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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400043/2024

Unrichtige Selbstberechnung - hier: Abgabenfestsetzung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400043/2024vom 07.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth Traxler in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Andreas Fritz, Salztorgasse 1, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 7. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 27. Oktober 2023 betreffend Kommunalsteuer für die Kalenderjahre 2020 und 2022 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 27.10.2023 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf) für die in der Arbeitsstätte in Wien in den Kalenderjahren 2020 und 2022 gewährten Arbeitslöhne die Kommunalsteuer, und zwar für das Kalenderjahr 2020 in Höhe von € 4.315,50 (Bemessungsgrundlage: € 143.849,87) und für das Kalenderjahr 2022 in Höhe von € 4.726,03 (Bemessungsgrundlage: € 157.534,36), vorgeschrieben und dies (nur) damit begründet, dass die Bemessungsgrundlagen im Zuge einer "Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben" durch Organe der Bundesfinanz oder eines Krankenversicherungsträgers erhoben worden seien. In seiner Beschwerde vom 07.12.2023 hat der Bf dagegen (zusammengefasst) eingewendet, dass er für die Jahre 2020 und 2022 die Kommunalsteuer fristgerecht und vollständig erklärt und die im (angefochtenen) Bescheid angeführten Kommunalsteuerbeträge fristgerecht entrichtet habe. Für das Jahr 2020 habe er Kommunalsteuer in Höhe von € 4.524,66 bezahlt und damit sogar eine Überzahlung in Höhe von € 209,16 geleistet. Und für das Kalenderjahr 2022 habe er Kommunalsteuer in Höhe von € 4.726,04 entrichtet, was einer Überzahlung in Höhe von einem Cent entspräche. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2023 hat die belangte Behörde die Beschwerde abgewiesen und diese Entscheidung (zusammengefasst) wie folgt begründet: Am 29.03.2021 seien bei der belangten Behörde zwei Kommunalsteuererklärungen eingelangt; eine in Höhe von € 4.462,50 (um 09:26 Uhr) und eine in Höhe von € 62,98 (um 16:57 Uhr). Im Zuge der Außenprüfung sei (für das Kalenderjahr 2020) eine Bemessungsgrundlage in Höhe von € 143.849,87 festgestellt worden, was eine Kommunalsteuer in Höhe von € 4.315,50 (und somit: eine Plusdifferenz zur gebuchten Kommunalsteuer in Höhe von € 209,98) und nicht in Höhe von € 4.462,50 oder € 62,98, aber auch nicht in Höhe von € 4.525,48 ergäbe. Die Höhe des selbstberechneten Abgabenbetrages habe sich somit als nicht richtig erwiesen, der Tatbestand des § 11 Abs. 3 Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993 sei daher erfüllt und ein Bemessungsbescheid für 2020 zu erlassen gewesen. Angemerkt werde, dass der Differenzbetrag in Höhe von € 209,09 zurückgefordert und auch bereits zurückgezahlt worden sei. Hinsichtlich des Kalenderjahres 2022 sei (per Post) eine Kommunalsteuererklärung mit einer Kommunalsteuer in Höhe von € 3.711,66 eingereicht worden. Im Zuge der Außenprüfung sei eine Bemessungsgrundlage in Höhe von € 157.534,36 festgestellt worden, die darauf entfallende Kommunalsteuer (3%) betrage € 4.726,03. Auch hinsichtlich des Jahres 2022 sei daher der Tatbestand des § 11 Abs. 3 KommStG 1993 - nämlich, dass sich die abgegebene Jahreserklärung als nicht richtig erwiesen habe - erfüllt und die Kommunalsteuer somit (zu Recht) bescheidmäßig festgesetzt worden. Zahlungen seien für die Festsetzung der Kommunalsteuer nicht von Relevanz. In seinem Vorlageantrag vom 02.01.2024 hat der Bf ausgeführt, dass die Argumentation der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nicht stichhaltig sei. Sie verkenne, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Kommunalsteuer nicht festgesetzt sondern zur Zahlung vorgeschrieben worden sei, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Abgabe bereits fällig gewesen sei. Über die Beschwerde wurde erwogen: Nach § 11 Abs. 3 zweiter Satz KommStG 1993 hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen, wenn der Abgabenbehörde kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Nach dieser Bestimmung ist ein die Kommunalsteuer festsetzender Bescheid daher ua. dann zu erlassen, wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Eine Selbstberechnung ist "nicht richtig", wenn sie objektiv rechtswidrig ist (Ritz, BAO, Kommentar, Rz 8 zu § 201; Stoll, BAO-Kommentar, Seite 2123, vorletzter Absatz). Unbeachtlich für die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 3 zweiter Satz KommStG 1993 ist, ob die Selbstberechnung überhöht oder zu niedrig erfolgt ist (Ritz, BAO, Kommentar, Rz 9 zu § 201). Wird der Abgabenbehörde eine Unrichtigkeit bekannt, so ist sie verpflichtet, einen Steuerbescheid zu erlassen (VwGH vom 22.09.2022, Ra 2020/15/0075). In ihrer Beschwerdevorentscheidung (vom 18.12.2023) hat die belangte Behörde dargelegt, dass die vom Bf in seinen Steuerklärungen bekanntgegebene Selbstberechnung (in beiden Kalenderjahren) mit den im Zuge der Kommunalsteuerprüfung erhobenen Bemessungsgrundlagen nicht in Einklang steht und sich die Selbstberechnung des Bf daher als unrichtig erwiesen hat. Die aufgezeigte (betragsmäßige) Diskrepanz hat der Bf in seinem Vorlageantrag (vom 02.01.2024) nicht in Abrede gestellt - damit ist aber das Schicksal der ggstdl. Beschwerde bereits entschieden: Als Folge der Unrichtigkeit der Selbstberechnung hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid zu Recht erlassen. Zum Einwand des Bf, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Kommunalsteuer nicht festgesetzt, sondern zur Zahlung vorgeschrieben worden sei: Bei der Festsetzung der Kommunalsteuer handelt es sich - wie aus § 11 Abs. 3 KommStG 1993 (unstrittig) hervorgeht - um einen Festsetzungsbescheid. Abgabenfestsetzungsmaßnahmen sind jedoch nicht an Abgabenzahlungsvorgänge gebunden (VwGH vom 24.09.1981, Zl. 15/0186/80). Die Berücksichtigung allfälliger vorher auf Grund der der Abgabenfestsetzung vorangegangenen Selbstbemessung geleisteter Zahlungen ist eine Frage der Abrechnung und wäre daher allenfalls im Wege eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO zu klären (VwGH vom 17.02.2000, Zl. 99/16/0027). In diesem Sinn hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2023 zutreffend ausgeführt, dass die Zahlungen für die Kommunalsteuerfestsetzung nicht von Relevanz sind. Zu dem vom Bf monierten Hinweis auf die Fälligkeit der Abgabe: Bei der Kommunalsteuer, die der Anordnung des § 11 Abs. 2 KommStG 1993 zufolge vom Unternehmer selbst zu berechnen ist, handelt es sich (unstrittig) um eine Selbstbemessungsabgabe (Ritz, BAO, Kommentar, 6. Auflage, Rz 4a zu § 201). Bei Selbstbemessungsabgaben entsteht die Abgabenschuld kraft Gesetzes. Dem Wesen dieser Abgabe entsprechend tritt auch die Fälligkeit kraft Gesetzes ein (Stoll, BAO-Kommentar, Seite 2120, Absatz 1). Mit seinem Vorbringen, dass der angefochtene Bescheid auf die (kraft Gesetzes) bereits eingetretene Fälligkeit hinweise, vermag der Bf daher ebenfalls keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Der Beschwerde war daher der gewünschte Erfolg zu versagen. Zur Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG): Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Unter welchen Voraussetzung eine Festsetzung der Kommunalsteuer zu erfolgen hat, geht aus § 11 Abs. 3 KommStG 1993 (eindeutig) hervor. Eine Rechtsfrage (von grundsätzlicher Bedeutung) liegt somit nicht vor, sodass die Revision nicht zulässig ist. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Wien, am 7. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400043/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7400043.2024
Stammnummer
150136
Gültig
07.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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