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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102133/2019

1. Wiederaufnahme § 303 BAO und Aufhebung § 299 BAO nach Bp gescheitert 2. VSt-Abzug: Voraussetzung bei Abrechnung mittels Gutschrift

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102133/2019vom 11.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Monika Ahorn in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vertreter §81***, ***Vertreter §81-Adr***, über die Beschwerde vom 12. Mai 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom 3. November 2016, betreffend - Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO der Verfahren Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2013 und 2014 - Aufhebung gemäß § 299 BAO der Verfahren Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2015 - Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2013 bis 2015 sowie über die Beschwerde vom 08. Mai 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 26. März 2018 betreffend - Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2016 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05. Dezember 2025 in Anwesenheit des Schriftführers Dietmar Gratz I. zu Recht erkannt: 1. Die Bescheide über die Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO der Verfahren Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO (in Folge: Feststellung) 2013 und 2014 sowie der Bescheid über die Aufhebung gemäß § 299 BAO des Verfahrens Feststellung 2015 werden aufgehoben. 2. Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Aufhebung gemäß § 299 BAO des Verfahrens Umsatzsteuer 2015 wird abgewiesen. 3. Der Bescheid Umsatzsteuer 2015 wird dahingehend abgeändert, dass der Gesamtbetrag der Vorsteuern 29.439,02 Euro beträgt und die Umsatzsteuer mit 7.166,90 Euro festgesetzt wird. II. beschlossen: 1. Die Beschwerde gegen die Bescheide Umsatzsteuer und Feststellung 2013 und 2014 sowie Feststellung 2015 vom 03.11.2016 wird gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt. 2. Die Beschwerde gegen die Bescheide Umsatzsteuer und Feststellung 2016 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Hinweis: Schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c), können einer nach § 81 vertretungsbefugten Person oder einem Zustellungsbevollmächtigten nach § 9 Abs. 1 ZustG zugestellt werden. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. (§ 101 Abs. 3 BAO) Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (Bf.), eine GmbH & Co KG war im streitgegenständlichen Zeitraum im Transportwesen tätig. Im Zuge einer Außenprüfung der Jahre 2013 bis 2015 traf der Prüfer ua Feststellungen zur Umsatzsteuer und zur einheitlichen Gewinnfeststellung - Aufwendungen für Fremdleistungen und der Abzug von Vorsteuern wurden nicht anerkannt. Die Abgabenbehörde folgte den Feststellungen und erließ abgeänderte Bescheide. Für das Jahr 2016 erließ die Behörde (abseits einer Prüfung) unter Hinweis auf die Feststellungen der Prüfung der Vorjahre abgeänderte Erstbescheide. Nach zeitgleich erlassenen abweisenden Beschwerdevorentscheidungen legte die Behörde beide Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Zuge einer nachfolgenden Prüfung der Folgejahre (2017 bis 2019) übermittelte der Prüfer dem Gericht eine Stellungnahme zu den anhängigen Beschwerden der Jahre 2015 und 2016. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. ermittelt den Gewinn nach § 5 EStG 1988 und hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr (01.06. bis 31.05.) als Gewinnermittlungszeitraum gewählt. Die Umsatzsteuer wird nach dem Kalenderjahr veranlagt. Der mit TT.02.2021 eröffnete Konkurs wurde mangels Kostendeckung mit TT.10.2021 aufgehoben. Die UID-Nummer der ***GmbH1*** (***ATU-GmbH1***) war vom 03.09.2012 bis zum 20.12.2014 gültig. Eine ***GmbH2*** sowie eine ***ATU-GmbH2*** existieren nicht. Die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren Feststellung sowie Umsatzsteuer 2013 und 2014 verweisen hinsichtlich der Begründung auf die Feststellungen der Betriebsprüfung und diesbezüglich auf die Niederschrift bzw den Prüfbericht. Dem Prüfbericht vom 28.10.2016 ist zu entnehmen, dass keine Feststellungen getroffen wurden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen. Die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 07.10.2016 enthält keinen Passus zur Wiederaufnahme. Der Bescheid über die Aufhebung der Feststellung 2015 enthält als Begründung lediglich den Gesetzestext des § 299 Abs. 1 S. 1 BAO. Der Aufhebungsbescheid Umsatzsteuer 2015 enthält als Begründung neben diesem Gesetzestext eine Ermessensübung sowie einen Verweis auf die Begründung des Sachbescheides. Dieser wiederum enthält einen Verweis auf die Ausführungen in der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 07.10.2016. In dieser Niederschrift finden sich die Umsatzsteuer 2015 betreffend Ausführungen, aus denen hervorgeht, weshalb der Vorsteuerabzug aus den Gutschriften an die ***GmbH2*** nicht anerkannt wurde. Die Bescheide Umsatzsteuer und Feststellung 2016 sind mit 26.03.2018 datiert und wurden ohne Rückschein versandt. Die Beschwerde vom 07.05.2018 trägt den Poststempel vom 08.05.2018 und enthält den Hinweis, dass sie innerhalb offener verlängerter Frist eingebracht wurde. Ein entsprechendes Fristverlängerungsansuchen liegt nicht vor. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den übermittelten Akteninhalt und Einsichtnahme in den elektronischen Arbeitsbogen sowie das Firmenbuch und auf die durchgeführte mündliche Verhandlung. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde die Bf. hinsichtlich der Gutschriften an ***GmbH2*** bzw ***GmbH1***, ***GmbH3***, ***ZeugeA***, ***C*** und ***ZeugeB*** aufgefordert, folgende Unterlagen vorzulegen: - Unterlagen die belegen, dass die Leistungen von jenen Unternehmern, an die die Gutschriften gelegt wurden, tatsächlich erbracht wurden; - Schriftverkehr iZm der Auftragserteilung und Auftragsausführung; - Nachweise über den Zahlungsfluss der Gutschriften; - Nachweise, welche Überprüfungshandlungen im Vorfeld der Auftragserteilung gesetzt wurden; - Nachweise über die Einverständniserteilung für die Abrechnung mittels Gutschrift (iSd § 11 Abs. 8 Z 2 UStG), - Nachweise iSd § 11 Abs. 8 Z 4 UStG, dass die Gutschriften den Unternehmern, die die Leistungen erbracht haben, zugegangen sind. In der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2025 wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt. Die von der Betriebsprüfung ua wegen gravierender Rechnungsmängel beanstandeten und (brutto) als Aufwand verbuchten Gutschriftsrechnungen mit den Nummern 14/12/001 vom 31.12.2014 über 5.793,00 plus 1.158,60 USt sowie 15/01/001 vom 30.01.2015 über 7.416,60 plus 1.483,32 USt weisen als Gutschriftsempfänger folgendes Unternehmen aus: ***GmbH2***, ***GmbH2-Adr***; ***ATU-GmbH2***. Die Bf. gibt dem Prüfer in der Beschwerde zwar Recht, dass diese beiden Rechnungen sowohl hinsichtlich der Firmenbezeichnung als auch hinsichtlich der UID-Nummer fehlerhaft sind, geht allerdings weiters davon aus, dass es sich dabei lediglich um lapidare Tippfehler handle. Weiters wird in der Beschwerde hinsichtlich dieser Rechnungen auf der Beschwerde beiliegende, korrigierte Gutschriften verwiesen, welche - nach Rücksprache mit der Behörde - der Beschwerde jedoch nicht beilagen. Der Vertreter gemäß § 81 BAO der Bf. gab in der mündlichen Verhandlung an, über keinerlei Unterlagen der Gesellschaft zu verfügen. Der korrekte Firmenname lautet ***GmbH1***. und die korrekte UID-Nummer: ***ATU-GmbH1***, welche bis 20.12.2014 gültig war. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Bescheide Umsatzsteuer und Feststellung 2016 ist Folgendes auszuführen: Die mögliche Verspätung der Beschwerde wurde bei der mündlichen Verhandlung mit dem Behördenvertreter erörtert. Auch wenn in der Beschwerde angeführt ist, dass sie innerhalb verlängerter Frist eingebracht worden sei, liege laut Auskunft des Behördenvertreters weder im elektronischen Akt noch im Papierakt ein diesbezügliches Fristverlängerungsansuchen auf. Weil der Vertreter (§ 81 BAO) der Bf. die Verhandlung vorzeitig verlassen hat, konnte er zu diesem Thema nicht mehr gehört werden. Dafür, dass das Fristverlängerungsansuchen bei der Behörde in Verstoß geraten ist, gibt es keinen Anhaltspunkt und ist dies auch nicht wahrscheinlich, zumal zur Beschwerde der Vorjahre mehrere Fristverlängerungsansuchen eingebracht wurden und diese auch allesamt im elektronischen Akt erfasst wurden. Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass zu dieser Beschwerde kein Fristverlängerungsansuchen eingebracht wurde. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren ua von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Bei einer Beschwerde gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist die Sache, über welche das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hatte. Die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, wird durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde (vgl. mit weiteren Hinweisen VwGH vom 29. Jänner 2015, 2012/15/0030). Aufgabe des Bundesfinanzgerichts bei Entscheidungen über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch ein Finanzamt ist es daher, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. Liegt der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmegrund nicht vor oder hat das Finanzamt die Wiederaufnahme tatsächlich auf keinen Wiederaufnahmegrund gestützt, muss das Bundesfinanzgericht den vor ihm bekämpften Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben (vgl. nochmals VwGH vom 29. Jänner 2015, 2012/15/0030). (VwGH 09.07.2024, Ra 2023/13/0142) Weil das Finanzamt im vorliegenden Fall die Wiederaufnahme tatsächlich auf keinen Wiederaufnahmegrund gestützt hat, waren die Bescheide über die Wiederaufnahme Feststellung der Einkünfte und Umsatzsteuer jeweils 2013 und 2014 aufzuheben (Spruchpunkt I. 1.). Durch diese Aufhebung tritt das Verfahren gemäß § 307 Abs. 3 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Daher war die Beschwerde gegen die nach der Wiederaufnahme ergangenen (die ursprünglichen Bescheide ersetzenden) Sachbescheide (Feststellung der Einkünfte und Umsatzsteuer 2013 und 2014) gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos zu erklären (Spruchpunkt II. 1.). Aufhebung gemäß § 299 BAO § 299 BAO lautet: "(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. […] (2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist. (3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat." Gemäß § 93 Abs. 3 lit. a BAO hat ein Bescheid, der von Amts wegen erlassen wird, ua eine Begründung zu enthalten. Die Begründung des Aufhebungsbescheides hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 299 BAO darzulegen, also sowohl den Aufhebungsgrund als auch die Gründe für die Ermessensübung anzuführen, wobei Begründungsmängel des Erstbescheides im Rechtsmittelverfahren sanierbar sind (VwGH 26.04.2012, 2009/15/0119). Weil die Sache, über die im Rechtsmittelverfahren gegen einen Aufhebungsbescheid zu entscheiden ist, bei einer amtswegigen Aufhebung durch die Abgabenbehörde im Aufhebungsbescheid festgelegt ist, kann ein mangelhaft begründeter Aufhebungsbescheid im Beschwerdeverfahren zwar ergänzt und richtiggestellt werden, allerdings darf kein anderer (neuer) Aufhebungsgrund herangezogen werden (vgl. VwGH 26.04.2012, 2009/15/0119). Aufhebung Feststellung 2015 Allein aus dem in der Begründung angeführten Gesetzestext des § 299 Abs. 1 S. 1 BAO ist weder der Aufhebungsgrund noch sind daraus die Gründe der Ermessensübung zu erkennen. Es liegt daher keine Begründung vor, die ergänzt bzw richtiggestellt werden könnte. Jedwede im Rechtsmittelverfahren nachträglich (erstmals) übermittelte Begründung würde einen neuen Aufhebungsgrund darstellen, da sich der bisherige (begründungslose) Aufhebungsbescheid auf überhaupt keinen Aufhebungsgrund gestützt hat. Eine Sanierung im Rechtsmittelverfahren ist daher nicht möglich, weshalb der Bescheid über die Aufhebung Feststellung 2015 aufzuheben war (Spruchpunkt I. 1.). Weil das Verfahren durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides gemäß § 299 Abs. 3 BAO in die Lage zurücktritt, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat, scheidet der hier bekämpfte Feststellungsbescheid 2015 aus dem Rechtsbestand aus. Die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid 2015 war daher gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos zu erklären (Spruchpunkt II. 1.). Aufhebung Umsatzsteuer 2015 Anders als der Bescheid über die Aufhebung Feststellung 2015 enthält der Aufhebungsbescheid Umsatzsteuer 2015 zusätzlich zum Gesetzestext auch eine Ermessensübung sowie einen Verweis auf die Begründung des Sachbescheides, der wiederum auf die Niederschrift zur Schlussbesprechung verweist. Aus den Ausführungen in der Niederschrift lässt sich der Aufhebungsgrund (keine Anerkennung der Vorsteuern aus den Gutschriften an die ***GmbH2*** aufgrund gravierender Rechnungsmängel und weil der Unternehmer als Leistungserbringer nicht in Frage komme) erkennen. Die Aufhebung gemäß § 299 BAO des Umsatzsteuerbescheides 2015 ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen war (Spruchpunkt I. 2.). Umsatzsteuer 2015 Gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 ist ein Unternehmer, der an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen Umsätze iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ausführt, grundsätzlich verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 7 und 8 UStG 1994 kann eine Abrechnung von erbrachten Leistungen auch mittels Gutschrift erfolgen. Demnach ist eine Gutschrift dann als Rechnung anzuerkennen, wenn: 1. Der Unternehmer, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausführt (Empfänger der Gutschrift), muss zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach Abs. 1 berechtigt sein; 2. zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muss Einverständnis darüber bestehen, dass mit einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird; 3. die Gutschrift muss die in Abs. 1 und Abs. 1a geforderten Angaben enthalten und als solche bezeichnet werden. Die Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden; 4. die Gutschrift muss dem Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt, zugeleitet worden sein. Demnach muss zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift jedenfalls Einverständnis darüber bestehen, dass mittels Gutschrift abgerechnet wird und die Gutschrift muss dem Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht hat, zugeleitet worden sein. ***GmbH1*** Die in der Beschwerde angekündigten Berichtigungen der Gutschriftsrechnungen waren der Beschwerde nicht beigefügt und wurden auch im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt. Auch ein Nachweis, dass die Korrektur der Gutschrift dem Empfänger zugegangen ist, wurde trotz Aufforderung in der Ladung, nicht vorgelegt. Die Gutschriften weisen gravierende formelle Mängel auf. Sowohl der in der Gutschrift angeführte Name des leistungserbringenden Unternehmens als auch dessen UID-Nummer sind nicht richtig. Weiters sind die Voraussetzungen zur Abrechnung mittels Gutschrift nicht erfüllt bzw konnten diese nicht nachgewiesen werden. Auch hatte ***D***, der laut Gutschrift den Betrag erhalten hat, laut Firmenbuch keine Funktion bei der ***GmbH1*** inne und hat sich die Bf. auch keine entsprechende Vollmacht vorlegen lassen. Außerdem konnte die Bf. - trotz Aufforderung in der Ladung zur mündlichen Verhandlung - nicht nachweisen, dass die ***GmbH1*** die Leistungen tatsächlich erbracht hat. Weil weder der Firmenname noch die UID-Nummer auf der Gutschrift korrekt angeführt ist, und auch die entsprechenden Voraussetzungen des § 11 UStG zur Abrechnung mittels Gutschrift nicht nachgewiesen werden konnten, ist der Bf. nicht darin zu folgen, dass es sich lediglich um Tippfehler beim Erstellen der Gutschrift handelt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die ***GmbH1*** keine Leistung erbracht hat. Somit liegen weder die formellen Voraussetzungen für die Anerkennung der Gutschriften als Rechnung noch die materiellen Voraussetzungen vor. Ein Vorsteuerabzug aus der Gutschrift 15/01/001 vom 30.01.2015 (1.483,32 Euro) ist daher nicht zulässig, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen war. Gemäß § 17 Abs. 2 UStG 1994 hat die Bf. die Umsätze nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) zu berechnen und die Umsatzsteuer wird nach dem Kalenderjahr veranlagt. Das bedeutet, dass der von der Außenprüfung grundsätzlich zu Recht beanstandete Vorsteuerabzug aus der Gutschrift Nr. 14/12/001 vom 31.12.2014, nicht wie durchgeführt im Jahr 2015 zu kürzen ist, sondern dies richtigerweise 2014 hätte erfolgen müssen. Der 2015 nicht gewährte Vorsteuerabzug in Höhe von 1.158,60 Euro war daher wieder zu korrigieren (Spruchpunkt I. 3.). Umsatzsteuer und Feststellung 2016 Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gilt die Zustellung, wenn kein Zustellnachweis angeordnet wurde, als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Die Bescheide sind datiert mit 26.03.2018 (Montag), weshalb davon auszugehen ist, dass sie am Dienstag, 27.03.2018 dem Zustellorgan übergeben wurden. Die Zustellung gilt daher als am Dienstag, 03.04.2018 bewirkt. Der letzte Tag der Beschwerdefrist war somit Donnerstag, 03.05.2018, weshalb die Beschwerde vom 08.05.2018 (Poststempel) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Beschwerde vom 08.05.2018 war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen (Spruchpunkt I. 3.). Eine vom Prüfer (der Folgejahre) in seiner Stellungnahme vom 07.10.2020 angeregte Korrektur einiger im Jahr 2016 durchgeführten Vorsteuerkürzungen, die teilweise - unter der Voraussetzung, dass die Kürzung grundsätzlich zu Recht erfolgt ist - im Jahr 2015 durchzuführen gewesen wären, war vom Gericht weder umzusetzen noch zu prüfen, da die im Jahr 2016 vorgenommenen Vorsteuerkürzungen aufgrund der verspäteten Beschwerde nicht mehr abgeändert werden können. Weil die Beschwerde verspätet ist, war es dem Gericht verwehrt, sich weiterhin inhaltlich mit den Bescheiden 2016 auseinanderzusetzen. Eine nochmalige Befragung des Zeugen ***ZeugeA*** erübrigt sich daher. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, war die Revision nicht zuzulassen. Wien, am 11. Dezember 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102133/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102133.2019
Stammnummer
150124
Gültig
11.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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BFG RV/7102133/2019 — 1. Wiederaufnahme § 303 BAO und Aufhebung § 299 BAO nach Bp gescheitert 2. VSt-Abzug: Voraussetzung bei Abrechnung mittels Gutschrift · RIS AI