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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200051/2025

Die Voraussetzungen für eine Erstattung der EUSt gem. Art. 120 UZK liegen nicht vor

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200051/2025vom 29.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Wiederausfuhr eines zuvor eingeführten PKWs stellt keinen besonderen Umstand gem. Art. 120 Abs. 2 UZK dar und führt nicht zwingend zur Rückerstattung der gem. Art. 77 Abs. 1 Buchstabe a UZK festgesetzten EUSt.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, ***Adr.Bf.***, vertreten durch ***RA***, über die Beschwerde vom 2. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 5. Dezember 2024, Zl. ***1***, betreffend Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Zollanmeldung MRN ***2*** vom 29.07.2024 kam es zur Überführung eines PKWs der Marke Porsche Cayenne in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Laut Zollanmeldung handelte es sich um eine zoll- aber nicht steuerfreie Rückwarenabfertigung eines aus dem Kosovo in das Zollgebiet der Union zurücklangenden gebrauchten Fahrzeuges. Der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf.), Herr ***Bf.***, ist in dieser Zollanmeldung als indirekt vertretener Empfänger genannt. Mit Mitteilung vom 29.07.2024 setzte das Zollamt Österreich dem Bf. die Eingangsabgabenschuld (€ 10.400,00 an Einfuhrumsatzsteuer) fest. Am 17.09.2024 beantragte der Bf. die Erstattung dieser Einfuhrumsatzsteuer und legte die Zollanmeldung MRN ***3*** vom 14.08.2024 vor, wonach das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wieder in den Kosovo ausgeführt worden sei. Mit dem o.a. Bescheid vom 05.12.2024 wies das Zollamt Österreich diesen Antrag im Grunde des Art. 120 UZK ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende mit 27.12.2024 datierte und am 02.01.2025 der Post zur Beförderung übergebene Beschwerde. Das Zollamt Österreich wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2025, Zl. ***4***, als unbegründet ab. Der Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 01.07.2025 den Vorlageantrag. Mit E-Mail vom24.10.2025 legte der Vertreter des Bf. dem Bundesfinanzgericht die Ankaufsrechnung des in Rede stehenden PKWs vor, die den Bf. als Käufer und die Firma ***5*** mit Sitz im Kosovo als Verkäuferin ausweist. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Laut vorliegender Ausfuhrzollanmeldung MRN ***6*** vom 27.06.2024 wurde das verfahrensgegenständliche Fahrzeug von Deutschland in den Kosovo ausgeführt. In dieser Zollanmeldung ist als Ausführer ein in Deutschland ansässiger Autohändler und als Empfänger ein Autohändler mit Sitz im Kosovo genannt. Der Bf. trägt in seinem Erstattungsantrag vor, er habe das Fahrzeug am 21.06.2024 von Deutschland in seine Heimat, den Kosovo, transportieren lassen, weil er den PKW dort verzollen und benutzen wollte. Da er aber überraschend ein Jobangebot in Österreich erhalten habe, habe er es sich wieder anders überlegt und den PKW vom Kosovo nach Österreich transportieren lassen, um ihn hier zu verzollen und zu verwenden. Erst nach der Zollabfertigung am 29.07.2024 und nach Entrichtung der Eingangsabgaben in Österreich habe er erfahren, dass vor einer Zulassung in Österreich noch die Normverbrauchsabgabe in der Höhe von ca. € 27.000,00 zu entrichten sei. Diesen Betrag könne er sich nicht leisten. Er habe das Fahrzeug daher wieder in den Kosovo zurück transportieren lassen. Dort sei der PKW mittlerweile verzollt worden und zum Verkehr zugelassen. Die Wiedereinfuhr des PKWs in die Union erfolgte nach der Aktenlage per LKW unter Inanspruchnahme des externen Versandverfahrens. 2. Beweiswürdigung Die Beweiserhebung seitens des Bundesfinanzgerichtes erfolgte durch Einsichtnahme in die vom Zollamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakte. Darüber hinaus wurde auch auf die Eingabe des Bf. vom 24.10.2025 Bedacht genommen. Daraus ergibt sich der oben wiedergegebene Verfahrensgang und der geschilderte außer Streit stehende Sachverhalt, von dem unbedenklich ausgegangen werden durfte. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Rechtslage: Art. 120 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABlEU Nr. L 269 vom 10. Oktober 2013 (Unionszollkodex - UZK) lautet: "Art. 120 Billigkeit 1) In anderen als den in Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln 117, 118 und 119 genannten Fällen werden die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge aus Billigkeitsgründen erstattet oder erlassen, wenn die Zollschuld unter besonderen Umständen entstanden ist, die nicht auf eine Täuschung oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Zollschuldners zurückzuführen sind. (2) Besondere Umstände gemäß Absatz 1 liegen vor, wenn die Umstände des Falls klar erkennen lassen, dass sich der Zollschuldner im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbeteiligten im gleichen Geschäftsfeld in einer besonderen Lage befindet und dass ihm, wenn diese besonderen Umstände nicht vorliegen würden, keine Nachteile aus der Erhebung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags entstanden wären." Erwägungen: Strittig ist, ob die im Beschwerdefall zweifellos erfolgte Wiederausfuhr des in Rede stehenden Fahrzeuges zu einer Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer gem. Art. 120 UZK führt. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die Einfuhrmehrwertsteuer und die Zölle hinsichtlich ihrer Hauptmerkmale insofern vergleichbar sind, als sie durch die Einfuhr der Waren in die Union und ihre anschließende Überführung in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten entstehen. Diese Parallelität wird dadurch bestätigt, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen (EuGH 07.04.2022, C-489/20 und die dort angeführte Rechtsprechung). § 26 Abs. 1 UStG bestimmt dazu: "Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den passiven Veredlungsverkehr und Art. 124 Abs. 1 lit. e des Zollkodex. Eine Erstattung oder ein Erlaß der Einfuhrumsatzsteuer findet in den Fällen der Art. 116 bis 123 des Zollkodex statt, ausgenommen der Antragsteller ist in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt; diese Einschränkung gilt in den Fällen des Art. 116 Abs. 1 lit. a des Zollkodex nicht, wenn ein ausdrücklicher Antrag auf Erstattung oder Erlaß der Einfuhrumsatzsteuer gestellt wird." Die Mehrwertsteuerrichtlinie bzw. die nationalen Regelungen des UStG enthalten keine Bestimmung, die das Erlöschen der Pflicht zur Entrichtung der Steuer im Falle der Wiederausfuhr der eingeführten Waren vorsieht bzw. für derartige Fälle die Möglichkeit der Steuererstattung im Rahmen von Billigkeitsmaßnahmen eröffnet. Daraus folgt, dass der einmal entstandene Mehrwertsteueranspruch für solche Waren selbst dann fortbesteht, wenn sie nach der Zollabfertigung wiederausgeführt werden. Gleiches gilt im Übrigen für jene Wirtschaftsgüter, die nach der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr - aus welchen Gründen auch immer - vom Einführer nicht verwendet werden. Zum Wirtschaftszollgedanken: Der Wirtschaftszollgedanke in seiner traditionellen Ausprägung besagt, dass eine Ware nur dann einer Zollschuld unterliegt und für sie Abgaben erhoben werden dürfen, sofern sie in den Wirtschaftskreislauf eines Zollgebietes eingegangen ist (Wolffgang in Achatz/Brandl/Kert (Hsg), Festschrift Roman Leitner (2022) Seite 592, Rz. 1.1.). Bemerkt wird, dass sich im UZK keine explizite wörtliche Regelung findet, die diesen Gedanken rechtlich normieren würde. Zur Billigkeit: In offensichtlicher Anspielung auf die Aspekte des Wirtschaftszollgedankens trägt der Bf. vor, ein besonderer Umstand iSd Art. 120 Abs. 2 UZK liege im Streitfall ausschließlich darin, dass der Sinn und Zwecke von Zöllen - nämlich eine Abgabe für Einfuhren für solche Waren vorzusehen, die im Inland verbleiben sollen - verfehlt worden sei. Mit dieser Argumentation kann der Bf. nicht durchdringen. Denn nach ständiger Rechtsprechung reicht es für die Annahme besonderer Umstände nicht etwa aus, dass es der betreffenden Abgabenschuld an der inneren Rechtfertigung mangelt, weil sie nicht dem Wirtschaftszollgedanken entspricht (BFH 20.07.2004, VII R 99/00). Es müssten vielmehr im Lichte des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks des Art. 120 UZK Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Abgabenschuldner in einer Lage befindet, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (EuGH 25.02.1999, C-86/97). Solche Umstände konnte das Bundesfinanzgericht im Beschwerdefall allerdings nicht feststellen. Die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer basiert im vorliegenden Fall einzig auf den Umstand der Einfuhr einer Ware aus dem Drittland und der damit in Zusammenhang stehenden Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Damit wurde der in § 1 Abs. 1 Z 3 UStG normierte Steuertatbestand erfüllt. Steuerschuldner ist gem. Art. 77 Abs. 3 UZK iVm § 26 Abs. 1 UStG der Bf. als indirekt Vertretener, in dessen Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wurde. Auf die Absichten des Einführers im Hinblick auf intendierte weitere Verwendung des eingeführten Wirtschaftsgutes (hier: der geplante Erhalt einer österreichischen Zulassung) kommt es dabei nicht an. Der Bf. als Einführer befand sich somit im Vergleich zu anderen Personen, die Fahrzeuge aus dem Drittland einführen, in keiner besonderen Lage. Der im Schreiben vom 15. Oktober 2024 seitens des Bf. geltend gemachte Umstand, er habe sich im Vorfeld zu wenig informiert und habe über die Höhe der Normverbrauchsabgabe keine Kenntnis gehabt, stellt für sich allein keinen besonderen Umstand iSd Art. 120 UZK dar. Denn einerseits trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe alle Personen, die eine erstmalige österreichische Zulassung für ein zuvor eingeführtes Fahrzeug erwirken wollen und andererseits sind von den nachteiligen Folgen einer unterlassenen Informationsbeschaffung alle Bürger gleichermaßen betroffen. Gleiches gilt hinsichtlich der außer Streit stehenden Wiederausfuhr des Fahrzeuges in den Kosovo. Denn der Normensetzer auf Unionsebene hat die Erstattung der Einfuhrabgaben in diesem Zusammenhang nur für ganz bestimmte Fällen vorgesehen: Gem. Art. 116 Abs. 1 Buchstabe b UZK werden die Einfuhrabgaben bei schadhaften Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen erstattet. Gem. Art. 116 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UZK werden die Einfuhrabgaben erstattet, wenn eine Zollanmeldung nach Art. 174 UZK für ungültig erklärt wird. Nach der Aktenlage gibt es nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass im Streitfall die eben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Gegenteiliges behauptet auch der Bf. nicht. Das Billigkeitsregime dient aber nicht dazu, weitere - vom Gesetzgeber nicht vorgesehene - Erstattungstatbestände zu schaffen. Sonstige Fälle der Wiederausfuhr stellen keine besonderen Umstände dar (siehe Alexander in Witte, UZK, 7. Auflage, Art. 120, Rz. 26). Da schon keine besonderen Umstände iSd. Art. 120 UZK vorliegen, kann dahingestellt bleiben, ab dem Bf. fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist. Auf das diesbezügliche Beschwerdevor-bringen war daher nicht näher einzugehen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die zitierte Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen. Wien, am 29. Oktober 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200051/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7200051.2025
Stammnummer
150152
Gültig
29.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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