Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300012/2025
Schuldbeschwerde der Amtsbeauftragten, Meldepflichtverletzung zu einer jährlichen Meldeverpflichtung nach dem WiEReG, keine ordnungsgemäße Zustellung der Erinnerungsschreiben, Strafbarkeitsschwelle nicht überschritten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300012/2025vom 11.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat 1067-4 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***17***, die Richterin***18*** und die fachkundigen Laienrichter ***19*** und ***20*** in der Finanzstrafsache gegen***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen des Finanzvergehens der Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG über die Beschwerde der Amtsbeauftragten vom 19.9.2025 gegen das Erkenntnis des Spruchsenate s beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 16. April 2025, Geschäftszahl FV-***16***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten ***21*** sowie der Schriftführerin ***22*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 16. April 2025, Geschäftszahl wurden die Finanzstrafverfahren gegen 1) ***1*** wegen des Verdachtes, er sei grob fahrlässig als ehemaliger Geschäftsführer/Liquidator der ***2*** und somit für die Einhaltung der Meldungspflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher, trotz zweimaliger Aufforderung am 15.04.2023 und 07.06.2023 seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG vom 01.08.2023 bis 06.11.2023 nicht nachgekommen gemäß § 136 FinStrG und 2) den belangten Verband ***2*** gemäß § 173 FinStrG eingestellt.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
"***Bf1*** wurde am ***3*** geboren, er ist Österreicher, geschieden und an der Adresse ***4*** wohnhaft.
Die ***5*** hatte ihren Sitz am ***6***. Der Unternehmensgegenstand umfasste Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin. Seit dem 07.12.2022 vertrat ***1*** gemeinsam mit ***7***, MBA selbständig die ***2***.
Am 06.11.2023 erfolgte schließlich die amtswegige Löschung der ***2*** im Firmenbuch, da das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden ist.
Das Amt für Betrugsbekämpfung stellt fest, dass eine zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend § 5 WiEReG durch den Beschuldigten nicht vorgenommen wurde.
Am 06.11.2023 wurden die Finanzstrafverfahren eingeleitet, wobei der Beschuldigte am 27.11.2023 eine Rechtfertigung einbrachte auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Mit Schreiben vom 15.04.2023 wurde der belangte Verband unter Androhung einer Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,00 aufgefordert, die nicht rechtzeitig erfolgte Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bis zum 06.06.2023 nachzuholen. Da innerhalb dieser Frist keine Meldung erfolgte, wurde mit Bescheid vom 07.06.2023 die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 festgesetzt und zugleich eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von € 4.000,00 angedroht für den Fall, dass die Meldung nicht bis spätestens 31.07.2023 nachgeholt werde. Da innerhalb dieser Frist keine Meldung erfolgte, wurde mit Bescheid vom 01.08.2023 die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00 festgesetzt. Im Zeitraum vom 07.12.2022 bis 23.03.202 3 war der Beschuldigte verantwortlicher Geschäftsführer. In der Zeit von 23. 03.2023 bis zum 16.11.2023 war er Liquidator der Gesellschaft. Die Zwangsstrafen wurden in die DataBox der ***2*** zugestellt. Der Beschuldigte hat diese Bescheide nicht gelesen und damit nicht zur Kenntnis genommen.
Der Beschuldigte litt im Tatzeitraum unter einem Belastungssyndrom in Form eines Burnouts. Aus diesem Grunde war er ab April 2024 im Krankenstand und ist als Rechtsanwalt emeritiert. Die Krankheit hatte sich ca. 2 Jahre vor Beginn des Krankenstandes entsprechend hartnäckig manifestiert. Bloß aus diesem Grunde war der Beschuldigte nicht mehr in der Lage, sich ordnungsgemäß um die ihm obliegenden Agenden zu kümmern. Aus diesem Grunde hat er von den in der DataBox zugestellten Erinnerungen und Zwangsstrafen erst Kenntnis erlangt, als ihm der RSa-Brief zugestellt worden ist. Im Übrigen ging der Beschuldige davon aus, dass sein Steuerberater - wie bei den beiden anderen Unternehmen - die Meldungen vornehmen werde. Er ging auch davon aus, dass ***8*** den Steuerberater mit der Erstattung der Meldungen beauftragt hat. Das dem nicht so war, wusste er aber nicht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschuldigte mit zumindest bedingtem Vorsatz handelte, oder dass ihm eine grobe Sorglosigkeit, somit grobe Fahrlässigkeit zu unterstellen ist. Auf Grund seiner Burnout-Erkrankung, die letztendlich zu einem langfristigen Krankenstand und zur Aufgabe seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit führte, war es dem Beschuldigten nicht möglich, die ihm obliegenden Agenden ordnungsgemäß wahrzunehmen.
Beweiswürdigend stützen sich diese Feststellungen - soweit es um die verneinte subjektive Tatseite geht - auf die als glaubwürdig und nachvollziehbar erachteten Angaben des Beschuldigten, der beim Spruchsenat einen glaubwürdigen und nachvollziehbaren Eindruck hinterlassen konnte.
Der Verantwortung des Beschuldigten widersprechende Beweisergebnisse liegen nicht vor. Dementsprechend, es kann als notorisch bekannt vorausgesetzt werden, dass eine Burnout-Erkrankung dazu führt, dass man - wie der Beschuldigte deponierte - seinen Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen kann, diese auf Grund der damit verbundenen Antriebslosigkeit und Prokrastination.
Rechtlich erfolgt daraus, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten auf Grund der fehlenden subjektiven Tatseite einzustellen ist.
Das Verfahren gegen den belangten Verband war über Antrag der Amtsbeauftragten bereits deswegen einzustellen, weil der Verband mittlerweile aufgelöst worden ist."
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Gegen die Einstellung des Finanzstrafverfahrens des Beschuldigten richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Amtsbeauftragten vom 19.9.2025 mit folgenden Ausführungen:
"Gegen das am 16.04.2025 verkündete Erkenntnis des Spruchsenats (der Amtsbeauftragten zugestellt am 12.09.2025) wurde in der Spruchsenatsverhandlung vom 16.04.2025 das Rechtsmittel der BESCHWERDE angemeldet, welches nunmehr wie folgt ausgeführt wird:
Der Spruchsenat G-l als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde hat folgendes Erkenntnis gefällt:
Das gegen ***Bf1*** wegen § 5 WiEReG geführte Finanzstrafverfahren, wonach
1. ***Bf1*** schuldig sei, vorsätzlich als Liquidator der ***2*** und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher, trotz zweimaliger Aufforderung am 15.04.2023 und 07.06.2023 seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG vom 01.08.2023 bis 06.11.2023 nicht nachgekommen zu sein und hiermit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) begangen zu haben und
2. das Verfahren gegen den Verband ***2*** wurden eingestellt.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung des Verfahrens des Beschuldigten ***Bf1***.
Die Finanzstrafbehörde ist auch nach der Verhandlung vor dem Spruchsenat der Ansicht, dass der Beschuldigte ***Bf1*** als Liquidator der ***2*** grob fahrlässig gehandelt hat und somit eine Verletzung der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG verantwortet.
Der Beschuldigte wer im Zeitraum vom 07.12.2022 bis 23.03.2023 als Geschäftsführer und im Zeitraum vom 23.03.2023-16.11.2023 als Liquidator der ***2*** im Firmenbuch eingetragen.
Am 16.11.2023 erfolgte die amtswegige Löschung der ***2*** im Firmenbuch.
Mit Schreiben vom 15.04.2023 wurde der belangte Verband unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- aufgefordert, die nicht rechtzeitig erfolgte Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG bis zum 06.06.2023 nachzuholen. In der Adressierung des Bescheides (1. Aufforderung, 15.04.2023) wurde der Zusatz z.H. des Geschäftsführers angeführt. Die Zustellung erfolgte in die Databox des Verbandes (***2*** in Liqu.).
Da innerhalb der gesetzten Frist keine Meldung gemäß § 5 WiEReG erfolgte, wurde mit Bescheid vom 07.06.2023 die angedrohte Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- festgesetzt und zugleich eine weitere Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- angedroht, für den Fall, dass die Meldung nicht bis spätestens 31.07.2023 nachgeholt wird. In der Adressierung des Bescheides (2. Aufforderung, 07.06.2023) wurde der Zusatz z.H. des Geschäftsführers angeführt. Die Zustellung erfolgte in die Databox des Verbandes (***2*** in Liqu.).
Da innerhalb der gesetzten Frist erneut keine Meldung gem. § 5 WiEReG erfolgte, wurde mit Bescheid vom 01.08.2023 die angedrohte Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- festgesetzt. In der Adressierung des Bescheides (3. Aufforderung, 01.08.2023) wurde der Zusatz z.H. des Geschäftsführers angeführt. Die Zustellung erfolgte in die Databox des Verbandes (***2*** in Liqu.). Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte die Bescheide nicht gelesen und somit nicht zur Kenntnis genommen hat. Da aber bereits mit 16. März 2022 schriftlich eine Anmeldung über das Unternehmensserviceportal durch den Beschuldigten erfolgte, waren die notwendigen Daten für den Zugang zu FinanzOnline und der Data-Box der ***2*** vorhanden.
Die Meldung im Register wirtschaftlichen Eigentümer erfolgte im Jahr 2022 durch den Rechtsträger selbst.
Der Beschuldigte hat erst in der Verhandlung vor dem Spruchsenat vorgebracht, dass die Meldung im Register wirtschaftlichen Eigentümer aufgrund eines Burn-out Syndroms sowie wegen Überlastung unterblieben ist. Ärztliche Bestätigungen wurden dem Spruchsenat nicht vorgelegt.
Wenn der Beschuldigte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durch seine Erkrankung derart eingeschränkt war, dass er der Verpflichtung zur Meldung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer nicht nachkommen konnte, so hätte er die Verpflichtung als Liquidator der ***2*** gehabt, einen steuerlichen Vertreter mit der Meldung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu betrauen. Trotz einschlägiger Ausbildung als Rechtsanwalt hat der Beschuldigte es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Meldung im Register wirtschaftlichen Eigentümer fristgerecht erbracht wurde.
Antrag:
Es wird daher die Fällung eines Erkenntnisses folgenden Inhalts beantragt, dass ***Bf1*** schuldig sei, grob fahrlässig als ehemaliger Geschäftsführer/Liquidator der ***2*** und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher, trotz zweimaliger Aufforderung am 15.04.2023 und 07.06.2023 seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG vom 01.08.2023 bis 06.11.2023 nicht nachgekommen ist und somit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen hat.
Die Verhängung einer schuld- und tatangemessenen Geldstrafe nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG und Ausspruch einer angemessenen Ersatzfreiheitsstrafe wird beantragt."
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In der mündlichen Verhandlung, an der der Beschuldigte nicht teilgenommen hat, wurde wie folgt festgehalten:
"Um 10:00 Uhr ruft die Schriftführerin die Sache auf.
Beschluss auf Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten.
Die Vorsitzende begrüßt die anwesenden Parteien und erteilt der Berichterstatterin das Wort, die den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt.
V: Zum Sachverhalt:
Die ***2*** ist unter FN ***14*** im Firmenbuch erfasst und unter StNr. ***15*** steuerlich erfasst.
Der Beschuldigte fungierte ab 7.12.2022 bis 23.3.2023 als handelsrechtlicher Geschäftsführer und ab 23.3.2023 als Liquidator. Er war bereits seit 20.9.2019 Mehrheitsgesellschafter.
***11*** fungierte zwischen 20.9.2019 bis 29.12.2022 als handelsrechtlicher Geschäftsführer und ***23*** war zwischen 7.12.2022 bis 23.3.2023 handelsrechtlicher Geschäftsführer und ab 23.3.2023 ebenfalls Liquidator.
Am 16. März 2022 ist schriftlich eine Anmeldung über das Unternehmensserviceportal durch den Beschuldigten erfolgt. Er hatte die notwendigen Daten für den Zugang zu FinanzOnline und der Data-Box der ***2***.
Zum Säumigkeitsdatum für eine jährlich vorzunehmende Meldung nach dem WiEREG vom 15.4.2023 erging eine erste Erinnerung am 15.4.2023 und eine zweite Erinnerung (Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe) am 7.6.2023.
Mit der zweiten Erinnerung wurde eine Nachfrist bis 31.7.2023 eingeräumt. Eine Meldung wurde nicht erstattet, für Zwecke des Finanzstrafverfahrens wurde für die Bestimmung des angelasteten Dauerdeliktes der Tatzeitraum 1.8.2023 bis 6.11.2023 angenommen, das Enddatum ist (hilfsweise, mangels Deliktsbeendigung durch Nachmeldung) das Datum der Einleitung des Finanzstrafverfahrens.
Die Erinnerung vom 15.4.2023 und die Festsetzung der Zwangsstrafe, Bescheid v, 7.6.2023 trugen die Adressierung ***2*** z.H. ***1*** ***24***, ***25***. Die Zustellung erfolgte beide Male an die Databox der ***2***, zu der ***1*** ***24*** die Zugangsdaten hatte. Die Zustellungen wurden nicht gelesen.
Die Zwangsstrafen wurden am 13.6.2023 und 8.8.2023 am Abgabenkonto der Gesellschaft verbucht.
Die ***2*** wurde am 16.11.2023 amtswegig im Firmenbuch gelöscht. Auch abgabenrechtlich trägt sie die Zusatz Aktenlöschung. Mit 19.12.2024 stand das Abgabenkonto auf Null.
Die Erinnerungen sind dem Beschuldigten nach der Aktenlage nicht persönlich zugekommen.
Keine weiteren Fragen und Beweisanträge.
Verlesen wird der wesentliche Inhalt der Straf- und Steuerakten.
Schluss des Beweisverfahrens.
Die Amtsbeauftragte beantragt die Stattgabe ihrer Beschwerde."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) vorsätzlich oder grob fahrlässig trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.
§ 16 Abs. 1 WiEReG: Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
Abs. 2: Zwangsstrafen gemäß Abs. 1 gelten als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO.
Gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG erstmalig bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten.
Gemäß § 1 Abs. 1 WiEReG ist dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden.
§ 3 Abs. 1 WiEReG: Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen.
Abs. 3: Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
§ 5 WiEReG:
Abs. 1: Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden:
1. bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern:
a) Vor- und Zuname;
b) sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;
c) Geburtsdatum und Geburtsort;
d) Staatsangehörigkeit;
e) Wohnsitz;
Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben gemäß lit. b bis e.
2. bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern:
a) die Informationen gemäß Z 1 über den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer;
b) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger;
c) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger.
Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 und 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist.
3. die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe
a) im Fall des § 2 Z 1 lit. a ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt, und unter Angabe, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist);
b) im Fall des § 2 Z 1 lit. b ob der wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene des Rechtsträgers angehört und ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;
c) im Fall des § 2 Z 2 welche der unter § 2 Z 2 lit. a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 2 lit. e ausübt.
d) im Fall des § 2 Z 3 welche der unter § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder lit. b sublit. aa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder lit. b sublit. dd ausübt.
e) in allen übrigen Fällen, dass das wirtschaftliche Eigentum auf sonstige Weise hergestellt wird.
4. bei Meldungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 9 Abs. 1 Z 6 bis 10) die Angabe,
a) ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurden,
b) ob ein Compliance-Package (§ 5a) übermittelt wird und bejahendenfalls, ob dessen Inhalt von allen Verpflichteten oder nur auf Anfrage eingesehen werden kann (eingeschränktes Compliance-Package). Im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages, gegebenenfalls ob bestimmten Verpflichteten Einsicht gewährt werden soll. Bei eingeschränkten Compliance-Packages ist anzugeben, ob der berechtigte Parteienvertreter oder der Rechtsträger oder beide Freigaben erteilen können;
c) die Angabe einer E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und allenfalls des Rechtsträgers, sofern ein Compliance-Package übermittelt wird; Die Angabe einer E-Mailadresse des Rechtsträgers ist im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages verpflichtend, wenn der Rechtsträger selbst Freigaben erteilen soll; und
d) die Angabe ob an die angegebene E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters oder des Rechtsträgers Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package im elektronischen Wege übermittelt werden dürfen.
Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
Abs. 2: Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland hat der Rechtsträger eine Kopie des unter Abs. 1 Z 1 lit. b angegebenen amtlichen Lichtbildausweises im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Abs. 2: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Abs. 3: Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Die Einstellung des gegen den belangten Verband geführten Finanzstrafverfahrens ist in Rechtskraft erwachsen. Es liegt eine fristgerechte Schuldbeschwerde der Amtsbeauftragten zur Einstellung des gegen den Beschuldigten geführten Finanzstrafverfahrens vor.
Verwaltungsgeschehen:
Am 15.4.2023 erging eine Erinnerung mit Adressierung ***2*** in Liqu. z.H. ***1*** ***24***, ***25*** und folgendem Inhalt:
"Sie haben offenbar übersehen, die von Ihnen zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen.
Sie werden daher aufgefordert, dies bis längstens 06.06.2023 nachzuholen.
Falls Sie der Aufforderung nicht Folge leisten, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt werden."
Diese Erinnerung wurde nicht der Adressierung entsprechend zugestellt, sondern elektronisch am 15.4.2023 an die Databox der Gesellschaft. Die Erinnerung wurde nicht gelesen.
Am 7.6.2023 erging ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00 mit der Adressierung ***2*** in Liqu. z.H. ***1*** ***24***, ***25*** und folgendem Inhalt:
"Sie haben am 15.04.2023 eine Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) erhalten. In diesem Schreiben wurde Ihnen eine Nachmeldefrist unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 gesetzt. Da Sie es verabsäumt haben, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) die Zwangsstrafe mit Euro 1.000,00 festgesetzt.
Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafen ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis 31.07.2023 die bisher unterlassene Handlung nachzuholen.
Falls Sie auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten, wird eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt.
Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid die zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG darstellt. Bei Nichterfüllung der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung kann bei vorsätzlicher Begehung eine Geldstrafe bis zu 200.000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung eine Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro festgesetzt werden.
Begründung:
Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.
Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
§ 16 WiEReG sieht vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet wird.
Da diese Meldung von Ihnen nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, wird die Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000 festgesetzt."
Der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe wurde nicht der angegebenen Adressierung entsprechend zugestellt, sondern am 7.6.2023 elektronisch an die Databox der Gesellschaft. Auch diese Zustellung wurde nicht gelesen.
Mit Bescheid vom 1.8.2023 wurde eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00 festgesetzt. Auch dieser Bescheid enthält die Adressierung ***2*** in Liqu. z.H. ***1*** ***24***, ***25***.
Einleitung 6.11.2023:
Am 6.11.2023 wurde gegen den Beschuldigten ein Finanzstrafverfahren eingeleitet und ihm zur Last gelegt, als Liquidator der ***2*** vorsätzlich eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG vom 01.8.2023 bis 06.11.2023 begangen haben, nämlich dadurch, dass er seiner Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung am 15.04.2023 sowie 07.06.2023 nicht nachgekommen sei und hiermit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) begangen habe.
Dazu erging eine Rechtfertigung vom 21.11.2023:
"ln umseits bezeichneter Rechtssache gibt der Einschreiter bekannt, dass er die ***9***, ***10***, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat (§ 30/2 ZPO).
II. In umseits bezeichneter Rechtssache erstattet der Einschreiter nachstehende Rechtfertigung und führt dazu aus, dass in der gegenständlichen Angelegenheit die Geschäftsführung bis zum Insolvenzantrag durch Herrn ***11*** durchgeführt worden ist.
Nachdem Herrn ***13*** unauffindbar war und ein entsprechender Insolvenzantrag durch das Finanzamt gestellt wurde, musste ein Antrag auf Abweisung mangels Masse, zumal seitens der Bank mitgeteilt worden ist, dass sämtliches Vermögen durch Herrn ***11*** verbraucht wurde, gestellt werden.
Die entsprechende Abtretung der Geschäftsführung wurde im Sinne der Notgeschäftsführung übernommen und waren keinerlei Unterlagen vorhanden.
Nachdem die Gesellschaft bereits gelöscht war und Unterlagen nicht vorhanden gewesen sind, konnte prima vista nicht nachvollzogen werden, ob und inwieweit entsprechende Schritte, ordnungsgemäß, durch den alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer ***11*** im Rahmen seiner Tätigkeit, bis zur Abberufung und umgehenden Antragstellung auf Abweisung mangels Masse eingeleitet worden sind.
Schreiben über eine entsprechende Aufforderung zur Meldung nach dem WiEReG sind an den Beschuldigten nicht zu seiner Kenntnis gelangt.
Erst mit Aufforderungsschreiben vom 06.11.2023 ist dem Einschreiter, mit 13.11.2023, die entsprechende Aufforderung zugegangen. Zeitgleich müsste der zweite Liquidator ***12*** entsprechende Schritte, für den Fall, dass diesem ein entsprechendes Schreiben zugegangen ist, durchgeführt haben.
Dies ist aber für den Einschreiter nicht nachvollziehbar. Nachdem die Firma bereits liquidiert ist, erscheint die entsprechende Meldung, zumal keine Unterlagen durch den vormaligen Geschäftsführer, der ausschließlich in entsprechender Haftung hierfür befindlich ist, entbehrlich.
Der Einschreiter stellt bereits jetzt den Antrag das Verfahren zur Einstellung zu bringen, zumal die Meldung nicht im Einflussbereich des Einschreiters lag, und mit der Übernahme der Geschäftsführung, gemeinsam mit ***12***, der Antrag auf Abweisung mangels Masse, im Sinne der Notgeschäftsführung, eingebracht wurde. Herr ***11***, der ausgewiesener Geschäftsführer ist, ist offenkundig seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, und wurde dies erstmals mit Schreiben der Finanzbehörde vom 06.11.2023, dem Einschreiter bekannt.
Der Einschreiter behält sich eine entsprechende weitere Stellungnahme nach Einsicht in den Akt vor und beantragt die Übermittlung sämtlicher Aktenbestandteile hinsichtlich der Erhebung der Finanzbehörde in der gegenständlichen Angelegenheit.
Eine entsprechende weitere Stellungnahme wird binnen 14 Tagen nach Übermittlung der Unterlagen erstattet."
Rechtfertigung 16.04.2024
"Nachdem der Einschreiter gemeinsam mit Herrn ***12*** die entsprechende Notgeschäftsführung über das Unternehmen übernommen hat, wurde unmittelbar nach dieser Übernahme der Insolvenzantrag eingereicht und die Abweisung mangels Masse erreicht.
Eine entsprechende Aufforderung zur Meldung im WiREG war, aufgrund des Umstandes, dass einerseits eine Meldung seitens Herrn ***13***, der der vormalige Geschäftsführer gewesen ist, hätte erfolgen müssen, weder für den Einschreiter noch für ***12*** erkennbar.
Erst nach der entsprechenden Löschung des Unternehmens ist dem Einschreiter, möglicherweise auch ***12*** als entsprechenden zweiten Geschäftsführer, bekanntgeworden, dass eine entsprechende Meldung im Register hatte erfolgen müssen, zumal offensichtlich Herr ***11*** keine solche durchgeführt hat.
Aus all diesen Gründen liegt, auch nach Akteneinsicht, kein entsprechendes anlastbares Fehlverhalten des Einschreiters vor, zumal dieser sämtliche für ihn erkennbaren Schritte unternommen hat.
Der Einschreiter beantragt die entsprechende Entscheidung respektive die Entscheidung durch den Spruchsenat und behält sich eine weitere Stellungnahme der entsprechenden Tagsatzung vor."
Vorlage an den Spruchsenat 3.9.2024
Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat 16.4.2025:
Generalien des Beschuldigten wie folgt überprüft und richtiggestellt:
Sorgepflichten für 5 Kinder; Familienstand: geschieden; die Unterhaltsleistung für die Kinder beträgt monatlich rund € 1.850,00; kein Vermögen; Schulden rund € 60.000,00; als Grund wird angegeben, dass der Beschuldigte auf Grund einer Belastungsdepression ins Burnout verfiel und seine Tätigkeit somit eingestellt hat, aktuell ist er als Unternehmensberater tätig; Einkommen derzeit rund € 3.500,00 (12x jährlich). Betreffend den zuvor genannten Kredit von rund € 60.000,00 werden rund € 550,00 an monatlichen Rückzahlungen geleistet.
Betreffend die ***2*** wird erklärt, dass diese auf Grund der Anmeldung des Konkurses mangels Massevermögens gelöscht worden ist.
Zur Sache gibt der Beschuldigte an:
Zur Sache beruft sich der Beschuldige zunächst auf die Stellungnahme seiner Verteidigung vom 27. November 2023 und erhebt diese zu seiner Verantwortung.
Richtig ist, dass ich als Geschäftsführer der ***2*** agiert habe vom 07.12.2022 bis 23.03.2023, gemeinsam ***23***; danach übte ich bis 16.11.2023 die Funktion des Liquidators des genannten Unternehmens aus.
Richtig ist, dass für die Meldung nach dem WiEReG ich gemeinsam mit ***23*** verantwortlich war. Ich litt damals bereits unter der genannten Belastungssymptomatik (Burnout). Ich war deswegen auch von April 2024 im Krankenstand und bin als Rechtsanwalt emeritiert. Die Krankheit hatte sich aber bereits ca. 2 Jahre vorher manifestiert. Wie allgemein bekannt sein dürfte, handelt es sich bei der Burnout-Symptomatik um einen schleichenden Prozess. Aus diesem Grunde war ich auf Grund dieser meiner Erkrankung nicht in der Lage, mich um derartige Angelegenheiten zu kümmern.
Wir hatten auch zuvor keine Informationen von ***8***, weil dieser auch abgetaucht ist. Wie gesagt, war es mir auf Grund meiner gesundheitlichen Probleme nicht möglich, meinen hier relevanten Verpflichtungen nachzukommen. Ich habe auch darauf vertraut, dass der zweite Geschäftsführer ***23*** sich darum kümmern wird.
Ich habe erst davon Kenntnis erlangt, als die RSa-Briefe mir zugestellt worden sind. Zu dem Zeitpunkt war das Unternehmen dann bereits im Konkurs bzw. bereits in Liquidation. Als Liquidator hatte ich letztendlich keinerlei Aufgaben. In meinem und jenem des ***23*** liegenden Ermessen war es notwendig einen Konkursantrag zu stellen, verbunden mit dem Antrag, diesen mangels Massevermögen abzuweisen, damit das Unternehmen letztendlich dann bekanntermaßen gelöscht wird.
Über Befragen durch die Amtsbeauftragte:
Ich kann mich nicht daran erinnern, jemals persönlich einen Zugang zur DataBox beantragt zu haben. Bei den beiden anderen Unternehmen war es stets so, dass der Steuerberater sämtliche Meldungen vorgenommen hat, dies in Absprache mit mir. Im Übrigen verhält es sich so, dass ich auf Grund dessen davon ausging, dass ***8*** den Steuerberater entsprechend mit den rechtzeitigen Meldungen und ähnlichen Eingaben an das Finanzamt beauftragt hat. Dass das nicht der Fall war, wusste ich nicht."
Sachverhalt:
Die ***2*** ist unter FN ***14*** im Firmenbuch erfasst und unter StNr. ***15*** steuerlich erfasst.
Der Beschuldigte fungierte ab 7.12.2022 bis 23.3.2023 als handelsrechtlicher Geschäftsführer und ab 23.3.2023 als Liquidator. Er war bereits seit 20.9.2019 Mehrheitsgesellschafter.
***11*** fungierte zwischen 20.9.2019 bis 29.12.2022 als handelsrechtlicher Geschäftsführer und ***23*** war zwischen 7.12.2022 bis 23.3.2023 handelsrechtlicher Geschäftsführer und ab 23.3.2023 ebenfalls Liquidator.
Am 16. März 2022 ist schriftlich eine Anmeldung über das Unternehmensserviceportal durch den Beschuldigten erfolgt. Er hatte die notwendigen Daten für den Zugang zu FinanzOnline und der Data-Box der ***2***.
