RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101106/2025

Mangelnde Legitimation der Bestandnehmerin für eine Antragstellung nach § 201 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101106/2025vom 12.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Mag. R. *** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Martina Märzinger Wirtschafts- treuhand-Steuerberatung GmbH, Bauernstraße 9, 4600 Wels, über die Beschwerde vom 18. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Juli 2025 betreffend Abweisung des Antrages auf Rückerstattung der Rechtsgeschäftsgebühr vom 7.4.2025 betreffend Rahmenvertrag mit der ***2*** vom 4.7.2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert wie folgt: Der Antrag vom 7.4.2025 wird mangels Aktivlegitimation der Antragstellerin zurückgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 7.4.2025 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) beim "Finanzamt Gebühren und Verkehrsteuer" unter Hinweis auf die St.Nr. ***1*** der ***X Rechtsanwälte GmbH*** ein Ersuchen die bereits entrichtete Gebühr von EURO 2.398,68, die auf Basis eines Rahmenvertrages zwischen ***2*** und der Bf. bezüglich des Projektes "***3***" vorgeschrieben worden wäre, zu stornieren und auf das Konto der Bf., das im Schreiben vom 7.4.2025 angeführt ist, retour zu überweisen. In diesem Schreiben vom 7.4.2025 wurde nachstehendes Vorbringen erstattet: Die vorgeschriebene Vertragsgebühr in Höhe von € 2.398,68 hätte die Bf. auf das Bankkonto der Rechtsanwaltskanzlei zur weiteren Übermittlung am 30.10.2024 überwiesen. Diese Vertragsgebühr müsste somit seitens der Rechtsanwaltskanzlei auf die Steuernummer ***1*** weiter überwiesen worden sein. In dem dem Schreiben vom 7.4.2025 beilegten Rahmenvertrag wäre unter Teil C: Gemeinsame Bestimmungen folgendes vereinbart worden: "I. (1) Die Bestimmungen des Teil A und Teil B dieses Vertrages treten mit schriftlichem Abschluss von zumindest 16 Bestandsverträgen mit Mietern betr. das Projekt (= Vorvermietungsquote) in Kraft; sofern bis 17.02.2025 nicht mindestens 16 Bestandsverträge schriftlich abgeschlossen sind, gilt dieser Vertrag zur Gänze als nicht zustande gekommen ..." Da dieser Vertragspunkt nicht erfüllt worden wäre, würde entsprechend dem Gebührengesetz auch keine Gebührenschuld vorliegen. Siehe dazu VwGH 22.10.1970, 0801/69; VwGH 25.3.1971, 1811/69: Im Fall des Nichtzustandekommens des Rechtsgeschäftes stünde die Möglichkeit des § 17 Abs. 2 offen, auch gegen den Inhalt einer Urkunde den Beweis zu führen, dass das beurkundete Rechtsgeschäft nicht zustande gekommen ist. In diesem Fall würde die Urkunde, der keinerlei Parteienvereinbarung zugrunde liegt, für sich allein die Gebührenschuld nicht auslösen. Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25.7.2025 wurde der Antrag auf Rückerstattung der Rechtsgeschäftsgebühr vom 07.04.2025, eingebracht am 08.04.2025 betreffend Rahmenvertrag mit ***2*** vom 04.07.2024 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde wie folgt begründet: Die Gebührenschuld für den oben angeführten Vertrag wäre gemäß § 16 Absatz 1 Gebührengesetz mit Unterfertigung der Vertragsparteien am 04.07.2024 entstanden. Gemäß § 17 Absatz 4 Gebührengesetz hätte es für die Entstehung der Gebührenschuld keinen Einfluss, ob die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes von einer Bedingung abhängig ist. Gemäß § 17 Absatz 5 Gebührengesetz hätte auch das Unterbleiben der Ausführung des Rechtsgeschäftes keine Auswirkung auf die entstandene Gebührenschuld. Auf die RZ 1096 bis 1098 der Gebührenrichtlinien vom 01.04.2025, veröffentlicht vom BMF unter der Geschäftszahl: 2025-0.125.283, werde verwiesen. Mit Schreiben vom 18. August 2025, das am 18.8.2025 zur Post gegeben wurde und beim Finanzamt Österreich am 20.8.2025 eingelangt ist, erhob die Bf. gegen den Bescheid vom 25.7.2025 fristgerecht Beschwerde und begründete diese Beschwerde wie folgt: Laut beiliegendem Rahmenvertrag wäre das Rechtsgeschäft erst zustande gekommen, wenn bis 17.02.2025 mindestens 16 Bestandsverträge mit Mietern betreffend das Projekt (somit Vorvermietungsquote) schriftlich abgeschlossen worden wären. Da diese nicht eingetreten ist, würde der Vertrag zur Gänze als nicht zustande gekommen gelten, somit würde gemäß § 17 Abs 2 GebG auch keine Vertragsgebühr anfallen. Auszug aus dem Vertrag: "Teil C: Gemeinsame Bestimmungen I. (1) Die Bestimmungen des Teil A und Teil B dieses Vertrages treten mit schriftlichem Abschluss von zumindest 16 Bestandsverträgen mit Mietern betr. das Projekt (= Vorvermietungsquote) in Kraft; sofern bis 17.02.2025 nicht mindestens 16 Bestandsverträge schriftlich abgeschlossen sind, gilt dieser Vertrag zur Gänze als nicht zustande gekommen ..." Da dieser Vertragspunkt nicht erfüllt worden wäre, würde entsprechend dem Gebührengesetz auch keine Gebührenschuld vorliegen. Siehe dazu VwGH 22.10.1970, 0801/69; VwGH 25.3.1971, 1811/69: Im Fall des Nichtzustandekommens des Rechtsgeschäftes würde die Möglichkeit des § 17 Abs. 2 offenstehen, auch gegen den Inhalt einer Urkunde den Beweis zu führen, dass das beurkundete Rechtsgeschäft nicht zustande gekommen ist. In diesem Fall würde die Urkunde, der keinerlei Parteienvereinbarung zugrunde liegt, für sich allein die Gebührenschuld nicht auslösen. Ob eine Gebühr zurückgefordert werden kann, würde entscheidend davon abhängen, wie die vereinbarte Bedingung rechtlich einzuordnen wäre. Es würde im Gebührenrecht zwei Möglichkeiten geben: 1. Bedingung für das Zustandekommen des Vertrags - Der Vertrag sollte erst dann gültig sein, wenn die Bedingung eintritt. - In diesem Fall müsste man nach § 17 Abs. 2 GebG beweisen, dass kein Rechtsgeschäft zustande gekommen ist. - Ergebnis: Keine Gebühr bzw. die Rückforderung wäre möglich. 2. Bedingung nur für die Ausführung - Der Vertrag wäre schon gültig, aber Pflichten sollten erst bei Bedingungseintritt beginnen. - Hier würden § 17 Abs 4 und 5 GebG greifen: Die Gebühr würde trotzdem anfallen, auch wenn die Bedingung nicht eintritt oder der Vertrag später aufgehoben wird. - Ergebnis: Keine Rückforderung. Judikaturbeispiele a) Bedingung für das Zustandekommen - Rückforderung möglich VwGH 13.10.1954, 0578/52: Keine Gebühr, wenn Urkunde Rechtsgeschäft wiedergibt, das mangels Bedingungseintritt nie zustande kam, und dieser Umstand bewiesen wird VwGH 8.11.1973, 1090/73: Beweis zulässig, dass das "beurkundete Rechtsgeschäft" nicht zustande kam; in diesem Fall keine Gebühr Entscheidend wäre somit, ob im Vertrag klar geregelt ist, dass ohne Eintritt der Bedingung überhaupt kein Vertrag existiert. Nachdem dies im oben angeführten Fall vorliegen würde, würde aufgrund § 17 Abs. 2 der Beweis vorliegen, dass es zu keinem gültigen Vertragsabschluss gekommen wäre. Die Bf. würde in diesem Zusammenhang nochmals auf das oben angeführte VwGH Erkenntnis vom 13.10.1954, 0578/52, verweisen, welches besagen würde, dass keine Gebühr anfällt, wenn die Urkunde das Rechtsgeschäftes (Anmerkung: richtig wohl: Rechtsgeschäft) wiedergibt, dass mangels Bedingungseintritt nie zustande kam (siehe auch VwGH 8.11.1973, 1090/73). Es werde daher der Antrag auf Rückerstattung der bereits vorab geleisteten Vertragsgebühr in Höhe von EURO 2.398,68 gestellt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2025 wurde die Beschwerde vom 18.8.2025 als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde wie folgt begründet: Mit Schreiben vom 07.04.2025, beim Finanzamt Österreich eingelangt am 08.04.2025, hätte die steuerliche Vertretung der Bf. einen Antrag auf Rückforderung der von der Kanzlei ***X Rechtsanwälte GmbH*** selbstberechneten Vertragsgebühr in Höhe von € 2.398,68, basierend auf dem mit der Firma ***2*** abgeschlossenen Rahmenvertrag vom 04.07.2024 gestellt, da der Vertrag mangels Erfüllung einer Vertragsbestimmung nicht zustande gekommen sei. Der Antrag auf Rückerstattung der Rechtsgeschäftsgebühr vom 07.04.2025 wäre mit Bescheid vom 25.07.2025 abgewiesen und begründend ausgeführt worden, dass es auf das Entstehen der Steuerschuld (mit Unterfertigung durch die Vertragsparteien am 04.07.2024 entstanden) keinen Einfluss hätte, wenn die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes von einer Bedingung abhängig ist. Dagegen wäre am 18.08.2025 Beschwerde erhoben worden, da das Rechtsgeschäft laut Vereinbarung im Rahmenvertrag erst zustande gekommen wäre, wenn bis 17.02.2025 mindestens 16 Bestandsverträge mit Mietern schriftlich abgeschlossen worden wären. Mangels Erfüllung der klar geregelten Vertragsbestimmung liege kein gültiger Vertragsabschluss und somit keine Gebührenschuld vor. Gemäß § 33 TP 5 GebG würden Bestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert einer Gebühr von 1 v. H. unterliegen. Rechtsgeschäfte wären laut § 15 (1) GebG nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass in einem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist. Die Gebührenschuld würde nach § 16 (1) Z. 1 lit. a GebG bei im Inland errichteten Urkunden, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Unterzeichnung entstehen. Für die Festsetzung der Gebühren wäre gemäß § 17 Abs. 1 GebG der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt würde auch der Inhalt von Schriften zählen, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Gegenstand der Rechtsgeschäftsgebühr wäre nicht die Urkunde an sich, sondern das in ihr beurkundete Rechtsgeschäft (vgl. VwGH vom 19.03.1964, Slg 3049//F, vom 22.02.1977, 2281775, vom 22.05.1978, 726/76, vom 18.03.1982, 81/156/0112, vom 15.04.1982, 15/2931/80, und vom 16.12.2010, 2009/16/0271; siehe Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Band I, § 15 GebG, Rz 38). Im zu beurteilenden Fall wäre in dem am 04.07.2024 von ***2*** als Vermieterin und der Bf. als Mieterin unterzeichneten Rahmenvertrag im Teil A (Mietvertrag) Punkt I vereinbart worden, dass Gegenstand des Mietvertrages die im Lageplan ersichtlichen und markierten Allgemeinflächen des auf der Projektliegenschaft (auf der Liegenschaft EZ ***4*** KG ***5*** ***6*** ist beabsichtigt, das Projekt "***3*** - ***7***" zu realisieren indem ***8*** Apartments mit Wohnnutzflächen von ***9*** errichtet werden und den Bewohnern neben einem ***10*** durch ***11*** unter anderem auch ein ***12*** angeboten wird) errichteten Gebäudes samt Terrasse/Eigengarten und 3 Parkplätzen sowie die im Lageplan ersichtliche markierte Wohnung im auf der Projektliegenschaft errichteten Gebäude samt 2 Parkplätzen und samt mitvermieteter Fahrnisse wären. Die Punkte II bis VII würden Mietdauer, Kündigung, Auflösung, Mietzins, Versicherung, Kaution, Instandhaltung, Benützung, Untervermietung und Rückgabe des Mietgegenstandes regeln. [...] Im Teil C (Gemeinsame Bestimmungen) wäre unter Punkt I. festgehalten, dass die Bestimmungen des Teil A und Teil B mit schriftlichem Abschluss von zumindest 16 Bestandverträgen mit Mietern betreffend das Projekt in Kraft treten und sofern bis 17.02.2025 nicht mindestens 16 Bestandverträge schriftlich abgeschlossen sind, der Vertrag zur Gänze als nicht zustande gekommen gilt, wobei die Bestimmungen des Teil C mit allseitiger Unterfertigung in Kraft treten würden. Aufgrund dieser im Teil C enthaltenen Bestimmung (Bedingung), die nicht erfüllt worden sei, liege nach Ansicht der Bf. kein gültiger Vertragsabschluss vor und es falle deshalb auch keine Vertragsgebühr an. Auf die VwGH Entscheidungen zur Zahl VwGH 22.10.1970, 0801/69 sowie VwGH 25.03.1971, 1811/69 wäre verwiesen worden. Strittig wäre somit im gegenständlichen Fall das gültige Zustandekommen des Rechtsgeschäftes. Der streitgegenständlichen Urkunde wäre zu entnehmen, dass die Absicht der Vertragsparteien auf den Abschluss eines Mietvertrages gerichtet gewesen wäre, dessen rechtliche Bedingungen in allen Einzelheiten geregelt worden wären. Vor allem hätte Einigung über das Mietobjekt und den Mietzins bestanden, sodass am Zustandekommen des Bestandvertrages kein Zweifel bestehen könne. Wenn das Rechtsgeschäft einer Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten bedarf, so würde die Gebührenschuld für das beurkundete Rechtsgeschäft gemäß § 16 (6) GebG erst im Zeitpunkt der Genehmigung oder Bestätigung entstehen. Da dies nur Genehmigungen oder Bestätigungen einer Behörde oder eines Dritten betreffen würde (zivilrechtliches Zustandekommen eines Vertrages), würde es sich bei gegenständlicher Vertragsbestimmung - sofern bis 17.02.2025 nicht mindestens 16 Bestandverträge schriftlich abgeschlossen sind, gilt dieser Vertrag zur Gänze als nicht zustande gekommen - um eine Bedingung der Vertragsparteien handeln, die nicht unter diese Gesetzesstelle fallen würde und somit für das Entstehen der Gebührenpflicht ohne Belang wäre. Auf die Entstehung der Gebührenschuld wäre es gemäß § 17 (4) GebG ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von einer Genehmigung eines der Beteiligten abhängt. Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung würden laut § 17 (5) GebG die entstandene Gebührenschuld nicht aufheben. Da im konkreten Fall von einem Mangel an der Durchführung des abgeschlossenen Rechtsgeschäftes auszugehen wäre und nicht wie in der Beschwerde vorgebracht von einem nicht zustande gekommenen Rechtsgeschäft, wäre die Gebührenschuld mit Unterzeichnung des Rahmenvertrages ohne Berücksichtigung der Bestimmung Teil C I. (1) des Vertrages am 04.07.2024 entstanden. Die in der Beschwerde angeführten VwGH-Entscheidungen wären nicht einschlägig, da diese einen anderen Sachverhalt betreffen würden. Der Antrag auf Rückerstattung der bereits bezahlten Rechtsgeschäftsgebühr vom 07.04.2025 wäre deshalb zu Recht bescheidmäßig (Bescheid vom 25.07.2025) abzuweisen. Mit Schreiben vom 20.11.2025, das auch am 20.11.2025 zur Post gegeben wurde, stellte die Bf. einen Vorlageantrag und wurde in diesem Vorlageantrag ergänzend zur Beschwerde vom 18.8.2025 wie folgt vorgebracht: Wie bereits mehrfach ausgeführt wäre aus Sicht der Bf. der vorgelegte Rahmenvertrag erst zustande gekommen, wenn bis 17.02.2025 mindestens 16 Bestandsverträge mit Mietern betreffend das Projekt (somit Vorvermietungsquote) schriftlich abgeschlossen worden wären. Da diese Bedingung nicht eingetreten wäre, würde der Vertrag zur Gänze als nicht zustande gekommen gelten, somit wurde nach Ansicht der Bf. gemäß § 17 Abs. 2 GebG auch keine Vertragsgebühr anfallen. In der Beschwerdevorentscheidung werde ausgeführt: "Wenn das Rechtsgeschäft einer Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten bedarf, so entsteht die Gebührenschuld für das beurkundete Rechtsgeschäft gemäß § 16 (6) GebG erst im Zeitpunkt der Genehmigung oder Bestätigung. Da dies nur Genehmigungen oder Bestätigungen einer Behörde oder eines Dritten betrifft (zivilrechtliches Zustandekommen eines Vertrages), handelt es sich bei gegenständlicher Vertragsbestimmung - sofern bis 17.02.2025 nicht mindestens 16 Bestandverträge schriftlich abgeschlossen sind, gilt dieser Vertrag zur Gänze als nicht zustande gekommen - um eine Bedingung der Vertragsparteien, die nicht unter diese Gesetzesstelle fällt und somit für das Entstehen der Gebührenpflicht ohne Belang ist. Auf die Entstehung der Gebührenschuld ist es gemäß § 17 (4) GebG ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von einer Genehmigung eines der Beteiligten abhängt." Dem wäre folgendes zu entgegnen: Es würde sich bei der Vereinbarung nicht um eine bloße Bedingung im Sinne des § 17 Abs. 4 GebG handeln, sondern um eine aufschiebende Bedingung, die das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes selbst betreffen würde. Aus Sicht der Bf. würde es sich nicht um eine Bedingung oder einer Genehmigung, die von den Beteiligten abhängig ist, handeln. Vielmehr wäre der zivilrechtliche Vertrag von Dritten - nämlich den künftigen 16 Bestandnehmern - abhängig, die das Konzept ***14*** nicht angenommen hätten. Damit wäre das Zustandekommen des Vertrages nicht von den Vertragspartnern, sondern von Dritten abhängig. Da diese erforderlichen Bestandsverträge nicht abgeschlossen worden wären, wäre das Rechtsgeschäft zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Zur Abgrenzung zu § 17 Abs. 4 und 5 GebG wäre auszuführen, dass die in der Beschwerdevorentscheidung zitierte Rechtsansicht Fälle betreffen würde, in denen ein Vertrag wirksam zustande gekommen ist, aber später aufgehoben oder nicht ausgeführt wurde. Dies wäre hier nicht der Fall. Der Vertrag wäre nie wirksam geworden. Der Rahmenvertrag zwischen der Bf. und ***2*** wäre ausdrücklich unter die aufschiebende Bedingung gestellt worden, dass bis zum 17.02.2025 mindestens 16 Bestandsverträge mit Mietern abgeschlossen werden. Diese Bedingung wäre nicht eingetreten, sodass das Rechtsgeschäft auch zivilrechtlich nicht zustande gekommen wäre. Gemäß § 15 GebG würde eine Gebührenpflicht nur bei einem gültigen Rechtsgeschäft entstehen. Da die Bedingung nicht erfüllt worden wäre, würde kein gebührenpflichtiger Tatbestand vorliegen. Aus oben angeführten weiteren Argumenten wäre die Bf. nach wie vor der Ansicht, dass der Vertrag nicht gültig zustande gekommen wäre und der Beweis, dass gemäß § 17 Abs. 2 kein gültiges Rechtsgeschäft vorliegt, erbracht worden wäre. Es wäre nicht wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt von einem Mangel zu sprechen. Mit Vorlagebericht vom 30.12.2025 legte das Finanzamt Österreich dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom 18.8.2025 zur Entscheidung vor und erstattete folgende Stellungnahme zur Beschwerde: Die Vorlage der Beschwerde würde unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides sowie der Beschwerdevorentscheidung erfolgen. Ergänzend werde wie folgt Stellung genommen: Für das Entstehen der Gebührenschuld wäre nicht ausschlaggebend, ob die Wirkung eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt (vgl. § 17 Abs. 4 GebG). Gegenständlich wäre im Teil C der Urkunde eine Bedingung zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen worden. Sie wäre von den Vertragsparteien zum Vertragsinhalt gemacht worden, wäre jedoch für das gültige Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ohne Bedeutung und für das Entstehen der Gebührenpflicht ohne Belang. Darüber hinaus würde auch der VwGH in Anlehnung an die in der zivilrechtlichen Lehre und Rechtsprechung gebräuchliche Terminologie für Zwecke der Anwendung des § 16 Abs. 6 GebG regelmäßig darauf abstellen, dass die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts unter einer sogenannten Rechtsbedingung steht (vgl. etwa VwGH 11.03.2010, 2009/16/0029). Demnach würde die Bestimmung des § 16 Abs. 6 GebG nur jene Fälle erfassen, in denen das betreffende Rechtsgeschäft an sich kraft gesetzlicher Anordnung zu seiner vollen Gültigkeit einer Genehmigung oder Bestätigung durch eine Behörde oder einen Dritten bedarf und solcherart unter der Suspensivwirkung einer sogenannten Rechtsbedingung steht. Dies wäre im gegenständlichen Sachverhalt nicht gegeben. Das Finanzamt Österreich würde den Antrag stellen, die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Am 4.7.2024 haben die ***2*** und die Bf. eine Vereinbarung geschlossen, die auszugsweise folgenden Inhalt hat: "… C) ***2*** beabsichtigt auf der Liegenschaft EZ ***4*** KG ***5*** ***6*** (***15***) (nachfolgend kurz die "Projektliegenschaft" genannt) das Projekt "***3*** - ***7***" zu realisieren. Mit diesem Projekt sollen ***8*** Apartments mit Wohnnutzflächen von ***9*** errichtet werden und den Bewohnern neben einem ***10*** durch ***11*** der ***16*** (wie in Anlage I. ***17*** dargestellt) unter anderem auch ein ***12*** (wie in Anlage ./C) dargestellt) angeboten werden. Damit soll Bewohnern ein ***18*** in einem Apartment mit ***29*** mit der ***19***, dass im ***20***, ermöglicht werden (das Projekt "***3*** - ***7***" nachfolgend kurz das "Projekt" genannt). [...] Teil A: Mietvertrag I. Mietgegenstand und Nutzungszweck ***25*** , ***26*** ***27***. (2) ***2*** vermietet an ***16*** und ***16*** mietet von ***2*** den in Punkt A 1.1 näher beschriebenen Mietgegenstand zu den Bedingungen bzw. Bestimmungen gemäß Teil A dieses Vertrages in Hauptmiete. [...] … II. Aufschiebende Bedingung, Mietdauer, Kündigung, Auflösung (1) Die Bestimmungen dieses Teil A dieses Vertrages treten gemäß Punkt C 1.1 in Kraft (Beginn des Vertragsverhältnisses). Das Mietverhältnis gemäß diesem Teil A dieses Vertrages wird für eine Vertragsdauer von 5 Jahren abgeschlossen und erlischt daher mit Ablauf dieser Zeit automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Vertragsparteien werden über das Inkrafttreten bzw. den Beginn des Vertragsverhältnisses gemeinsam einen schriftlichen Vermerk aufsetzen und damit den Endtermin des Vertragsverhältnisses dokumentieren. [...] III. Mietzins (1) Der ***28*** monatliche Mietzins ist jeweils am ersten Tag eines jeden Monats im Vorhinein zur Zahlung an ***2*** fällig und besteht aus [...] … Die Punkte IV., V., VI. und VII. regeln die Versicherungsverpflichtung der Bf., die Kaution, die Instandhaltung und Benützung samt baulichen Veränderungen, die Untervermietung und die Rückgabe des Mietgegenstandes. Unter Teil C: Gemeinsame Bestimmungen wurden zwischen der ***2*** und der Bf. unter anderem folgendes vereinbart: I. Dauer und Beendigung / Überbindung (1) Die Bestimmungen des Teil A und Teil B dieses Vertrages treten mit schriftlichem Abschluss von zumindest 16 Bestandverträgen mit Mietern betr. das Projekt (= Vorvermietungsquote) in Kraft; sofern bis 17.02.2025 nicht mindestens 16 Bestandverträge schriftlich abgeschlossen sind, gilt dieser Vertrag zur Gänze als nicht zustande gekommen, die Vertragsparteien haben aber das Verständnis, dass sie das Projekt grundsätzlich gemeinsam umsetzen wollen, sofern es für beide Vertragsseiten wirtschaftlich ist (dies ist vorauss. mit Abschluss des 16. Bestandsvertrages der Fall). Die Bestimmungen des Teil C dieses Vertrages treten mit allseitiger Unterfertigung dieses Vertrages in Kraft. [...] … IV. Gebühren und Kosten (1) Die Kosten auf Grund und im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Errichtung und Erfüllung dieses Vertrages tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte. Eine durch diesen Vertrag ausgelöste Rechtsgeschäftsgebühr trägt ***16***. [...] " Diese Vereinbarung wurde sowohl von der ***2*** als auch der Bf. jeweils am 4.7.2024 unterzeichnet. Mit Schreiben vom 29.10.2024 wurde seitens der ***X Rechtsanwälte GmbH*** unter Bezugnahme auf den am Vertrag vom 4.7.2024 hinsichtlich der Vergebührung dieses Vertrages der Bf. bekanntgegeben, dass sich die abzuführende Bestandvertragsgebühr auf € 2.398,68 beläuft und um Anweisung dieser Gebühr auf das Konto der ***X Rechtsanwälte GmbH***, das in diesem Schreiben angeführt ist, binnen 7 Tagen abzugs- und spesenfrei ersucht. Die Bf. hat diese Bestandvertragsgebühr in Höhe von € 2.398,68 in der Folge an die ***X Rechtsanwälte GmbH*** überwiesen. Diese Bestandvertragsgebühr in Höhe von € 2.398,68 wurde von der ***X Rechtsanwälte GmbH*** für die Bestandgeberin ***2*** selbstberechnet, beim Finanzamt Österreich angemeldet und auch entrichtet. Bis zum 17.2.2025 sind betreffend das Projekt "***3*** - ***7***" laut Vereinbarung vom 4.7.2024 nicht mindestens 16 Bestandsverträge schriftlich abgeschlossen worden und wurde daher die Bedingung laut Teil C I. (1) der Vereinbarung vom 4.7.2024 nicht erfüllt. 2. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen gründet sich auf die zwischen der ***2*** und der Bf. am 4.7.2024 abgeschlossenen Vereinbarung sowie das Schreiben der ***X Rechtsanwälte GmbH*** vom 29.10.2024 an die Bf. und stehen diese auch im Einklang mit den Ausführungen der Bf. in dem Punkt I. Verfahrensgang angeführten Schriftsätzen der Bf. Die Feststellung, dass die Bestandvertragsgebühr in Höhe von € 2.398,68 von der ***X Rechtsanwälte GmbH*** für die Bestandgeberin ***2*** selbstberechnet, beim Finanzamt Österreich angemeldet und auch entrichtet worden ist, ergibt sich einerseits aus dem Schreiben der Bf. vom 7.4.2025. Andererseits wird in der Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2025 ausgeführt, dass die Vertragsgebühr in Höhe von € 2.398,68 von der Kanzlei ***X Rechtsanwälte GmbH*** selbstberechnet wurde und ist bei einer Selbstberechnung auch davon auszugehen, dass eine Entrichtung der selbstberechneten Gebühr erfolgt ist. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Rechtslage Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG 1957 entsteht die Gebührenschuld bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften - wie beim Bestandvertrag -, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung. Nur wenn ein Rechtsgeschäft der Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten bedarf, so entsteht nach § 16 Abs. 6 GebG 1957 die Gebührenschuld für das beurkundete Rechtsgeschäft erst im Zeitpunkte der Genehmigung oder Bestätigung. Für die Festsetzung der Gebühren ist gemäß § 17 Abs. 1 GebG 1957 der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Gemäß § 17 Abs. 4 GebG 1957 ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt. § 17 Abs. 5 GebG 1957 bestimmt, dass weder die Aufhebung des Rechtsgeschäftes noch das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld aufheben. Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 GebG 1957 sind bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterzeichnet ist, die Unterzeichner zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet. Gemäß § 33 TP 5 Z. 1 GebG 1957 unterliegen Bestandverträge (§§ 1090ff. ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, im Allgemeinen einer Gebühr von 1 v.H. nach dem Wert. Gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG 1957 ist die Hundertsatzgebühr vom Bestandgeber, der im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält, selbst zu berechnen und bis zum 15.Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich der Bestandgeber seinen (Haupt-) Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet. Gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 Z 4 sind unter anderem Rechtsanwälte befugt, innerhalb der in der Z 1 angeführten Frist die Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß § 33 Tarifpost 5 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Im Übrigen ist § 3 Abs. 4a, 4b und 4c sinngemäß anzuwenden. Durch die Verpflichtung des Bestandgebers zur Selbstberechnung der Gebühr entfällt nach § 31 Abs. 2 letzter Satz GebG 1957 die Anzeigeverpflichtung des Bestandnehmers. Gemäß § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner. § 201 Abs. 1 BAO bestimmt Folgendes: "(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigenan oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. (2) Die Festsetzung kann erfolgen, 1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages, 2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist, 3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009) 5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden. (3) Die Festsetzung hat zu erfolgen, 1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013) 3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden." Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die zwischen der ***2*** und der Bf. in Teil A getroffene Vereinbarung als Bestandvertrag iSd § 33 TP Abs. 1 GebG 1957 zu qualifizieren ist. Von der Bf. wird allerdings in Zweifel gezogen, dass dafür eine Gebührenschuld entstanden ist und wurde deshalb von der Bf. beantragt die selbstberechnete Gebühr retour zu überweisen. Aus der angeführten Bestimmung des § 17 Abs. 4 GebG folgt entgegen der in der Beschwerde und im Vorlageantrag vertretenen Rechtsansicht der Bf., dass aufschiebende Parteibedingungen für Zwecke des Entstehens der Gebührenschuld unbeachtlich sind (vgl. zB Allram in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG (2018), Rz 144 zu § 17 GebG mwN). Daher hindert die in Teil C. I.1 getroffene Abrede, wonach unter anderem Teil A dieses Vertrages mit schriftlichem Abschluss von zumindest 16 Bestandverträgen mit Mietern betr. das Projekt (= Vorvermietungsquote) in Kraft tritt und sofern bis 17.02.2025 nicht mindestens 16 Bestandverträge schriftlich abgeschlossen sind, dieser Vertrag zur Gänze als nicht zustande gekommen gilt, nicht das Entstehen der Gebührenschuld, weil ein Vertrag auch dann unter einer aufschiebenden Bedingung steht, wenn die Rechtswirksamkeit des Vertrages als Gesamtheit vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht wird (vgl. VwGH 28.2.2007, 2005/16/0142). Der Inhalt des Begriffes "Bedingung" im Tatbestand des § 17 Abs. 4 GebG 1957 ergibt sich aus dem bürgerlichen Recht (VwGH 21.5.1990, 88/15/0171). Eine aufschiebende Bedingung iSd § 696 ABGB liegt auch dann vor, wenn der Eintritt aller Wirkungen des Rechtsgeschäftes vom Eintritt der vereinbarten aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht wird wie im gegenständlichen Fall (vgl. Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 696 Rz 5 (Stand 1.11.2014, rdb.at). Es fallen daher sowohl aufschiebende Bedingungen für den Eintritt aller Wirkungen eines Vertrages - dies wird in der Beschwerde als "Bedingung für das Zustandekommen des Vertrages" bezeichnet als auch aufschiebende Bedingungen die erst nach Vertragsbeginn von Relevanz sind - diese werden in der Beschwerde als "Bedingung nur für die Ausführung" bezeichnet unter die Regelung des § 17 Abs. 4 GebG 1957. § 17 Abs. 4 GebG 1957 normiert daher eine Ausnahme vom Grundsatz wonach die Gebührenpflicht ein wirksam zustande gekommenes Rechtsgeschäft voraussetzt (VwGH 12.9.2017, Ra 2015/16/0061). Soweit im Vorlageantrag die Ansicht vertreten wird, dass der Mietvertrag vom 4.7.2024 nicht zustande gekommen wäre und dass dieser Umstand dadurch nachgewiesen worden wäre, dass der Vertrag von Dritten - nämlich den künftigen 16 Bestandnehmern - abhängig wäre, die das Konzept nicht angenommen hätten, ist festzuhalten, dass damit nur der Nichteintritt der in Teil C.I.1 vereinbarten aufschiebenden Bedingung nachgewiesen wurde. Voraussetzung für die Gebührenpflicht des Rechtsgeschäftes ist zwar, dass es gültig zustande gekommen ist (vgl. VwGH 20.2.2003, 2002/16/0116; VwGH 5.11.2009, 2008/16/0071). Nach ständiger VwGH-Judikatur ist daher entgegen dem Urkundenprinzip nach § 17 Abs. 1 GebG 1957 der Gegenbeweis der Partei zulässig, dass das Rechtsgeschäft überhaupt nicht oder mit einem anderen Inhalt zustande gekommen sei (VwGH 14.10.1991, 90/15/0101). Der Partei ist dabei allerdings lediglich die Möglichkeit eingeräumt, entgegen dem strengen Urkundenprinzip den Nachweis zu führen, dass das beurkundete Rechtsgeschäft nicht zustande gekommen ist, worunter nur der ursprüngliche Mangel der rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung zu verstehen ist und nicht etwa eine nachträgliche Aufhebung des Rechtsgeschäftes iSd § 17 Abs. 5 GebG (VwGH 25.3.1971, 344/71). Im gegenständlichen Fall bestand zwischen der ***2*** und der Bf. im Zeitpunkt der Unterfertigung der Vereinbarung am 4.7.2024 Einigkeit über die essentialia negotii des abgeschlossenen Bestandsvertrages, nämlich über das Bestandsobjekt und den Bestandzins (vgl. zB OGH 24.4.2003, 6 Ob 51/03y), weswegen die für das Zustandekommen der Vereinbarung vom 4.7.2024 erforderliche Willensübereinstimmung zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer gegeben ist. Der Nichteintritt der in Teil C.I.1. vorgesehenen aufschiebenden Bedingung hat aufgrund der in § 17 Abs. 4 GebG 1957 getroffenen Regelung auf das Entstehen der Gebührenschuld hingegen keinen Einfluss (vgl. VwGH 12.9.2017, Ra 2015/16/0061; VwGH 27.11.2008, 2007/16/0179). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat der VwGH auch in der Entscheidung vom 13.10.1954, 0578/52, nicht ausgesprochen, dass keine Gebühr anfällt, wenn die Urkunde ein Rechtsgeschäft wiedergibt, das mangels Bedingungseintrittes nicht zustande kam, sondern ergibt sich aus dieser Entscheidung, dass der Partei lediglich die Möglichkeit eingeräumt ist, entgegen dem strengen Urkundenprinzip den Nachweis zu führen, dass das beurkundete Rechtsgeschäft nicht zustande gekommen ist, worunter nur der ursprüngliche Mangel der rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung zu verstehen ist. Der mangelnde Bedingungseintritt führt hingegen aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 17 Abs. 4 GebG 1957 nicht zum einem Nichtentstehen der Gebührenschuld. Soweit sich die Bf. zur Stützung ihres Rechtstandpunktes auf VwGH 8.11.1973, 1090/73, stützt, ist festzuhalten, dass es in dem dieser VwGH-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht um die Frage der gebührenrechtlichen Konsequenzen einer zwischen den Parteien des Rechtsgeschäftes vereinbarten Bedingung gegangen ist, sondern der VwGH ausgesprochen hat, dass ein Darlehensvertrag iS des § 983 ABGB ein Realkontrakt ist, der erst mit Zuzählung der Darlehensvaluta zustande kommt. Daher hat der VwGH in dieser Entscheidung judiziert, dass ein Schuldschein, der vor Zuzählung der Darlehensvaluta unterfertigt wurde, keine Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 8 Abs. 1 GebG 1957 auslösen kann. Im gegenständlichen Fall liegt auch kein Fall des § 16 Abs. 6 GebG 1957 vor, weil die Wirksamkeit des Vertrages vom 4.7.2024 nicht von der Genehmigung von Dritten abhängig ist. Zudem muss die Genehmigungs- oder Bestätigungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäftes von Gesetzes wegen durch eine Behörde oder einen Dritten vorgesehen sein, dh. dass die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes unter einer sogenannten Rechtsbedingung steht (VwGH 27.11.2008, 2007/16/0179). Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben und wird auch von der Bf. nicht behauptet. Zur Legitimation der Bf. zur Antragstellung: Die Bf. nennt in ihrem Antrag vom 7.4.2025 keine verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage. Da die Bf. aber die Retournierung der selbstberechneten Bestandvertragsgebühr begehrt wird und damit von der Unrichtigkeit der vorgenommenen Selbstberechnung ausgegangen wird, kann Rechtsgrundlage dieses Antrages lediglich die Bestimmung des § 201 BAO sein. Hinsichtlich der mangelnden Legitimation der Bf. zur Antragstellung schließt sich das Bundesfinanzgericht der in der Entscheidung des BFG vom 25.3.2022, RV/7103319/2021, vertretenen Ansicht an, die im Folgenden wiedergegeben wird: Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 GebG 1957 sind beim Bestandvertrag als zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterzeichnet ist, die Unterzeichner zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet. Die Mieterin ist daher neben der Vermieterin Gebührenschuldnerin der Gebühr. Die Pflicht zur Selbstberechnung und Entrichtung der Bestandvertragsgebühr trifft hingegen nur den Bestandgeber, nicht aber den Bestandnehmer. Die Bestimmung des § 33 TP 5 Abs 5 Z 1 GebG 1957 lässt die Eigenschaft der Bestandnehmer als Gebührenschuldner zwar unberührt, der nicht der Pflicht nach dieser Gesetzesstelle unterworfene Gesamtschuldner (Bestandnehmer) kann aber nur mit Bescheid iS des § 210 Abs 1 BAO in Anspruch genommen werden (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren (19. Lfg 2015) Rz 166b zu § 33 TP 5 GebG). Die Erlassung eines Bescheides auf Grundlage der Bestimmung des § 201 BAO an den Bestandnehmer kommt daher nicht in Betracht. Es ist daher zu prüfen, ob der Bf. als Bestandnehmerin überhaupt eine Legitimation zur Antragstellung nach § 201 BAO zukommt. Ein Antrag auf Festsetzung gemäß § 201 Abs. 2 Z 2 BAO bzw. § 201 Abs. 2 Z 3 zweiter Fall BAO ist zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist. Die mangelnde Antragsbefugnis des Einschreiters begründet eine Unzulässigkeit (siehe dazu Ritz/Koran, BAO8, § 201, Rz 29). Abgabenschuldner (Abgabepflichtiger) ist auch der noch nicht in Anspruch genommene Gesamtschuldner (Ritz/Koran, aaO, Rz 1 zu § 77 unter Hinweis auf VwGH 19.12.1996, 94/16/0263). Mit der Entrichtung der Gebühr durch einen der beiden Gesamtschuldner erlischt allerdings die Abgabenschuld und kommt die Erlassung eines Abgabenbescheides an den zur Abgabenleistung nicht herangezogenen Gesamtschuldner nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 18.11.1991, 91/15/0113). Nach § 33 TP 5 Abs 5 Z 1 GebG 1957 ist nur der Bestandgeber (nicht aber der Bestandnehmer) zur Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr verpflichtet. Durch die Verpflichtung des Bestandgebers zur Selbstberechnung der Gebühr entfällt nach § 31 Abs. 2 letzter Satz GebG die Anzeigeverpflichtung des Bestandnehmers. Der Bestandnehmer ist nicht verpflichtet, den Abgabenbetrag selber zu berechnen und diesen ohne abgabenbehördliche Festsetzung an das Finanzamt zu entrichten. Auf Grund des § 33 TP 5 Abs. 5 Z 4 GebG 1957 sind ua Rechtsanwälte befugt, innerhalb der in der Z 1 angeführten Frist die Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß § 33 Tarifpost 5 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten. Mit der durch die ***X Rechtsanwälte GmbH*** vorgenommene Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr wurde eine Verpflichtung der Bestandgeberin erfüllt. Es ist daher nur die Bestandgeberin und nicht die Bf. daher berechtigt, einen Antrag nach § 201 BAO einzubringen. Die Abänderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nach § 279 Abs. 1 BAO erfasst auch die Befugnis, eine meritorische Entscheidung der Abgabenbehörde über einen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes unzulässigen Antrag dahingehend abzuändern, dass der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird (vgl. VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0091). 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hinsichtlich der Wirkungen der in Teil C.I.1 der Vereinbarung vom 4.7.2024 getroffenen Regelung ist das Bundesfinanzgericht der angeführten Rechtsprechung des VwGH gefolgt. Die mangelnde Legitimation der Bf. zur Antragstellung gemäß § 201 BAO bei einer Selbstberechnung gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 Z 4 GebG ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen sowie der zu diesem Punkt angeführten Judikatur des VwGH weswegen eine Revision nicht zulässig ist. Linz, am 12. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101106/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5101106.2025
Stammnummer
150129
Gültig
12.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF