Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100787/2025
WiEReG - Zwangsstrafe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100787/2025vom 21.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf*** (früherer Firmenname ***Firmenname alt***), ***Adresse Bf***, vertreten durch ***stV***, ***Adresse stV***, über die Beschwerde vom 8.5.2024 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 14.2.2024 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO in Höhe von 4.000,00 Euro zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Zwangsstrafe mit 2.000,00 Euro festgesetzt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit als "Erinnerung" bezeichnetem Schreiben vom 5.10.2023 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf), eine in Österreich ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auf, die Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG bis spätestens 27.11.2023 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte es die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.
Mit Bescheid vom 19.12.2023 setzte es unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro fest. Gleichzeitig forderte es die Bf auf, die Meldung bis spätestens 9.2.2024 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte es die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro an.
Mit Bescheid vom 14.2.2024 setzte es unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro fest.
Mit Schreiben vom 8.5.2024 (beim Finanzamt am 10.5.2024 eingelangt) beantragte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den letztgenannten Zwangsstrafenbescheid. Gleichzeitig wurde die versäumte Handlung (Bescheidbeschwerde vom 8.5.2024, beim Finanzamt am 10.5.2024 eingelangt) nachgeholt.
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der mit dem Zwangsstrafenbescheid vom 19.12.2023 erfolgten zweiten Aufforderung gemäß § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG habe aufgrund eines technischen Fehlers nicht innerhalb der Nachmeldefrist nachgekommen werden können. Bei dem in der Folge ergangenen Zwangsstrafenbescheid vom 14.2.2024 sei der gleiche technische Fehler aufgetreten. Die Bescheide seien zwar im System des steuerlichen Vertreters der Bf eingegangen, jedoch nicht korrekt automatisiert abgelegt worden. Laut Softwarebetreiber seien die technischen Probleme auf nicht richtig vorgenommene Einstellungen nach einem Programmupdate zurückzuführen. Infolgedessen seien keine internen Fristen erstellt worden und sei eine Weiterleitung der Bescheide an die zuständigen Personen nicht erfolgt, weswegen der steuerliche Vertreter der Bf keine Meldung für die Bf habe vornehmen können. Eine Bestätigung der technischen Fehler seitens des Softwarebetreibers sei vorhanden. Auf den Eintritt dieses unvorhergesehenen Ereignisses habe der steuerliche Vertreter der Bf keinen Einfluss nehmen können. Es könne ihm auch nicht angelastet werden, dass er den technischen Fehler nicht vorhergesehen oder abgewendet habe. Es liege daher kein grobes Verschulden vor. Ebenso wenig sei ein minderer Grad des Versehens anzunehmen. Betreffend die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages sei anzuführen, dass ***GF Bf*** den steuerlichen Vertreter der Bf am 4.4.2024 über das Bestehen eines Rückstandes am Abgabenkonto informiert habe, nachdem ihm der Rechtsanwalt des ehemaligen Geschäftsführers der Bf eine entsprechende Mahnung übermittelt habe. Frühestens ab diesem Zeitpunkt sei die unvorhergesehene Verhinderung weggefallen, drei Monate seien daher noch nicht verstrichen. Es werde eindrücklich darauf hingewiesen, dass der steuerliche Vertreter der Bf bei rechtzeitiger Kenntnis der fehlenden Meldung gemäß § 5 WiEReG eine entsprechende Meldung jedenfalls innerhalb der dafür vorgesehenen Frist vorgenommen hätte. Die vom steuerlichen Vertreter der Bf am 26.2.2024 vorsorglich vorgenommene Meldung ohne Kenntnis von etwaigen Meldungen aus der Vergangenheit zeige deutlich, dass keine Intention bestanden habe, die Meldung zu unterlassen oder säumig zu sein. Ebenso sei dadurch die ursprünglich versäumte Handlung nachgeholt worden.
Der Inhalt der gleichzeitig eingebrachten Beschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid vom 14.2.2024 deckt sich im Wesentlichen mit jenem des Wiedereinsetzungsantrages.
In Beantwortung eines abgabenbehördlichen Ergänzungsersuchens stellte der steuerliche Vertreter der Bf in seinem Schreiben vom 13.3.2025 den Prozess der kanzleiinternen Fristenverwaltung dar. Zudem konkretisierte er die im Wiedereinsetzungsantrag und in der Beschwerde angesprochenen, durch ein Programmupdate ausgelösten technischen Probleme in Zusammenhang mit der verwendeten Kanzleisoftware "***Kanzleisoftware***". Als Beilage wurde eine E-Mail-Korrespondenz zwischen dem steuerlichen Vertreter der Bf und dem Softwareunternehmen übermittelt.
Mit Bescheid vom 1.4.2025 gab das Finanzamt dem Wiedereinsetzungsantrag Folge. Von einer Begründung wurde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 93 Abs 3 lit a BAO abgesehen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1.4.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid vom 14.2.2024 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen der Bf überzeuge nicht. Vor der am 26.2.2024 vorgenommenen Meldung habe die Bf bereits am 4.5.2018, 28.10.2019, 19.3.2020, 14.5.2021 und 6.9.2022 Meldungen erstattet. Die Bf sei daher mit dem Unternehmensserviceportal bestens vertraut gewesen. Sie sei ihrer Meldeverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen, weshalb das Finanzamt befugt gewesen sei, die Zwangsstrafen anzudrohen und in der Folge festzusetzen. Zu den Aufgaben eines berufsmäßigen Parteienvertreters in Zusammenhang mit der Wahrung einer Frist gehöre es, die Frist festzusetzen (zu berechnen), ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Er habe Maßnahmen zu treffen, die Fehleintragungen verhinderten oder sie rechtzeitig als solche erkennen ließen, indem er zB eine andere geschulte und verlässliche Arbeitskraft mit der laufenden Kontrolle der Eintragungen betraue oder selbst geeignete Überprüfungen durchführe. Es wäre sowohl dem steuerlichen Vertreter der Bf als auch der Bf selbst möglich gewesen, dafür zu sorgen, dass innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes der gesetzlichen Meldeverpflichtung entsprochen werde. Ergänzend werde darauf verwiesen, dass die Meldeverpflichtung bereits unmittelbar aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bestehe und nicht erst durch eine behördliche Aufforderung ausgelöst werde. Die verlangte Leistung sei weder unmöglich noch unzumutbar gewesen. Unter Berücksichtigung der großen Bedeutung der Meldung erscheine die Höhe der Zwangsstrafe mit 80% des vorgesehenen Höchstbetrages nicht unangemessen.
Mit FinanzOnline-Eingabe vom 30.5.2025 beantragte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
In der Folge legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom 21.10.2025 beantragte es die Abweisung der Beschwerde.
Mit Ergänzungsersuchen vom 27.10.2025 ersuchte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt um Mitteilung, ob auch in Zusammenhang mit den früheren Meldungen gemäß § 5 WiEReG die Verhängung von Zwangsstrafen gegenüber der Bf notwendig gewesen sei. Darüber hinaus forderte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt auf, bekanntzugeben, ob in den letzten zehn Jahren in steuerlichen Angelegenheiten Zwangsstrafen, Verspätungszuschläge oder Säumniszuschläge verhängt worden seien.
Mit Schreiben vom selben Tag teilte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mit, dass in Zusammenhang mit den früheren Meldungen gemäß § 5 WiEReG keine Zwangsstrafen gegenüber der Bf verhängt worden seien. In steuerlichen Angelegenheiten sei in den letzten zehn Jahren ein Säumniszuschlagsbescheid erlassen worden. Verspätungszuschläge seien nicht verhängt worden.
Als Beilage übermittelte das Finanzamt einen den Zeitraum 2015 bis 2025 umfassenden Auszug aus dem Abgabenkonto der Bf.
Am 1.12.2025 teilte die WiEReG-Registerbehörde dem Bundesfinanzgericht in Beantwortung eines Auskunftsersuchens mit, dass die Meldungen gemäß § 5 WiEReG vom 4.5.2018, 28.10.2019, 19.3.2020, 14.5.2021 und 6.9.2022 allesamt von der Bf selbst (und nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter) erstattet worden seien. Die Meldung gemäß § 5 WiEReG vom 26.2.2024 sei vom nunmehrigen steuerlichen Vertreter der Bf vorgenommen worden.
Am 4.12.2025 wurde - in Abwesenheit der Bf - eine mündliche Verhandlung abgehalten, im Zuge derer die Finanzamtsvertreterin zu Protokoll gab, dass seitens des steuerlichen Vertreters der Bf am 4.12.2023 eine (nach wie vor aufrechte) Zustellungsvollmacht via FinanzOnline hinterlegt worden sei. Damit sei die Zustellung des ersten Zwangsstrafenbescheides vom 19.12.2023 und des hier angefochtenen zweiten Zwangsstrafenbescheides vom 14.2.2024 zu Recht zu Handen des steuerlichen Vertreters der Bf erfolgt.
Die Finanzamtsvertreterin händigte dem Bundesfinanzgericht überdies einen Auszug aus der abgabenbehördlichen elektronischen Grunddatenverwaltung aus, aus dem die Vollmachtsverhältnisse ersichtlich sind.
Die über die mündliche Verhandlung aufgenommene Niederschrift (samt Beilagen) brachte das Bundesfinanzgericht der Bf mit Schreiben vom 5.12.2025 zur Kenntnis.
Seitens der Bf erfolgte keine Rückmeldung.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt:
Bei der Bf handelt es sich um eine in Österreich ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Seit Mitte 2019 ist die ***X Holding*** mit mehr als 90% an der Bf beteiligt. Der restliche Anteil am Stammkapital der Bf wird seit mehreren Jahren ebenfalls von einer Kapitalgesellschaft gehalten. Alleiniger Geschäftsführer der Bf ist seit Ende 2023 ***GF Bf***, davor war ***GF Bf alt*** mit dieser Funktion befasst.
Am 4.5.2018, 28.10.2019, 19.3.2020, 14.5.2021 und 6.9.2022 wurden Meldungen gemäß § 5 WiEReG erstattet. Diese Meldungen gemäß § 5 WiEReG wurden von der Bf selbst - und nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter iSd § 5 Abs 2 WiEReG - vorgenommen.
Da die Bf in der Folge ihrer sich aus § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG ergebenden Verpflichtung zur Vornahme einer Änderungs- oder Bestätigungsmeldung binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG nicht nachkam, wurde sie vom Finanzamt mit Erinnerungsschreiben vom 5.10.2023 unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro zur Nachholung der Meldung gemäß § 5 WiEReG bis spätestens 27.11.2023 aufgefordert. Dieses Erinnerungsschreiben langte am 5.10.2023 um 20:07 Uhr in der FinanzOnline-Databox der Bf ein (zu diesem Zeitpunkt gab es keinen dem Finanzamt bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten) und wurde ebendort am 8.1.2024 um 14:57 Uhr abgerufen.
Da in der Folge eine Meldung gemäß § 5 WiEReG unterblieb, setzte das Finanzamt mit an die Bf zu Handen ihres zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreters gerichtetem Bescheid vom 19.12.2023 (die Zustellungsvollmacht war seitens des steuerlichen Vertreters der Bf am 4.12.2023 dem Finanzamt im Wege von FinanzOnline bekanntgegeben worden) die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro fest. Gleichzeitig forderte es die Bf auf, die Meldung gemäß § 5 WiEReG bis spätestens 9.2.2024 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte es die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro an. Dieser Bescheid langte am 19.12.2023 um 08:13 Uhr in der FinanzOnline-Databox des steuerlichen Vertreters der Bf ein und wurde ebendort am 19.12.2023 um 23:47 Uhr abgerufen.
Der steuerliche Vertreter der Bf verwendete zum Abrufen (Auslesen) von Dokumenten in der FinanzOnline-Databox das Softwareprogramm "***Softwareprogramm***", bei dem es sich um ein Modul der Kanzleisoftware "***Kanzleisoftware***" handelt. Der eben genannte Zwangsstrafenbescheid wurde vom Softwareprogramm "***Softwareprogramm***" in der FinanzOnline-Databox des steuerlichen Vertreters der Bf zum oben genannten Zeitpunkt abgerufen (ausgelesen). Aufgrund eines durch ein Programmupdate ausgelösten technischen Fehlers (Einstellungsfehlers) unterblieb seitens des Softwareprogrammes "***Softwareprogramm***" die Erstellung eines Verständigungs-E-Mails über die erfolgte FinanzOnline-Databox-Zustellung und wurde der Zwangsstrafenbescheid in der Folge nicht an den für die Bf zuständigen Kanzleimitarbeiter (Sachbearbeiter) weitergeleitet.
Da die Meldung gemäß § 5 WiEReG weiterhin nicht vorgenommen wurde, setzte das Finanzamt mit dem hier angefochtenen, an die Bf zu Handen ihres zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreters gerichteten Bescheid vom 14.2.2024 die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro fest. Dieser Bescheid langte am 14.2.2024 um 14:46 Uhr in der FinanzOnline-Databox des steuerlichen Vertreters der Bf ein und wurde ebendort am 14.2.2024 um 15:45 Uhr abgerufen.
Die oben angesprochenen Probleme in Zusammenhang mit dem Softwareprogramm "***Softwareprogramm***" traten auch beim Abrufen (Auslesen) dieses Bescheides in der FinanzOnline-Databox des steuerlichen Vertreters der Bf auf.
Am 26.2.2024 wurde sodann die Meldung gemäß § 5 WiEReG nachgeholt.
Die vorangegangenen Meldungen gemäß § 5 WiEReG vom 4.5.2018, 28.10.2019, 19.3.2020, 14.5.2021 und 6.9.2022 wurden allesamt ohne vorherige Festsetzung einer Zwangsstrafe vorgenommen.
Was das bisherige Verhalten der Bf im Hinblick auf die Wahrnehmung von steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten anbelangt, so wurde seit 1.1.2015 ein einziger Säumniszuschlag verhängt. Verspätungszuschläge iSd § 135 BAO oder Zwangsstrafen iSd § 111 BAO wurden nicht verhängt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der Bf (Kreis der Gesellschafter und Geschäftsführer) beruhen auf einer Abfrage des Firmenbuches (OZ 46). Anderslautendes ist weder dem Beschwerdevorbringen noch den behördlichen Ausführungen zu entnehmen.
Die Feststellung, dass Meldungen gemäß § 5 WiEReG am 4.5.2018, 28.10.2019, 19.3.2020, 14.5.2021, 6.9.2022 und 26.2.2024 vorgenommen wurden, gründet sich auf den aktenkundigen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (OZ 9). Dass die ersten fünf Meldungen gemäß § 5 WiEReG von der Bf selbst vorgenommen wurden, und (nur) die am 26.2.2024 erstattete Meldung gemäß § 5 WiEReG durch den steuerlichen Vertreter der Bf erfolgte, ergibt sich aus einer vom Bundesfinanzgericht eingeholten Auskunft der WiEReG-Registerbehörde (OZ 32). Anderslautendes wurde von den Verfahrensparteien nicht vorgebracht.
Die Feststellung, dass das mit 5.10.2023 datierte Erinnerungsschreiben am 5.10.2023 um 20:07 Uhr in der FinanzOnline-Databox der Bf einlangte und ebendort am 8.1.2024 um 14:57 Uhr abgerufen wurde, beruht auf dem vom Finanzamt am 23.10.2025 dem Bundesfinanzgericht übermittelten Auszug aus dem elektronischen Finanzamtsakt ("Wieregzos Verfahren") (OZ 17), in dem die genannten Zeitpunkte sowie die Subjektidentifikationsnummer (SID) der Bf ausgewiesen sind. Der betreffende Auszug wurde der Bf im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung (Ladungsschreiben vom 12.11.2025 [OZ 23]) zur Kenntnis gebracht, die diesbezüglichen Angaben wurden von der Bf nicht in Zweifel gezogen.
Dass der mit 19.12.2023 datierte erste Zwangsstrafenbescheid am 19.12.2023 um 08:13 Uhr in der FinanzOnline-Databox des steuerlichen Vertreters der Bf einlangte und ebendort am 19.12.2023 um 23:47 Uhr abgerufen wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem von der Bf nicht in Zweifel gezogenen Auszug aus dem elektronischen Finanzamtsakt ("Wieregzos Verfahren")
(OZ 17), in dem die genannten Zeitpunkte sowie die Subjektidentifikationsnummer (SID) des steuerlichen Vertreters der Bf ausgewiesen sind.
Dasselbe gilt für die Feststellung, dass der hier angefochtene, mit 14.2.2024 datierte zweite Zwangsstrafenbescheid am 14.2.2024 um 14:46 Uhr in der FinanzOnline-Databox des steuerlichen Vertreters der Bf einlangte und ebendort am 14.2.2024 um 15:45 Uhr abgerufen wurde. Auch diese Feststellung beruht auf dem von der Bf nicht in Zweifel gezogenen Auszug aus dem elektronischen Finanzamtsakt ("Wieregzos Verfahren") (OZ 17), in dem die genannten Zeitpunkte sowie die Subjektidentifikationsnummer (SID) des steuerlichen Vertreters der Bf ausgewiesen sind.
Die Feststellungen zur Zustellungsvollmacht des steuerlichen Vertreters der Bf beruhen auf den Ausführungen der Finanzamtsvertreterin im Zuge der am 4.12.2025 abgehaltenen mündlichen Verhandlung (OZ 35) sowie dem von der Finanzamtsvertreterin im Zuge der mündlichen Verhandlung dem Bundesfinanzgericht ausgehändigten Auszug aus der abgabenbehördlichen elektronischen Grunddatenverwaltung (OZ 36), aus dem die Vollmachtsverhältnisse ersichtlich sind. Die Bf ist dem nicht entgegengetreten. Hinweise darauf, dass es zum Zeitpunkt der Erlassung des Erinnerungsschreibens vom 5.10.2023 einen dem Finanzamt bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten gegeben hätte, sind den aktenkundigen Unterlagen nicht zu entnehmen und wurde diesbezüglich auch von der Bf nichts vorgebracht.
Die Feststellungen zu dem vom steuerlichen Vertreter der Bf für das Auslesen von Dokumenten aus der FinanzOnline-Databox verwendeten Softwareprogramm "***Softwareprogramm***" und den dabei aufgetretenen softwareseitigen Problemen beruhen auf dem umfassenden, glaubwürdigen Vorbringen des steuerlichen Vertreters der Bf im Wiedereinsetzungsantrag vom 8.5.2024 (OZ 8), in der Beschwerde vom 8.5.2024 (OZ 2) und im Schreiben vom 13.3.2025 (OZ 11). Dieses Vorbringen findet seine Bestätigung in der aktenkundigen E-Mail-Korrespondenz zwischen dem steuerlichen Vertreter der Bf und dem Softwareunternehmen (OZ 11 S 4). In dieser E-Mail-Korrespondenz ist ua eine Chronologie der vom Softwareprogramm "***Softwareprogramm***" ausgewiesenen Fehlermeldungen dargestellt, die sich betreffend die beiden Zwangsstrafenbescheide in zeitlicher Hinsicht mit jenen Daten decken, die in dem vom Finanzamt am 23.10.2025 dem Bundesfinanzgericht übermittelten Auszug aus dem elektronischen Finanzamtsakt ("Wieregzos Verfahren") (OZ 17), Spalte "Zeitpunkt gelesen", zu entnehmen sind. Das Bundesfinanzgericht nimmt es vor diesem Hintergrund als erwiesen an, dass die beiden Zwangsstrafenbescheide zu den oben genannten Zeitpunkten in der FinanzOnline-Databox des steuerlichen Vertreters der Bf einlangten sowie zu den oben genannten Zeitpunkten ebendort durch das Softwareprogramm "***Softwareprogramm***" abgerufen (ausgelesen) wurden, in der Folge jedoch aufgrund eines durch ein Programmupdate ausgelösten technischen Fehlers (Einstellungsfehlers) die Erstellung eines Verständigungs-E-Mails über die erfolgten FinanzOnline-Databox-Zustellungen unterblieb und die beiden Zwangsstrafenbescheide nicht an den für die Bf zuständigen Kanzleimitarbeiter (Sachbearbeiter) weitergeleitet wurden.
Dass in Zusammenhang mit den vorangegangenen Meldungen gemäß § 5 WiEReG keine Zwangsstrafen gegenüber der Bf verhängt wurden, ist dem Schreiben des Finanzamts vom 27.10.2025 (OZ 22) zu entnehmen.
Die Feststellungen betreffend das bisherige Verhalten der Bf im Hinblick auf die Wahrnehmung von steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten (Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zwangsstrafen) beruhen ebenfalls auf den Ausführungen des Finanzamts im Schreiben vom 27.10.2025 (OZ 22) sowie dem als Beilage zu diesem Schreiben übermittelten Auszug aus dem Abgabenkonto der Bf (OZ 21). Anderslautendes wurde von der Bf nicht vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung):
Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht:
Gemäß § 3 Abs 1 WiEReG haben die Rechtsträger - dazu zählt auch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung iSd § 1 Abs 2 Z 4 WiEReG - die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen. Diese Feststellung ist nach § 3 Abs 3 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
Gemäß § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG haben Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
Der Bestimmung des § 6 Abs 2 WiEReG zufolge ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung iSd § 1 Abs 2 Z 4 WiEReG von der Meldung gemäß § 5 WiEReG befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.
Da sich der Kreis der Gesellschafter der Bf - seit mehreren Jahren - nur aus Kapitalgesellschaften zusammensetzt, ist der Befreiungstatbestand des § 6 Abs 2 WiEReG nicht erfüllt.
Ausgehend von der am 6.9.2022 erfolgten Meldung gemäß § 5 WiEReG hätte die Bf die jährliche Überprüfung bis spätestens 6.9.2023 und daran anknüpfend die jährliche Änderungs- oder Bestätigungsmeldung bis spätestens 4.10.2023 vorzunehmen gehabt, was jedoch nicht geschehen ist. Es liegt daher eine Verletzung der gesetzlichen Meldeverpflichtung vor, was das Finanzamt dazu veranlasste, am 5.10.2023 ein Zwangsstrafenverfahren in Gang zu setzen.
Zwangsstrafenverfahren - Zustellung:
Gemäß § 16 Abs 3 WiEReG in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl I 97/2023, der gemäß § 19 Abs 9 Z 1 WiEReG mit 1.8.2023 in Kraft trat, ist die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an einen dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe in einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß § 213 Abs 1 BAO bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Dieser gilt solange als zur Empfangnahme der Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ermächtigt, als nicht ein anderer Zustellungsbevollmächtigter für Angelegenheiten dieser Bestimmung namhaft gemacht wird. Ist kein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne dieses Absatzes vorhanden, so sind die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an den Rechtsträger zuzustellen.
Gemäß § 97 Abs 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
Gemäß § 5b Abs 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die FinanzOnline-Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (vgl VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105).
Auf das tatsächliche Einsehen der FinanzOnline-Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht an (vgl Ritz/Koran, BAO8 § 98 Rz 4, mwN).
Vor diesem Hintergrund wurden die verfahrensgegenständlichen Dokumente zu folgenden Zeitpunkten wirksam zugestellt (siehe dazu die unter Punkt II.1. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen):
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Erinnerungsschreiben (samt Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro) vom 5.10.2023
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5.10.2023, 20:07 Uhr
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Erster Zwangsstrafenbescheid (samt Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro) vom 19.12.2023
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19.12.2023, 08:13 Uhr
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Zweiter (hier angefochtener) Zwangsstrafenbescheid vom 14.2.2024
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14.2.2024, 14:46 Uhr
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass hinsichtlich der beiden Zwangsstrafenbescheide Probleme in Zusammenhang mit dem vom steuerlichen Vertreter der Bf für das Abrufen von Dokumenten aus der FinanzOnline-Databox verwendeten Softwareprogramm "***Softwareprogramm***" auftraten, nichts an der Wirksamkeit der Zustellungen ändert.
Zwangsstrafenfestsetzung - Ermessensübung dem Grunde und der Höhe nach:
Wird eine Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, so kann nach § 16 Abs 1 WiEReG das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl VwGH 21.12.1990, 90/17/0344; VwGH 29.9.2011, 2008/16/0087). Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Behörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl VwGH 27.9.2000, 97/14/0112; VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022; VwGH 19.4.2018, Ra 2016/15/0030; VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Die Zwangsstrafe nach § 16 WiEReG dient zur Erzwingung der Meldung gemäß § 5 WiEReG (vgl VwGH 28.6.2023, Ro 2023/13/0011).
Im vorliegenden Fall war die Bf mit der Meldung gemäß § 5 WiEReG mehrere Monate lang säumig. Sie wurde erst tätig, nachdem die gegenständlichen Zwangsstrafenbescheide erlassen worden waren. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das WiEReG in dessen § 16 die Verhängung einer Zwangsstrafe als Mittel zur Durchsetzung der Meldeverpflichtung ausdrücklich vorsieht, kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete.
Was die Ermessensübung der Höhe nach anbelangt, so ist zunächst auf den Zweck zu verweisen, der mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2015 (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, verfolgt wird. In den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 136/2017 (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1) heißt es diesbezüglich auszugsweise wie folgt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. […] Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind." In § 7 WiEReG ist als mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgter Zweck ua die "Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung" genannt. Welch große Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Verletzungen der Meldepflicht mit Geldstrafen von bis zu 200.000,00 Euro zu ahnden sind (vgl etwa BFG 24.3.2023, RV/2100579/2022; BFG 4.5.2023, RV/2100197/2023). Aus Art 30 Abs 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 ergibt sich diesbezüglich, dass Sanktionen bei Verstößen ua gegen Meldepflichten "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein sollen (vgl dazu auch VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023).
All dies spricht dafür, Zwangsstrafen zur Erzwingung einer Meldung gemäß § 5 WiEReG in einer spürbaren Höhe festzusetzen (siehe etwa auch BFG 21.3.2024, RV/2100131/2024).
Als mildernder Umstand im Rahmen der Ermessensübung ist zu berücksichtigen, dass der erste Zwangsstrafenbescheid vom 19.12.2023 zwar wirksam in die FinanzOnline-Databox des zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreters der Bf zugestellt und ebendort abgerufen, infolge eines durch ein Programmupdate ausgelösten Systemfehlers (Einstellungsfehlers) der vom steuerlichen Vertreter der Bf verwendeten Kanzleisoftware jedoch nicht an den für die Bf zuständigen Kanzleimitarbeiter (Sachbearbeiter) weitergeleitet wurde, was letztlich dazu beigetragen hat, dass die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht vor Erlassung des hier gegenständlichen zweiten Zwangsstrafenbescheides vorgenommen wurde.
Anzulasten ist der Bf in diesem Zusammenhang aber folgender Umstand: Das das Zwangsstrafenverfahren in Gang gesetzte, mit 5.10.2023 datierte Erinnerungsschreiben (samt Androhung einer ersten Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro) wurde am 5.10.2023 um 20:07 Uhr unmittelbar in die FinanzOnline-Databox der Bf zugestellt (zu diesem Zeitpunkt gab es [noch] keinen dem Finanzamt bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten) und ebendort am 8.1.2024 um 14:57 Uhr abgerufen. Spätestens zum letztgenannten Zeitpunkt hatte die Bf Kenntnis von der Verpflichtung zur Vornahme der Meldung gemäß § 5 WiEReG. Hätte sie in Reaktion darauf die Meldung gemäß § 5 WiEReG zeitnah vorgenommen, wäre die Festsetzung der hier gegenständlichen zweiten Zwangsstrafe, die erst am 14.2.2024 verhängt wurde, unterblieben. Die Bf blieb jedoch untätig. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass die Meldeverpflichtung nicht erst durch eine behördliche Aufforderung zur Vornahme der Meldung ausgelöst wird, sondern sich unmittelbar aus der Bestimmung des § 5 WiEReG ergibt.
Mildernd zu berücksichtigen ist der Umstand, dass die früheren Meldungen gemäß § 5 WiEReG vom 4.5.2018, 28.10.2019, 19.3.2020, 14.5.2021 und 6.9.2022 allesamt ohne vorherige Festsetzung einer Zwangsstrafe erfolgten.
Zugute zu halten ist der Bf in diesem Zusammenhang (zumindest am Rande) auch, dass sie ihren steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten bislang zum allergrößten Teil nachgekommen ist. So wurden seit 1.1.2015 weder Verspätungszuschläge iSd § 135 BAO noch Zwangsstrafen iSd § 111 BAO festgesetzt. Zudem wurde nur ein einziger Säumniszuschlag verhängt.
Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die "einzelne" Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen. Unter einer "einzelnen" Zwangsstrafe ist die Summe aller zur Erzwingung einer bestimmten Leistung festgesetzten Zwangsstrafen zu verstehen (vgl VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023).
Indem das Finanzamt im vorliegenden Fall für die zu erzwingende Leistung (Meldung nach der jährlichen Überprüfung gemäß § 5 WiEReG) die erste Zwangsstrafe mit 1.000,00 Euro und die hier streitgegenständliche zweite Zwangsstrafe mit 4.000,00 Euro festgesetzt hat, hat es den gesetzlichen Rahmen von 5.000,00 Euro (§ 111 Abs 3 BAO) voll ausgeschöpft. Dies erscheint nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes überzogen.
Nach Abwägung aller oben angeführten Umstände übt das Bundesfinanzgericht das Ermessen derart, dass die hier streitgegenständliche zweite Zwangsstrafe von 4.000,00 Euro auf 2.000,00 Euro herabgesetzt wird.
In Zusammenschau mit der ersten Zwangsstrafe wird damit der gesetzlich normierte Höchstbetrag von 5.000,00 Euro im Ausmaß von 60% (erste Zwangsstrafe: 1.000,00 Euro; zweite [herabgesetzte] Zwangsstrafe: 2.000,00 Euro; in Summe somit 3.000,00 Euro) ausgeschöpft, was angemessen erscheint.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision):
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl zB VwGH 27.3.2019, Ra 2018/12/0022, mwN). Darüber hinaus stützt sich die vorliegende Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 21. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 213 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 3 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 3 Abs. 3 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 6 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 6 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 7 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 15 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 16 Abs. 3 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 19 Abs. 9 Z 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 5b Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100787/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100787.2025
- Stammnummer
- 150239
- Gültig
- 21.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF