Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103285/2025
Ausfallsbonus III: Ermittlung der Umsätze des Vergleichs- und des Betrachtungszeitraumes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103285/2025vom 16.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ausfallsbonus III: Sobald ein Unternehmer im relevanten Zeitraum auch Umsätze erzielt, die in Österreich ertragsteuerpflichtig, aber nach den Vorschriften des UStG nicht steuerbar sind, hat das Unternehmen seine gesamten Umsätze für den als Vergleichs- oder Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat nach den Vorschriften des EStG 1988 bzw. KStG 1988 zu ermitteln (§ 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes; Punkt 4.5 und 4.6 Anhang 1 zu VO Ausfallsbonus).
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***V***, den Richter ***R*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***L1*** LL.B. und ***L2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Gregorich & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Heiligenstädter Straße 50-52 Tür Top 3+4, 1190 Wien, über die Beschwerde vom 28. Juli 2025 gegen die Rückerstattungbescheide gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG des Finanzamtes Österreich jeweils vom 11. Juli 2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Jänner 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin ***S*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende GmbH erhielt im Jahr 2022 für die Monate November und Dezember 2021 Förderungen unter dem Titel Ausfallsbonus III iHv insgesamt 160.000,00 € ausbezahlt.
Am 11.07.2025 ergingen die angefochtenen Rückerstattungsbescheide gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG, mit welchen betreffend Ausfallsbonus III für 11/2021 ein Betrag von 80.000,00 € und für 12/2021 ein Betrag von 37.521,69 € zurückgefordert wurde.
Hinsichtlich der Begründung der Rückerstattungsbescheide wurde auf die Niederschrift vom 09.07.2025 zur Prüfung der COFAG-Rückerstattung verwiesen.
Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin mit den Einnahmen aus der Vermietung von Fahrzeugen an portugiesische Subunternehmer auch Umsätze erzielen würde, die nach den Bestimmungen des UStG nicht steuerbar seien. Nach den Bestimmungen des KStG würden sie jedoch besteuert werden. Bei der Antragstellung seien für den Vergleichs- und Betrachtungszeitraum die in den Monaten November und Dezember 2019 sowie November und Dezember 2021 in den UVAs erklärten Umsätze inklusive der lt. UStG nicht steuerbaren Umsätze (Konto 4104 Leistungserlöse 0 %) angegeben worden.
Durch die Erzielung nicht steuerbarer Umsätze würde ein Sonderfall gem. Punkt 4.5.2 (c) und Punkt 4.6 der Richtlinien zu Ausfallsbonus III vorliegen. In diesem Fall seien die gesamten erzielten Umsatzerlöse für den Vergleichs- und Betrachtungszeitraum nach dem KStG anzugeben. Eine differenzierte Ermittlung der Umsätze nach dem UStG und dem KStG für steuerbare bzw. nicht steuerbare Umsätze gehe aus der Verordnung nicht hervor. Die gesamten Umsätze müssten nach dem wirtschaftlichen Entstehen berücksichtigt werden.
Folgende Umsatzerlöse nach KStG seien für den Vergleichs- und Betrachtungszeitraum ermittelt worden:
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11/2019
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12/2019
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Erlöse abgrenzt VerglZR 2019 gebucht
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1,183.137,67 €
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495.750,40 €
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Erlöse abgrenzt VerglZR 2020 gebucht
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-10.013,37 €
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142.208,61 €
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Umsätze im VerglZR lt. BP
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1,173.124,30 €
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637.959,01 €
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11/2021
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12/2021
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Erlöse abgrenzt BetrZR 2021 gebucht
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879.649,85 €
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228.445,17 €
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Erlöse abgrenzt BetrZR 2022 gebucht
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-2.405,00 €
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197.122,30 €
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Umsätze im BetrZR lt. BP
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882.054,85 €
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425.567,47 €
Aufgrund der Änderung der Umsätze im Vergleichs- und Betrachtungszeitraum seien der Umsatzausfall und der Auszahlungsbetrag neu zu berechnen:
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Nov
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Dez
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Umsätze im VerglZR lt. BP
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1,173.124,30 €
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637.959,01 €
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Umsätze im BetrZR lt. BP
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882.054,85 €
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425.567,47 €
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Umsatzausfall lt BP
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-291.069,45 €
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- 212.391,54 €
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In %
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24,81 %
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33,29 %
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AB III lt. BP (20% branchenbezogen)
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0,00 €
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42.478,31 €
Für den AB III für Nov 2021 liege der Umsatzausfall unter 30 % und es fehle somit die Antragsvoraussetzung. Die ausbezahlten 80.000,00 € seien daher rückzufordern.
Für den AB III für Dez 2021 liege der Umsatzausfall weiterhin über 30 %, jedoch reduziere sich der Auszahlungsbetrag auf 42.478,31 €. Von den ausbezahlten 80.000,00 € seien daher 37.521,69 € rückzufordern.
In der Beschwerde vom 28.07.2025 wurde von der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen ausgeführt, dass die Umsätze der Kennzahl 000 der Umsatzsteuererklärung für die Berechnung heranzuziehen seien. Die Formulierung der Richtlinie sei unglücklich erfolgt, da der Begriff Umsatz im KStG nicht existieren würde, weshalb nur die Summe aller Umsätze gemeint sein könne. Die beschwerdeführende Partei würde auch Kfz-Kosten weiterverrechnen, die in Österreich nicht steuerbar und daher nicht in der Kennzahl 000 der Umsatzsteuererklärung enthalten seien, jedoch in Österreich gemäß KStG besteuert würden. Deshalb müssten diese laut Richtlinie bei der Berechnung für den Ausfallsbonus ebenfalls herangezogen werden.
Die Berechnung der Ausfallboni III 11 + 12/2021 seien wie folgt durchgeführt worden:
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KZ 000 lt UVA
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ZM-Umsätze
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Gesamt
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11/2019
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1,261.458,65 €
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19.188,30 €
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1,280.646,95 €
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12/2019
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1,634.493,67 €
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35.105,57 €
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1,669.599,24 €
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11/2021
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804.666,05 €
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16.135,72 €
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820.801,77 €
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12/2021
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1,137.532,21 €
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1.292,80 €
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1,138.825,01 €
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Umsatzausfall 11
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456.792,60€
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3.052,58 €
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459.845,18 €
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Umsatzausfall 12
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496.961,46 €
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33.812,77 €
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530.774,23 €
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AB 11
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137.037,78 €
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915,77 €
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137.953,55 €
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AB 12
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149.088,44 €
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10.143,83 €
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159.232,27 €
In beiden Monaten würde die Höhe des Umsatzausfalles und damit die Höhe des Ausfallsbonus III bei weitem die maximale Zuschussgrenze von je 80.000,00 € überschreiten. Daher sei für 11 + 12/2021 jeweils der Ausfallsbonus III in maximaler Höhe von 80.000,00 € gewährt und ausbezahlt worden.
Die Förderung sei für die Beschwerdeführerin wichtig und notwendig gewesen, um die COVID-19-Krise zu überstehen und in der ohnehin krisenstrapazierten Branche weiter bestehen zu können.
Sinn der Richtlinie sei die Förderung von Unternehmen, die COVID-19-bedingt Umsatzausfälle erlitten hätten. Ziel wäre die schnelle und unbürokratische Hilfe krisengebeutelter Unternehmen. Daher sei die Antragstellung anhand der dem Finanzamt gemeldeten Daten der Umsatzsteuervoranmeldung in Kennzahl 000 erfolgt. Die Angabe der steuerbaren Umsätze in der Kennzahl 000 der Umsatzsteuererklärungen richte sich nach dem Besteuerungszeitpunkt, der vom Steuerentstehungsprinzip abhänge. Bei der Beschwerdeführerin komme die Sollbesteuerung zur Anwendung, daher sei das Rechnungsdatum maßgebend. Die Umsatzsteuer entstehe mit der Ausstellung der Rechnung oder spätestens mit Ablauf des Folgemonats nach der Leistungserbringung (§ 19 Abs 2 UStG).
Werden auch Umsätze, die nicht in Österreich steuerbar seien, erzielt, die in der Kennzahl 000 nicht enthalten seien, seien diese bei der Berechnung des Umsatzausfalles ebenfalls zu berücksichtigen. Der Interpretation der Betriebsprüfung, wonach die gesamten Umsätze nach Leistungszeitraum abzugrenzen wären, würde allerdings dem Telos des Ausfallsbonus widersprechen. Es wäre nämlich faktisch unmöglich, nach Erstellung der Buchhaltung und fristgerechter Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen, den Umsatzausfall nach Leistungszeitraum zu ermitteln und eine Förderung zu beantragen. Hintergrund sei, dass die Rechnungslegung in der Regel nach Erbringung der Leistung erfolge und damit erst einen oder mehrere Monate nach Leistungserbringung in der Buchhaltung ersichtlich sei. Da es in der Praxis schlichtweg nicht möglich sei, tagesaktuell zu buchen, seien die Umsätze in der Regel erst eineinhalb Monate nach der Ausstellung der Rechnung in der Buchhaltung.
Beispielhaft wurde angeführt: "Eine Leistung wird über einen Zeitraum von November bis Dezember 2021 erbracht. Die Leistung wird im Jänner 2022 abgerechnet. Die Ausgangsrechnung mit Rechnungsdatum Jänner 2022 ist in der UVA 01/2022 zu melden und die Buchhaltung bis 15.3.2022 fertigzustellen sowie die UVA beim Finanzamt einzureichen. Die Antragstellung des Ausfallsbonus III 11/2021 war bis 10.3.2022 möglich. Hintergrund für die kurze Antragsfrist war die im Vergleich zu Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz, Verlustersatz II und Verlustersatz III unkompliziertere Berechnungs- und Antragsmethode."
Eine fristgerechte Antragstellung wäre daher bei einer Berechnung nach Leistungszeitraum, wie sie im Zuge der Betriebsprüfung vorgenommen worden sei, in der Realität nicht möglich gewesen. Damit könne die Richtlinie nicht in der Art interpretiert werden, dass für jegliche Umsätze ausschließlich der Leistungszeitraum heranzuziehen wäre und damit auch aufgrund nur eines einzelnen geringfügigen ZM-pflichtigen Umsatzes eine völlig andere Berechnungsmethode angewendet werde, die eine absolute Verzerrung und Verschiebung der tatsächlichen Umsätze nach sich ziehen würde.
Das Finanzamt möge die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vorlegen. Das Bundesfinanzgericht möge jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen, durch den Senat entscheiden, der Beschwerde Folge geben und die Bescheide vom 11.07.2025 ersatzlos aufheben.
Mit Vorlagebericht vom 13.10.2025 legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Nach Darlegung des Verwaltungsablaufes wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Berechnung der Umsätze durch die Betriebsprüfung in Auslegung der Punkte 4.5.2. lit c) und 4.6 der gegenständlichen Richtlinie erfolgt sei. Diese würde besagen, dass in dem Fall, dass (auch) Umsätze erzielt würden, die nicht nach dem UStG 1994 steuerbar seien, die Umsätze nach EStG 1988 bzw KStG 1988 anzugeben seien. Für den gegenständlichen Fall würde das bedeuten, dass die Umsätze gemäß den Gewinnrealisierungsgrundsätzen des § 6 EStG 1988 abzugrenzen seien. Es würden unstrittig aktivierungsfähige Teilleistungen vorliegen. Die Formulierung in Punkt 4.1. der gegenständlichen Richtlinie, dass Umsatzausfälle aufgrund einer Änderung des Abrechnungszeitraums oder missbräuchlich vorgenommene zeitliche Verschiebungen nicht zu berücksichtigen seien, würde auf eine periodengerechte Abgrenzungsverpflichtung schließen lassen. In den Richtlinienpunkten 4.5.2 lit c) und 4.6. werde darauf abgestellt, dass im Falle von nicht steuerbaren Umsätzen die Umsatzerlöse nach EStG 1988 bzw. KStG 1988 anzugeben seien. Diese Formulierung werde von der Finanzverwaltung so verstanden, dass in diesem Fall die Berechnung des gesamten Umsatzerlöses nicht mehr nach dem UStG 1994 zu erfolgen habe, sondern nach dem EStG 1988 bzw. KStG 1988. Eine Abgrenzung der nicht steuerbaren Umsätze bei gleichzeitig nicht abgegrenzten Umsatzerlösen würde zu einem ungleichen Ergebnis und damit einhergehenden nicht gewollten Umsatzverschiebungen führen.
In der Berechnung der Beschwerdeführerin seien hierbei die nicht steuerbaren Umsätze gemäß Buchungsdatum - addiert mit den Umsätzen aus KZ 000 der jeweiligen UVA - beim Förderungsantrag angegeben worden, wobei die Leistungszeiträume teilweise in anderen Kalendermonaten gelegen seien. Beispielsweise sei ein Leistungserlös, der dem Juni 2019 zugerechnet werden könne, erst im November 2019 verbucht worden, was zu einer Erhöhung des Umsatzes im jeweiligen Monat und damit einhergehend zu einem kalkulierten Umsatzausfall im Vergleich mit dem Betrachtungszeitraum 2021 führen würde. Eine periodengerechte Gewinnermittlung nach EStG bzw KStG 1988 beuge derartigen Verschiebungen im Vorhinein vor.
In Zusammenhang mit dem Telos des Ausfallsbonus und der mangelnden zeitlichen Möglichkeit, den Umsatzausfall nach Leistungszeitraum zu ermitteln, führte das Finanzamt aus, dass in Punkt 2.2 der gegenständlichen Richtlinie festgehalten werde, dass die Förderung zum Ziel habe, die Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen in Zusammenhang mit COVID-19 zu gewährleisten. Dafür seien bestimmte Kriterien festgelegt worden. Eine schnelle, unbürokratische Hilfe werde nicht zugesagt. Durch die Vielzahl von Verpflichtungen und Kriterien habe nicht jedes Unternehmen die Förderung in Anspruch nehmen können. Auch bei geförderten Unternehmen seien Begünstigungserfordernisse festgelegt worden. Ein Erfordernis dabei sei die korrekte Berechnung der Umsätze im Vergleichs- und Betrachtungszeitraum. Um dies sicherstellen zu können, sei der Antragszeitraum vom 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats festgelegt worden. Für den Ausfallsbonus III November 2021 wäre somit der Antragszeitraum vom 10.12.2021 bis zum 09.03.2022 und für den Ausfallsbonus Dezember 2021 vom 10.01.2022 bis zum 09.04.2022 gewesen. Beide Anträge seien am 16.02.2022 gestellt worden. Eine Berechnung nach dem EStG/KStG 1988 und eine Umsatzabgrenzung für November 2021 wäre also bis 09.03.2022 und für Dezember 2021 bis 09.04.2022 gemäß der Richtlinie erforderlich gewesen.
Das Finanzamt beantrage daher die Abweisung der Beschwerde.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.01.2026 brachte die beschwerdeführende Partei ergänzend vor, dass sie als Bauunternehmen bereits seit 1983 tätig sei. Zur Erbringung der Bauleistungen würden ausländische Subunternehmer angestellt. Ihnen würde von der Beschwerdeführerin Quartiere und Fahrzeuge entgeltlich zur Verfügung gestellt. Die diesbezüglichen Leistungen seien in den Umsatzsteuervoranmeldungen enthalte mit Ausnahme der Leistungen betreffend Baufahrzeuge. Dabei handle es sich um 01 bzw. 2 % der gesamten Umsätze. Diese minimalen Leistungen würden zu einer anderen Berechnung führen.
Tatsächlich seien die Richtlinien so zu interpretieren, dass jeweils die gesamten Umsätze der betreffenden Zeiträume zu vergleichen seien, jedoch nicht so, dass eine andere Berechnung - nach EStG bzw. KStG - durchzuführen sei. Dies vor allem deshalb, weil die ertragsteuerlichen Bestimmungen den Begriff "Umsatz" nicht kennen würden. Die durchgeführte Interpretation der Richtlinien sei willkürlich. Grundsätzlich werde bejaht, dass sämtliche Umsätze für den Vergleich herangezogen würden, aber diese Berechnungsform sei unrichtig.
Eigentlich würde es sich um weiterverrechnete Kosten handeln, die übrige Erträge und keinen Umsatz darstellen würden.
Diese weiterverrechneten Kosten hätten auch als Bauleistungen abgerechnet werden können, die wären dann in den Umsätzen enthalten und es gäbe das Problem nicht. Eine vor 10 Jahren durchgeführte Betriebsprüfung habe das jedoch so entschieden und daran würde sich die Beschwerdeführerin halten. Tatsächlich seien es jedoch Bauleistungen.
Der Finanzamtsvertreter replizierte, dass er zur Betriebsprüfung vor 10 Jahren nichts sagen könne. Das Finanzamt halte sich an die Richtlinien und die würden bei der Berechnung keine Mischform vorsehen. Richtig sei, dass der Begriff Umsatz im KStG nicht vorkomme, dieses verweise jedoch auf das EStG, dieses auf das UGB. Gemeint sei grundsätzlich ein wirtschaftlicher Umsatzbegriff.
Dem hielt die beschwerdeführende Partei entgegen, dass dann aber auch weiterverrechnete Kosten nicht betroffen seien. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Förderungen für das Unternehmen während der Pandemie absolut notwendig für das Weiterbestehen gewesen seien.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die beschwerdeführende GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 10.12.1980, der mit Generalversammlungsbeschluss vom 16.03.1999 neugefasst wurde, gegründet und hat ihren Sitz in Wien. Die Beschwerdeführerin ist im Baugewerbe tätig und stellt als Bauleistungen bei Großbauten diverse Schalungen sowie betonierte Fundamente, Decken und Wände her, bei denen abgrenzbare Teilleistungen vorliegen. Dafür werden auch portugiesische Fremdleister beschäftigt, denen Quartiere zur Verfügung gestellt und Fahrzeuge entgeltlich überlassen werden. Die Leistungen betreffend Quartiere und Fahrzeuge sind in den Umsatzsteuervoranmeldungen enthalten, nicht jedoch jene die Vermietung der Baufahrzeuge an portugiesische Subunternehmer betreffend. Diese Umsätze machen im Verhältnis zu den jeweiligen Gesamtumsätzen 0,1 % buw. 2 % aus. Durch diese langfristige Vermietung erzielt das Unternehmen Umsätze, die in Österreich nicht steuerbar sind, da der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung im unternehmerischen Bereich nach § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort liegt.
Am 16.02.2022 beantragte die beschwerdeführende Partei den Ausfallsbonus III für November 2021 und Dezember 2021, wobei bei der Berechnung der Ausfallsboni die Erträge aus der Weiterverrechnung der KFZ-Kosten extra berücksichtigt und die übrigen (steuerbaren) Umsätze aus der Kennzahl 000 der Umsatzsteuervoranmeldungen übernommen wurden. Bei der Berechnung der Beschwerdeführerin würde für beide Monate ein Ausfallsbonus III in maximaler Höhe zustehen. Dieser wurde gewährt und ausbezahlt.
Anlässlich einer Überprüfung durch das Finanzamt (Nachschauauftrag vom 11.10.2024, der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht am 22.11.2024, Niederschrift vom 09.07.2025) wurde festgestellt, dass nach der Berechnung des Finanzamtes (Ermittlung der gesamten Umsätze nach den ertragsteuerlichen Grundsätzen) für November 2021 kein Ausfallsbonus III zusteht, für Dezember 2021 nur im Ausmaß von 42.478,31 €. Daraus ergeben sich die strittigen Rückerstattungsansprüche iHv 80.000,00 € bzw. 37.521,69 € (Bescheide vom 11.07.2025).
