Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103388/2018
Familienheimfahrten nach Polen - kein Nachweis erbracht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103388/2018vom 17.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Polen, über die Beschwerden vom 2. Oktober 2017 und 11. Oktober 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 18. September 2017 und 21. September 2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 bis 2016, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) hat in den beschwerdegegenständlichen Jahren seinen Familienwohnsitz in Polen und einen Nebenwohnsitz in Wien. Er bezog in den beschwerdegegenständlichen Jahren in Österreich nichtselbständige Einkünfte.
Im Zuge der Bearbeitung der Arbeitnehmerveranlagung 2016 und einer Nachbescheidkontrolle für die Jahre 2012 bis 2015 wurde der Bf. mit Vorhalt vom 26.4.2017 aufgefordert folgende Unterlagen vorzulegen:
Meldezettel aller am Familienwohnsitz wohnhaften Personen
Mietvertrag der Wohnung in Wien, sowie Nachweis über die Mietzahlungen in Kopie
Vorlage der Heiratsurkunde in Kopie
Einkommensnachweis der Gattin - Formular E9 für die Jahre 2012 bis 2016
bei Vorliegen einer Landwirtschaft: die Vorlage der Einkommenssteuerbescheide
Weiters wurde der Bf. aufgefordert eine genaue Aufstellung der Familienheimfahrten mit Datum der Hin- und Rückreise und des verwendeten Verkehrsmittels zu übermitteln.
Sollten die Fahrten mit dem eigenen Auto durchgeführt worden sein, wurde um Vorlage des Fahrtenbuches, einer Kopie des Zulassungsscheines und Vorlage der Tankbelege ersucht.
Wenn die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt worden sind, wurde um Vorlage der Tickets gebeten.
Weiters wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass gemäß § 115 Bundesabgabenordnung (BAO) eine erhöhte Mitwirkungspflicht, sowie Beweismittelbeschaffungspflicht des Steuerpflichtigen unter anderem dann bestehe, wenn Sachverhaltselemente Ihre Wurzeln im Ausland haben. Wenn die angeführten Unterlagen nicht oder nur teilweise beigebracht werden, könne der Antrag nur aufgrund der Aktenlage erledigt werden.
Mit Schreiben vom 23.5.2017, eingelangt am Finanzamt am 30.5.2017 teilte der Bf. mit, dass er in der Zeit von Jänner 2012 bis Juni 2013 für die Familienheimfahrten sein eigenes Kfz (VW Golf 3) Kennzeichen1 und von Juli 2013 bis Dezember 2015 für die Fahrten sein eigenes Auto VW GOLF 5, Kennzeichen2 benutzt habe.
Beigelegt waren dem Schreiben eine Kopie des Zulassungsscheines, eine beglaubigte Übersetzung der Meldebescheinigung für die Adresse in Polen, der Einkommensnachweis der Gattin für die einzelnen Jahre, eine Aufstellung einer polnischen Werkstatt über die im Jahr 2016 durchgeführten Reparaturen für einen VW Sharan mit dem Kennzeichen3 sowie ein Kilometerstandsnachweis für dieses Auto für 2016 (4.1.2016 - 213.679 km und 27.12.2016 - 253.615 km).
Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass an der Adresse in Polen noch 2 weitere Personen gemeldet waren (Person1 und Person2). Es handelt sich dabei um den Sohn und die Gattin des Bf.
Eine genaue Aufstellung der Familienheimfahrten mit Datum der Hin- Rückreisen wurde nicht vorgelegt.
Mit Wiederaufnahmebescheiden vom 18.09.2017 wurden die Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2012 bis 2014 und mit Wiederaufnahmebescheide vom 21.09.2017 das Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2015 gem. § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen und in den Bescheidbegründungen wurde gleichlautend wie folgt ausgeführt:
"Anlässlich einer nachträglichen Prüfung Ihrer Erklärungsangaben sind die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden."
Mit 18.9.2017 bzw 21.9.2017 wurden neue Sachbescheide betreffend die Einkommensteuer 2012 bis 2015 erlassen und ebenfalls am 21.9.2017 der Einkommensteuerbescheid für 2016. In diesen Bescheiden wurden die beantragten Kosten für Familienheimfahrten nicht gewährt und in den gleichlautenden Begründungen ausgeführt, dass unter Wahrung des Parteiengehörs die geltend gemachten Aufwendungen hinterfragt wurden. Da die benötigten Unterlagen (zum Teil) nicht beigebracht wurden, konnten die Aufwendungen in freier Beweiswürdigung nur in Höhe der nachgewiesenen bzw glaubhaft gemachten Aufwendungen berücksichtigt werden.
Am 02.10.2017 brachte der Bf. eine Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide vom 18.9.2017 bzw 21.9.2017 betreffend 2012-2015 und am 11.10.2017 eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid vom 21.9.2017 betreffend Einkommensteuer 2016 ein und beantragte die Kosten für Familienheimfahrten in den beschwerdegegenständlichen Jahren in Höhe von € 3.672,00 zu berücksichtigen. In der Begründung führte der Bf. aus, dass die Familienheimfahrten aus beruflichen Gründen erfolgten. Seine Gattin arbeite in Polen seit vielen Jahren. Er fahre jede Woche nach Hause.
Mit Schreiben vom 24.01.2018 wurde der Bf. aufgefordert bekanntzugeben ob sich am Ort des Familienwohnsitzes im gemeinsamen Haushalt minderjährige schulpflichtige Kinder (gegebenenfalls wird um Übermittlung einer Schulbesuchsbestätigung ersucht) bzw pflegebedürftige nahe Angehörige befinden. Weiters wurde nochmals nachgefragt mit welchem Verkehrsmittel die Familienheimfahrten durchgeführt wurden und abermals um die Vorlage einer Aufstellung für die jeweiligen Kalenderjahre sowie eines belegmäßigen Nachweises der dadurch tatsächlich entstandenen Kosten (zB Bahnkarten, Kfz-Kosten, Fahrtenbuch, Flugkosten etc) ersucht.
Am 22.02.2018 langte am Finanzamt ein Antwortschreiben des Bf. ein in dem er angab, dass sein Sohn in den Jahren 2012 bis 2016 eine Hochschule besucht habe. Beigelegt war ein Abschlusszeugnis des Sohnes für das Schuljahr 2014/2015. Er verwies nochmals darauf, dass seine Gattin in Polen berufstätig sei.
Betreffend das Verkehrsmittel, mit welchem er die Familienheimfahrten durchgeführt habe, gab der Bf. diesmal an die Fahrten mit einem Mietauto gemacht zu haben.
Eine Aufstellung über die Fahrten wurde wieder nicht vorgelegt.
Die Beschwerden betreffend die Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2015 vom 2.10.2017 und die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 11.10.2017 wurden mit Beschwerdevorentscheidungen vom 4.4.2018 bzw 5.4.2018 als unbegründet abgewiesen und in den Begründungen wurde ausgeführt, dass das Ersuchen um Ergänzung vom 24.1.2018, mit dem nähere Erläuterungen zu den beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten sowie um Nachreichung diesbezüglicher Unterlagen ersucht wurde, unzureichend beantwortet wurde. Vor allem wurde kein belegmäßiger Nachweis hinsichtlich der durch die Familienheimfahrten tatsächlich entstandenen Kosten erbracht. Aus diesem Grund konnten die betreffenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten im Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 berücksichtigt und somit keine Abänderung der angefochtenen Bescheide durchgeführt werden.
Der Bf. stellte am 2.5.2018 den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerden betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2012 -2016 durch das Bundesfinanzgericht und begründete diesen damit, dass die Kosten für die Familienheimfahrten nicht anerkannt worden seien, obwohl das Ergänzungsersuchen vollständig beantwortet wurde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielte in den beschwerdegegenständlichen Jahren nichtselbständige Einkünfte in Österreich und hatte einen Nebenwohnsitz in Österreich.
Seine Gattin wohnte in Polen und war dort berufstätig. Sein 1995 geborener Sohn wohnte in den beschwerdegegenständlichen Jahren an der gleichen Meldeadresse in Polen wie der Bf. und seine Gattin.
Die Einkünfte der Gattin betrugen laut E9:
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Jahr
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Einkommen in Zloty
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Umrechnungskurs jeweils zum 31.12
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Einkommen in €
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2012
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27.723,94
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4,09
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6.778,47
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2013
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27.026,54
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4,16
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6.496,76
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2014
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31.634,15
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4,28
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7.391,16
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2015
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31.664,61
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4,27
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7.415,60
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2016
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30.866,25
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4,40
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7.015,06
Für den Sohn wurde als Schulbestätigung nur das Zeugnis für das Schuljahr 2014/2015 vorgelegt.
Es wurden keine Aufstellungen über die in den beschwerdegegenständlichen Jahren 2012-2016 durchgeführten Familienheimfahrten (Datum der Hin- und Rückreise) vorgelegt.
Betreffend die verwendeten Fahrzeuge wurde für 2012 bis 2015 angegeben das die Fahrten mit dem eigene Fahrzeug durchgeführt wurden bzw bei der zweiten Vorhaltsbeantwortung wurde angegeben ein Mietauto verwendet zu haben. Aufwendungen hinsichtlich dieser Autos wurden nicht belegmäßig (Kfz-Kosten, Fahrtkosten, Tankbelege ua.) nachgewiesen.
Der Bf. gab in der Beschwerde an wöchentlich nach Polen gefahren zu sein.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichts aus den vorgelegten Akten des Abgabenverfahrens den Vorhaltsbeantwortungen und dem Vorbringen des Bf. in seiner Beschwerde.
Für das Bundesfinanzgericht ergeben sich in freier Beweiswürdigung keine Anhaltspunkte an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhalts zu zweifeln.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind nicht abzugsfähig die Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-)Ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen.
Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten daher nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird. Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen abzusetzen, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen (Bahnkarte, Kfz-Kosten, Flugkosten). Über die anzuerkennende Häufigkeit der Familienheimfahrten bestehen keine gesetzlichen Regelungen (VwGH 08.02.2007, 2004/15/0102), weshalb die anzuerkennende Anzahl der Familienheimfahrten im Einzelfall zu prüfen ist, wobei insbesondere die Distanz zwischen den beiden Wohnsitzen und die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sein werden (Jakom/Lenneis, EStG, 2015, § 16 Rz 56 Stichwort "Doppelte Haushaltsführung").
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, sind die Aufwendungen für Familienheimfahrten dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Arbeitsstätte vom Familienwohnort so weit entfernt ist, dass die tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar ist, die Arbeitsstätte somit außerhalb des Einzugsbereiches des Familienwohnsitzes liegt und deswegen am Dienstort ein weiterer Wohnsitz begründet werden muss (vgl. VwGH 27.01.2000, 96/15/0205, VwGH 25.02.2003, 99/14/0340).
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen darzustellen (vgl. VwGH 22.11.2006, 2005/15/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach dieser ständigen Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind.
Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 22.11.2006, 2005/15/0011). Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Solche Umstände können auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 6, Tz 3, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).
Werbungskosten sind - wie Betriebsausgaben - grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 17.12.1996, 92/14/0176).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die amtswegige Ermittlungspflicht dort ihre Grenzen, wo der Abgabenbehörde weitere Nachforschungen nicht mehr zugemutet werden können, wie dies insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach der Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (VwGH 25.10.1995, 94/15/0131; VwGH 26.07.2007, 2005/15/0051).
Nach § 138 Abs. 1 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung nähersteht als die Abgabenbehörde (Ritz, BAO5, § 138 Tz 1). Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind nach § 138 Abs. 2 BAO auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
Erhöhte Mitwirkungspflichten bestehen nach der Judikatur bei Auslandsbeziehungen (VwGH 01.06.2006, 2004/15/0066), bei Begünstigungsbestimmungen (VwGH 23.04.2004, 2003/17/0207) sowie bei Behauptung von ungewöhnlichen und unwahrscheinlichen Sachverhalten (VwGH 28.03.2000, 96/14/0107; Jakom/Lenneis, EStG, 2015, § 4 Rz 279).
Einem Steuerpflichtigen kommt sohin die Verpflichtung zu, begehrte Werbungskostenabzüge durch entsprechendes Vorbringen zu belegen und glaubhaft zu machen.
Streitgegenständlich ist im vorliegenden Fall, ob dem Bf. im Zusammenhang mit seinen geltend gemachten Familienheimfahrten die betreffenden Aufwendungen überhaupt erwachsen sind.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung können Familienheimfahrten nur dann maximal in Höhe des gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 zustehenden Pendlerpauschales gewährt werden, wenn neben dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung den Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit den Familienheimfahrten überhaupt ein Mehraufwand trifft. Dies bedeutet, dass dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit Heimfahrten an den Familienwohnsitz überhaupt Aufwendungen entstanden sein müssen, um diese gegebenenfalls als Familienheimfahrten anerkennen zu können. Nutzt der Steuerpflichtige etwa eine für ihn kostenlose Mitfahrgelegenheit, um vom Ort der Beschäftigung an den Familienwohnsitz zu fahren, so sind Aufwendungen für Familienheimfahrten mangels eines dem Steuerpflichtigen überhaupt dafür entstandenen Aufwandes auch nicht zu gewähren.
Obwohl der Bf. bereits seitens der Abgabenbehörde im bisherigen Verfahrensverlauf mehrmals aufgefordert wurde, seine Familienheimfahrten in Bezug auf das verwendete Verkehrsmittel als auch die den Bf. dadurch entstandenen Aufwendungen nachzuweisen bzw. ein Fahrtenbuch, Kopien des Zulassungsscheines und Tankbelege sowie eine genaue Aufstellung der Familienheimfahrten (Liste mit Datum der Hin- und Rückfahrt) vorzulegen, übermittelte der Bf. zwar Kopien der Typenscheine, eine Aufstellung einer polnischen Werkstatt über die im Jahr 2016 durchgeführten Reparaturen für einen VW Sharan mit dem Kennzeichen3 sowie ein Kilometerstandsnachweis für dieses Auto für 2016 (4.1.2016 - 213.679 km und 27.12.2016 - 253.615 km) aber keine Bezug habenden Unterlagen oder Belege, die eindeutig und zweifelsfrei nachgewiesen hätten, dass der Bf. tatsächlich - so wie behauptet - jede Woche zu seiner Familie nach Polen gefahren sei und ihm daraus auch tatsächlich die geltenden Aufwendungen entstanden seien.
Wenn der Bf. in diesem Zusammenhang lediglich Unterlagen wie einen im Jahr 2016 auf seinen Namen ausgestellte Kilometerstandsnachweis für einen VW Sharon vorlegt, das mit diesem Auto 39.936 km im Jahr 2016 gefahren wurde, aber keinen einzigen Nachweis über die ihm entstanden Kosten (Tankrechnung, Servicerechnung usw.) und auch keine Aufzeichnung über die durchgeführten Familienheimfahrten (Datum der Hin und Rückreise) und vermeint, diese könnten die geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten nachweisen, so irrt er. Seitens des Bf. wurde weder nachgewiesen, dass ihm im Zusammenhang mit den beantragten Familienheimfahrten überhaupt entsprechende Aufwendungen erwachsen sind noch in welcher Höhe diese dem Bf. entstanden sein sollten.
Seitens der Abgabenbehörde wurden daher zu Recht die geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht anerkannt.
Die Beschwerden waren daher spruchgemäß abzuweisen.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hinsichtlich der Kriterien, die für eine steuerliche Berücksichtigung von Ausgaben für Familienheimfahrten maßgeblich sind, wurde in der gegenständlichen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Bei der Frage, ob dem Bf. ein Nachweis tatsächlich für im Zusammenhang mit Familienheimfahrten getätigten Ausgaben gelungen ist, handelt es sich um eine Tatfrage, mit der keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung verbunden ist.
Die Revision war daher spruchgemäß nicht zuzulassen.
Wien, am 17. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103388/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103388.2018
- Stammnummer
- 150127
- Gültig
- 17.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF