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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101802/2024

Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO und nicht Beschwerde gemäß § 243 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101802/2024vom 10.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über das von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete Anbringen vom 20. Februar 2024 betreffend den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. November 2023 hinsichtlich Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Juli 2023 bis September 2023, Ordnungsbegriff ***Ob*** zu Recht: I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 22. Februar 2024 wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Das Finanzamt Österreich stellte den Rückforderungsbescheid vom 22.11.2023 betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Tochter der Bf. für den Zeitraum Juli 2023 bis September 2023 mit RSb zu. Als Begründung führte das Finanzamt aus, dass Unterlagen nicht zugesendet worden seien. Für ein volljähriges Kind stehe die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. - fortbildung zu. Bei der Tochter der Bf. treffe diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967). Die Sendung wurde am 28.11.2023 mit Abholfristbeginn 29.11.2023 hinterlegt, jedoch nicht behoben. Ebenfalls mit Datum vom 22.11.2023 erhielt die Bf. über FinanzOnline eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe und dem Hinweis: "Wir haben festgestellt, dass Sie nur bis Juni 2023 Anspruch auf Familienbeihilfe haben und stellen daher die Auszahlung ein." Am 20.02.2024 brachte die Bf. über FinanzOnline ein als Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO betiteltes Anbringen ein, führte die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe als "Art des Bescheides" an, "22.11.2023" als Bescheiddatum an und führte aus: "Hiermit erhebe ich Einspruch gegen die Mahnung vom 09.02.2024 und somit gegen den Bescheid vom 22.11.2023 und halte fest, dass mir dieser Bescheid nie zugestellt wurde. Meine Tochter hat im September 2023 ihr Studium abgeschlossen und liegt Ihnen eine Bestätigung bereits vor! Ich ersuche daher um Aufhebung Ihrer Rückzahlung und um Erledigung der Angelegenheit. Wie mit Frau ***Na*** vom FA bereits telefonisch besprochen ist auch ihr eine Rückzahlung unerklärlich und nicht nachvollziehbar. Sämtliche geforderte Unterlagen habe ich Ihnen per Einschreiben bereits übermittelt. …" Die belangte Behörde wertete das Anbringen als Beschwerde und wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.02.2024 gemäß § 260 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Dagegen brachte die Bf. am 11.03.2024 einen Vorlageantrag ein und führte aus: "Wie bereits telefonisch und auch per Finanzonline mittels Beschwerde mitgeteilt, gab es hinsichtlich der Zustellung des Bescheides betreffend Familienbeihilfe leider Probleme. Ursprünglich erhielt ich einen Bescheid, worin bis 30.09.2024 Familienbeihilfe für meine Tochter ***Ki*** gewährt wurde. Aufgrund einer Aufforderung durch das Finanzamt habe ich sodann sämtliche Nachweise und Unterlagen zum Studienabschluss mit September 2023 mittels Einschreiben übermittelt. Es erging in der Zwischenzeit anscheinend der Bescheid vom 22.11.23, welcher mir jedoch leider nie zugegangen ist. Erst als ich die Mahnung zu diesem Bescheid erhielt, erfuhr ich über Nachfrage, dass anscheinend mittels RSb eine Sendung an mich zugestellt wurde. Leider habe ich eine Verständigung, dass ein behördliches Schriftstück bei der Post für mich hinterlegt ist NIE erhalten. Auch im Finanzonline habe ich in dieser Zeit leider nicht nachgesehen, ob ich Post habe. Sofort als mir die Mahnung zugegangen ist, habe ich mich mit dem Finanzamt in Verbindung gesetzt und versucht telefonisch die ganze Sache zu klären. Eine sehr kompetente Mitarbeiterin hat mich darauf hingewiesen, dass ich eine Beschwerde gleich mittels Finanzonline einreichen soll. Diese Mitarbeiterin bestätigte mir auch, dass alle Unterlagen eingelangt seien und sie auch nicht sagen könne, warum dieser Rückzahlungsantrag ergangen sei. Jedenfalls habe ich in der Zwischenzeit eine Beschwerdevorentscheidung bekommen und mich neuerlich telefonisch erkundigt, was ich dahingehend tun soll. Ich ersuche hiermit nochmals höflich den Rückzahlungsantrag aufzuheben, da ich nichts für meine Tochter will, was ihr nicht zusteht, sie im September 2023 ihr Studium abgeschlossen hat und ab Oktober ohnehin keine Familienbeihilfe mehr ausbezahlt wurde. …" Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 28.05.2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Sie übermittelte folgende Anmerkungen zum Inhalt: "Die Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 endet mit dem Tag, an dem die Abschlussprüfung abgelegt wird. Dieser Tag ist als objektiver Zeitpunkt für den Abschluss der Berufsausbildung maßgeblich. Die Zeit zwischen ordnungsgemäßem Abschluss der Berufsausbildung und einem danach erstellten Zeugnis (Sponsion, Abschlusszertifikat, Titelverleihung etc.) kann nicht mehr der Zeit der Berufsausbildung zugeordnet werden (UFS 25.10.2005, RV/0023-G/05; UFS 18.3.2009, RV/0317-I/08; UFS 9.1.2012, RV/0010-L/11; UFS 26.2.2013, RV/0184-G/12 [Fachhochschule], BFG 3.6.2014, RV/2100382/2013 [Fachhochschule], BFG 29.10.2014, RV/7103514/2014; BFG 27.1.2016, RV/2101697/2015 [Fachhochschule]; BFG 8.1.2018, RV/7105879/2017). Mit der Abschlussprüfung endet ein Studium. Tochter ***Ki*** hat lt. vorliegenden Studiendatenübermittlung am 30.6.2023 das Studium abgeschlossen. Das Nebenstudium wurde mit 30.9.2023 abgebrochen, jedoch erfolgten keine Aktivitäten in diesem Studium (siehe ebenfalls übermittelte Studiendaten). Die Rückforderung der Familienbeihilfe für 7-9/2023 ist daher korrekt." Das Bundesfinanzgericht übermittelte der Bf. einen Vorhalt vom 15.10.2025 zur Erforschung der Absicht der Partei (VwGH 29.07.2020, Ra 2020/13/0046). Der Vorhalt wurde am 21.10.2025 von einem Mitbewohner übernommen. Der Vorhalt blieb unbeantwortet. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Rückforderungsbescheid vom 22.11.2023 betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Tochter ***Ki***, geboren am ***Geb***, für den Zeitraum Juli 2023 bis September 2023 wurde nach einem Zustellversuch am 28.11.2023 zur Abholung hinterlegt. Die Abholfrist begann am 29.11.2023. Der Bescheid wurde von der Bf. nicht behoben. Am 20.02.2024 brachte die Bf. über FinanzOnline ein als Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO betiteltes Anbringen ein, führte die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe als "Art des Bescheides" an, "22.11.2023" als Bescheiddatum an und führte aus: "Hiermit erhebe ich Einspruch gegen die Mahnung vom 09.02.2024 und somit gegen den Bescheid vom 22.11.2023 und halte fest, dass mir dieser Bescheid nie zugestellt wurde. Meine Tochter hat im September 2023 ihr Studium abgeschlossen und liegt Ihnen eine Bestätigung bereits vor! Ich ersuche daher um Aufhebung Ihrer Rückzahlung und um Erledigung der Angelegenheit. Wie mit Frau ***Na*** vom FA bereits telefonisch besprochen ist auch ihr eine Rückzahlung unerklärlich und nicht nachvollziehbar. Sämtliche geforderte Unterlagen habe ich Ihnen per Einschreiben bereits übermittelt. …" Die belangte Behörde wertete das Anbringen als Beschwerde und wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.02.2024 als unzulässig wegen nicht fristgerechter Einbringung zurück. Am 11.03.2024 brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem dem Bundesfinanzgericht elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt. Dass der Bescheid grundsätzlich an die Empfängeradresse der Bf. adressiert war, nach einem Zustellversuch hinterlegt wurde, jedoch in weitere Folge nicht behoben wurde, ergibt sich aus der RSb-Information des elektronischen Familienbeihilfenaktes. Die Bezeichnung und der Inhalt des Anbringens vom 20.02.2024 sind diesem entnommen. Unmittelbar aus der vorgelegten Beschwerdevorentscheidung vom 22.02.2024 ergibt sich, dass die belangte Behörde das Anbringen vom 20.02.2024 als Beschwerde wertete und sodann mit Beschwerdevorentscheidung wegen Verspätung zurückwies. Dass ein Vorlageantrag der Bf. am 11.03.2024 über FinanzOnline eingebracht wurde, ergibt sich aus dem als Vorlageantrag bezeichneten sonstigen Anbringen der Bf. Angemerkt wird, dass ein inhaltsgleicher Vorlageantrag am 13.03.2024 per Post beim Finanzamt einging. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung) Fraglich ist, ob das über FinanzOnline gestellte Anbringen vom 20.02.2024 tatsächlich als Beschwerde gemäß § 243 BAO oder als Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO zu qualifizieren ist. Für die Beurteilung von Anträgen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (VwGH 29.07.2020, Ra 2020/13/0046) Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Behörde gehalten, die Absicht der Partei zu erforschen (VwGH 29.07.2020, Ra 2020/13/0046). Ein Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes an die Bf. blieb unbeantwortet. Die im Sachverhalt festgestellten Inhalte werden zur Beurteilung herangezogen. Die Bf. bezeichnete ihr Anbringen vom 20.02.2024 ausdrücklich als Antrag gemäß § 299 Abs. 1 BAO. Sie bezog sich ferner auf die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe, die jedoch keinem Rechtsmittel zugänglich ist. Zwar gab die Bf. an, dass ihr der Bescheid nicht zugestellt worden sei. Im Zuge des Vorlageantrages konkretisierte die Bf. jedoch, dass es Probleme bei der Zustellung gab und sie nur die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes nicht erhalten habe. In weiterer Folge formulierte die Bf. einen Einspruch gegen die Mahnung und damit gegen den Bescheid. Aus der Bezeichnung "Einspruch", welche im Bereich der BAO nicht vorkommt, kann lediglich geschlossen werden, dass die Einschreiterin sich eines Rechtsbehelfs bedienen wollte. Um welchen Rechtsbehelf es sich handelt, ist aus dem Zusammenhang des Anbringens zu schließen. Das Anbringen der Bf. zielt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nicht darauf ab, das Vorliegen eines Nichtbescheides vorzubringen. Es wird lediglich behauptet, dass keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden wurde (vgl. VwGH vom 13.11.1991, 91/03/0134 über die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit eines Postrückscheines im Sinne des § 22 ZustG). Erkennbares Ziel des gegenständlichen Anbringens der Bf. ist die Aufhebung des Rückforderungsbescheides. Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung. Der Bescheid vom 22.11.2023 wurde durch Hinterlegung zugestellt. Der Bescheid gilt mit dem ersten Tag der Abholfrist (29.11.2023) als zugestellt (§ 17 Abs. 3 ZustG). Dies gilt auch, wenn die Verständigung über die Hinterlegung verloren gegangen ist (§ 17 Abs. 4 ZustG). Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist im Abgabeverfahren einen Monat. Die Beschwerdefrist ist daher mit 29.12.2023 abgelaufen. Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides und die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt, zu enthalten. Die Eingabe vom 20.02.2024 ist der Deutung als Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO in Bezug auf den Bescheid vom 22.11.2023 zugänglich, insbesondere da der Antrag auch als solcher über FinanzOnline eingebracht wurde. Zwar kommt es auf die Bezeichnung allein nicht an, jedoch ist auch der Inhalt des Anbringens auf die Aufhebung des Bescheides gerichtet. Im Text des Anbringens ist der Bescheid mit Datum 22.11.2023 angeführt und wird die Unrichtigkeit mit dem Studienabschluss im September 2023 begründet. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist nicht davon auszugehen, dass die Bf. mit ihrem Anbringen vom 20.02.2024 eine Beschwerde erheben wollte. Aufhebungen von Bescheiden gemäß § 299 BAO sind gemäß § 302 Abs. 1 BAO, soweit nichts anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) des Bescheides zulässig. Nach § 302 Abs. 2 lit. b BAO sind Aufhebungen nach § 299 BAO darüber hinaus zulässig, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist. Diese Jahresfrist war im gegenständlichen Fall noch nicht abgelaufen (Beginn der Abholfrist des Rückforderungsbescheides 29.11.2023, Anbringen vom 20.02.2024). Im gegenständlichen Fall wurde ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO und keine Beschwerde gemäß § 243 BAO eingebracht. Ein Vorlageantrag setzt zwingend eine im Rechtsbestand befindlichen Beschwerdevorentscheidung voraus (VwGH 08.02.2007, 2006/15/0373). Der Vorlageantrag vom 11.03.2024 ist grundsätzlich zulässig, da eine zwar rechtswidrige, aber im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung vorliegt. Er wurde fristgerecht eingebracht. Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung hat zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiezu nicht zuständigen Behörde erlassen wurde. Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO darf dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (VwGH 23.09.2010, 2010/15/0108, VwGH 08.09.2009, 2006/17/0357). Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl keine Beschwerde vorlag, bewirkt eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit der Abgabenbehörde (VwGH 04.04.1990, 89/13/0190). Die Beschwerdevorentscheidung vom 22.02.2024 war daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO durch das Bundesfinanzgericht zur Herbeiführung eines rechtsrichtigen Verfahrensstandes ersatzlos aufzuheben. Es wird angemerkt, dass sohin der Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO unerledigt ist. Eine Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO setzt die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufzuhebenden Bescheides voraus. Ob eine solche vorliegt, ist nicht im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens zu beurteilen. Die Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO liegt darüber hinaus im Ermessen der Abgabenbehörde. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht ist bei der Lösung der streitgegenständlichen Rechtsfragen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Demnach liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision war spruchgemäß nicht zuzulassen. Wien, am 10. Dezember 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101802/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101802.2024
Stammnummer
150132
Gültig
10.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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