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Umsatzausfall lt. Antrag
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Nov
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Dez
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Umsätze im VerglZR lt. Antrag
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1,280.646,95
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1,669.656,08
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Umsätze im BetrZR lt. Antrag
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820.801,77
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1,138.825,01
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Umsatzausfall lt. Antrag
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-459.845,18
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- 530.831,07
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in %
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- 35,91 %
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- 31,79 %
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Umsatzausfall lt. BP
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Umsätze im VerglZR lt. BP
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1,173.124,30
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637.959,01
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Umsätze im BetrZR lt. BP
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882.054,85
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425.567,47
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Umsatzausfall lt. BP
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- 291.069,45
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- 212.391,54
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in %
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- 24,81 %
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- 33,29 %
Strittig ist gegenständlich, ob die Umsätze aus den erklärten Umsatzsteuervoranmeldungen adaptiert um die nicht steuerbaren Umsätze als Vergleichsumsatz heranzuziehen sind oder ob die gesamten Umsätze nach den ertragsteuerlichen Grundsätzen iSd EStG/KStG 1988 zu ermitteln sind. Die Berechnungen an sich sind unbestritten.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt, insbesondere aus dem Parteienvorbringen sowie der Niederschrift vom 09.07.2025, und dem öffentlich einsehbaren Firmenbuch. Er ist unbestritten.
Insbesondere wird die Berechnung des Finanzamtes von der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich nicht bestritten. Sie geht jedoch davon aus, dass die Art der Berechnung falsch ist.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen iVm § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III, BGBl. II Nr. 518/2021, in der jeweils geltenden Fassung) hat die Gewährung eines Ausfallsbonus III den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.
Aus Punkt 1.3 Anhang 1 geht hervor, dass der Ausfallsbonus III der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 zu dienen hat.
Unbestritten ist, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich ein begünstigtes Unternehmen iSd Punkt 3.1 Anhang 1 zu VO Ausfallsbonus III ist.
Der Ausfallsbonus III besteht aus einem finanziellen Zuschuss, der gewährt wird, wenn im Betrachtungszeitraum November 2021 oder Dezember 2021 ein Umsatzausfall von mindestens 30 Prozent oder in einem der anderen Betrachtungszeiträume ein Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent vorliegt.
Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraumes gemäß Punkt 4.6 und den Umsätzen des Vergleichszeitraumes gemäß Punkt 4.5 ermittelt wird.
Grundsätzlich werden die für den Vergleichszeitraum zu ermittelnden Umsätze (Vergleichsumsätze) von der Finanzverwaltung ermittelt (Punkt 4.5 Anhang 1 zu VO Ausfallsbonus). In Punkt 4.5.2 Anhang 1 zu VO Ausfallsbonus III sind jene Sonderfälle aufgezählt, bei denen die Vergleichsumsätze nicht von der Finanzverwaltung zu berechnen, sondern vom Antragsteller zu ermitteln und bei der Beantragung des Ausfallsbonus III anzugeben sind.
Gemäß lit c leg.cit. sind dies Unternehmen, die - soweit für den gegenständlichen Fall relevant - (auch) Umsätze erzielen, die nicht nach den Bestimmungen des UStG 1994 steuerbar und daher nicht in der Kennzahl 000 der Umsatzsteuererklärung enthalten sind, aber in Österreich gemäß den Bestimmungen des EStG 1988 bzw KStG 1988 besteuert werden.
Die beschwerdeführende Partei erzielt durch langfristige Vermietung Umsätze, die in Österreich nicht steuerbar sind, da der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung im unternehmerischen Bereich nach § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort liegt. In diesem Fall hat die Ermittlung der Vergleichsumsätze nach den Vorschriften des EStG 1988 bzw KStG 1988 zu erfolgen.
Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass diese Umsätze nur einen sehr kleinen Prozentsatz (0,1 % bzw. 2 %) vom Gesamtumsatz ausmachen, kann dies der gegenständlichen Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die VO Ausfallsbonus III bzw. der diesbezügliche Anhang 1 stellt nur darauf ab, dass Umsätze erzielt werden, die nicht steuerbar sind. Das Ausmaß dieser Umsätze ist für die Anwendung der Verordnung irrelevant. Außerdem sieht die Verordnung keinen Ermessensspielraum vor.
Der Umsatz im Betrachtungszeitraum ist vom Antragsteller der Finanzverwaltung bekanntzugeben (Punkt 4.6 Anhang 1 VO zu Ausfallsbonus III). Auch in diesem Zusammenhang gilt: "Antragsteller, die (auch) Umsätze im Sinne der §§ 23 oder 24 UStG 1994 erzielen oder die (auch) Umsätze erzielen, die nicht nach den Bestimmungen des UStG 1994 steuerbar (und daher nicht in der Kennzahl 000 der USt-Erklärung enthalten) sind, aber in Österreich gemäß den Bestimmungen des EStG 1988 beziehungsweise KStG 1988 besteuert werden, haben die nach den Vorschriften des EStG 1988 beziehungsweise KStG 1988 ermittelten Umsatzerlöse anzugeben."
Aus den dargestellten Regelungen - angewendet auf den beschwerdegegenständlichen Fall - ergibt sich, dass für die Prüfung, ob ein Ausfallsbonus III zusteht, die Umsätze des jeweiligen Vergleichs- und des jeweiligen Betrachtungszeitraumes nach Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetz heranzuziehen sind. Es sind also die Umsatzerlöse nach Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetz 1988 zu berechnen. Sobald ein Unternehmer im relevanten Zeitraum auch Umsätze, die zwar in Österreich ertragsteuerpflichtig, aber nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes nicht steuerbar sind, erzielt, hat das Unternehmen seine gesamten Umsätze für den als Vergleichs- oder Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat nach den Vorschriften des EStG bzw. KStG 1988 zu ermitteln. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das eine Ermittlung der Umsätze für November und Dezember 2019 sowie für November und Dezember 2021 nach dem wirtschaftlichen Entstehen.
Das Finanzamt hat daher die Umsätze gemäß den Gewinnrealisierungsgrundsätzen des § 6 EStG 1988 abgegrenzt.
Die Formulierung der Verordnung zum Ausfallsbonus III bzw. des diesbezüglichen Anhanges ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes jedenfalls so zu verstehen, dass bei Vorliegen eines Sonderfalles iSd Punkte 4.5.2 bzw. 4.6 jeweils der gesamte Umsatz nicht nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 sondern nach ertragsteuerlichen Richtlinien zu ermitteln ist. Eine unterschiedliche Ermittlung der aus umsatzsteuerlicher Sicht steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze würde einer periodengerechten Abgrenzung widersprechen.
Diese Rechtsansicht spiegelt sich auch in der Ausfüllhilfe Ausfallsbonus, Ausfallsbonus II und Ausfallsbonus III zur Abgabe des Betrages für den Betrachtungszeitraum wider. Im Punkt 5. ist ausdrücklich festgehalten, dass Unternehmen, die auch Umsätze erzielen, die in Österreich nicht der Umsatzsteuer, jedoch der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer, unterliegen, für den gesamten Umsatz des Betrachtungszeitraumes nicht Daten aus der UVA verwenden dürfen, sondern ausschließlich die entsprechenden Umsatzerlöse nach den Vorschriften der Körperschaftsteuer- bzw. Einkommensteuergesetzes. Auf diese Berechnungsart wurde auch in den FAQs des Bundesministeriums für Finanzen hingewiesen.
Die gegenständlich angewendete "Mischvariante" (Umsätze lt. UVA-Daten plus nach UStG nicht steuerbare Umsatzerlöse nach KStG) findet nirgends Deckung.
Wie das Finanzamt bereits im Vorlagebericht vom 13.10.2025 ausgeführt hat, ist eines der Begünstigungserfordernisse, um den Ausfallsbonus in Anspruch nehmen zu können, die korrekte Ermittlung der Umsätze in Vergleichs- und Betrachtungszeiträumen. Der Unternehmer kann den entsprechenden Antrag bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats stellen, also für November 2021 bis 9. März 2022, für Dezember 2021 bis 9. April 2022. Innerhalb dieser Zeitspanne ist einem Unternehmer, der eine Begünstigung in Anspruch nehmen möchte, eine gesetzeskonforme Berechnung der Grundlagen zuzumuten.
Was die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Zusammenhang mit der umsatzsteuerrechtlichen Qualifikation der beschwerdegegenständlichen Leistungen anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass die diesbezügliche von der Großbetriebsprüfung im Jahr 2015 getroffene Feststellung in ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht (RV/7101566/2016 vom 07.12.2016) und in ein Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Ro 2017/13/0003 vom 25.04.2018) mündete.
Der VwGH hat ausgesprochen: "Unselbständige Nebenleistungen, die in der Hauptleistung aufgehen und deren umsatzsteuerliches Schicksal teilen würden, können die strittigen Leistungen der Revisionswerberin aber weder im Verhältnis zu den Bauleistungen der Subunternehmer, bei denen diese der Revisionswerberin nicht als Leistungsempfänger gegenüberstanden, noch im Verhältnis zu den Bauleistungen der Revisionswerberin an ihre Kunden, die nicht auch die Empfänger der strittigen Leistungen waren, gewesen sein. Dass der Wert dieser Leistungen letztlich in die Bauleistungen der Revisionswerberin einfloss, ändert nichts daran, dass die Empfänger der strittigen Leistungen die Subunternehmer waren, wovon auch die Revisionswerberin ausging. Mangels Leistungseinheit konnten die Leistungen, die für sich genommen keine Bauleistungen waren, somit auch nicht als unselbständige Nebenleistungen in Bauleistungen als Hauptleistungen aufgehen."
Das BFG hat ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung eine sonstige Leistung erbringt. "Im Gegensatz dazu sind Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen." In Zusammenhang mit der Vermietung der Fahrzeuge wies das BFG auf Folgendes hin: "Hinsichtlich der langfristigen Vermietungen von Fahrzeugen gemäß § 3a Abs. 12 Z. 1 UStG 1994 teilt der Senat die Ansicht des Finanzamtes, dass diese sonstigen Leistungen am Empfängerort (Portugal) steuerbar sind und in der ZM (zusammenfassenden Meldung) zu erfassen sind."
In Hinblick auf diese Entscheidungen bleibt kein Raum für die von der beschwerdeführenden Partei angedachten alternativen umsatzsteuerlichen Behandlungen der Umsätze aus der Vermietung von Fahrzeugen.
Wie sich aus den der Verordnung entsprechenden Berechnungen des Finanzamtes ergibt, stand der beschwerdeführenden Partei für November 2021 kein Ausfallsbonus III zu, für Dezember 2021 stand ein Ausfallsbonus iHv 42.478,31 € zu.
Daraus ergeben sich die beschwerdegegenständlichen Rückerstattungsbeträge in Höhe von 80.000,00 € bzw. 37.521,69 €.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit ersichtlich hat der Verwaltungsgerichtshof bislang nicht entschieden, ob bei Vorliegen nicht steuerbarer Umsätze für die Berechnung der Voraussetzungen für den Ausfallsbonus III die Umsätze aus den erklärten Umsatzsteuervoranmeldungen adaptiert um die nicht steuerbaren Umsätze als Vergleichsumsatz heranzuziehen sind oder ob die gesamten Umsätze nach den ertragsteuerlichen Grundsätzen iSd EStG/KStG 1988 zu ermitteln sind.
Eine ordentliche Revision ist daher zulässig.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 16. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- VO Ausfallsbonus III, BGBl. II Nr. 518/2021
- § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz, Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, BGBl. I Nr. 51/2014
- COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103285/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103285.2025
- Stammnummer
- 150143
- Gültig
- 16.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF