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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102383/2025

Betrieb einer Photovoltaikanlage mit Überschusseinspeisung als unternehmerische Tätigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102383/2025vom 30.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Corinna Engenhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Yalcin Duran, Grazer Straße 93, 2700 Wiener Neustadt, über die Beschwerde vom 10. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Mai 2025 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Rückerstattung der Umsatzsteuer, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht: I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Schriftsatz vom 16. September 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der von ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Photovoltaikanlage bezahlten (bzw. wirtschaftlich getragenen) Umsatzsteuer. Ihren Antrag begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie Ende 2023 über einen Online-Shop eine Photovoltaikanlage erworben habe. Zu diesem Zeitpunkt habe es keine Möglichkeit gegeben, eine Förderung in Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage zu beantragen. Der letzte diesbezügliche Fördercall sei bereits beendet gewesen. Die erworbene Photovoltaikanlage sei im Dezember 2023 installiert, fertiggestellt und der ***Netzbetreiber GmbH*** gemeldet worden. Diese habe mit 21. Dezember 2023 die Betriebserlaubnis für die Anlage erteilt. Es habe einerseits keine Förderung in Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage beantragt werden können. Andererseits habe auch die erst ab 1. Jänner 2024 geltende Umsatzsteuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden können (gemeint wohl: die Befreiung für Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen gemäß § 28 Abs. 62 UStG 1994). Die Beschwerdeführerin habe daher den Kaufpreis inkl. Umsatzsteuer zahlen müssen. Das UStG gewähre selbst Betreibern, deren Förderantrag abgewiesen worden sei, die Möglichkeit, die bezahlte Umsatzsteuer zurückzuverlangen. Es müsse daher auch für die Beschwerdeführerin, die nicht einmal eine Förderung habe beantragen können, die Möglichkeit einer Refundierung bestehen. Ansonsten läge eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Mit Bescheid vom 14. Mai 2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Rückerstattung der Umsatzsteuer zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 12 UStG 1994 nur ein Unternehmer die von anderen Unternehmen an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen abziehen könne, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden seien. Dieser Tatbestand sei im vorliegenden Fall mangels Unternehmereigenschaft der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Der Antrag sei daher aufgrund mangelnder Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 10. Juni 2025. Begründend führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie eine Photovoltaikanlage erworben und installieren lassen habe und beim Kauf Umsatzsteuer in Höhe von € 1.060, -- habe bezahlen müssen. Im Zeitpunkt der (nunmehrigen) Antragstellung sei jedoch eine gesetzliche Befreiung von der Umsatzsteuer (gemeint wiederum wohl: die Befreiung für Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen gemäß § 28 Abs. 62 UStG 1994) in Geltung gestanden, sodass die Beschwerdeführerin die Umsatzsteuer zu Unrecht bezahlt habe. Die Beschwerdeführerin habe daher entgegen der geltenden Umsatzsteuerregelungen Umsatzsteuer bezahlt, dies zu Unrecht, weshalb sie eine Refundierung beantragt habe. Anstatt dem Antrag stattzugeben und die zu Unrecht bezahlte Umsatzsteuer zu refundieren, habe die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung, sie sei keine Unternehmerin, (zu Unrecht) zurückgewiesen. Vielmehr hätte die belangte Behörde aufgrund der geltenden Umsatzsteuerregelungen die von der Beschwerdeführerin zu Unrecht bezahlte Umsatzsteuer in Höhe von € 1.060,-- refundieren müssen. Vom Verkäufer werde die Umsatzsteuer bekanntlich an die belangte Behörde abgeführt. Die Beschwerdeführerin beantragte weiters, die Beschwerde gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Vorlagebericht vom 31. Juli 2025 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Im Rahmen der am 15. Dezember 2025 antragsgemäß vor dem Bundesfinanzgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin vor, dass die Beschwerdeführerin mit der Photovoltaikanlage ihren privaten Haushalt mit Strom versorge und den nicht verbrauchten Strom gegen Entgelt ins öffentliche Netz einspeise. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin hat Ende des Jahres 2023 eine Photovoltaikanlage erworben. Diese wurde im Dezember 2023 installiert. Der Anlage wurde mit 21. Dezember 2023 die Betriebserlaubnis erteilt. Die Beschwerdeführerin nutzt die Photovoltaikanlage einerseits zur Versorgung ihres privaten Haushaltes mit Strom. Andererseits wird der mit der Anlage produzierte und nicht im privaten Haushalt verbrauchte Strom gegen Entgelt ins öffentliche Netz eingespeist (sogenannte "Überschusseinspeisung"). Betreffend den eingespeisten Strom erhält die Beschwerdeführerin monatliche Abrechnungen. Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch diese Stromlieferungen nachhaltig Einnahmen erzielt. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem Vorbringen der Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung und blieb im Beschwerdeverfahren unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung) Der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtene Bescheid ist der Bescheid vom 14. Mai 2025, mit dem der Antrag auf Rückerstattung der Umsatzsteuer der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde. Die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichts ist durch die Sache des Verfahrens begrenzt. Die Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages. Das Bundesfinanzgericht ist hingegen nicht befugt, erstmals - unter Übergehen der belangten Behörde - meritorisch in der Sache selbst über den beschwerdegegenständlichen Antrag zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung der auf die Lieferung der Photovoltaikanlage entfallenden (und von ihr wirtschaftlich getragenen) Umsatzsteuer mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Unternehmerin handle und sie daher nicht legitimiert sei, einen Antrag auf Vorsteuerabzug zu stellen. Gemäß § 12 Abs. 1 lit. a UStG 1994 kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Grundvoraussetzung für den Vorsteuerabzug ist die Unternehmereigenschaft. Der Vorsteuerabzug steht nur einem Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 zu (vgl. Schuchter/Kollmann in Melhardt/Tumpel, UStG3 § 12 Rz 11). Gemäß § 2 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Die Lieferung von durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage produziertem Strom an das öffentliche Netz gegen nachhaltige Einnahmen stellt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine unternehmerische Tätigkeit iSd § 2 UStG 1994 (bzw. "wirtschaftliche Tätigkeit" iSd Art. 4 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG sowie Art. 9 der RL 2006/112/EG) dar. Das Verhältnis zwischen der Menge des erzeugten Stroms einerseits und der Menge des (selbst) verbrauchten Stroms andererseits spielt für die Einstufung als unternehmerische Tätigkeit keine Rolle (vgl. EuGH vom 20. Juni 2013, C-219/12, Rs Fuchs sowie VwGH vom 25. Juli 2013, 2013/15/0201). Somit ist der Betreiber einer Photovoltaikanlage als "Überschusseinspeiser" auch dann unternehmerisch tätig, wenn die in seinem privaten Haushalt verbrauchte Strommenge die Menge des eingespeisten Stroms übersteigen sollte (vgl. BFG vom 25. Februar 2014, RV/5100681/2011). Die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers muss im Zeitpunkt der Leistungserbringung gegeben sein. Dies setzt jedoch nicht voraus, dass in diesem Zeitpunkt bereits Leistungen erbracht bzw. Einnahmen erzielt wurden. Vorsteuern können auch im Zusammenhang mit Leistungen geltend gemacht werden, die lediglich der Vorbereitung oder der Abwicklung der unternehmerischen Tätigkeit dienen. (vgl. Ruppe/Achatz, UStG6, § 12 Tz 24 sowie VwGH vom 27. November 2017, Ra 2017/15/0009, mit weiteren Nachweisen zur Maßgeblichkeit von Vorbereitungshandlungen für die Unternehmereigenschaft). Der Erwerb der Photovoltaikanlage stellt jedenfalls eine Vorbereitungshandlung hinsichtlich der Lieferungen des mit dieser Anlage produzierten Stroms dar. Durch die Lieferung von Strom erzielt die Beschwerdeführerin nachhaltig Einnahmen und ist somit - vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes - Unternehmerin iSd § 2 UStG 1994. Da der Erwerb der Photovoltaikanlage eine Vorbereitungshandlung für diese unternehmerische Tätigkeit darstellt, war die Unternehmeigenschaft der Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt gegeben. Aus den dargelegten Gründen liegt daher der im angefochtenen Bescheid herangezogene Zurückweisungsgrund - die mangelnde Antragslegitimation der Beschwerdeführerin mangels Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG 1994 - nicht vor. Liegt der von der Abgabenbehörde angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Bundesfinanzgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Abgabenbehörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund erneut zu entscheiden hat (vgl. VwGH vom 27. August 2020, Ra 2020/15/0035; vom 3. April 2019, Ro 2017/15/0046, sowie vom 29. Mai 2006, 2005/17/0242). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Durch die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides ist der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16. September 2024 wiederum unerledigt. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Fragen, ob es sich bei dem gegenständlichen Antrag um einen Antrag auf Vorsteuerabzug handle sowie ob der Beschwerdeführerin allfällig der Vorsteuerabzug zu gewähren sei, nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens waren und durch die gegenständliche Entscheidung, die ausschließlich die Unternehmereigenschaft der Beschwerdeführerin betrifft, auch nicht (darüber hinaus) berührt werden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Beurteilung des Betriebs einer (auch) Strom gegen Entgelt in das öffentliche Netz einspeisenden Photovoltaikanlage als unternehmerische Tätigkeit iSd § 2 UStG 1994 ist ebenso wie der Umfang der Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes betreffend einen Zurückweisungsbescheid durch die angeführte Rechtsprechung geklärt. Von dieser Rechtsprechung weicht das gegenständliche Erkenntnis nicht ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Wien, am 30. Dezember 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102383/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102383.2025
Stammnummer
150141
Gültig
30.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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