Zum Säumigkeitsdatum für eine jährlich vorzunehmende Meldung nach dem WiEREG vom 15.4.2023 erging eine erste Erinnerung am 15.4.2023 und eine zweite Erinnerung (Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe) am 7.6.2023.
Mit der zweiten Erinnerung wurde eine Nachfrist bis 31.7.2023 eingeräumt. Eine Meldung wurde nicht erstattet, für Zwecke des Finanzstrafverfahrens wurde für die Bestimmung des angelasteten Dauerdeliktes der Tatzeitraum 1.8.2023 bis 6.11.2023 angenommen, das Enddatum ist (hilfsweise, mangels Deliktsbeendigung durch Nachmeldung) das Datum der Einleitung des Finanzstrafverfahrens.
Die Erinnerung vom 15.4.2023 und die Festsetzung der Zwangsstrafe, Bescheid v. 7.6.2023 trugen die Adressierung ***2*** z.H. ***1*** ***24***, ***25***. Die Zustellung erfolgte beide Male an die Databox der ***2***, zu der ***Bf1*** die Zugangsdaten hatte. Die Zustellungen wurden nicht gelesen, dem Beschuldigten sind die Erinnerungen nicht persönlich zugekommen.
Die Zwangsstrafen wurden am 13.6.2023 und 8.8.2023 am Abgabenkonto der Gesellschaft verbucht.
Die ***2*** wurde am 16.11.2023 amtswegig im Firmenbuch gelöscht. Auch abgabenrechtlich trägt sie die Zusatz Aktenlöschung. Mit 19.12.2024 stand das Abgabenkonto auf Null.
Objektiver Tatbestand:
Für ein Überschreiten einer Strafbarkeitsschwelle müssen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG eine Säumnis zu einer bestimmten nicht erfüllten Meldepflicht sowie zweimalige Aufforderungen dieser Meldepflicht unter Setzung von Nachfristen nachzukommen, vorliegen.
Eine Strafbarkeit ist objektiv gegeben, wenn die Aufforderungen ordnungsgemäß ergangen sind und zugestellt wurden und die zweite Nachfrist ohne Meldung verstrichen ist.
Zum Säumigkeitstag 5.10.2021 erging ebenfalls eine Erinnerung mit der Adressierung zu Handen des Beschuldigten mit elektronischer Zustellung an die Databox am 5.10.2021, wobei ihm diese Erinnerung in der Folge am 13.10.2021 tatsächlich mit der Post zugestellt wurde. Genauso wurde dies auch mit dem Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 21.1.2022 vorgenommen. Auch dieser Bescheid enthält eine Adressierung zu Handen des Beschuldigten, wurde zunächst am 21.1.2022 elektronisch zugestellt und in der Folge am 4.2.2022 nach Postzustellung tatsächlich persönlich übernommen.
Der VwGH hat am 22.11.2023, zu Ra 2023/13/0047 und 0048-16 zu einer Zustellung zu Handen eines Geschäftsführers, mit tatsächlicher Zustellung an die Databox der von diesem Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft ausgeführt:
"Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss nach § 111 Abs. 2 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden.
Wird die Meldung gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) nicht erstattet, kann das Finanzamt deren Vornahme gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Zustellung ist, dass der Empfänger Zugang zu diesem Speicherbereich hat (vgl. - mit näheren Hinweisen - VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105).
Eine Zustellungsvollmacht iSd § 9 ZustG (vgl. zu dieser im Zusammenhang mit Aufforderungen nach dem WiEReG VwGH 28.6.2023, Ro 2023/13/0011; vgl. nunmehr auch § 16 Abs. 3 WiEReG idF BGBl. I Nr. 97/2023) lag im hier zu beurteilenden Fall nicht vor.
Als Empfänger ist im Zustellrecht im Allgemeinen der "formelle" Empfänger gemeint; dieser ist von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5 ZustG) zu bestimmen. Es handelt sich hiebei zwar im Regelfall um die Person, für die der Inhalt des zuzustellenden Dokuments bestimmt ist ("materieller Empfänger") dies muss aber nicht der Fall sein (z.B. gesetzlicher Vertreter, Zustellungsbevollmächtigter; vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023, mwN).
Ist der Empfänger - wie hier - keine natürliche Person, so ist das Dokument nach § 13 Abs. 3 ZustG einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine vom Zusteller zu beachtende Regelung (vgl. VwGH 19.12.2000, 2000/14/0161). Sie schließt nicht aus, dass bereits die Behörde in der Zustellverfügung ein Organ der juristischen Person als "Empfänger" bestimmt (vgl. VwGH 31.10.2000, 95/15/0198; 28.5.2010, 2004/10/0082; 30.3.2016, Ro 2016/09/0002). Diesfalls ist nicht die juristische Person, sondern das betreffende Organ "Empfänger" im formellen Sinn (vgl. VwGH 23.4.1992, 90/16/0187; 21.4.2010, 2007/03/0173, je mwN).
In der Revisionsbeantwortung wird geltend gemacht, mit dem in der Adressierung befindlichen Zusatz "z.H. [Geschäftsführer]" sei lediglich zum Ausdruck gebracht worden, dass es sich beim Geschäftsführer um einen Vertreter iSd § 80 Abs. 1 BAO der Revisionswerberin handle. Bei objektiver Interpretation des Schreibens und der Bescheide kann aber nicht angenommen werden, dass lediglich eine derartige, völlig überflüssige Mitteilung erfolgen sollte; niemand bestritt (oder bestreitet), dass der genannte Geschäftsführer der Revisionswerberin deren Vertreter iSd § 80 Abs. 1 BAO ist. Dieser Zusatz kann - wie auch sonst (vgl. VwGH 21.4.2010, 2007/03/0173; 23.1.2020, Ra 2019/15/0115, mwN) - nur dahin verstanden werden, dass damit der Empfänger iSd § 5 ZustG genannt wurde.
Nach dieser - wie oben dargelegt von der Behörde wählbaren (zur Frage der Zweckmäßigkeit vgl. Ritz/Koran, BAO 7, § 13 ZustG Rz 11) - Bezeichnung des Empfängers war es aber für die Wirksamkeit der Zustellung erforderlich, dass die Erledigungen in den Verfügungsbereich des in der Zustellverfügung genannten Vertreters (bei Zustellung im Wege von FinanzOnline also in dessen "Databox") gelangten (vgl. auch VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Die Zustellung der Dokumente erfolgte aber unbestritten in die "Databox" der Gesellschaft.
Damit liegt eine wirksame Zustellung erst in dem Zeitpunkt vor, in dem das Dokument dem in der Zustellverfügung genannten Empfänger (Geschäftsführer) tatsächlich zugekommen ist (§ 7 ZustG)."
§ 5 Zustellgesetz: Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023: Zustellung an die Databox einer Kommanditistin mit Adressierung an die Kommanditgesellschaft zu Handen der als Vertreterin namhaft gemachten Kommanditistin.
"Materieller" Empfänger der Erledigungen des Finanzamts war jeweils die Revisionswerberin; "formeller" Empfänger war hingegen jeweils die Kommanditistin als nach § 81 BAO bestellte Vertreterin der Revisionswerberin (vgl. auch VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0061, mwN). Die Erledigungen wurden daher jeweils zutreffend an die Revisionswerberin "z.H." (also zu Handen) der Kommanditistin gerichtet. Auch die Zustellung im Rahmen von FinanzOnline hatte an die Kommanditistin als formelle Empfängerin zu erfolgen."
Der Beschuldigte wurde durch die Zustellung zu seinen Händen seitens der Behörde zum formellen Empfänger erklärt, die Erinnerungen wurden jedoch in die Databox der Gesellschaft und nicht in die Databox des Beschuldigten zugestellt.
Eine Zustellung in die Databox der ***2*** ist keine rechtswirksame Zustellung von zu Handen des Geschäftsführers adressierten Aufforderungsschreiben (Erinnerung und Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe). Die verfahrensgegenständlichen Aufforderungen sind ihm auch in der Folge nicht tatsächlich zugekommen - die elektronischen Zustellungen wurden bis heute nicht gelesen, eine Zustellung mit der Post ist nicht erfolgt - daher wurde der Zustellmangel nicht geheilt.
Zum objektiven Tatbestand ist demnach festzustellen, dass zwar eine Meldepflichtverletzung gegeben ist und bis heute keine Nachmeldung vorgenommen wurde, jedoch die Strafbarkeitsschwelle nicht überschritten wurde, da keine ordnungsgemäße Zustellung von zweimaligen Aufforderungen dieser Meldeverpflichtung mit Nachfristsetzung nachzukommen, vorliegt.
Wäre diese Sachlage bei einer noch existenten Gesellschaft vorgelegen, hätte das BFG mit Aufhebung des Erkenntnisses mit Beschluss des Senates (§ 161 Abs. 4 FinStrG) oder der Vorsitzenden (§ 62 FinStrG) vorgehen und zu einer neuerlichen Zustellung von Aufforderungen bestimmen können, dies ist fallbezogen angesichts der Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch und der Aktenlöschung bei der Finanz kein gangbarer Weg, daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da bereits die objektive Tatseite des angelasteten Meldepflichtvergehens nicht gegeben ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage i n der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor.
Graz, am 11. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300012/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2300012.2025
- Stammnummer
- 150150
- Gültig
- 11.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF