Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101763/2019
Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen nicht erfüllt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101763/2019vom 30.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 31. Juli 2017 gegen den Bescheid des ***Finanzamtes A*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 6. Juli 2017 betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2015 stellte der Beschwerdeführer (in weiterer Folge Bf.) den Antrag auf Erlassung seiner Schuld oder die Stundung des aushaltenden Betrages.
Mit Bescheid vom 6. Juli 2017 wies das Finanzamt das verfahrensgegenständlichen Ansuchen auf Zahlungserleichterungen (Stundung) vom 5. Dezember 2017 ab, da die vom Bf. begehrte Stundungsfrist bereits abgelaufen sei.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2017 (eingebracht beim Finanzamt am 31. Juli 2017) brachte der Bf. Beschwerde ein und beantragte die Zurücksetzung bzw. Aufhebung des Bescheides vom 6. Juli 2019.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Februar 2019 als unbegründet ab, da das dem Ansuchen des Bf. zugrunde liegende Anbringen inzwischen erledigt worden sei, so dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen weggefallen seien. In einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen seien alle Umstände darzulegen, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die Begründung des Ansuchens reiche für eine stattgebende Erledigung nicht aus.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2019 wies das Finanzamt den Antrag auf Nachsicht ab.
Mit Schreiben vom 8. März 2019 brachte der Bf. ua. Vorlageantrag ein und führte aus, dass sowohl sachliche als auch persönliche Unbilligkeit vorliege.
Mit Beschluss des ***Gericht*** vom ***Datum***, ***Zahl***, wurde das Abschöpfungsverfahren eingeleitet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. beantragte am 5. Dezember 2015 die Stundung des Abgabenrückstandes ohne weitere Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenslage. Auch wurde weder eine Rate noch ein Termin, bis zu welchem der Rückstand gestundet werden sollte, im Antrag angegeben.
Auch in der Beschwerde oder im Vorlageantrag wurden keine näheren Angaben gemacht.
Im Zeitpunkt des Zahlungserleichterungsansuchens bestand ein Rückstand iHv € 10.141,78 auf dem Abgabenkonto, dass sich vor allem aus einem Rückstand aus Einkommensteuer 2008 und 2009 zusammensetzte.
Mit Beschluss des ***Gericht*** vom ***Datum***, ***Zahl***, wurde das Abschöpfungsverfahren eingeleitet.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Akt, insbesondere dem Antrag auf Zahlungserleichterung, den Bescheiden des Finanzamtes und den Vorbringen des Bf.
Der Rückstand ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Abgabenkonto.
Die Eröffnung des Abschöpfungsverfahren ergibt sich aus der Ediktsdatei.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 212 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Zeit entrichten zu können. Die Bewilligung in Raten kann nur für die Gesamtsumme der in der Gebarungsverrechnung (§ 213) enthaltenen Abgaben oder bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Abgaben des Gesamtschuldverhältnisses erfolgen. Bei Ratenbewilligungen sind der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzte Abgabenschuldigkeiten einzubeziehen, wenn deren Zahlungstermine in die Laufzeit der Ratenbewilligung fallen.
Zahlungserleichterungen können auf Antrag gewährt werden, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Es müssen somit zwei Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Härte und das Merkmal, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit durch den Aufschub gegeben ist. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bei Begünstigungstatbeständen allgemein, somit auch in Zahlungserleichterungsangelegenheiten, die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund tritt (zB VwGH 27.06.1984, 82/16/0081, 0083; 12.06.1990, 90/14/0100; 28.02.2000, 99/17/0416), hat der eine solche Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (zB VwGH 18.09.1987, 86/17/110; 17.09.1997, 93/13/0291).
Der Abgabepflichtige hat somit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung aus eigenem anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage (VwGH 24.01.1996, 93/13/0172; 26.02.2001, 2000/17/0252) überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (VwGH 17.09.1997, 93/13/0291; 25.02.2004, 2003/13/0117; 22.04.2004, 2003/15/0112), soweit diese Voraussetzungen nicht iSd § 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind (VwGH 12.06.1990, 90/14/0100; 15.04.1997, 96/14/0001). Es bedarf einer entsprechenden Konkretisierung der Voraussetzungen (VwGH 14.01.1991, 90/15/0083). Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung, kein Ermessen) zu rechnen (vgl VwGH 25.06.1990, 89/15/0123; 25.02.2004, 2003/13/0117).
Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO ist daher - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Diese beiden Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommenslage und Vermögenslage überzeugend darzulegen (vgl. VwGH 24.01.1996, 93/13/0172).
Im vorliegenden Fall hat der Bf. keinerlei näheren Angaben gemacht und entsprechen die nicht vorhandenen Angaben unzweifelhaft nicht dem Erfordernis, die aktuelle Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
Mittlerweile wurde das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Es ist daher von einer Gefährdung der Einbringlichkeit auszugehen, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung nicht vorliegen. Es war daher keine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 24.01.1996, 93/13/0172).
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt bei der Beantwortung der Rechtsfrage des Vorliegens der Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen den gesetzlichen Bestimmungen und der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt nicht vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 30. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101763/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101763.2019
- Stammnummer
- 150140
- Gültig
- 30.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF