Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1125-W/04
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1125-W/04vom 29.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab
1. Juni 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Antrag auf Gewährung
des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wird (nur) für den Zeitraum
Juni bis Dezember 2002 abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte für ihre Tochter
C., geb. am 28.6.2002, den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe ab Juni
2002.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt Wien um
Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachten.
Nach Untersuchung der Tochter der Bw. am 30. Jänner
2004 durch einen Facharzt für Kinderheilkunde wurde folgendes Gutachten
erstellt:
Anamnese:
Vor
6 Monaten Beginn mit obstruktiver Bronchitis,zu dyspnoischen Anfällen kommt
es v.a.bei Infekt und Belastung. Seit einigen Wochen wird eine
Inhalationstherapie durchgeführt. FA:Cousin Asthma.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Inhalation
mit Pulmicort 2x1/2 A.,Sultanol 1xtgl 5 Tropfen, Mucospas-Saft b. Bed.
Untersuchungsbefund:
1
7/12 altes Mädchen in normalem AZ und EZ,Gewicht 9kg,Länge 74cm,Haut
unauffällig, HNO bland, Cor:HT rein, rhythmisch, Pulmo sauber, Abdomen
weich, Hepar nicht tastbar, Gen. weibl.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2004-01-09
Dr.P., LUNGENFACHARZT
Befund
Diagnose(n):
obstruktive
Bronchitis
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.-
Rahmensatzbegründung:
URS,da
gut therapierbar
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-02-17 von S.B.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2004-02-18
Leitender
Arzt: D.K.
Das Finanzamt erließ auf
Grund des Gutachtens, in welchem der Behinderungsgrad mit nur 30 v.H.
ausgewiesen wurde, am 26. Februar 2004 einen abweisenden Bescheid.
Die Bw. erhob gegen obigen Bescheid am 8. März 2004
fristgerecht Berufung und begründete dies damit, dass es laut Befund des
Lungenfacharztes als auch laut Diagnose des Hausarztes keinen Therapieerfolg
gebe. Außerdem sei trotz Einweisung in das Wilhelminenspital keine
Therapiebesserung erzielt worden. Im Wilhelminenspital sei zusätzlich noch
eine Katzenallergie festgestellt worden.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines weiteren Gutachtens.
Die Tochter der Bw. wurde am 26. April 2004 neuerlich
untersucht und dabei folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
Zustand
nach Frühgeburt SSW 30, 1880 g, 31 cm, APGAR 9/10/10. Ab dem 6.Lebensmonat
rezidivierende obstruktive Bronchitis, RAST auf Katzenepithelien positiv.
Familiär hat ein Cousin auch Asthma. Die Berufung erfolgte, da lt.
Kindesmutter trotz Therapie keine Besserung eingetreten war. Es besteht laut
Befund ein frühkindliches Asthma bronchiale, sowie ein protrahierter
Reizhusten. Auskultatorisch finden sich trockene RG's bei gutem AZ. Eine
Allergie besteht gegen Katzenepithelien. Somit wird im Gegensatz zum
Erstgutachten ein GdB von 40% festgesetzt.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Pulmicort,
Sultanol, Mucospas, tlw.systemische Kortikoide, Milbensanierung
Untersuchungsbefund:
1
11/12 Jahre altes Mädchen, 10 kg, 80 cm, Haut blass, HNO frei, Cor
rhythmisch,
kein HG Pulmo Giemen und Brummen, Abdomen weich, Leber u. Milz
nicht
vergrößert.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
altersentsprechend,
läuft frei, spricht einzelne Worte
Relevante
vorgelegte Befunde:
2004-03-05
WSP
Asthma
bronchiale, Katzenallergie, IgE 70kU/l, Katze 4
2004-02-27
Dr.P. , LUNGENFACHARZT
frühkindliches
Asthma bronchiale, Röntgenthorax o.B.
2004-02-06
Dr.P. , LUNGENFACHARZT
Asthma
bronchiale, protrahierter Reizhusten
Diagnose(n):
Asthma
bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 040% ICD: J45.9
Rahmensatzbegründung:
ORS,
da unter Therapie pathologischer Auskultationsbefund und rasche
Ermüdbarkeit.
Gesamtgrad
der Behinderung:
40
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Vorstellung
Lungenfacharzt
erstellt
am 2004-06-08 von S.R.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2004-06-08
Leitender
Arzt: T.G.
Das Finanzamt erließ am 15. Juni 2004 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, weil auch im zweiten Gutachten vom 8. Juni 2004 der
Behinderungsgrad mit nur 40 v.H. festgestellt wurde.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 2. Juli 2004 gegen die
Berufungsvorentscheidung Berufung, die als Vorlageantrag gewertet wurde
.
Darin führt sie unter anderem aus, dass ihre Tochter
am 17. Juni 2004 wieder bei einem Lungenfacharzt gewesen sei. Trotz neuer
Medikamente hätte sich ihr Zustand verschlechtert. Sie sehe bei ihrem Kind
keinen Therapieerfolg, obwohl die Bw. keinen Kontakt zu Katzen habe. Die Tochter
müsse nur leiden, weshalb man im Wr. Neustädter Krankenhaus einen
neuen Allergie- und Hauttest machen werde.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt Wien nunmehr zum
dritten Mal um Erstellung eines Gutachtens.
Die Tochter der Bw. wurde am 26. Jänner 2005
untersucht. Folgendes ärztliche Sachverständigengutachten liegt
vor:
Anamnese:
Obstruktive
Bronchitiden, Husten seit dem Säuglingsalter. St post 36. SSW (Sectio).
Dauerinhalationstherapie mit Sultanol/Flixotide seit 01/2003 . Wegen
Häufigkeit der Beschwerden und bei starken Hustenattacken wurde 09/2004
eine Bronchoskopie durchgeführt und eine Tracheomalazie festgestellt. St
post mehrerer stationärer Aufnahmen. Beschwerden treten infektassoziiert,
und anstrengungsassoziiert auf. Betreuung Lungenarzt Dr. P., Kinder FA, bei
Bedarf SMZ Ost.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Pulmicort,
Sultanol 3mal tgl. Singulair Kautabletten 4 mg abends. Mucospas Saft.
Untersuchungsbefund:
zarter
Habitus, AZ gut. Abdomen, Cor, Haut unauffällig. Pulmmo: inspiratorischer
Stridor bei Tracheomalazie. Exspirium dzt frei, lockere Rgs. Keine Dyspnoe.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: altersgemäß, unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2004-12-16
Dr.P, LUNGENFA
Asthma
bronchiale, Tracheomalazie. Dauerinhalationstherapie.
2004-10-02
KH WIENER NEUSTADT
Stationäre
Aufnahme bei Obstruktion.
2004-09-22
SMZ OST
Bronchoskopie:
Tracheomalazie
2004-07-06
SMZ OST
Stationäre
Aufnahme bei Exazerbation. Dauerinhalation seit 01/2003.
Allergie:
Katzen RAST 4. Ges IGE erhöht.
Diagnose(n):
Asthma
bronchiale, Tracheomalazie
Richtsatzposition:
287 Gdb: 050% ICD: J45.1
Rahmensatzbegründung:
Wahl
dieser Position, da sehr häufige respiratorische Verschlechterungen bei
zusätzlicher Tracheomalazie. Unterer Rahmensatz bei dzt gutem AZ und
unauffälligem Gedeihen.
Gesamtgrad
der Behinderung:
50
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2003-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
ab
Beginn Dauerinhalation
erstellt
am 2005-01-26 von H.G.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2005-01-28
Leitender
Arzt: D.K.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen
des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2
BAO).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Tochter der Bw. wurde
insgesamt drei Mal, und zwar von drei verschiedenen Fachärzten für
Kinderheilkunde, untersucht. Erstmalig wurde der Grad der Behinderung mit
30 v.H. festgestellt; bei der zweiten Untersuchung mit 40 und bei der
dritten Untersuchung mit 50 v.H.
Es kann im Rahmen der freien
Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des
Behinderungsgrades mit 50 v.H. ab Jänner 2003 mit größter
Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, da in diesem
Gutachten sämtliche nunmehr vorliegenden Befunde Berücksichtigung
gefunden haben.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe ab diesem
Zeitpunkt gegeben.
Der angefochtene Bescheid war
daher insoweit abzuändern, als erhöhte Familienbeihilfe nur für
den Zeitraum Juni bis Dezember 2002 nicht zusteht.
Wien, am 29.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1125-W/04
- Stammnummer
- 15015
- Gültig
- 29.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF