Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100934/2025
Ausgaben für Zahnbehandlung sind nur bei medizinischer Indikation als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100934/2025vom 09.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. Mai 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Mai 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert (im Sinne der Beschwerdevorentscheidung).
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern (BVE) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Einkommensteuerbescheid 2021 vom 10. Mai 2024 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2021 mit einer Gutschrift von 419,00 € festgesetzt.
Dabei seien u.a. Werbungskosten für Homeoffice-Pauschale (300,00 €) sowie Spenden (386,00 €) und der Kirchenbeitrag (206,16 €) berücksichtigt worden.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 eingereicht. Dabei wurde die Anerkennung folgender Ausgaben begehrt:
< Aufwendungen für digitale Arbeitsmittel: 642,00 €
< sonstige Werbungskosten: 371,05 €
< Berufsgruppenpauschale für Vertreterin
< Krankheitskosten inkl. Zahnersatz: 7.101,51 €
< Spenden an ausländische Organisationen: 72,00 €
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Jänner 2025 wurde der Bescheid vom 10. Mai 2024 abgeändert. Dabei wurden folgende Aufwendungen berücksichtigt:
< Werbungskosten: 1.173,60 €
< homeoffice-Pauschale: 300,00 €
< Spenden: 386,00 €
< Kirchenbeitrag: 206,16 €
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung die beantragten Aufwendungen nicht belegmäßig nachgewiesen hätte, weshalb keine Berücksichtigung erfolgen hätte können.
Dementsprechend sei der Beschwerde nur hinsichtlich des Vertreterpauschales unter Abzug der erhaltenen Ersätze lt. Lohnzettel iHv 1.016,40 € stattzugeben gewesen.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Nunmehr wurden die begehrten Aufwendungen aufgelistet und belegmäßig wie folgt nachgewiesen:
< Werbungskosten Internet: 428,49 €, davon 75% beruflich (321,37 €)
< Betriebsratsumlage: 49,68 €
< Zahnregulierung: 6.209,00 €
< Zahnarzt: 95,00 €
< Apotheke: 797,51 €
Summe a.g.B.: 7.101,51 €
In einer ergänzenden Eingabe vom 26. Februar 2025 wurde ein weiterer Aufwand nachgereicht:
< HP Elitebook: 642,00 €
Mit Vorlagebericht vom 26. März 2025 wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
< Werbungskosten:
Darin wurde ausführlich die Vorgangsweise der belangten Behörde dargestellt:
In der Beschwerdevorentscheidung sei der Beschwerde hinsichtlich der ganzjährigen Berücksichtigung des Vertreterpauschales (2.190,00 €) unter Abzug der erhaltenen Ersätze lt. Lohnzettel in Höhe von 1.016,40 € stattgegeben worden.
Gemäß Abs. 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten sei für Vertreter ein Berufsgruppenpauschale im Ausmaß von 5 Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190,00 € jährlich, festgelegt worden.
§ 4 Abs. 1 der Verordnung normiert, dass Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988, ausgenommen jene nach § 26 Z 9 EStG 1988, ab 1.1.2021 die jeweiligen Pauschbeträge kürzen würden.
Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, würden gemäß § 5 der Verordnung daneben aus dieser Tätigkeit keine anderen Werbungskosten, ausgenommen jene, die gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 nicht auf den Pauschbetrag anzurechnen sind, geltend gemacht werden können.
Im Jahr 2021 sei die Beschwerdeführerin unbestritten als Außendienstmitarbeiterin/Vertreterin tätig gewesen. Für die Werbungkosten als Vertreterin sei in der Beschwerdevorentscheidung vom 23.1.2025 das Berufsgruppenpauschale unter Abzug der laut Lohnzettel iHv 1.016,40 € vom Dienstgeber erhaltenen Ersätze berücksichtigt worden.
Die Beschwerdeführerin hätte mit den von ihr im Rahmen des Vorlageantrages vorgelegten Unterlagen zusätzlich insgesamt Werbungskosten iHv 1.013,05 € beantragt. Da lediglich eine Berücksichtigung nachgewiesener höherer Werbungskosten anstelle des für einen Steuerpflichtigen in Betracht kommenden Werbungskostenpauschales möglich wäre, hätte eine zusätzliche Anerkennung dieser Aufwendungen nicht zu erfolgen gehabt.
< Sonderausgaben:
Sonderausgaben für Spenden seien nur dann zu berücksichtigen, wenn durch den Empfänger eine Datenübermittlung an das Finanzamt erfolge (§ 18 Abs. 8 EStG 1988). Die von der Beschwerdeführerin beantragten Sonderausgaben für "ausländische Spenden" iHv gesamt 72,00 € würden Zuwendungen an einen Empfänger, der eine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, betreffen. Da die Beschwerdeführerin auf den vorgelegten Zahlungsanweisungen ihr Geburtsdatum nicht angegeben hätte, sei keine Datenübermittlung gemäß § 18 Z 2 EStG 1988 erfolgt. Die Aufwendungen seien daher nicht abzugsfähig.
< außergewöhnliche Belastung:
Für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung sei erforderlich, dass nachweislich eine Krankheit vorliege, die Behandlung in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit stehe und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstelle. Demzufolge seien aus Sicht des Finanzamtes von den beantragten 7.056,21 € nur Rezeptgebühren iHv 13,00 € anzuerkennen (keine steuerliche Auswirkung).
Nicht anzuerkennen seien aus Sicht des Finanzamtes:
- die Aufwendungen beim Zahnarzt für eine KFO-Bilddokumentation (Kieferorthopädische Fotodokumentation) iHv 395,00 €,
- eine kieferorthopädische Behandlung mittels Invisalign (unsichtbare Zahnspange) iHv 5.814,00 €,
- eine Mundhygieneinstruktionssitzung iHv 95,00 €, da diese nicht iZm einer nachgewiesenen Krankheit stehen würden,
- die Kosten für Nahrungsergänzungsmittel und sonstige Präparate iHv 532,12 €, die die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund einer Empfehlung durch eine Kinesiologin erworben hätte, da diese mangels ärztlicher Verordnung keine Krankheitskosten darstellen würden,
- Aufwendungen für Zahn-, Haar-, Lippen- und Hautpflege, für Saft oder Tee sowie für eine FFP2 Maske, da diese Kosten der privaten Lebensführung darstellen würden und somit gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig seien.
Die Abweisung werde beantragt.
Mit E-Mail vom 9. Mai 2025 wurde die Beschwerdeführerin seitens des nunmehr zuständigen Richters ersucht, darzustellen, ob der beantragte Aufwand für die Zahnregulierung "medizinisch indiziert" gewesen oder lediglich aus optischen Gründen vorgenommen worden sei.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2025 übermittelte die Beschwerdeführerin einen sogenannten Heilkostenplan einer Zahnmedizinerin. Darin wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin seitens Dr. Arzt1 aufgeklärt worden sei, dass die Korrektur der vorliegenden Fehlstellung der Zähne und der Kiefer notwendig sei. Auf Seite 3 sei die ärztliche Indikation angeführt.
In der Diagnose sei folgendes festgehalten worden:
IOTN 4c
OK UK Front Engstand
Kreuzbiss 15, 16, 26
UK Front protrudiert
Als Therapie sei auf Invisalignschienen hingewiesen worden.
Eine Erfolgsgarantie könne nicht abgegeben werden.
In Wahrung des Parteiengehörs wurde diese Eingabe der belangten Behörde zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 gab die zuständige Amtsvertreterin bekannt, dass es sich bei einer Zahnfehlstellung in erster Linie um ein optisches Problem handeln würde. Eine Krankheit würde aufgrund einer Fehlstellung nur dann vorliegen, wenn durch die Zahnfehlstellung zusätzlich gesundheitliche Probleme auftreten würden. Die Beschwerdeführerin hätte nicht nachgewiesen, dass durch die Zahnfehlstellung eine Krankheit oder Behinderung eingetreten sei. Aus Sicht des Finanzamtes würden die Unterlagen lediglich eine ärztliche Empfehlung darstellen, da auch kein Ersatz durch die Krankenkasse nachgewiesen worden sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Werbungskosten:
Die Beschwerdeführerin ist als Außendienstmitarbeiterin/Vertreterin tätig. In diesem Zusammenhang beantragte sie die Berücksichtigung des sogenannten Vertreterpauschales sowie weitere Werbungskosten (PC, sonst. WK). Seitens des Arbeitgebers erhielt sie Ersätze in Höhe von 1.016,40 €.
In der Beschwerde sowie im Vorlageantrag wurden die Werbungskosten belegmäßig nachgewiesen und in folgender Höhe beantragt:
< Internet (75% beruflich): 321,37 €
< Betriebsratsumlage: 49,68 €
< digitale Arbeitsmittel: 642,00 € (kein Privatanteil)
< sonstige Werbungskosten: 371,05 €
In Summe: 1.384,10 €
Sonderausgaben:
Weiters beantragte die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den bereits berücksichtigten Spenden (386,00 €) einen Spendenbetrag von 72,00 € als Sonderausgabe, welche allerdings dem Finanzamt nicht übermittelt wurden.
Außergewöhnliche Belastungen:
Die beantragten Krankheitskosten in Höhe von 7.101,51 € setzen sich aus den Kosten für eine Zahnspange (6.209,00 €), Zahnarztkosten (95,00 €) sowie aus Rechnungen für verschiedenste Produkte (Nahrungsergänzungsmittel, Pflegeprodukte, …) zusammen (797,51 €).
Dass die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise behindert wäre, ist nicht aktenkundig.
Der erkennende Richter geht davon aus, dass es sich bei den hier dargestellten Behandlungskosten und Kosten für die einzelnen Produkte um keine medizinisch indizierten Aufwendungen handelt.
2. Beweiswürdigung
Die im Sachverhalt genannten Aufwendungen wurden von der Beschwerdeführerin belegmäßig nachgewiesen und sind in der genannten Höhe unstrittig.
Werbungskosten:
Dass die Beschwerdeführerin überwiegend Außendiensttätigkeiten verrichtet, ist aktenkundig und ebenfalls unstrittig.
Das Vertreterpauschale (2.190,00 €) wurde um die Ersätze des Arbeitgebers vermindert berücksichtigt (Beschwerdevorentscheidung).
Die Ersätze des Arbeitgebers sind dem aktenkundigen Lohnzettel zu entnehmen.
Sonderausgaben:
Aus dem Akt des Finanzamtes geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin Spenden in Höhe von 386,00 € geleistet hat. Dieser Betrag wurde auch im streitgegenständlichen Bescheid berücksichtigt, ebenso wie der beantragte Kirchenbeitrag (206,16 €).
Außergewöhnliche Belastungen:
Die Beschwerdeführerin hat hier sämtliche Rechnungen vorgelegt.
Im Vorlageantrag wurde die Rechnungen von DDr. Arzt2 übermittelt (5.814,00 € und 395,00 €).
Weiters die Rechnungen der verschiedenen Apotheken und sonstigen Anbieter (Ringana, Biogena, Ortho Therapie, …).
Nach einem Ergänzungsersuchen übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über die erhaltene ärztliche Aufklärung und Zustimmung zur kieferorthopädischen Behandlung.
Darin wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin über Maßnahmen aufgeklärt wurde, die zur Korrektur der vorliegenden Fehlstellung der Zähne und der Kiefer notwendig sind.
Als Diagnose wurde in dieser Bestätigung im Wesentlichen ein Kreuzbiss diagnostiziert.
Bei der angeführten Therapie wurde auch dargestellt, dass eine Erfolgsgarantie nicht möglich ist.
Dass eine Behandlung unbedingt notwendig ist und bei Unterlassen einer Behandlung die Beschwerdeführerin mit erheblichen Einschränkungen ihrer Gesundheit rechnen müsste, wurde darin nicht ausgeführt.
Eine klare medizinische Indikation der hier gegebenen Behandlungen kann aus diesen Darstellungen nicht unmissverständlich entnommen werden.
Seitens des erkennenden Richters kann in der kieferorthopädischen Behandlung sehr wohl der Grund auch im kosmetischen Bereich gesehen werden.
Somit liegt keine ausschließlich medizinisch indizierte Behandlung vor.
Aus den vorgelegten übrigen Rechnungen geht klar hervor, dass es sich hierbei im Wesentlichen um verschiedenste Nahrungsergänzungen (z. B. Dr. Böhm) bzw. Pflegeprodukte (Ringana, Plantur, …) gehandelt hat.
Exemplarisch werden hier ein paar Produkte namentlich angeführt:
- Blasen-Nierentee
- Dr. Böhm Isoflavon
- Utilin D6 Tropfen
- Dr. Böhm Gedächtnis aktiv
- Ringana Zahnöl
- Plantur 39 Sprüh-Kur (für Haare)
- Rosenwurz Kapseln
- etc.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Außergewöhnliche Belastungen:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss dabei außergewöhnlich sein (Abs. 2), sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Alle vorstehenden Voraussetzungen müssen zugleich gegeben sein.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und "unter Ausschluss jeden Zweifels" das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (Behauptungs- und Nachweispflicht: Jakom/Peyerl, EStG16, § 34 Rz 9, mit Verweis auf VwGH 10.08.2005, 2001/13/0191).
Mit der Frage, ob bei pflichtversicherten Steuerpflichtigen und deren mitversicherten Angehörigen höhere Aufwendungen als jene, die von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, dem Steuerpflichtigen noch zwangsläufig erwachsen, befassen sich die beiden grundsätzlichen höchstgerichtlichen Erkenntnisse VwGH 4.3.1986, 85/14/0149, und VwGH 13.5.1986, 85/14/0181. Der VwGH hat diese Frage bejaht, sofern solche Aufwendungen z. B. für Zahnbehandlungen, die Pflege in der Sonderklasse allgemein öffentlicher Krankenanstalten, die Behandlung in Privatkrankenhäusern oder durch Ärzte ohne Kassenvertrag aus triftigen Gründen medizinisch geboten sind (vgl. Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar, § 34 Einzelfälle "Krankheitskosten").
Bloße Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen über eine bestimmte medizinische Betreuung sowie allgemein gehaltene Befürchtungen bezüglich der vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung übernommenen medizinischen Betreuung stellen noch keine triftigen medizinischen Gründe für Aufwendungen dar, welche die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen. Die triftigen medizinischen Gründe müssen vielmehr in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden, ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden (vgl. VwGH 13.5.1986, 85/14/0181).
Die Beweislast hiefür trifft stets den Steuerpflichtigen (vgl. Fuchs in Hofstätter/Reichel, § 34 Einzelfälle "Krankheitskosten"; BFG 21.11.2014, RV/7100517/2014).
Eine bloße ärztliche Empfehlung kann ebenfalls nicht dazu führen, Kosten einer Behandlung als außergewöhnliche Belastung einzustufen (vgl. BFG 15.6.2015, RV/5100065/2013). Dazu gehören auch Empfehlungen zu bestimmten Nahrungsergänzungen (vgl. UFS 24.5.2011, RV/0462-L/11).
Wie bereits oben angeführt wurde, konnte die Beschwerdeführerin mit den vorgelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei nachweisen, dass ein ausschließlich medizinischer Grund für die gewählte Behandlungsmethode vorgelegen ist - allenfalls kann auch ein kosmetischer Grund nicht ausgeschlossen werden.
Kosmetische Behandlungen/Operationen sind nach der Rechtsprechung nur zwangsläufig, wenn sie zur Wiederherstellung nach Verletzungen bzw. Verunstaltungen und der Gefahr psychischer Defekte erfolgen, medizinisch indiziert und im Vorfeld ärztlich verordnet sind (vgl. BFG 10.10.2024, RV/7103146/2024; BFG 24.8.2018, RV/1100330/2018).
Derartiges wurde von der Beschwerdeführerin nicht angeführt.
Im Rechtssatz zum Erkenntnis VwGH 24.6.2004, 2001/15/0109, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine außergewöhnliche Belastung im Falle von Krankheitskosten gegeben ist. Diese erwachsen dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Das gilt allerdings nach der hg. Rechtsprechung nur für solche Krankheitskosten, die typischerweise mit einer Heilbehandlung verbunden sind (Hinweis VwGH 23.5.1996, 95/15/0018) und nicht für Kosten zur Vorbeugung von Krankheiten (Prophylaxe).
Hier mangelt es an der Zwangsläufigkeit des § 34 Abs 3 EStG 1988 (vgl. BFG 18.02.2014, RV/5101099/2011).
Aufwendungen, die der Vorbeugung von Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten sowie der Erhaltung der Gesundheit dienen und keine Krankheitskosten iSd § 34 EStG 1988 darstellen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Sie dienen nur der Vorbeugung von Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten. Solche Kosten fallen nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 an (wie beispielsweise die Mundhygiene).
Bei den übrigen beantragten Aufwendungen handelt es sich entweder um Aufwendungen zur Prophylaxe (z. B. Mundhygiene) oder um sog. Nahrungsergänzungsmittel bzw. Kosmetikartikel.
Diese Aufwendungen waren demnach keinesfalls als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Es gibt diesbezüglich auch keine ärztliche Verordnung über die Anschaffung und Anwendung dieser Produkte.
Abschließend noch ein weiterer Hinweis:
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 lautet:
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro 6%,
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%,
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%,
mehr als 36 400 Euro 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 937 Euro (Anm. 1) jährlich erzielt
- für jedes Kind (§ 106).
Gegenständliche Behandlungskosten wären allenfalls mit dem sog. Selbstbehalt zu berücksichtigen gewesen.
Die Behandlungskosten für die zahnärztlichen Leistungen wurden mit einem Betrag von 6.209,00 € angegeben (KFO-Bilddokumentation und kieferorthopädische Behandlung mit Invisalign).
Der Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 liegt jedenfalls über diesem Betrag (Selbstbehalt: 6.370,30 €).
Mangels steuerlicher Auswirkung hat es das Gericht unterlassen, weitere Ermittlungsschritte hinsichtlich der tatsächlich vorliegenden "medizinischen Indikation", der "triftigen medizinischen Gründe" zu tätigen; zumal die bisher vorliegenden Darstellungen dies nicht bestätigen würden.
Durch diese Vorgangsweise wurde die Beschwerdeführerin in keinster Weise steuerlich schlechter gestellt als bei einer Stattgabe dieses Beschwerdepunktes.
Werbungskosten:
Im Zusammenhang mit den beantragten Werbungskosten wird auf die Beschwerdevorentscheidung und die darin berechneten Zahlen verwiesen. Die belangte Behörde hat darin bereits das WK-Pauschale unter Abzug der Ersätze des Arbeitgebers berücksichtigt. Demnach ist den Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung zu folgen und die Werbungskosten sind mit einem Betrag von 1.173,60 € zum Ansatz zu bringen.
Sonderausgaben:
Die Spenden sind ausschließlich im Ausmaß der an das Finanzamt im Wege der automatischen Datenübermittlung gemeldeten Beträge (386,00 €) zu berücksichtigen (vgl. BFG 9.4.2020, RV/7101102/2020; BFG 19.2.2025, RV/5100235/2024). Zahlungen an Empfänger welche keine Meldung an das Finanzamt tätigen, sind nicht abzugsfähig.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfrage folgt dieses Erkenntnis der eindeutigen Judikatur des VwGH, weshalb keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage zu lösen und die ordentliche Revision daher als unzulässig zu erklären war.
Beilage:
Beschwerdevorentscheidung (als Berechnungsblätter)
Wien, am 9. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100934/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100934.2025
- Stammnummer
- 150125
- Gültig
- 09.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF