Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103680/2025
Familienbonus Plus ohne Lebensgemeinschaft und ohne Anspruch auf Familienbeihilfe und Unterhaltsabsetzbetrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103680/2025vom 04.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Steiermark Mitte, vom 25. Februar 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Aufgrund der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 sowie der in Beantwortung des Ergänzungsersuchens anhand von Kontoauszügen nachgewiesenen Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers (Bf.) für seine beiden Töchter ***1*** und ***2*** erging am 25.2.2025 der Einkommensteuerbescheid 2024, in welchem für die Tochter ***7*** der Unterhaltsabsetzbetrag für einen Monat und für die Tochter ***6*** der Unterhaltsabsetzbetrag für 8 Monate sowie für beide Töchter der halbe Familienbonus Plus gewährt wurden.
Dagegen erhob der Bf. mit Eingabe vom 15.3.2025 Beschwerde und beantragte für die Kinder seiner Partnerin, ***3*** und ***4***, für welche der im Ausland lebende Kindesvater keinen Unterhalt leiste, den ganzen Familienbonus Plus.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.6.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und begründete dies damit, dass kein gemeinsamer Haushalt des Bf. mit seiner Partnerin ***5*** bestehe.
In seinem Vorlageantrag wendete der Bf. ein, dass er an der Erziehung und Bildung der Kinder seiner Lebensgefährtin ***5*** beteiligt sei. Auch wenn er an der Adresse seines Sohnes hauptwohnsitzgemeldet sei und dort an den Tagen, an denen er Nachtdienst habe, schlafe, verbringe er seine Freizeit mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern, helfe bei Hausübungen, mache mit ihnen Ausflüge und habe im Jahr 2024 auch ein gemeinsamer Urlaub stattgefunden.
Am 12.11.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerden zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. beantragt in seiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2024 den ganzen Familienbonus Plus für die beiden Kinder seiner Lebensgefährtin.
Der Bf. ist nicht (Ehe)Partner iSd § 106 Abs. 3 EStG, weil er weder verheiratet noch in einer Lebensgemeinschaft bzw. keinem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern lebt.
Der Bf. bezog im Streitjahr 2024 keine Familienbeihilfe für die Kinder, für die er den Familienbonus Plus beantragt.
Der Bf. stand im Streitjahr 2024 kein Unterhaltsabsetzbetrag für die Kinder zu, für die er den Familienbonus Plus beantragt.
Das Bundesfinanzgericht stellt fest, dass die Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 3a EStG für einen Anspruch auf Familienbonus Plus nicht zustehen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Bf.. Dass kein gemeinsamer Haushalt zwischen dem Bf. und seiner Lebensgefährtin ***5*** besteht, ergibt sich aus den Anfragen aus dem Zentralen Melderegister.
Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 33 Abs. 3a EStG 1988 in der für das Jahr 2024 geltenden Fassung lautet auszugsweise:
"Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
[…]
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigen oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
[…]"
§ 106 EStG 1988 in der für das Jahr 2024 geltenden Fassung lautet auszugsweise:
(1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.
(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.
(3) (Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes - EPG eingetragen ist.
[…]
Im Hinblick darauf, dass der Bf. mit seiner Lebensgefährtin in keiner Lebensgemeinschaft lebt und für die Kinder der Lebensgefährtin weder Anspruch auf Familienbeihilfe noch auf den Unterhaltsabsetzbetrag besteht, erfüllt der Bf. keine der Voraussetzungen für den Anspruch auf den Familienbonus Plus für die Kinder seiner Lebensgefährtin.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienbonus Plus vorliegen, war im Rahmen der Würdigung der im Einzelfall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse zu klären. Die Entscheidung basiert auf einer eindeutigen gesetzlichen Regelung und war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig. Eine ordentliche Revision war aus diesem Grund nicht zulässig.
Wien, am 4. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103680/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103680.2025
- Stammnummer
- 150130
- Gültig
- 04.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF