Findok · BFG-Entscheidungen
BFG AW/7100018/2025
ao Revision - aufschiebende Wirkung
geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/7100018/2025vom 19.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über den Antrag des Revisionswerbers vom 04.12.2025, der außerordentlichen Revision vom 04.12.2025 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 16.05.2024, RV/7101761/2015, betreffend Einkommensteuer 2005 bis 2010 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
I. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 16.05.2024, RV/7101761/2015, wurde die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 03.12.2013 betreffend Einkommensteuer 2005 bis 2010 abgewiesen und die betreffenden Bescheide zu Ungunsten des Revisionswerbers abgeändert.
Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof diese zur Entscheidung abtrat, erhob der Revisionswerber am 04.12.2025 außerordentliche Revision. In dieser außerordentlichen Revision vom 04.12.2025 beantragte der Revisionswerber, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor:
"Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung schon aufgrund der offenkundig sehr langen Verfahrensdauer, wonach im Zeitraum 2015 bis 2024 Verfahrensstillstand herrschte und von der Behörde kein Fristsetzungsantrag gestellt wurde, nicht entgegen.
Zudem stellen die nunmehr im angefochtenen Erkenntnis festgesetzten Einkommensteuerbeträge einen derart hohen Betrag dar, den der Revisionswerber keinesfalls sofort entrichten kann und die sofortige Entrichtung dieses Geldbetrages den Revisionswerber in eine prekäre finanzielle Situation bringen würde, wie aus den beigelegten Urkunden (Gutschrift des monatlichen Pensionsbezuges in Höhe von EUR 2.261,50, Bankauszug vom 01.07.2024 sowie Einschränkungsantrag des betreibenden Gläubigers ***Gläubiger*** gegen den Revisionswerber an das BG Krems an der Donau GZ ***GZ*** vom 14.10.2021, aus welchem eine in Exekution gezogene Forderung in Höhe von EUR 92.991,47 sA ersichtlich ist) hervorgeht.
Daraus ergeben sich hohe Schulden des Revisionswerbers, sodass die sofortige Einbringlichmachung der Einkommensteuerbeträge durch die Abgabenbehörde in der Sphäre des Revisionswerbers einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken würde".
Gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das Verwaltungsgericht sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (vgl VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0470).
Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den Beschluss des VwGH [verstärkter Senat] vom 25.02.1981, Slg Nr 10.381/A und etwa VwGH 29.06.2020, Ra 2020/08/0102, mwN) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (vgl etwa den Beschluss des VwGH vom 09.04.2010, AW 2010/08/0003; vgl zum Ganzen zB auch VwGH 17.08.2023, Ra 2023/08/0113; 02.05.2023, Ra 2023/08/0067; 07.06.2022, Ra 2022/08/0079; 05.05.2022, Ra 2022/13/0047).
Welcher unverhältnismäßige Nachteil den Antragsteller schlussendlich treffen soll, lässt der gegenständliche Antrag offen. Ebenso lässt sich aus dem Antrag nicht ableiten, durch welche Maßnahme ein Vermögensschaden droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist. Dem Konkretisierungsgebot wird der vorliegende Antrag damit nicht gerecht. Abschließend ist dem Antrag auch eine Vermögensaufstellung nicht zu entnehmen.
Aus dem gegenständlichen Antrag lässt sich im Ergebnis aber ableiten, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet ist. Ist die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet, stehen der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. bspw. VwGH 02.07.2024, Ra 2024/13/0062, Rn 7 mwN). Denn bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die Abgabenbehörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen der Revisionswerberin greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. VwGH 26.09.2022, Ra 2022/13/0005, Rn 6 mwN).
Wien, am 19. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 30a Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 88a Abs. 2 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
- § 30 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 30 Abs. 1 Satz 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- AW/7100018/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:AW.7100018.2025
- Stammnummer
- 150135
- Gültig
- 19.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF