Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300069/2025
Zurückweisung der Beschwerde gegen Nichterkenntnis, wenn das in der mündlichen Verhandlung der schriftlichen Ausfertigung vorbehaltene Erkenntnis nicht die Unterschrift der Verhandlungsleiterin trägt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7300069/2025vom 05.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri1*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen des Finanzvergehens des § 15 Abs. 1 Z 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Oktober 2025 gegen das Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 6. August 2025, Geschäftszahl ***FV-GZ1***, Strafkontonummer ***BF1StrafKtoNr1***, beschlossen:
I. Die Beschwerde vom 23. Oktober 2025 wird gemäß § 156 Abs. 4 FinStrG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang
Mit Erkenntnis der Einzelbeamtin des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 6. August 2025, Geschäftszahl ***FV-GZ1***, wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2025 unter der Leitung von ***AB1*** und in Anwesenheit des Beschuldigten ***Bf1***, der Schriftführerin ***AB2*** und ***AB3*** als sonstige anwesende Person - der Beschuldigte wegen grob fahrlässiger Begehung eines Finanzvergehens nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReg für schuldig erkannt und eine Geldstrafe iHv EUR 12.000,00 über ihn verhängt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde gemäß § 20 FinStrG mit 38 Tagen festgesetzt und gemäß § 185 FinStrG wurden die Kosten des Strafverfahrens iHv EUR 500,00 bestimmt.
Dagegen erhob der Beschuldigte (in weiterer Folge: Bf.) mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 Beschwerde, welche am 29. Oktober 2025 beim Bundesfinanzgericht einlangte.
Infolge der Aufforderung zur elektronischen Aktenvorlage vom 4. November 2025 legte das Amt für Betrugsbekämpfung (in weiterer Folge: belBeh) mit Vorlagebericht vom 11. November 2025 das angefochtene Erkenntnis und die Aktenteile zur Geschäftszahl ***FV-GZ1*** an das Bundesfinanzgericht vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgestellter Sachverhalt
Die am 23. Juli 2025 zur Geschäftszahl ***FV-GZ1*** durchgeführte mündliche Verhandlung vor dem Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde leitete ***AB1*** (in weiterer Folge: Verhandlungsleiterin). Die Entscheidung behielt sich die Verhandlungsleiterin für die schriftliche Ausfertigung vor.
Das Erkenntnis zur Geschäftszahl ***FV-GZ1*** erging am 6. August 2025. Die Verhandlungsleiterin ist im Erkenntnis als Verhandlungsleiterin genannt, allerdings wurde es von ***AB3*** für den Vorstand handschriftlich unterzeichnet und approbiert.
Die Beschwerde vom 23. Oktober 2025 richtet sich gegen das Erkenntnis zur Geschäftszahl ***FV-GZ1*** vom 6. August 2025.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Strafakt der belangten Behörde, insbesondere aus dem Straferkenntnis vom 6. August 2025 (RemA-OZ 6) und der Niederschrift vom 23. Juli 2025 (RemA-OZ 23).
Die auf dem Straferkenntnis ersichtliche Unterschrift (RemA-OZ 6, pdf-S 6) ist mit jener von ***AB3***, welche auf der Niederschrift erkennbar ist (RemA-OZ 23, pdf-S 6), vergleichbar, wie der nachstehende Bildvergleich zeigt:
Unterschrift am Straferkenntnis vom 6. August 2025:
[...]
Unterschrift auf der Niederschrift vom 23. Juli 2025:
[...]
Keine Ähnlichkeit besteht hingegen mit der auf der Niederschrift ersichtlichen Unterschrift der Verhandlungsleiterin (RemA-OZ 23, pdf-S 6):
[...]
In freier Beweiswürdigung kommt das Bundesfinanzgericht zu dem Ergebnis, dass das Erkenntnis vom 6. August 2025 nicht die Unterschrift der Verhandlungsleiterin trägt, die die mündliche Verhandlung zur Geschäftszahl ***FV-GZ1*** am 23. Juli 2025 durchgeführt hat.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung)
Gemäß § 127 Abs. 1 FinStrG wird in den Fällen des § 125 Abs. 2 FinStrG von einem Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde geleitet (Verhandlungsleiter).
Das Erkenntnis kann der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden (§ 134 FinStrG).
Gemäß § 137 lit f FinStrG haben die Urschrift und die Ausfertigung des Erkenntnisses die Unterschrift des Verhandlungsleiters zu enthalten, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sonst die Unterschrift des Vorstandes der Finanzstrafbehörde oder des Amtsorgans, das durch diesen mit der Befugnis, Straferkenntnisse zu erlassen, betraut wurde.
Das Rechtsmittel gegen ein Erkenntnis ist die Beschwerde (siehe §§ 150 ff FinStrG).
Das Bundesfinanzgericht hat zu prüfen, ob ein Grund zur Zurückweisung einer Beschwerde vorliegt (§ 156 Abs. 4 FinStrG).
Eine Beschwerde (des Beschuldigten) nach §§ 150 ff FinStrG ist nur gegen ein den Formvorschriften des § 137 FinStrG entsprechend verfasstes und zugestelltes Erkenntnis zulässig (BFG 28.10.2024, RV/7300073/2024). Erfüllt eine Erledigung die gesetzlichen Voraussetzungen des § 137 FinStrG nicht, liegt formell kein gesetzeskonformes Erkenntnis vor und stellt dieses einen absoluten Nichtakt dar (vgl VwGH 10.06.1983, 81/04/0122; VwGH 06.05.1996, 91/10/0060; VwGH 06.05.1996, 91/10/0009 mwN).
Gemäß § 137 lit f FinStrG ist die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom Verhandlungsleiter zu unterzeichnen, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde (vgl BFG 13.06.2024, RV/7300032/2024).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist dabei nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar ist. Es muss jedoch ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (VwGH 27.08.2008, 2006/15/0165 mwN).
Das Erkenntnis vom 6. August 2025 trägt nicht die Unterschrift der Verhandlungsleiterin, die die mündliche Verhandlung am 23. Juli 2025 durchgeführt hat, sondern die des ***AB3***, der für den Vorstand zeichnete.
Da eine mündliche Verhandlung im gegenständlichen Fall durchgeführt wurde, aber nicht die Verhandlungsleiterin das gegenständliche Erkenntnis unterzeichnet hat, entspricht es nicht der formellen Voraussetzung des § 137 lit f FinStrG. Eine etwaige Approbationsbefugnis des tatsächlichen Unterzeichners erfüllt - da im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde - nicht das Erfordernis des § 137 lit f FinStrG. Aufgrund dieses Mangels ist die Qualifizierung der Erledigung als Erkenntnis ausgeschlossen; es liegt ein Nichterkenntnis vor.
Somit war die Beschwerde vom 23. Oktober 2025 gegen das nicht rechtswirksam erlassene und deshalb nicht anfechtbare Erkenntnis vom 6. August 2025 als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zurückweisung mangels Zulässigkeit einer Beschwerde ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Zum Vorliegen eines Nichtaktes bei Nichterfüllung eines gesetzlichen Unterschrifterfordernisses hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach entschieden (siehe die zitierten Entscheidungen mwN: VwGH 10.06.1983, 81/04/0122; VwGH 06.05.1996, 91/10/0060; VwGH 06.05.1996, 91/10/0009).
Somit lag im konkreten Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 5. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 127 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 125 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 134 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 137 lit. f FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- §§ 150 ff FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7300069/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300069.2025
- Stammnummer
- 150151
- Gültig
- 05.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF