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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102726/2025

Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102726/2025vom 30.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Corinna Engenhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vertreter***, über die Beschwerde vom 26. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Jänner 2025 betreffend Einkommensteuer 2019, Steuernummer ***BF1StNr2***, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 14. Jänner 2025 wurde der Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 vom 18. Oktober 2023 gemäß § 295 Abs. 1 BAO abgeändert. Begründend führte die belange Behörde aus, dass die Änderung aufgrund der Feststellung der Einkünfte der ***X OG*** für das Jahr 2019 gemäß § 188 BAO mit Bescheid vom 5. August 2024 erfolgt sei. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 26. Jänner 2025 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass gegen den zugrundeliegenden Feststellungsbescheid vom 5. August 2024 ein Rechtsmittel erhoben worden und er daher nicht rechtskräftig sei. Zudem sei die darin vorgenommene Zurechnung der Einkünfte an die Beschwerdeführerin willkürlich vorgenommen worden und entspreche nicht der Aufteilungsvereinbarung. Die Beschwerdeführerin sei erklärungsgemäß zu veranlagen. Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (aus ihren Beteilungen an der ***X OG*** und der ***Y u. Mitbes.***) würden € 0, -- betragen. Sofern ihr jedoch ein Anteil an den Einkünften der ***X OG*** zugewiesen werde, müssten bei ihr auch die Verluste der ***Y u. Mitbes.*** anteilig erfasst werden. Es sei nicht korrekt und unlogisch, Anteile an positiven Einkünften zuzurechnen, Anteile an Verlusten aber zu ignorieren. Zudem stehe dem angefochtenen Bescheid die Verjährung entgegen. Der angefochtene Bescheid sei zudem "anonym" erlassen worden und verstoße damit gegen gesetzliche Formalregeln. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Februar 2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet zurück und führte begründend aus, dass Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen gemäß § 252 BAO nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können, nicht aber im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid. Mit Vorlageantrag vom 12. Februar 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend führte sie aus, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Beschwerde nicht gegen § 252 BAO verstoße, dass sich die vorgebrachten Einwendungen nicht gegen die Grundlagenbescheide, sondern gegen deren unterschiedliche Berücksichtigung im angefochtenen Bescheid richteten. Mit Vorlagebericht vom 29. August 2025 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit Feststellungsbescheid vom 4. Dezember 2023 wurden bei der Personengemeinschaft ***Y u. Mitbes.***. gemäß § 188 BAO für das Jahr 2019 Verluste (negative Einkünfte) aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € - 20.119,30 festgestellt. Der Beschwerdeführerin wurden als beteiligter Gesellschafterin keine Einkünfte/Verluste bzw. Einkünfte/Verluste in Höhe von € 0, -- zugewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die Veranlagung vorläufig entsprechend der abgegebenen Erklärung vorgenommen wurde. Mit Feststellungsbescheid vom 5. August 2024 wurden bei der ***X OG*** gemäß § 188 BAO für das Jahr 2019 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 20.026,33 festgestellt. Auf die Beschwerdeführerin als beteiligte Gesellschafterin entfielen hiervon € 10.013,16. Bei diesem Feststellungsbescheid handelt es sich um eine Beschwerdevorentscheidung, mit dem der Feststellungsbescheid vom 7. September 2023 aufgrund einer Beschwerde geändert wurde. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde ein Vorlageantrag erhoben. Aufgrund dieses Feststellungsbescheides wurde der Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 vom 18. Oktober 2023 mit Bescheid vom 14. Jänner 2025 dahingehend abgeändert, dass die geänderte Höhe der der Beschwerdeführerin zugewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt wurde. Auf dem angefochtenen Bescheid vom 14. Jänner 2025 ist das "Finanzamt Österreich" als erlassende Behörde angegeben. Aus dem Erscheinungsbild des Bescheides ergibt sich, dass dieser mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dem Vorbringen der Parteien sowie aus Abfragen aus dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (Zentrale Anwendungen). Dass der angefochtene Bescheid mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde, ergibt sich aus seinem Erscheinungsbild. Es ist deutlich ersichtlich, dass der Bescheid unter Zuhilfenahme eines Textverarbeitungssystems und unter Verwendung von Textbausteinen erstellt wurde (vgl. VwGH vom 9. Dezember 1992, 91/13/0204). Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass aufgrund des betreffend den Feststellungsbescheid vom 5. August 2024 anhängigen Rechtsmittels dessen Feststellungen nicht als Grundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogen werden können. Zudem rügt sie, dass die vorgenommene Aufteilung in diesem Feststellungsbescheid nicht korrekt sei sowie dass die in den Feststellungsbescheiden der ***X OG*** und der ***Y u. Mitbes.*** festgestellten (negativen) Einkünfte in ihrem Einkommensteuerbescheid nicht gleichermaßen berücksichtigt worden seien. Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2019 mit dem angefochtenen Bescheid die Verjährung entgegengestanden habe und der angefochtene Bescheid "anonym" erlassen worden sei. Zum Vorbringen betreffend das anhängige Rechtsmittel gegen den Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid vom 5. August 2024) ist Folgendes auszuführen: Zunächst ist voranzustellen, dass der Feststellungsbescheid vom 5. August 2024 als Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde. Diese (meritorische) Beschwerdevorentscheidung trat an die Stelle des mit Beschwerde angefochtenen ursprünglichen Feststellungsbescheides vom 7. September 2023 und ersetzte diesen zur Gänze (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 263 BAO Rz 11). Die Wirksamkeit eines als Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheides wird gemäß § 264 Abs. 3 BAO durch einen eingebrachten Vorlageantrag nicht berührt. Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig ist, zugrunde gelegt. Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er gemäß § 295 Abs. 1 BAO ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Abänderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin steht daher der Umstand, dass hinsichtlich des Feststellungsbescheides ein Beschwerdeverfahren anhängig ist bzw. dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde, einer Heranziehung der darin enthaltenen Feststellungen als Grundlage für den angefochtenen Bescheid nicht entgegen. § 192 BAO normiert ausdrücklich, dass auch in noch nicht rechtskräftigen Feststellungsbescheiden getroffene Feststellungen den von diesen abgeleiteten Bescheiden zugrunde zu legen sind. Zwar kann mit der Abänderung des abgeleiteten Bescheides gemäß § 295 Abs. 1 BAO zugewartet werden, bis der entsprechende Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist, der Steuerpflichtige hat jedoch keinen Rechtsanspruch darauf (vgl. VwGH vom 20. Oktober 2021, Ra 2020/15/0108). Es bedarf auch keiner Begründung, wenn mit der entsprechenden Abänderung nicht bis zum Eintritt der Rechtskraft zugewartet wird (vgl. VwGH vom 18. März 1987, 87/13/0002). Soweit die Beschwerdeführerin einerseits die Aufteilung der Einkünfte der ***X OG*** als unrichtig moniert und andererseits vorbringt, dass ihr keine Verluste der ***Y u. Mitbes.*** zugerechnet worden seien, macht die Beschwerdeführerin Umstände geltend, die jeweils in der im jeweiligen Feststellungsbescheid vorgenommenen Aufteilung der Einkünfte begründet sind. Von den Einkünften der ***X OG*** wurden der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten als beteiligten Gesellschaftern jeweils die Hälfte zugewiesen. Hingegen wurden die Verluste der ***Y u. Mitbes.*** zur Gänze dem ebenfalls beteiligten Ehegatten der Beschwerdeführerin zugewiesen. Auf die Beschwerdeführerin selbst entfielen (laut Bescheidbegründung erklärungsgemäß) keine Einkünfte. Die "unterschiedliche Berücksichtigung" der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist somit keine im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aufzugreifende "Rechtswidrigkeit" des angefochtenen Einkommensteuerbescheides, sondern geht auf die unterschiedliche Aufteilung der Einkünfte der ***X OG*** und der ***Y u. Mitbes.*** zurück, die in den jeweiligen Feststellungsbescheiden vom 4. Dezember 2023 und vom 5. August 2024 vorgenommen wurde und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Durch die Bindungswirkung der Feststellungsbescheide gemäß § 192 BAO, die sich sowohl auf die Höhe der festgestellten Einkünfte als auch auf deren Aufteilung auf die Beteiligten bezieht, können in den abgeleiteten Einkommensteuerbescheid nur die im jeweiligen Grundlagenbescheid zugewiesenen (negativen) Einkünfte aufgenommen werden. Der Umstand, dass sich diese voneinander abweichende Aufteilung als "unterschiedliche Berücksichtigung" im abgeleiteten Einkommensteuerbescheid manifestiert, ändert nichts daran, dass sie aus den in den Feststellungsbescheiden getroffenen Entscheidungen resultiert. Gemäß § 252 Abs. 1 BAO können Bescheide, denen Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Da sowohl die von der Beschwerdeführerin als unrichtig monierte Aufteilung der Einkünfte der ***X OG*** als auch die "unterschiedliche Berücksichtigung" der im Rahmen der Feststellungsverfahren festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf der in den jeweiligen Feststellungsbescheiden vorgenommenen Aufteilung der Einkünfte beruht, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, handelt es sich bei diesen Vorbringen um Einwendungen gegen die Grundlagenbescheide. Diese Einwendungen können in (allfälligen) Beschwerdeverfahren gegen die Feststellungsbescheide vorgebracht werden (beispielsweise als Beschwerdebegehren, dass die Aufteilung der Einkünfte der Aufteilung im anderen Feststellungsbescheid entsprechen soll). Es kann damit jedoch gemäß § 252 Abs. 1 BAO keine Rechtswidrigkeit des abgeleiteten Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren begründet werden. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass der angefochtene Bescheid "anonym" erlassen worden sei, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass sie sich damit gegen den Umstand richtet, dass der Bescheid keine konkrete Person als Genehmigenden der Erledigung nennt bzw. keine Unterschrift enthält. Gemäß § 96 Abs. 1 BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat, bzw. mit der Beglaubigung, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Gemäß § 96 Abs. 2 BAO bedürfen Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Im gegenständlichen Fall wird im Kopf des angefochtenen Bescheids das "Finanzamt Österreich" als Behörde, der die Ausfertigung zuzurechnen ist, ausgewiesen. Der gegenständliche Bescheid wurde offensichtlich mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und enthält keine Unterschrift oder Beglaubigung. Er gilt damit aufgrund von § 96 Abs. 2 BAO als durch den Leiter des Finanzamtes Österreichs genehmigt. Es mag der Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen sein, dass dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden kann, wer (nicht entsprechend der gesetzlichen Fiktion des § 96 Abs. 2 BAO, sondern tatsächlich) die Erledigung genehmigt hat. Dieser Umstand entspricht jedoch - wie dargelegt - den gesetzlichen Vorgaben und belastet den angefochtenen Bescheid nicht mit einer Rechtswidrigkeit, die vom Bundesfinanzgericht aufzugreifen wäre. Zum Beschwerdevorbringen, dass das Recht, die Einkommensteuer für das Jahr 2019 festzusetzen, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits verjährt war, ist Folgendes auszuführen: Das Recht, die Einkommensteuer festzusetzen, verjährt gemäß § 207 Abs. 2 BAO iVm § 208 Abs. 1 lit a BAO fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Grundsätzlich würde daher die Verjährungsfrist betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2019 mit Ablauf des Jahres 2019 zu laufen beginnen und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 enden. Die Verjährungsfrist verlängert sich gemäß § 209 Abs. 1 BAO um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen werden. Im gegenständlichen Fall wurde gegenüber der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 3. September 2020 erstmalig die Einkommensteuer für das Jahr 2019 festgesetzt und dieser Erstbescheid mit Bescheid vom 8. Oktober 2023 aufgrund eines Feststellungsbescheides abgeändert; zudem wurden innerhalb der für das Jahr 2019 maßgeblichen Verjährungsfrist mehrere Feststellungsbescheide betreffend die ***X OG*** und die ***Y u. Mitbes.*** erlassen, aus denen sich der Abgabenanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin (teilweise) ableitet. Damit wurden innerhalb der für das Jahr 2019 maßgeblichen Verjährungsfrist mehrere nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs von der belangten Behörde unternommen, die zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist jedenfalls bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geführt haben (vgl. zur Verlängerung der Verjährungsfrist durch die Erlassung von Feststellungsbescheiden hinsichtlich von ihnen abgeleiteter Einkommensteuerbescheide VwGH vom 28. Februar 1995, 95/14/0021). Das Recht, die Einkommensteuer für das Jahr 2019 festzusetzen, war daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides noch nicht verjährt. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, dass auch die Feststellungen eines nicht rechtskräftigen Feststellungsbescheides als Grundlage für die Abänderung eines abgeleiteten Bescheides herangezogen werden können und kein Rechtsanspruch darauf besteht, dass die Abgabenbehörde gemäß § 295 Abs. 1 BAO mit der Abänderung zuwartet, bis der zugrundliegende Feststellungsbescheid rechtskräftig ist (vgl. VwGH vom 20. Oktober 2021, Ra 2020/15/0108). Die Inhaltserfordernisse mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellter Bescheide und die Einschränkung der Einwendungen gegen abgeleitete Bescheide ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Auch darüber hinaus liegt keine Rechtsfrage vor, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 30. Dezember 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102726/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102726.2025
Stammnummer
150142
Gültig
30.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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