Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2500
Österreichisch-schweizerisch-italienische Arbeitsgemeinschaft
geltende FassungEAS-AuskunftE 510/1-IV/4/04vom 05.08.2004
Wortlaut laut Findok
Erhält eine Bietergemeinschaft, die
aus einer österreichischen, einer schweizerischen und einer italienischen
Kapitalgesellschaft besteht, den Zuschlag für ein längerfristiges (12
Monate übersteigendes) Bauvorhaben und schließen sich die drei
Gesellschaften zu diesem Zweck zu einer ARGE mit Sitz in Österreich
zusammen, dann unterliegen auch die beiden ausländischen Gesellschaften
kraft der inländischen Baubetriebstätte in Österreich der
Steuerpflicht. Für die Ermittlung der ihnen zuzurechnenden Ergebnisanteile
gelten die für Mitunternehmerschaften entwickelten
Besteuerungsgrundsätze, die sich aus der sogenannten
"Bilanzbündeltheorie" herleiten.
Werden daher Techniker der ausländischen
Partnergesellschaften der ARGE zur Verfügung gestellt und werden den
Partnergesellschaften die von ihnen weiterhin (als Arbeitgeber) ausbezahlten
Gehälter von der ARGE wieder vergütet, dann stellen diese
Vergütungsüberweisungen sogenannte "Sondervergütungen" dar, die
als Gewinnbestandteil der ausländischen ARGE-Partner aufzufassen sind und
aus dieser Sicht betrachtet daher nicht in den Händen der ARGE dem
österreichischen Lohnsteuerabzug unterliegen. Allerdings ist zu beachten,
dass die ausländischen Arbeitgeber zur Vornahme des Lohnsteuerabzuges
verpflichtet sind, da die inländische Baubetriebstätte der ARGE als
ihre anteilige Betriebstätte in Österreich gilt; sie verfügen
damit im Sinn des § 81 EStG über eine österreichische
"Lohnsteuerbetriebstätte" und sind folglich gemäß
§ 47
Abs. 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Wenn unter solchen
Gegebenheiten die ARGE-Personalverrechnungsabteilung auch die Lohnsteuerabfuhr
für die ausländischen ARGE-Partner übernimmt, dann wird sie damit
nicht ihrer eigenen Lohnsteuerabzugspflicht, sondern jener ihrer Partner
gerecht.
Auf der Ebene des Abkommensrechtes wird der Bestand der
inländischen Steuerpflicht der entsandten Techniker jeweils durch
Artikel 15 Abs. 1 der Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien und
mit der Schweiz bestätigt, und zwar ungeachtet der Entsendungsdauer. Die
sogenannten "183-Tage-Klauseln" kommen nicht zur Anwendung, weil der Lohnaufwand
von der inländischen Betriebstätte getragen wird.
Ob die Zurverfügungstellung der Techniker an die ARGE
umsatzsteuerlich als nichtsteuerbare Leistungsvereinigung oder als
steuerpflichtige Gesellschafterleistung anzusehen ist, müsste wegen der
Sachverhaltsabhängigkeit mit dem zuständigen österreichischen
Finanzamt abgeklärt werden.
5. August
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 510/1-IV/4/04
- Stammnummer
- 15013
- Gültig
- 05.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF