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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100121/2024

Beihilfenschädlicher Studienwechsel

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100121/2024vom 20.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Gregor Christian Gehrer-Rohracher, Anichstraße 24/3, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom 31. Oktober 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 29. September 2023 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind ***1*** ***2*** ***3*** ***4***, VNR ***5***, für den Zeitraum März 2022 bis September 2023 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 29. September 2023 wurden von der Beschwerdeführerin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in der Höhe von insgesamt € 4.543,50 für das im Spruch namentlich genannte Kind für den genannten Zeitraum gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 EStG 1988 rückgefordert. Als Begründung wurde ausgeführt: "Die Familienbeihilfe steht unter folgenden Voraussetzungen zu: Das Studium wurde nicht mehr als zwei Mal gewechselt Das Studium wurde vor dem 3. gemeldeten Semester gewechselt Rechtshinweis: § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 (FLAG 1967) in Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG)." Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2023 wurde gegen obgenannten Bescheid Beschwerde eingebracht und hierzu wie folgt ausgeführt: "Der Rückforderungsbescheid und die Mitteilung über die Gewährung von Familienbeihilfe wird vollumfänglich angefochten. Das den bekämpften Bescheiden zugrunde liegende Verfahren ist mangelhaft, die bekämpften Bescheide sind in ihrer Begründung mangelhaft und ist die rechtliche Beurteilung unrichtig. Die Bescheide sind somit rechtswidrig ergangen. 1) Sachverhalt Die Beschwerdeführerin hat für ihre Tochter … von Jänner 2014 bis Februar 2022 Familienbeihilfe erhalten und wurde ihr für denselben Zeitraum ein Kinderabsetzbetrag gewährt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.9.2023, Ordnungszahl 5 383 609 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass Sie nur bis Februar 2022 Anspruch auf Familienbeihilfe habe und die Auszahlung daher eingestellt werde. Gleichzeitig wurde ihr ein Rückforderungsbescheid zugestellt, mit welchem die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag von März 2022 bis September 2023 zurückgefordert wurde. Der bekämpfte Bescheid inkl. Buchungsmitteilung und das Begleitschreiben (Bescheid) enthält keine Begründung, weshalb der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienbeihilfe für … nur bis Februar 2022 bestehen soll und weshalb die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag von März 2022 bis September 2023 zurückgefordert wird. Im Bescheid ist lediglich eine Aufzählung von mehreren Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe enthalten, jedoch wird nicht auf den konkreten Sachverhalt eingegangen. Der Bescheid ist daher bereits aus diesem Grund mangelhaft. Im Rückforderungsbescheid werden Studienwechsel erwähnt und wird klargestellt, dass ***2*** ***1*** ein weiteres Studium in ***6*** aufgenommen hat und kein schädlicher Studienwechsel iSd § 17 StudFG vorliegt. ***2*** ***1*** hat ihr Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe mit den Unterrichtsfächern ***7*** bzw. ***8*** und ***9*** im WS 2018 begonnen und war bis zum SS 2023 an der Universität ***10*** inskribiert. Ab dem SS 2022 hat sie zeitgleich an der Universität ***6*** das Bachelorstudium in ***11*** und ***12*** aufgenommen und ist nach ***6*** gezogen. Der Grund für das zusätzliche Studium sind bessere Arbeitsmöglichkeiten nach dem Studium im Bereich ***11*** (z.B.: Erwachsenenbildung, Weiterbildung, Unternehmenskommunikation, Verlagswesen, Tourismus, Dolmetscher, etc.). Das zusätzliche Studium in ***6*** konnte aus mehreren Gründen erst ab dem SS 2022 begonnen werden. Der Vater von ***2*** ***1*** ist im August 2015 verstorben und konnte sie in ***10*** in der Nähe ihrer Familie studieren. Sie wollte dann doch wegen der besseren Arbeitsbedingungen nach ***6*** wechseln, war sich aber nicht sicher, ob sie in der Großstadt ohne familiären Rückhalt zurechtkommt. Des Weiteren kam ihr die COVID-19-Pandemie dazwischen, was ihr einen früheren Wechsel nach ***6*** unmöglich machte. Durch die Pandemie kam es zu Universitätsschließungen und damit einhergehend zu Chaos an den Universitäten (z.B.: Onlinelehrveranstaltungen, etc.). Aus diesem Grund fokussierte sich ***2*** ***1*** darauf die nötigen ECTS zu erbringen und gleichzeitig, Lehrveranstaltungen zu absolvieren, die ihr in ***6*** angerechnet werden. Die Aufnahme des zusätzlichen Studiums hat sich nicht negativ auf die akademische Ausbildung von ***2*** ***1*** ausgewirkt. Selbst wenn das Studium in ***6***, als neues Hauptstudium von ***2*** ***1*** angenommen und darin ein Studienwechsel gesehen wird, hat sich dieser nicht schädlich auf ihr Studium ausgewirkt. ***2*** ***1*** konnte sich alle bereits erbrachten Leistungen des Bachelorstudiums ***11*** Lehramt der Universität ***10***, in ihrem neuen Studium der ***11*** und ***12*** an der Universität ***6*** anrechnen lassen. Sie hat mit dem Studium der ***11*** und ***12*** ein tiefergehendes Studium als das reine Lehramt begonnen. Dadurch sind also auch keinerlei Stehzeiten entstanden. Es sei noch angemerkt, dass ***2*** ***1*** Bezieherin einer Halbwaisenpension und einer Zuwendung aus dem Wohlfahrtsfond der Ärztekammer ist. Die Einstellung der Familienbeihilfe kann auch auf diese Sozialleistungen Einfluss haben und würde dies ***2*** ***1*** doppelt treffen und existenzbedrohend gefährden. 2) Zulässigkeit, Rechtzeitigkeit Die Zustellung der angefochtenen Bescheide erfolgte am 29.9.2023, die vorliegende Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben. 3) Beschwerdegründe Wie bereits oben kurz ausgeführt wurde, enthalten die bekämpften Entscheidungen keinerlei Begründung, wodurch nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag ab März 2022 nicht weitergewährt und von März 2022 bis September 2023 zurückgefordert werden. Sofern die belangte Behörde von einem Studienwechsel ausgeht, wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 17 Abs. 2 StudFG kein Studienwechsel vorliegt. Diese Gesetzesstelle lautet: "(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist," ***2*** ***1*** konnte sich an der Universität ***6*** alle Englischkurse ihres bisherigen Studiums anrechnen lassen, sodass eben kein Studienwechsel vorliegt. Zum Beweis dafür wird der Anrechnungsbescheid der Universität ***6*** vom 11.4.2023 angeboten und vorgelegt. Selbst wenn ein Studienwechsel vorliegen würde, was bestritten wird, wäre dieser aufgrund der Anrechnung der Universität ***6*** vom 11.4.2023 nicht mehr zu beachten und für ***2*** ***1*** dennoch die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag zu gewähren. Aufgrund der Anerkennung sämtlicher Kurse wird die Wartezeit auf null reduziert. § 17 Abs. 3 StudFG lautet wie folgt: "Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden." Insgesamt erweisen sich die Bescheide der belangten Behörde daher als rechtswidrig und sind daher zu beheben. …" Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. März 2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wie folgt ausgeführt: "Sachverhalt: Ihre Tochter ***1*** ***2*** ***3*** ***4***, geboren am tt.12.1999, studierte im Zeitraum vom Wintersemester 2018 - inklusive Wintersemester 2021 "Lehramt-Bachelor" an der Universität ***10***. Mit Sommersemester 2022 wechselte sie zum Studium "***11*** und ***12***" an der Universität ***10***. Darauffolgend wechselte Ihre Tochter erneut mit Wintersemester 2022 zum Studium "***7*** und ***13***" an der Universität ***6***. Mit Bescheid vom 29.09.2023 wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2022 - September 2023 zurückgefordert. Am 31.10.2023 legten Sie in offener Frist Beschwerde ein. Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung von Prüfungen im Ausmaß von 16 (bzw. 14) ECTS-Punkten oder im Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Wird der Studienerfolg nach dem ersten Jahr nicht im erforderlichen Ausmaß nachgewiesen, fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe weg, bis der Erfolgsnachweis aus einem Studienjahr erbracht wird. Das Vorliegen einer Berufsausbildung eines volljährigen Kindes bei einem Studienwechsel ist nach § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) zu beurteilen, d.h. es gelten die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Demnach liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn das Studium öfter als zweimal oder nach dem dritten fortgesetzt gemeldeten Semester gewechselt wurde oder wenn nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium kein günstiger Studienerfolg nachgewiesen wurde, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. Nicht als Studienwechsel gilt ein Studienwechsel, bei welchem die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist. Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. Gemäß § 2 Abs. 9 FLAG ist das Sommersemester 2020 für die Folgen eines Studienwechsels nicht heranzuziehen - weder in Bezug auf die absolvierte Studiendauer noch auf die Anzahl der Studienwechsel. Die Bestimmung des § 15 FLAG bewirkt einen fiktiven Familienbeihilfenanspruch für die Zeit von März 2020 bis März 2021, sofern zumindest in einem Monat (in der Zeit von März 2020 bis einschließlich Februar 2021) ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand. Würdigung: Ein Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des neuen Studiums berücksichtigt werden, weil sie diesem Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, zählt nicht als Studienwechsel. Bei gegebener Gleichwertigkeit der beiden Studien ist somit ein Wechsel der Studieneinrichtung nicht als Studienwechsel anzusehen. Es genügt jedoch nicht, dass alle vor dem Studienwechsel abgelegten Prüfungen des Vorstudiums von der zuständigen Studienkommission angerechnet werden, vielmehr müssen im Ergebnis die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden. Die im Vorstudium besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen müssen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen dem nunmehr betriebenen Studium gleichwertig sein. Andernfalls würde bei Anrechnung aller Prüfungen aus dem Vorstudium, auch wenn dieses nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde (und im Verhältnis zur bereits absolvierten Semesterzahl im Vorstudium nur wenige Prüfungen abgelegt wurden), nach einem Studienwechsel immer die Bestimmung des § 17 Abs 2 Z 1 StudFG zur Anwendung kommen (UFS 14.10.2008, RV/4105-W/02). Wenn also die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, liegt im Sinne des § 17 Abs 2 Z 1 StudFG kein Studienwechsel vor. Das FLAG sieht eine Anrechnung von Vorstudienzeiten auf die einzuhaltende Studienzeit nicht vor, da es keine dem § 15 iVm § 18 StudFG entsprechenden Bestimmungen aufweist. Nach dem Studienwechsel ist daher bloß die für das neue Studium vorgesehene Studienzeit iSd § 2 Abs 1 lit b einzuhalten, die durch den Studienwechsel nicht verkürzt wird. Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien maßgeblich. Das Arbeitspensum eines Studienjahres ist nach § 54 Abs 2 UG 2002 für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien mit 60 ECTS-Punkten bemessen, daher ist pro Anerkennung von Vorstudienzeiten im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen (bei Anerkennung von 1 bis 30 ECTS-Punkten ein Semester, bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten zwei Semester usw.) Wird mit dieser Anrechnung die Semesteranzahl der Vorstudien erreicht, wird vom Gesetzgeber damit unterstellt, dass für das nunmehr betriebene Studium der annähernd gleiche (Zeit)Aufwand erforderlich gewesen wäre. Die angerechneten Semester sind in die Anspruchsdauer des neuen Studiums einzurechnen (Verkürzung der Anspruchsdauer) und der Studienwechsel bleibt nach § 17 Abs 2 Z 1 StudFG ohne weitere Folgen. Im gegenständlichen Fall liegt somit ein schädlicher Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vor, da das Lehramt-Studium nach dem siebenten inskribierten Semester gewechselt wurde. Die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe verkürzt sich jedoch aufgrund der angerechneten 50 ECTS-Punkte (Quell-Leistungs-ECTS lt. Anrechnungsbescheid) aus dem Vorstudium von sieben Semestern auf fünf Semester und um ein weiteres Semester auf 4 Semester, da das Sommersemester 2020 bei einem schädlichen Studienwechsel außer Betracht bleibt. Der Anspruch auf Familienbeihilfe im neuen Studium ist damit genauso lang ausgeschlossen, wie das vorherige Studium (abzüglich 3 Semester) vor dem Studienwechsel bereits betrieben wurde. ECTS-Punkte, die angerechnet werden hätten können, aber nicht angerechnet wurden, nehmen auf diese Berechnung keinen Einfluss. Es war daher spruchmäßig zu entscheiden." Mit Vorlageantrag vom 22. März 2024 führte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin wie folgt aus: "Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde hat sich die Tochter der Beschwerdeführerin sämtliche Leistungen aus ihren Vorstudienzeiten auf ihr gleichwertiges aktuelles Studium anrechnen lassen. Bezüglich dem Studienwechsel in ***10*** wurde eine Bestätigung des zuständigen Studiendekans vorgelegt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin diese Leistungen auch an der Universität ***10*** vollständig anrechnen lassen hätte können, wobei es sich auch in ***10*** um ein gleichwertiges Studium handelt. Dies ist lediglich deshalb nicht erfolgt, da die Tochter der Beschwerdeführerin an die Universität ***6*** gewechselt hat. Die Tochter der Beschwerdeführerin studiert nach wie vor ***7***. Durch die Wechsel sind keine Vorstudienzeiten/Leistungen der Tochter der Beschwerdeführerin verloren gegangen. Insgesamt liegt daher im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG kein schädlicher Studienwechsel vor und ist die Rückforderung der Familienbeihilfe bzw. des Kinderabsetzbetrages nicht zulässig." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Tochter der Beschwerdeführerin ist am xx. Dezember 1999 geboren und studierte ab dem Wintersemester 2018 bis einschließlich Wintersemester 2021 "Lehramt-Bachelor" an der Universität ***10***. Ab dem Sommersemester 2022 wechselte sie zum Studium "***11*** und ***12***" an der Universität ***10*** (siehe vorgelegten Akteninhalt sowie Ausführungen in der Beschwerde und Beschwerdevorentscheidung). Im darauffolgenden Semester (Wintersemester 2022) wechselte sie zum Studium "***7*** und ***13***" an der Universität ***6***. Nach Vorlage des Anrechnungsbescheides vom 11. April 2023 wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2022 bis September 2023 rückgefordert. Die rechtliche Vertretung geht davon aus, dass im vorliegenden Beschwerdefall kein schädlicher Studienwechsel vorliegt, da keine Vorstudienzeiten/Leistungen der Tochter verloren gegangen seien. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. … Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. … § 17 StudFG 1992 lautet wie folgt: "(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende Z 1 das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder Z 2 das Studium nach dem dritten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder Z 3 nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. (2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten: Z 1 Studienwechsel, bei welchen die gesamten Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist, Z 2 Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, Z 3 Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde, Z 4 die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2, Z 5 die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3. (3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. Auch das StudFG enthält somit keine abschließende Definition des Studienwechsels (vgl. BFG 18.5.2015, RV/7104225/2014). Ein Studium begründet gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 einen Anspruch auf Familienbeihilfe, allerdings mit im Gesetz genannten Einschränkungen. Bei einem Studienwechsel verweist § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auf die Regelungen des § 17 StudFG. Der Begriff des "günstigen Studienerfolgs" ist ein gesetzlicher Begriff des § 17 StudFG und nicht unbedingt mit dem im allgemeinen Sprachgebrauch verwendeten Günstigkeitsbegriff gleichzuhalten. Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn eine Studierende das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060, BFG 18.5.2015, RV/7104225/2014). Ein Studienwechsel im Sinne des FLAG liegt demnach auch vor, wenn die Studierende das von ihr bisher betriebene Studium nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betreibt, sondern neben diesem Studium ein anderes Studium beginnt, das sie ernsthaft und zielstrebig betreibt. Für die Frage, wann ein Studienwechsel im Sinne des FLAG vorliegt, kommt es auch nicht darauf an, wie lange ein Student für ein Studium gemeldet ist, sondern wie lange er dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Andernfalls hätte er es allein durch weitere Meldung für ein Studium - ohne dieses ernsthaft und zielstrebig zu betreiben - in der Hand, vordergründig einen beihilfenschädlichen Studienwechsel zu vermeiden, obwohl ein Studienwechsel tatsächlich bereits erfolgt ist (BFG 23.02.2016, RV/5100372/2015). Für den Fall des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG legt § 17 Abs. 3 StudFG fest, dass ein derartiger Studienwechsel dann nicht mehr zu beachten ist, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG zu spät gewechselten Studium verbracht haben, wobei anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium diese Wartezeiten verkürzen. Wird ein Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt, bedeutet dies nach § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG i.V.m. § 17 Abs. 3 StudFG und § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, dass für das Folgestudium grundsätzlich keine Familienbeihilfe zusteht, solange das vorangegangene Studium gedauert hat. Ein Studienwechsel nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (§ 17 Abs. 1 Z 2 StudFG) ist gemäß § 17 Abs. 3 StudFG somit nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem neuen Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat, wobei anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium diese Wartezeiten verkürzen (vgl. BFG 18.1.2023, RV/7102766/2021). Gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: …lit b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, … Unbestritten ist, dass die Tochter der Beschwerdeführerin nach dem siebenten inskribierten Semester einen Studienwechsel vornahm. Wie vom Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung vom 18. März 2024 ausgeführt, studierte sie im Zeitraum vom Wintersemester 2018 bis einschließlich dem Wintersemester 2021 "Lehramt-Bachelor" (laut Beschwerde Lehramt Sekundarstufe mit den Unterrichtsfächern ***7*** bzw. ***8*** und ***9***) an der Universität ***10***. Mit Sommersemester 2022 wechselte sie zum Studium "***11*** und ***12***" an der Universität ***10***. Ab dem Wintersemester 2022 wechselte sie zum Studium "***7*** und ***13***" an die Universität ***6***. Somit liegen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 StudFG 1992 aufgrund vorstehender Ausführungen jedenfalls vor. Nunmehr ist zu überprüfen, ob es sich um einen Studienwechsel handelt, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist (siehe § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG 1992). Laut vorliegendem Anrechnungsbescheid vom 11. April 2023 wurden 50 ECTS-Punkte als Quell-Leistungen auf 62 ECTS-Punkte als Ziel-Leistungen angerechnet. Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, müssen die im Vorstudium besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen dem nunmehr betriebenen Studium gleichwertig sein (siehe Hinweis auf UFS 14.10.2008, RV/4105-W/02). Laut § 17 Abs. 3 StudFG 1992 ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. Im hier vorliegenden Beschwerdefall ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte ausschlaggebend. Als Arbeitspensum ist nach § 54 Abs. 2 UG 2002 für alle Bildungseinrichtungen und Studien für ein Studienjahr ein Ausmaß von 60 ECTS-Punkten vorgegeben. Daraus ergibt sich, dass pro Anerkennung von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen ist. Dies gilt in gleicher Weise für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien. Bei Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 1 bis 30 ECTS-Punkten ist daher immer ein Semester, bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten sind immer zwei Semester usw. in die Anspruchsdauer des neuen Studiums anzurechnen ( vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 101). Die vorhin angeführten anerkannten Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen die Wartezeiten daher um zwei Semester. Da aufgrund der COVID-Sonderregelungen bei einem Studienwechsel das Sommersemester 2020 außer Acht bleibt, verkürzt sich die Wartezeit für den Anspruch auf Familienbeihilfe um ein weiteres Semester. Im gegenständlichen Beschwerdefall kann somit eine Vorstudienzeit von insgesamt drei Semestern angerechnet werden. Die Wartezeit für den Anspruch auf Familienbeihilfe verkürzt sich somit von sieben auf vier Semester. Der Einwand des rechtlichen Vertreters, die Tochter der Beschwerdeführerin habe sich sämtliche Leistungen aus ihren Vorstudienzeiten auf ihr gleichwertiges aktuelles Studium anrechnen lassen bzw. der Hinweis auf eine Bestätigung des zuständigen Studiendekans führt aufgrund vorstehender Ausführungen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Ergänzend wird auf den Inhalt der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes verwiesen. Nach den vorstehenden Ausführungen hat die Beschwerdeführerin im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erhalten. Die zu Unrecht erhaltenen Familienleistungen sind gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückzufordern. Der angefochtene Bescheid erweist sich nicht als rechtswidrig, und die gegen ihn gerichtete Beschwerde ist spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das Bundesfinanzgericht der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist eine Revision nicht zuzulassen. Feldkirch, am 20. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100121/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100121.2024
Stammnummer
150228
Gültig
20.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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