erbteilungsübereinkommen vom
20. März 1999 zur Kenntnis genommen. Mit der Einantwortungsurkunde vom
19. August 1999 wurde der Nachlass nach dem am 6. April 1998
verstorbenen Johann G. den ohne Rechtswohltat des Inventars unbedingt
erbserklärten Erben aufgrund des Gesetzes, und zwar Elisabeth G. zu ein
Drittel, Ing. Johann G. zu zwei Fünfzehntel, Gerhard G. zu zwei
Fünfzehntel, Edmund G. zu zwei Fünfzehntel, Rudolf G. zu zwei
Fünfzehntel, und Wolfgang G. zu zwei Fünfzehntel
eingeantwortet.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2000 ersuchte das Finanzamt
Herrn Wolfgang H., den gemeinen Wert der Anteile an der G. & Co GmbH,
berechnet nach dem Wiener Verfahren 1996 oder abgeleitet durch Verkäufe,
bekannt zu geben. Gem. § 13 Abs. 2 des BewG sei der Bewertung von
GmbH-Anteilen der gemeine Wert zugrunde zu legen. Am 18. Juli 2000 hat in
dieser Angelegenheit Herr Johann G. beim Finanzamt vorgesprochen und um
Fristverlängerung bis 7. September 2000 ersucht. Am 22. November
2000 wurde die Beantwortung des Vorhaltes bei der Kanzlei H. urgiert. Nach der
Aktenlage erfolgte keine Beantwortung des Auskunftsersuchens.
In weiterer Folge wurde das Finanzamt Rohrbach ersucht die
Bilanzen der Firma G. & Co GmbH zu übermitteln. Das Finanzamt
errechnete unter Berücksichtigung der Ertragswerte der Jahre 1995, 1996 und
1997 mit dem so genannten Wiener Verfahren den gemeinen Wert der Gesellschaft
mit 21.139.418,00 S. Dieser Wert wurde der Erbschaftsteuerfestsetzung
zugrunde gelegt.
Mit Bescheid vom 9. Februar 2001 hat das Finanzamt
gegenüber dem Berufungswerber die Erbschaftsteuer mit 50.083,00 S
festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage wurde wie folgt ermittelt (Erbanfall zu
zwei Fünfzehntel):
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Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens
|
1.466,67 S
|
Einheitswert der übrigen Grundstücke
|
145.729,60 S
|
steuerlich maßgeblicher Wert der Grundstücke
|
147.196,27 S
|
Guthaben bei Banken
|
868.457,92 S
|
Guthaben beim Finanzamt
|
152.876,27 S
|
Betriebsvermögen - Anteile an der
Kapitalgesellschaft
|
704.746,67 S
|
Kosten der Bestattung
|
-9.958,05 S
|
Kosten der Regelung des Nachlasses
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-13.423,67 S
|
Bankverbindlichkeiten
|
-639,96 S
|
Sonstige Verbindlichkeiten
|
-5.870,19 S
|
Freibetrag gem. § 14 Abs. 1 ErbStG
|
-30.000,00 S
|
Freibetrag gem. § 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG
|
-868.457,92 S
|
Steuerpflichtiger Erwerb
|
944.827,34 S
Die festgesetzte Erbschaftsteuer ist wie folgt berechnet
worden:
|
Gem. § 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I)
5 % vom gem. § 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigem Erwerb in
Höhe von 944.820,00 S
|
47.241,00 S
|
zuzüglich gem. § 8 Abs. 4 ErbStG
2 % vom gem. § 28 ErbStG abgerundeten steuerlich
maßgeblichen Wert der Grundstücke in Höhe von
147.190,00 S
|
2.943,80 S
|
Begünstigung für Land- und Forstwirtschaft gem.
§ 8 Abs. 6 ErbStG 10 % von 1.460,00 S (abgerundet gem.
§ 28 ErbStG)
|
-102,20 S
|
Erbschaftsteuer (gerundet gem. § 204
BAO)
|
50.083,00 S
In der Begründung wurde angeführt, dass der
gemeine Wert der Anteile an der G. & Co GmbH nach den Richtlinien
des Wiener Verfahrens mit 2.113,94 S je 100,00 S Nennkapital
festgestellt wurde.
Mit der gegenständlichen Berufung vom
12. März 2001 wurde der Erbschaftsteuerbescheid vom 13. Februar
2001 insoweit angefochten, als der Bemessung der Erbschaftsteuer ein
steuerpflichtiger Erwerb von 704.646,687 S statt richtig 480.000,00 S
zugrunde gelegt und eine Erbschaftsteuer von 50.083,00 S statt richtig
31.648,83 S festgesetzt wurde.
Zur Begründung wurde folgendes
ausgeführt: "Bekämpft wird, dass als Bemessungsgrundlage ein
Betriebsvermögen (Anteile an einer Kapitalgesellschaft) von
1.761.616,67 S angenommen wurde. In der Begründung des angefochtenen
Bescheides wurde hiezu nur ausgeführt, dass der gemeine Wert der Anteile an
der G. & Co GmbH nach den Richtlinien des Wiener Verfahrens mit
2.113,94 S je 100,00 S Nennkapital festgestellt wurde. Der
Verstorbene Johann G. war an der Firma G. & Co GmbH mit 25 % der
Gesellschaftsanteile beteiligt. Von diesen 25 % Anteilen des Stammkapitals
habe ich ein Drittel geerbt. Da mir ein Anteil an dieser Kapitalgesellschaft von
1.761.616,67 S zugerechnet wurde, wird im angefochtenen Bescheid offenbar
von einem gemeinen Wert des 25%igen Anteiles von 5.284.850,00 S
ausgegangen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nicht
erwähnt, wie der gemeine Wert dieser Anteile an der G. & Co GmbH
errechnet wurde. Die Bezugnahme auf Richtlinien des Wiener Verfahrens sagt
nichts darüber aus, wie der gemeine Wert dieser Anteile festgestellt wurde.
Der angefochtene Bescheid ist sohin unvollständig und demnach mangelhaft
begründet. Ein Bescheid muss dem Bescheidempfänger die
Möglichkeit einer Überprüfung geben, was bei diesem Bescheid
nicht möglich ist, zumal nicht angeführt wurde, welche Werte und
Komponenten der Berechnung nach dem Wiener Verfahren zugrunde gelegt
wurden. Gem. § 13 Abs. 2 des BewG ist für Anteile an
Gesellschaften mit beschränkter Haftung der gemeine Wert (§ 10)
maßgebend. Laut § 10 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert
durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach
der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu
erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen,
zu berücksichtigen. Wenn sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht
ableiten lässt, ist gem. § 13 Abs. 2 BewG der gemeine Wert
unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten
der Gesellschaft zu schätzen. Hiebei ist zunächst zu
berücksichtigen, dass der Wert eines Anteiles an einer GmbH von 8,33 %
nicht gleichzusetzen ist dem entsprechenden Bruchteil des Gesamtwertes der
GmbH. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Ertragsaussichten der
Gesellschaft, die offenbar der Bewertung im angefochtenen Bescheid nicht
zugrunde gelegt wurden. Als Beweis für die verminderten Ertragsaussichten
der Gesellschaft wird die beiliegende Statistik der Umsatzentwicklung 1994 bis
2000 vorgelegt. Wesentlich ist, dass das Unternehmen der Firma G. &
Co GmbH lediglich Produkte erzeugt, für welche diese Firma Patente hat. Der
Erfinder Johann G. ist nun gestorben. Jeder Kaufinteressent hinsichtlich der
gegenständlichen Firmenanteile berücksichtigt naturgemäß
den verminderten Wert des Gesamtunternehmens, der sich durch den Wegfall des
Erfinders Johann G. ergibt. Durch diesen Wegfall des Erfinders Johann G. ist der
Wert des Unternehmens gewaltig gesunken. Dazu kommt, dass die vorhandenen
Patente teilweise ausgelaufen sind und weiterhin auslaufen. So ist das Patent
für den Portionierer, einer wesentlichen Erfindung, bereits ausgelaufen. Es
gehen die Umsätze insgesamt laufend zurück und werden in den kommenden
Jahren noch weiterhin erheblich zurückgehen, sodass der
gegenständliche Firmenanteil für einen Kaufinteressenten keinen
wesentlichen Wert darstellt, wozu noch kommt, dass der Käufer eines solchen
Anteiles berücksichtigt, dass er bei einem derart geringen Anteil an der
GmbH keine wesentlichen Rechte hat. Verminderte Ertragsaussichten ergeben sich
insbesondere auch daraus, dass die Firma G. & Co GmbH Produkte erzeugte, die
nicht mehr verkauft werden können, da der Markt gesättigt ist. So
wurde beispielsweise eine Milchabfüllanlage für Schulmilchbauern
entwickelt und erzeugt, für die rund 3,5 Millionen bis
4 Millionen eingenommen wurden, worauf sich herausstellte, dass dieses
Produkt nicht mehr weiterverkäuflich ist. Beweis: Vernehmung
des Geschäftsführers der G. & Co GmbH, nämlich des Ing.
Johann G., P., der über diese Umstände und insbesondere die
Ertragsaussichten detaillierte Angaben machen kann, als Zeuge Lokalaugenschein
am Sitze der Firma G. & Co GmbH zur Darlegung des Firmenumfanges vor dem
Berufungsgericht, meine Vernehmung."
Es wurde der Antrag gestellt, die Steuer mit S 31.648,83
festzusetzen und eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, zu
welcher auch der Zeuge Ing. Johann G. geladen werden möge. Angeregt und
vorgeschlagen wurde hiezu auch, diese Berufungsverhandlung mit Verbindung eines
Lokalaugenscheines am Sitze der G. & Co GmbH in L.
durchzuführen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. September 2001
wurde der Berufung teilweise stattgegeben und die Erbschaftsteuer mit
45.643,00 S festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
der Wert von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung gem.
§ 13 Abs. 2 BewG in erster Linie aus Verkäufen abzuleiten
ist. Wenn sich der gemeine Wert an Kapitalgesellschaften nicht aus
Verkäufen ableiten lässt, sei er unter Berücksichtigung des
gesamten Vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu
schätzen. Vermögenswert: Maßgeblich sei das
Gesellschaftsvermögen zum Stichtag (Zeitpunkt der Verwirklichung des
Steuertatbestandes). Hiezu bilde regelmäßig die Handelsbilanz des dem
Stichtag nächstliegenden Bilanzzeitpunktes die
Ausgangslage. Ertragswert: Als Ausgangsgrundlage werden in der
Regel die drei letzten Wirtschaftsjahre vor dem Ermittlungszeitpunkt
(Ermittlungszeitraum) für die Beurteilung in Frage kommen. Da jedoch laut
Berufungsausführungen den dem Stichtag näher liegenden
Betriebsergebnis höhere Gewichtung als einem zeitlich entfernteren
zuzumessen ist, wurden der Berechnung die Jahre 1997, 1998 und 1999 zugrunde
gelegt. Der Berufungsvorentscheidung wurde ein Berechnungsbogen
beigelegt, aus dem sich die Berechnung des Vermögenswertes und des
Ertragswertes der Firma G. & Co GmbH zum 6. April 1998 ergibt. Der
gemeine Wert für je 100,00 S des Nennkapitals wurde mit
1.847,55 S berechnet. Die Erbschaftsteuer wurde wie folgt
berechnet:
|
steuerpflichtiger Erwerb bisher
|
944.827,34 S
|
-Differenz gemeiner Wert
|
-88.796,67 S
|
ergibt
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856.030,67 S
|
gem. § 8 Abs. 1 ErbStG 856.030,00 S
5 %
|
42.801,50 S
|
+ Zuschlag unverändert
|
2.943,80 S
|
-Freibetrag § 8 Abs. 6 ErbStG
unverändert
|
102,20 S
|
ergibt
|
45.643,00 S
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2001 wurde ein Antrag
auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass in der Berufungsvorentscheidung
auf die negativen Zukunftsaussichten nicht Rücksicht genommen worden
sei.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2005 hat der Unabhängige
Finanzsenat dem Berufungswerber Folgendes vorgehalten:
"Die gegenständliche Berufung wurde am 7.
November 2001 vom Finanzamt Urfahr der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Da die Berufung nicht erledigt
wurde ging mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I 2002/97, die
Kompetenz zur Entscheidung mit 1. Jänner 2003 an den Unabhängigen
Finanzsenat über. Die Berufung wurde Herrn Mag.
M. als
Referenten zugeteilt. Auf Grund langandauernder Verhinderung des Referenten
wurde diese Zuteilung der Berufung mit Zustimmung der Präsidentin des
Unabhängigen Finanzsenates im Jänner 2005 gemäß
§ 270 Abs. 4 BAO rückwirkend abgeändert und Herr Mag.
F. als
Referent bestellt.
Zu Ihrem Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung in der gegenständlichen Berufung wird
darauf hingewiesen, dass dieser Antrag nicht wirksam ist. Auf die
diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH
16. 9. 2003,
2003/14/0057; SWK 35/36/2003, S 890) wird hingewiesen. Nach derzeitigem
Aktenstand scheint die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung nicht erforderlich.
Zu Ihrem Berufungsbegehren wird bemerkt, dass die
Berechnung des gemeinen Wertes der Anteile an der Kapitalgesellschaft durch das
Finanzamt mit dem sogenannten "Wiener Verfahren" erfolgt ist. Die
konkrete Berechnung wurde Ihnen in der Beilage zur Berufungsvorentscheidung
19. September 2001 zur Kenntnis gebracht. Bei der Berechnung des gemeinen
Wertes von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit dem Wiener Verfahren
handelt es sich um eine Schätzungsmethode, die auch in der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes als geeignete Grundlage für eine Schätzung
des gemeinen Wertes von Anteilen anerkannt wurde (vgl. VwGH 18. 7. 2001,
99/13/0217). Die Ermittlung des von Ihnen behaupteten gemeinen Wertes des
erworbenen Anteils an der
Fa. G. &
Co GmbH ist für die Berufungsbehörde hingegen nicht nachvollziehbar.
Sie werden daher ersucht, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses
Vorhaltesmitzuteilen, ob Sie den von
Ihnen behaupteten Wert anhand eines Sachverständigengutachtens glaubhaft
machen können. Falls Sie dies können, mögen Sie auch mitteilen,
bis wann dies möglich ist."
Dazu wurde mit Schreiben vom 9. März 2005 folgende
Stellungnahme abgegeben:
"Die Berufung vom 12.03.2001 enthält
Ausführungen zur Bewertung des Firmenanteiles an der
G.
& Co GmbH und wurden hiezu Beweise angeboten.
In Ergänzung dieser Ausführungen wird auf
folgendes verwiesen:
Wenn der Gesetzgeber als Schätzungskriterien
für den Wert von Anteilen an einer GmbH das Gesamtvermögen und die
Ertragsaussichten der Gesellschaft normiert, dann kann es keinem Zweifel
unterliegen, dass bei der Schätzung der Ertragsaussichten
grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Unternehmen der Gesellschaft
in der bisherigen Art und Weise, sohin auch unter allfälliger Mitwirkung
der Gesellschafter fortgeführt wird, es sei denn, dass konkret vorliegende
Umstände eine andere Annahme rechtfertigen (VwGH vom 6.10.1980, ZI
2915/78).
Hiezu wird darauf verwiesen, dass konkrete
Umstände angeführt wurden, wonach das Unternehmen der Gesellschaft
nicht in der bisherigen Art und Weise fortgeführt werden kann, wozu auch
kommt, dass gerade die Mitwirkung eines Gesellschafters, der als Erfinder den
Wert des Unternehmens wesentlich beeinflusste, nicht mehr erfolgen
kann.
Da die Ertragsaussichten einer Gesellschaft zu
einem bestimmten Bewertungsstichtag ihrem Wesen nach auf Prognosen, nicht aber
auf bereits feststehenden Ergebnissen beruhen, können diesbezügliche
Feststellungen nur im Schätzungsweg getroffen werden. Bei Ermittlung der
Ertragsaussichten hat die Abgabenbehörde alle Umstände zu
berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Dazu
gehören auch Erkenntnisse, die die Abgabenbehörde erst im Laufe des
Ermittlungsverfahrens erlangt. Wertbestimmend können solche Kenntnisse
jedoch nur sein, als sie eine Ertragsentwicklung betreffen, die nach dem
Bewertungsstichtag nicht einen außergewöhnlichen, am
Bewertungsstichtag nicht vorhersehbaren Verlauf genommen hat, die also am
Bewertungsstichtag bereits prognostizierbar war (VwGH vom 17.10.1980, ZI.
3447/78).
Die Änderung der Ertragsentwicklung war nach
den Ausführungen der Berufung am Bewertungsstichtag bereits
prognostizierbar.
Wenn ein Erfinder stirbt, ist das nicht so zu
bewerten wie der Todesfall eines auswechselbaren Managers. Erfinder findet man
nicht durch eine Agentur oder sonst.
Es wird daher beantragt, die in der Berufung
angebotenen und auch mit der Berufung vorgelegten Beweise aufzunehmen. Bei
Aufnahme dieser Beweise und deren Bewertung erscheint ein
Sachverständigengutachten überflüssig."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall lediglich die
Bewertung der Anteile an der Fa. G. & Co. GmbH zum Todestag des Erblassers.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes
1955 (ErbStG 1955) richtet sich die Bewertung, soweit nicht im § 19
Abs. 2 ErbStG 1955 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften
des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
Gemäß
§ 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG 1955) ist
für die Bewertung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (§ 10
BewG 1955) maßgebend. Lässt sich der gemeine Wert aus Verkäufen
nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens
und der Ertragsaussichten zu schätzen.
Unstrittig ist, dass sich im gegenständlichen Fall der
gemeine Wert der erworbenen Anteile an der G. & Co. GmbH nicht aus
Verkäufen ableiten lässt. Es hat daher gemäß
§ 13 Abs.
2 zweiter Satz BewG 1955 eine Schätzung des gemeinen Wertes zu erfolgen.
Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung vom 19. September 2001 den
gemeinen Wert unter Anwendung des sogenannten "Wiener Verfahrens"
geschätzt. Ausgangspunkt für die Schätzung waren der
Vermögenswert zum 1. Jänner 1998 und die Ertragswerte der Jahre 1997,
1998 und 1999. Der Vermögenswert zum 1. Jänner 1998 als Ausgangspunkt
der Schätzung ist seitens des Berufungswerbers unbestritten geblieben.
Lediglich hinsichtlich der Ertragswerte hat der
Berufungswerber im Wesentlichen eingewendet, dass der Tod des Erblassers
besondere Auswirkungen auf den Ertragswert hatte, zumal dieser als Erfinder im
Betrieb tätig war. In diesem Zusammenhang hat der Berufungswerber auf die
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erk. vom 6. 10. 1980, 2915/78)
verwiesen, wonach bei der Schätzung der Ertragsaussichten
grundsätzlich davon auszugehen sei, dass das Unternehmen in der bisherigen
Art und Weise fortgeführt wird, es sei denn, dass konkret vorliegende
Umstände eine andere Annahme rechtfertigen würden. Auch seien
Erkenntnisse, die im Laufe des Ermittlungsverfahrens erlangt werden, zu
berücksichtigen. Wertbestimmend könnten diese Kenntnisse nur sein,
wenn sie eine Ertragsentwicklung betreffen, die nach dem Bewertungsstichtag
nicht einen außergewöhnlichen, am Bewertungsstichtag nicht
vorhersehbaren Verlauf genommen hat, die also am Bewertungsstichtag bereits
prognostizierbar war (vgl. VwGH 17. 10. 1980, 3447/78).
Seitens des Finanzamtes blieb unbestritten, dass der
Erblasser im Betrieb der GmbH eine besondere Rolle gespielt hat, da er als
Erfinder im Betrieb tätig war. Dies kommt insbesondere mit Hinweis in der
Berufungsvorentscheidung vom 19. September 2001 zum Ausdruck, dass als
Ausgangslage in der Regel die drei letzten Wirtschaftsjahre vor dem
Ermittlungszeitpunkt für die Beurteilung in Frage kommen. Da jedoch nach
den Berufungsausführungen dem dem Stichtag näher liegenden
Betriebsergebnis höhere Gewichtung als einem zeitlich entfernteren
zuzumessen ist, seien bei der Berechnung die Jahre 1997, 1998 und 1999 zu Grunde
gelegt worden.
Hinsichtlich der vom Finanzamt im Zuge der
Berufungsvorentscheidung vorgenommenen Verkehrswertschätzung ist zu
bemerken, dass bei der Ermittlung des Ertragswertes die Ergebnisse aus der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zum 31. Dezember 1997, 31.
Dezember 1998 und 31. Dezember 1999 herangezogen wurden. Gegen diese
Vorgangsweise bestehen keine Bedenken, sagt doch die vom Berufungswerber
vorgelegte Liste über die Entwicklung der Umsätze nichts über die
Ertragsentwicklung sondern lediglich über die Umsatzentwicklung aus.
Bewertungsstichtag ist der 6. April 1998, also der Todestag des Erblassers.
Für die Schätzung des Ertragswertes wurde mit dem 31. Dezember 1997
jener Bilanzstichtag herangezogen, der zwar vor dem Ableben des Erblassers
gelegen ist, aber dem Bewertungsstichtag am zeitlich nächsten liegt. Die
beiden anderen Bilanzstichtage, die herangezogen wurden, liegen nach dem
Todeszeitpunkt des Erblassers und betreffen somit überwiegend
Zeiträume, in denen die vom Berufungswerber angesprochene Wirkung bereits
eingetreten sein muss. Betrachtet man die einzelnen Ergebnisse aus der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, so ergibt sich folgendes
Bild:
|
Bilanzstichtag
|
Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit
|
31. 12. 1997
|
2.400.965,00
S
|
31. 12. 1998
|
3.263.036,00
S
|
31. 12. 1999
|
2.970.888,00
S
Auffallend ist, dass sich nach dem Tod des Erblassers
trotz der vom Berufungswerber behaupteten "vorprogrammierten" Verschlechterung
der Ertragslage das Ergebnis aus der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit gegenüber dem 31. 12. 1997 verbessert hat.
Nichts desto trotz erscheint die vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
vorgenommene Verkehrswertschätzung sachgerechter, als jene, die dem
angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt. Hier wurde der Ertragswert an Hand der
Jahresabschlüsse zum 31. 12. 1995, 31. 12. 1996 und 31. 12. 1997 ermittelt.
Durch die Ermittlung des Ertragswertes an Hand der Jahresabschlüsse zum 31.
12. 1997, 31. 12. 1998 und 31. 12. 1999 wird den Einwendungen in der
gegenständlichen Berufung bereits Rechnung getragen, wonach bereits am
Bewertungsstichtag eine Verschlechterung der Ertragslage prognostizierbar war.
Der in der Berufungsvorentscheidung angesetzte gemeine Wert der GmbH-Anteile ist
ohnehin niedriger als jener, der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt
wurde.
Im Übrigen wurde dem Berufungswerber nochmals
ausdrücklich die Gelegenheit gegeben, den in der Berufung behaupteten
gemeinen Wert der GmbH-Anteile näher zu begründen. Der
Unabhängige Finanzsenat hat auch mit dem Vorhalt vom 22. Februar 2005
versucht, vom Berufungswerber nähere Angaben zu dem in der Berufung
behaupteten Wertansatz zu erhalten. Mit dem lapidaren Hinweis auf die
Beweisanträge in der Berufung kann die Berufungswerber nichts für sich
gewinnen. Nach Ansicht des Berufungswerbers könnte der
Geschäftsführer, Herr Ing. Johann G., über "diese Umstände
und insbesondere die Ertragsaussichten detaillierte Angaben machen". Die
Beachtlichkeit eines Beweisantrages nach § 183 Abs. 3 der
Bundesabgabenordnung (BAO) setzt die ordnungsgemäße (konkrete und
präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis
gestellt werden soll, voraus. Beweisanträgen, die nicht ausreichend
erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das
angebotene Beweismittel erwiesen werden sollen, braucht die Abgabenbehörde
im Grunde des § 183 Abs. 3 BAO nicht zu entsprechen. Die Beifügung des
Antragstellers, der Zeuge könnte zu "den Ertragsaussichten detaillierte
Angaben machen", stellt keine konkrete Behauptung dar und läuft auf einen
Erkundungsbeweis hinaus, den aufzunehmen die Behörde nicht verpflichtet ist
(vgl. VwGH 16. 9. 2003, 2000/14/0106). Dieses Vorbringen ist insofern auch
unverständlich, da der namhaft gemachte Zeuge als einer der Miterben in das
gegenständliche Verfahren involviert ist und kein Grund vorliegt, warum
nicht diese "detaillierten Angaben" bereits vorgebracht wurden. Dieser Umstand
weist darauf hin, dass der Beweisantrag in Verschleppungsabsicht gestellt wurde,
was ebenfalls ein Grund ist, einen Beweisantrag abzulehnen. Abgesehen davon ist
unstrittig, dass der Tod des Erblassers auf Grund seiner besonderen Verankerung
im Betrieb Auswirkungen auf die Ertragslage hatte. Dieser Umstand wurde von der
Abgabenbehörde erster Instanz auch anerkannt. Von der Beweisaufnahme ist
abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt
wurden. Diese Ausführungen gelten auch für die beantragte Einvernahme
des Berufungswerbers und den beantragten Augenschein.
Aus den angeführten Gründen, erfolgt die
Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die
Erbschaftssteuer im Ergebnis mit der Berufungsvorentscheidung vom
19. September 2001 übereinstimmend wie folgt berechnet
wird.
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Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens
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1.466,67 S
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Einheitswert der übrigen Grundstücke
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145.729,60 S
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steuerlich maßgeblicher Wert der Grundstücke
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147.196,27 S
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Guthaben bei Banken
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868.457,92 S
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Guthaben beim Finanzamt
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152.876,27 S
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Betriebsvermögen - Anteile an der
Kapitalgesellschaft
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615.850,00 S
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Kosten der Bestattung
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-9.958,05 S
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Kosten der Regelung des Nachlasses
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-13.423,67 S
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Bankverbindlichkeiten
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-639,96 S
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Sonstige Verbindlichkeiten
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-5.870,19 S
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Freibetrag gem. § 14 Abs. 1 ErbStG
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-30.000,00 S
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Freibetrag gem. § 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG
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-868.457,92 S
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Steuerpflichtiger Erwerb
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856.030,67S
Die festgesetzte Erbschaftsteuer ist wie folgt berechnet
worden:
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Gem. § 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I)
5 % vom gem. § 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigem Erwerb in
Höhe von 856.030,00 S
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42.801,50 S
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zuzüglich gem. § 8 Abs. 4 ErbStG
2 % vom gem. § 28 ErbStG abgerundeten steuerlich
maßgeblichen Wert der Grundstücke in Höhe von
147.190,00 S
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2.943,80 S
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Begünstigung für Land- und Forstwirtschaft gem.
§ 8 Abs. 6 ErbStG 10 % von 1.460,00 S (abgerundet gem.
§ 28 ErbStG)
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-102,20 S
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Erbschaftsteuer (gerundet gem. § 204
BAO)
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45.643,00 S
Linz, am
29. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1258-L/02
- Stammnummer
- 15024
- Gültig
- 29.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF