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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100191/2025

Säumnisbeschwerde i.Z.m. Anträgen auf Zuerkennung einer COFAG-Förderung unzulässig

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100191/2025vom 17.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Djuric & Oberger Wirtschaftstreuhand GmbH & Co KG Steuerberatungsgesellschaft, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich in einer Angelegenheit betreffend Zuerkennung eine Fixkostenzuschusses 800.000, Steuernummer ***BFStNr***, beschlossen: Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit der am 28.10.2025 beim Finanzamt Österreich eingebrachten und von diesem gemäß § 53 BAO zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht weitergeleiteten Säumnisbeschwerde begehrte die Beschwerdeführerin, dem Finanzamt Österreich aufzutragen, ihrem Antrag auf Zuerkennung eines Fixkostenzuschusses 800.000 vom 30.3.2022 zu entsprechen und den Zuschussbetrag an sie auszubezahlen oder den Antrag dem Bundesfinanzgericht zur Erledigung vorzulegen. Sie brachte vor, dass sie am 30.3.2022 via FinanzOnline einen Antrag auf Gewährung/Auszahlung der zweiten Tranche des Fixkostenzuschusses 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) eingebracht habe. Dieser Antrag sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Beschwerdeführerin keine Einkünfte gem. §§ 21, 22 oder 23 EStG 1988 erzielen würde und somit die Voraussetzungen für die Gewährung eines Fixkostenzuschusses 800.000 nicht erfülle. Zwischenzeitig seien die Feststellungsbescheide der Jahre 2018-2023 ergangen und habe die Beschwerdeführerin in all diesen Jahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 23 EStG 1988 erzielt. Die Beschwerdeführerin erfülle daher doch die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Fixkostenzuschusses 800.000. Mit einer als "Sonstiges Anbringen und Anfragen" bezeichneten Eingabe vom 31.1.2025 habe sie daher ersucht, dem ursprünglichen Antrag vom 30.3.2022 zu entsprechen. Trotz mehrfacher Urgenz habe sie jedoch bislang keine Rückmeldung vom Finanzamt in dieser Sache erhalten. Gem. § 284 Abs. 1 BAO kann jede Partei, der gegenüber ein Bescheid einer Abgabenbehörde zu ergehen hat, Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr der Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Anbringens oder nach Eintritt der Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) wird. Gem. § 284 Abs. 7 lit. b BAO ist im Verfahren über Säumnisbeschwerden § 260 Abs. 1 lit. a BAO sinngemäß anzuwenden. Unzulässige Säumnisbeschwerden sind daher mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes zurückzuweisen. Unzulässig ist eine Säumnisbeschwerde etwa dann, wenn eine Entscheidungspflicht der Behörde nicht oder nicht mehr besteht (VwGH 31.5.2017, Ra 2016/13/0046; zum früheren Devolutionsantrag: VwGH 30.5.2001, 2000/13/0195; 22.6.2001, 2000/13/0178). Gem. § 2 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl I Nr. 51/2014 i.d.F. BGBl. I Nr. 12/2020, oblag der Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) u.a. die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gem. § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 12/2020 (das sind Unternehmen, die ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben), die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind. Gem. § 2 Abs. 2a ABBAG-Gesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 12/2020 hatte die ABBAG über Auftrag des Bundesministers für Finanzen eine oder mehrere Tochtergesellschaften zu gründen und dieser bzw. diesen ihr obliegende Aufgaben im Sinne des ABBAG-Gesetzes zu übertragen. Aufgrund dieser Bestimmung wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und dieser die Erbringung der Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 übertragen (§ 6a Abs. 2 ABBAG-Gesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 23/2020). Gem. § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 12/2020 konnte der Bundesminister für Finanzen per Verordnung Richtlinien erlassen, mit denen nähere Regelungen für finanzielle Maßnahmen i.S.d. § 2 Abs. 2 Z. 7 ABBAG-Gesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 12/2020 getroffen werden. Aufgrund dieser Ermächtigung erging u.a. die Verordnung betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis € 800.000 (Fixkostenzuschuss 800.000 bzw. FKZ 800.000) durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH, BGBl. II Nr. 497/2020 (die Richtlinien bilden einen Anhang zur Verordnung). Demnach hatte die COFAG an Unternehmen, die durch die Ausbreitung von COVID-19 Umsatzausfälle erleiden oder bereits erlitten haben, Beihilfen als Beitrag zur Deckung der Fixkosten, die aufgrund dieser Umsatzausfälle nicht aus den laufenden Einnahmen gedeckt werden können, zu gewähren (Pkte. 1.2 und 2.3 der Richtlinien). Diese Beihilfen wurden mittels privatrechtlicher Verträge gewährt (Pkt. 7.6 der Richtlinien). Ein durch den Förderungswerber über FinanzOnline eingebrachter Antrag auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses 800.000 stellte hierbei ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrages mit der COFAG dar, die Auszahlung des FKZ 800.000 an den Antragsteller durch die COFAG galt als Annahme dieses Angebots (Pkt. 5.1 der Richtlinien). Eine vom Antrag abweichende Entscheidung der COFAG (also die gänzliche oder teilweise Ablehnung des Angebotes) musste gegenüber dem Antragsteller begründet werden (Pkt. 7.5 der Richtlinien). Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.3.2022 war daher ein an die COFAG gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Fördervertrages. Eine hoheitliche, also bescheidförmige Erledigung dieses Antrages hatte - durch wen auch immer - nicht zu erfolgen, sondern hatte die COFAG zu entscheiden, ob sie das Angebot der Beschwerdeführerin annimmt und mit ihr einen Fördervertrag abschließt oder nicht. Im vorliegenden Fall hat die COFAG das Angebot der Beschwerdeführerin unter Mitteilung der hierfür maßgeblichen Gründe abgelehnt. Soweit die Beschwerdeführerin meint, dennoch einen Anspruch auf Zuerkennung und Auszahlung des FKZ 800.000 zu haben, steht es ihr offen, diesen Anspruch durch Klage bei den ordentlichen Gerichten im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Ein Bescheid (zumal des Finanzamtes Österreich) hatte über den Antrag vom 30.3.2022 jedenfalls nicht zu ergehen. Eine wie immer geartete Entscheidungspflicht der belangten Behörde über den nicht an sie gerichteten und ohnedies bereits erledigten "Antrag" (Vertragsanbot) vom 30.3.2022 bestand und besteht daher nicht, sodass sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist und zurückzuweisen war. Festzuhalten ist, dass sich daran durch das Inkrafttreten des COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetzes - COFAG-NoAG, BGBL. I Nr. 86/2024, nichts geändert hat. Zwar ist der Bund mit 1.8.2024 in alle Verpflichtungen aus Förderanträgen eingetreten (§ 6 Abs. 3 COFAG-NoAG) und nun zur Entscheidung über noch offene Förderanträge auf Zuerkennung finanzieller Leistungen nach den Verordnungen gem. § 2 Abs. 9 COFAG-NoAG (dazu zählt auch die VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, BGBl II Nr. 94/2020) zuständig, doch war einerseits der Antrag der Beschwerdeführerin aufgrund der ablehnenden Entscheidung der COFAG nicht mehr offen und erfolgt andererseits die Entscheidung über Förderanträge nach wie vor privatrechtlich durch Abschluss eines Fördervertrages oder Ablehnung des Vertragsanbotes (§ 10 COFAG-NoAG), und zwar nicht durch die belangte Behörde (Finanzamt Österreich), sondern durch den Bundesminister für Finanzen bzw. das Finanzamt für Großbetriebe als vom BMF beauftragte Abwicklungsstelle (§ 8 Abs. 2 COFAG-NoAG sowie Organisationserlass zum COFAG-NoAG, BMF 2024-0.565.597 vom 1.8.2024). Demnach sind für Streitigkeiten aus Förderanträgen auch weiterhin die ordentlichen Gerichte zuständig (§ 6 Abs. 3 COFAG-NoAG). Lediglich bei Rückerstattungsansprüchen aufgrund zu Unrecht empfangener finanzieller Leistungen handelt es sich seit 1.8.2024 um öffentlich-rechtliche Ansprüche (§ 13 COFAG-NoAG), die vom zuständigen Finanzamt nach den Abgabenvorschriften zu prüfen und zu erheben sowie mit Bescheid festzusetzen sind (§§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 2 COFAG-NoAG). Nachdem die Beschwerdeführerin eine Säumigkeit der belangten Behörde in Bezug auf ihren Antrag vom 30.3.2022 erblickt und daher nur dieser Antrag beschwerdegegenständlich ist, sei lediglich der Vollständigkeit halber festgehalten, dass eine Entscheidungspflicht auch in Bezug auf die Eingabe vom 31.1.2025 und die diesbezüglichen Urgenzen nicht vorlag. Abgesehen davon, dass ein FKZ 800.000 zu diesem Zeitpunkt ohnedies nicht mehr beantragt werden konnte (gem. Pkt. 5.3.1 der Richtlinien war das Antragsrecht bis 31.3.2022 befristet; für bestimmte Fälle erfolgte mit VO BGBl. II Nr. 159/2022 eine Verlängerung bis 30.6.2022) kann eine Entscheidungspflicht i.S.d. § 85a BAO naturgemäß nicht dadurch entstehen, dass (nochmals) ersucht wird, einem nicht der Entscheidungspflicht unterliegenden Antrag zu entsprechen. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass eine Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde nicht besteht, ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren daher nicht zu lösen. Wien, am 17. Dezember 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7100191/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RS.7100191.2025
Stammnummer
150131
Gültig
17.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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