Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100747/2025
Erhöhungsbetrag Familienbeihilfe: Autismus-Spektrum-Störung / 3 übereinstimmende Gutachten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100747/2025vom 04.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 17. Juli 2023, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. Juni 2023, betreffend Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab März 2020, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Für die Monate ab Februar 2025 wird der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung gewährt.
Im Übrigen (von März 2020 bis Jänner 2025) bleibt der Bescheid unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Antrag vom 09.05.2023 hat die Beschwerdeführerin (BF) für ihr Kind ***Kind***, geboren am ***geb***, die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe, ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt, beantragt.
Mit Bescheid vom 23.06.2023 wurde der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab März 2020 abgewiesen, weil dem Kind kein Behinderungsgrad von mindestens 50% bescheinigt wurde. Grundlage der Entscheidung bildete Gutachten des Sozialministeriumservice (SMS) vom 23.06.2023, in dem folgende Behinderungsgrade festgestellt wurden: 01.03.2020-31.03.2023: 20 Prozent, ab 01.04.2023: 40 Prozent.
Gegen diesen Bescheid wurde am 17.07.2023 Beschwerde eingebracht. Darin wurde ausgeführt, dass für das Kind noch Befunde ausständig seinen, welche nachgereicht werden. Am 15.09.2023 wurde der Entwicklungsdiagnostische Befund des KH der Barmherzige Brüder ***1*** vom 17.05.2023 nachgereicht.
Zur Beurteilung, ob hinsichtlich des Behinderungsgrades des Kindes eine Änderung gegenüber dem Vorgutachten eingetreten ist, hat das Finanzamt, die belangte Behörde, die Erstellung eines 2. ärztlichen Gutachtens des SMS in Auftrag gegeben und dazu den im September 2023 nachgereichten Befund des KH der Barmherzigen Brüder an das SMS weitergeleitet.
Am 24.10.2023 wurde im vom Sozialministeriumservice erstellten Zweitgutachten (Aktengutachten) folgendes festgestellt: Behinderungsgrad des Kindes (unverändert gegenüber dem Gutachten vom 23.06.2023): 01.03.2020-31.03.2023: 20 Prozent, ab 01.04.2023: 40 Prozent.
Am 09.11.2023 wurde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) erlassen, da in beiden Gutachten des SMS dem Kind ein Behinderungsgrad von weniger als 50 Prozent und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt wurde.
Am 27.11.2023 (eingelangt am 29.11.2023) wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Im Besonderen wendet sich die BF gegen das letzte Gutachten und ersucht um eine persönliche Untersuchung ihrer Tochter und um eine genaue Auseinandersetzung mit dem Krankheitsbild. Dazu wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
- Zeitbestätigung vom 27.11.2023, nach der sich ***kind*** in klinisch-psychologischer Behandlung befindet;
- Schreiben vom 19.04.2023 von Dr. med. ***2***, wonach eine affektive Störung vorliegt;
- Medikamentenverordnung (Dr. med. ***2*** ) vom 25.05.2023;
- Entwicklungsdiagnostischer Befund Konventhospital Barmherzige Brüder ***1*** vom 17.05.2023;
- Klinisch psychologischer Befund/Diagnostik vom ***18*** Universitätsklinikum ***17***
- Vorläufiger Entlassungsbrief vom ***17***;
- Pflegerischer Entlassungsbrief vom ***17***;
- Stellungnahme vom Klassenvorstand der der Mittelschule ***6*** vom 13.05.2022.
Am 11.12.2023 wurde folgender Vorhalt an die BF versendet: "… Der älteste, von Ihnen vorgelegte Befund des Kindes wurde am ***17*** (***18*** Univ. Klinikum) erstellt. Zur Weiterleitung an das Sozialministeriumservice wird um Vorlage von Befunden über die ärztliche Behandlung des Kindes im Zeitraum März 2020-April 2022 ersucht. Zur Beurteilung, ob bzw. welche Mängel das Gutachten des Sozialministeriumservice vom 24.10.2023 aufweist, wird um Vorlage dieses Gutachtens ersucht (an Sie übermittelt am 10.11.2023)."
Der Vorhalt wurde am 29.12.2023 beantwortet; dabei wurden vorgelegt:
- Untersuchungsergebnis vom 14.12.2023 von der Organisationsgemeinschaft Dr. ***3***;
- Gutachten vom 14.10.2023;
- Psychologischer Befund vom 31.03.2020 der Gemeinschaftspraxis für klinisch-psychologische Diagnostik, Beratung und Behandlung.
Am 08.05.2024 wurde von der BF weiters ein medizinischer Befundbericht vom 19.02.2024, Barmherzige Brüder Konventhospital ***1*** vorgelegt.
Am 29.07.2025 wurde von der belangten Behörde ein neuerliches fachärztliches Sachverständigen-Gutachten beauftragt und per E-Mail die Unterlagen dazu (Vorlageantrag vom 11.12.2023, der Antrag auf den Erhöhungsbetrag vom 8.5.2024 und die Vorhaltsbeantwortung vom 29.12.2023 sowie alle neuen Befunde) an das SMS weitergeleitet.
Am selben Tag legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Am 6.10.2025 langten die Metadaten zum 3. Fachärztlichen Sachverständigen-Gutachten des SMS ein. Dabei wurde der Grad der Behinderung mit
20% ab 01.03.2020
40% ab 01.04.2023 und
50% ab 01.02.2025 festgestellt.
Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde erstmals am 06.10.2025 bescheinigt.
Am 12.11.2025 erstattete die belangte Behörde folgendes Vorbringen zum 3. Gutachten:
"Die "Dauernde Erwerbsunfähigkeit" wurde zwar ohne Eintrittsdatum, aber erstmalig mit Erstellung der Bescheinigung mit 06.10.2025 bescheinigt. Es wurde eine Nachuntersuchung für 06.10.2028 (drei Jahre nach Erstellung der Bescheinigung) festgesetzt. Ob die dauernde Erwerbsunfähigkeit mit Datum der Erstellung der Bescheinigung mit 06.10.2025 eingetreten ist, oder mit Feststellung des Behinderungsgrades von 50% mit Februar 2025 ist nicht klar. Es ist aber insofern irrelevant, da ohnehin mit Februar 2025 ein Grad der Behinderung von 50% bescheinigt wurde und daher die Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag für das zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Kind ***kind*** gegeben ist. …"
Am 21.11.2025 forderte das Bundesfinanzgericht das gesamte Gutachten 6.10.2025 beim SMS an.
Dieses wurde am 24.11.2025 übermittelt. Die am 30.09.2025 in Anwesenheit der BF durchgeführte Begutachtung der Tochter ergab folgendes:
"Anamnese: Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung. Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen.
Beantragte Leiden/Diagnosen: Autismus-Spektrum-Störung.
Vorgutachten Dr. U. ***4*** AM 24.10.2023, 40 %.
Entwicklungsstörung.
Derzeitige Beschwerden: Die Pflichtschule hat sie fertig gemacht, Schwierigkeiten im Sinne von Schulverweigerung, Schultasche wegschmeissen bei Überforderung, Mobbing-Erfahrung wird berichtet, 04/2024 stationär in der KUK, Therapien beim ***13***.
Volksschule in ***5***, einmal wiederholt, Hauptschule in ***6***, 2023 abgeschlossen mit Benotung 5 in Mathematik, kein SPF.
Letzte psychologische Testung 02/2024 mit dem Ergebnis Autismus-Spektrum-Störung.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Behandlungen: Mobilis-Familienhilfe aufgehört, 1x wöchentlich Psychotherapie im ***13***.
Medikamente: Mutan aufgehört.
Hilfsmittel: Keine.
Sozialanamnese: 1. Kind von 3 Kindern der Mutter, 1 jüngere ***16***. Mutter ***7***. Vater Pensionist im ***8***.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorläufiger Entlassungsbefund KUK-***1***, ***9***.
Z.n. Suizidalität bei Anpassungsstörung,
Verdacht auf Autismus-Spektrum-Störung F84.8
Dr. med. ***10***, 19.04.2023.
Affektive Störung, ein Schulbesuch derzeit nicht möglich.
Mag. S. ***11***, klin. Psychologin, 29.11.2023.
Bestätigungen seit 22.05.23 über das Projekt ***12*** in Behandlung, bisher 6 Termine in Anspruch genommen.
Terminbestätigungen ***13*** 04.02.2025 - 23.09.2025.
Entwicklungsdiagnostischer Befund bh. Brüder ***1***, 17.05.2023.
Achse I F84.5 Autismus-Spektrum-Störung zur weiteren Beobachtung, ausgeprägte Leistungsangst, mittelgradig depressive Episode.
Achse III durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit.
Achse V psychosoziale Belastungen massive Mobbing-Erfahrung, soziale Einschränkungen.
19.02.2024 Befundbericht bh. Brüder ***1***, 19.02.2024.
Achse I F84.5 Autismus-Spektrum-Störung, ausgeprägte Leistungsangst, mittelgrad. depr. Episode.
Achse V psychosoziale Belastungen massive Mobbing-Erfahrung, soziale Einschränkungen.
***
[Grafik]
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Frau ***Kind*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Autismus-Spektrum-Störung mit ausgeprägter Verhaltensstörung, im Alltag nicht selbständig versorgungsfähig.
Dauerzustand: Nein
Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Besserung unter weiteren Unterstützungsmaßnahmen und Therapiegesprächen möglich."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter der BF, ***Kind***, ist am ***geb*** geboren.
Im Zuge des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zum Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung erstellte das Sozialministeriumservice 3 Gutachten; davon wurde die Tochter der BF einmal, und zwar am 30.09.2025 in Anwesenheit der Mutter, persönlich begutachtet.
Im Gutachten vom 23.06.2023 setzte die Sachverständige (Dr.in ***4***) den Grad der Behinderung mit 20% ab 03/2020 und mit 40% ab 4/2023 fest.
Im Gutachten vom 24.10.2023 setzte die Sachverständige (Dr.in ***4***) den Grad der Behinderung ebenfalls mit 20% ab 03/2020 und mit 40% ab 4/2023 fest (Pos.Nr. 03.02.01).
Laut Gutachten des Sozialministeriumservice vom 6.10.2025 (Dr. ***14***) leidet die Tochter der BF an einer Autismus-Spektrum-Störung, Pos.Nr.03.04.02 (ausgeprägte Leistungsangst, mittelgradig depressive Störung, Sozialentwicklungsstörung, Verhaltensstörung, laufend Psychotherapie).
Der Grad der Behinderung beträgt:
20% seit 3/2020
40% seit 4/2023
50% ab 2/2025
Die Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 % auf 50 % wurde mit der Verschlimmerung des Gesamtzustandes begründet.
Seit 10/2025 ist die Tochter voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (Nachuntersuchung in 3 Jahren am 6.10.2028).
Die Gutachten sind schlüssig, vollständig und nachvollziehbar.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt beruht auf den von der BF vorgelegten Befunden sowie den im Zuge des vorliegenden Verfahrens erstellten Gutachten des SMS vom 23.06.2023, 24.10.2023 und vom 6.10.2025.
Das BFG gelangt aus den nachstehend angeführten Gründen zum Ergebnis, dass die in den Gutachten übereinstimmend getroffenen Feststellung, wonach bei der Tochter der BF der Grad der Behinderung mit 20% ab 3/2020, 40% mit 4/2023 und 50% ab 2/2025 festgestellt wurde, mit größter Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entspricht.
Mit Antrag vom 09.05.2023 wurde die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für die Tochter der BF beantragt. Mit Bescheid vom 23.06.2023 wurde der Anspruch ab März 2020 abgewiesen, weil dem Kind kein Behinderungsgrad von mindestens 50% bescheinigt wurde. Grundlage bildete das Gutachten des SMS vom 23.06.2023.
Gegen diesen Bescheid wurde am 17.07.2023 Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass für das Kind noch Befunde ausständig seinen, welche nachgereicht werden. Am 15.09.2023 wurde der Entwicklungsdiagnostischer Befund des KH der Barmherzige Brüder ***1*** vom 17.05.2023 nachgereicht, in dem eine Autismus-Spektrum-Störung abgeklärt wurde. Im Befund wird zusammengefasst:
"In der klinischen Autismus Untersuchung mittels ADOS- 2 Modul 4, unter medikamentöser Behandlung aufgrund von Depressionen, zeigen sich keine autismusspezifischen Auffälligkeiten. ***kind*** zeigt sich in den Gesprächen mit der Untersucherin offen und wechselseitig im Kontakt, sie zeigt Einfühlungsvermögen in die Gefühlswelt anderer, auch soziale Einsichtsfähigkeit in Freundschaften und familiäre Beziehungen, hat kreative Einfälle u.a. Es ist jedoch auch zu beschreiben, dass ***kind*** in den Untersuchungen (an zwei unterschiedlichen Tagen) unterschiedliches Verhalten zeigte und in der ADOS- Situation (im freien Tun und Gespräch) besser in Kontakt treten konnte. Während sie zum 1. Termin Schwierigkeiten hatte in Kontakt zu treten. Die Items der NEPSY-II ähneln eher einer Leistungssituation. ***kind*** wollte auf keinen Fall einen Fehler machen und wirkte verzagt, wenn es um Leistungen ging. Im ADOS-2 Modul 4 sind diagnostische Kriterien für eine Autismus-Spektrum-Störung derzeit nicht erfüllt. Aufgrund der anamnetischen Daten (große Schwierigkeiten mit Veränderungen, Wechsel, Horten von Dingen, sensorischen Besonderheiten, schulischen Auffälligkeiten in der Peer-Gruppe, wortwörtlich nehmen von Dingen, kein Smalltalk, Detailwahrnehmung, sehr auf eigene Interessen bezogen und intensive Interessen) und der Fragebogenverfahren (FSK und MBAS- ausgefüllt durch die Mutter), stellen wir die Diagnose Autismus-Spektrum-Störung (weibliche Form des Autismus); welche aber im weiteren Verlauf zur Beobachtung gestellt wird. Als zusätzliche Diagnose besteht eine mittelgradige Depression. In der neuromotorischen Untersuchung zeigt sich eine unauffällige Entwicklung der Fein- und Grobmotorik."
Zur Beurteilung, ob hinsichtlich des Behinderungsgrades des Kindes eine Änderung gegenüber dem Vorgutachten eingetreten ist, hat das Finanzamt in weiterer Folge die Erstellung eines 2. ärztlichen Gutachtens in Auftrag gegeben und dazu den im September 2023 nachgereichten Befund des KH der Barmherzigen Brüder weitergeleitet.
Am 24.10.2023 wurde vom SMS ein Zweitgutachten/Aktengutachen (Dr.in ***Dr.2***) erstellt; der bereits festgestellte Grad der Behinderung hat sich gegenüber dem Vorgutachten nicht geändert; die dabei neu vorgelegten Befunde (KH der Barmherzige Brüder ***1*** vom 17.05.2023, sowie Dr. ***2***, Jugendpsychiater, ***15*** (25.05.2023)) lieferten keine neuen Erkenntnisse gegenüber dem Vorbefund.
Im Vorlageantrag vom 27.11.2023 wendet sich die BF im Besonderen gegen das letzte Gutachten und ersucht um eine persönliche Untersuchung der Tochter und um eine genaue Auseinandersetzung mit dem Krankheitsbild. Es wurden div. weitere Unterlagen (s. oben) vorgelegt.
Am 29.07.2025 wurde ein neuerliches, 3. fachärztliches Sachverständigen-Gutachten, beim SMS beauftragt.
Der Sachverständige Mediziner Dr. ***14*** hat die Tochter am 30.09.2025 im Beisein der BF persönlich untersucht und dabei sämtliche im Verfahren vorgelegte und oben zitierte Gutachten und Befunde berücksichtigt.
Der nun ab 02/2025 festgestellte Grad der Behinderung von 50% beruht auf einer Autismus-Spektrum-Störung. Der Rahmensatz wird mit ausgeprägter Leistungsangst, mittelgradig depressiver Störung, Sozialentwicklungsstörung, Verhaltensstörung sowie laufender Psychotherapie begründet und wird voraussichtlich mehr als 6 Monate andauern. ***kind*** ist demnach voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, da sie im Alltag nicht selbständig versorgungsfähig ist. Die Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 % auf 50 % resultiert aus der Verschlimmerung des Gesamtzustandes, sowie dem Umstand, dass ab 2/2025 regelmäßige Behandlungen begonnen wurden.
Auf die Art der Leiden und deren Ausmaß wurde im gesamten Verfahren, zuletzt durch Dr. ***14***, ausführlich eingegangen.
Die von der BF vorgelegten relevanten Befunde sind bei den Begutachtungen im SMS in die Beurteilung eingeflossen und stehen nicht im Widerspruch zu den gutachterlichen Beurteilungen.
Von der BF wurden keine (weiteren) Befunde vorgelegt, die geeignet waren, einen früheren Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit bzw. eine frühere Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung von mindestens 50% abzuleiten.
Ein Arzt kann die Beeinträchtigung durch eine Erkrankung bzw. Behinderung naturgemäß nur zum Zeitpunkt der Untersuchung mit Sicherheit feststellen und eine Einschätzung über Zeiträume, die bereits (mehrere) Jahre zurückliegen, in den meisten Fällen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in aller Regel nur bei Vorliegen von relevanten Befunden vornehmen.
Die dokumentierte Inanspruchnahme der psychiatrischen und psychologischen Behandlungen ab dem Jahr 2020 ließen für die Sachverständigengutachter im SMS auch keinen Rückschluss auf eine frühere Erwerbsunfähigkeit bzw. einem früheren Eintritt der 50%-Behinderung zu, da derartige Behandlungen im Kindes/Jugendalter nicht zwangsläufig bedeuten, dass zu dieser Zeit bereits eine Erkrankung in einem Maß vorgelegen ist, demzufolge von einer Erwerbsunfähigkeit bzw. von einem höheren Behinderungsgrad gesprochen werden kann.
Bei dieser Sachlage ist das Bundesfinanzgericht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet, die Gutachten als mängelfreie Beweismittel seiner Entscheidung zugrunde zu legen (siehe zB VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und VwGH 2009/16/0310 mwN).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gemäß § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
§ 8 Abs 5 FLAG 1967 normiert:
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, , in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
§ 8 Abs 6 FLAG 1967 lautet:
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung)
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Allgemeines
Wird ein Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe gestellt, ist zufolge der Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG 1967 der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Sachverständigen im Sozialministerium haben den Grad der Behinderung und/oder die Feststellung, ob bzw. ab wann eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, in schlüssiger und nachvollziehbarer Form zu treffen.
Sachverständige sind Personen, die aufgrund der Ausbildung und Erfahrung über besondere Kenntnisse auf einem bestimmten Sachgebiet verfügen. Sie erheben Tatsachen (Befunde) und ziehen aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer fachlicher Fähigkeiten Schlussfolgerungen (Gutachten).
Das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren hat Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Be-hinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl. VwGH 30.06.1994, 92/15/0215, VwGH 21.02.2001, 96/14/0139) und bildet die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht. Ein Abweichen ist nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung möglich (VfGH 10.12.2007, B 700/07, VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019).
Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sach-verhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen (vgl. z.B. BFG 21.07.2014, RV/7101144/2014, BFG 25.01.2018, RV/2100484/2014; BFG 02.10.2019, RV/7101860/2018).
Ein Gutachten ist
• vollständig, wenn es die von der Behörde oder dem Gericht gestellten Fragen beantwortet (sofern diese zulässig waren)
• nachvollziehbar, wenn das Gutachten von der Beihilfenstelle und vom Gericht verstanden werden kann und diese die Gedankengänge des Gutachters, die vom Befund zum Gutachten führten, prüfen und beurteilen kann und
• schlüssig, wenn es nach der Prüfung auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit immer noch überzeugend und widerspruchsfrei erscheint
Diagnoseerstellung durch die sachverständigen Ärzte des Sozialministeriumservice
Die sachverständigen Ärzte des SMS ziehen für ihre zu treffenden Feststellungen (zB Höhe des Grades der Behinderung) neben der Anamnese und Untersuchung der an einer Erkrankung oder Behinderung leidenden Person den Kenntnisstand der Medizin und ihr eigenes Fachwissen heran.
Für die zu treffenden Feststellungen, seit wann eine Erkrankung besteht und wie hoch das Ausmaß der Beeinträchtigung in der Vergangenheit war (bzw. wann eine Erwerbsunfähigkeit mit größter Wahrscheinlichkeit eingetreten ist) sind Befunde, Arztbriefe oder sonstige Unterlagen, aus denen Rückschlüsse gezogen werden können, in aller Regel unerlässlich.
Fehlen derartige Unterlagen, warum auch immer, können die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen, ab welchem Zeitpunkt der Grad der Behinderung ein bestimmtes Ausmaß erreicht hat oder ab wann eine Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, denklogisch immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen, was darin begründet liegt, dass Erkrankungen häufig einen schleichenden Verlauf nehmen, unterschiedlich stark ausgeprägt sind oder sich mit zunehmendem Alter verschlechtern.
Nach der Judikatur des VwGH besteht bei Begünstigungsvorschriften und in Fällen, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind, eine erhöhte Mitwirkungspflicht, dh der Antragsteller/die Antragstellerin haben im Zuge der Untersuchung Befunde, Arztbriefe, Bestätigung über Spitalsaufenthalte, etc., soweit vorhanden, beizubringen.
Der Antragsteller hat auch die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057; VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Bindung an die Gutachten des Sozialministeriumservice
Bei der Antwort auf die Frage, in welcher Höhe der Behinderungsgrad ab einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen ist bzw. ob eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (SMS) zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. zB VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307; VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023; BFG 14.02.2023, RV/7102842/2022; BFG 08.03.2023, RV/7102222/2021).
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 02.07.2015, 2013/16/0170; VwGH 20.11.2014; Ra 2014/16/0010; VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023) stellte das Gericht fest, dass eine Behinderung iSd § 8 Abs 5 FLAG mit einem Grad von mindestens 50 v.H. durchaus die Folge einer Krankheit sein könne, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweise, sei der Tatbestand des § 8 Abs 5 FLAG erfüllt. Mithin komme es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußere, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führe. Maßgeblich sei der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintrete, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreiche.
Beweiswürdigung durch das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht
Gutachten im Bereich des Familienbeihilfenrechts sind Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren. Sie unterliegen, wie alle anderen Beweismittel, der freien behördlichen/-richterlichen Beweiswürdigung (vgl. VwGH 25.06.2007, 2002/14/0089).
Dabei ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 09.09.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im vorliegenden Fall sind im Zuge des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe und in weiterer Folge im Zuge des Beschwerdeverfahrens drei Gutachten erstellt worden.
Für sog. Entwicklungsstörungen leichten Grades (Feststellung durch Dr.in ***4***) sieht die Einschätzungsverordnung folgende Richtsatzpositionen vor:
[Grafik]
Die mit dem Gutachten vom 24.10.2023 befasste Sachverständige reihte die Erkrankung von ***kind*** unter die Richtsatzposition 03.02.01 der anzuwendenden Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung mit 20% ab 03/2020 und 40% mit 4/2023 ein und begründete die Einstufung damit, dass eine Entwicklungsstörung (bei durchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten) mit depressiven Episoden unter stabiler Medikation vorliege. Eine Autismus-Spektrum-Störung konnte zum damaligen Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden. Die dabei neu vorgelegten Befunde (KH der Barmherzige Brüder ***1*** vom 17.05.2023, sowie Dr. ***2***, Jugendpsychiater, ***15*** (25.05.2023)) lieferten keine neuen Erkenntnisse gegenüber dem Vorbefund.
Ergänzend zu diesem Gutachten berücksichtigte die mit dem Gutachten vom 6.10.2025 befasste Sachverständige die von der BF im Zuge des Verfahrens vorgelegte:
Zeitbestätigung vom 27.11.2023, nach der sich ***kind*** in klinisch-psychologischer Behandlung befindet,
Schreiben vom 19.04.2023 von Dr. med. ***2***, wonach eine affektive Störung vorliegt;
Medikamentenverordnung vom 25.05.2023;
Entwicklungsdiagnostischen Befund Konventhospital Barmherzige Brüder ***1*** vom 17.05.2023;
Klinisch Psychologischer Befund/Diagnostik vom ***18*** Universitätsklinikum vom ***17*** mit vorläufigem Entlassungsbrief vom ***17*** und dem pflegerischen Entlassungsbrief vom ***17***;
Stellungnahme vom Klassenvorstand der der Mittelschule ***6*** vom 13.05.2022,
Untersuchungsergebnis vom 14.12.2023 von der Organisationsgemeinschaft Dr. ***3***;
Gutachten vom 14.10.2023;
Psychologischer Befund vom 31.03.2020 der Gemeinschaftspraxis für klinisch-psychologische Diagnostik, Beratung und Behandlung und
Medizinischen Befundbericht (19.02.2024) Barmherzige Brüder Konventhospital ***1***.
Eine rückwirkende Einstufung mit einem Grad der Behinderung von mind. 50vH bzw. einen früheren Eintritt der Erwerbsunfähigkeit konnte von der Sachverständigen Dr.in ***4*** nicht vorgenommen werden, da für den Streitzeitraum keine Befunde vorgelegt wurden, die eine solche Einstufung zugelassen hätten.
Für den Streitzeitraum (März 2020 bis Jänner 2022) wurde somit in den ersten beiden Gutachten übereinstimmend ein Grad der Behinderung von 20% ab 3/2020, 4% ab 4/2023 festgestellt.
Der dritte Gutachter (Dr. ***14***) bestimmte den Grad der Behinderung mit 20% ab 03/2020, 40% ab 4/2023 und mit 50% ab 02/2025. Er diagnostizierte eine Autismus-Spektrum-Störung und reihte dies unter die Richtsatzposition 03.04.02 der anzuwendenden Einschätzungsverordnung ein:
[Grafik]
Der Rahmensatz wird mit ausgeprägter Leistungsangst, mittelgradig depressiver Störung, Sozialentwicklungsstörung, Verhaltensstörung sowie laufender Psychotherapie begründet und wird voraussichtlich mehr als 6 Monate andauern. ***kind*** ist demnach voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, da sie im Alltag nicht selbständig versorgungsfähig ist. Die Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 % auf 50 % resultiert aus der Verschlimmerung des Gesamtzustandes, sowie dem Umstand, dass ab 2/2025 regelmäßige Behandlungen begonnen wurden.
Auf die Art der Leiden und deren Ausmaß wurde im gesamten Verfahren, zuletzt durch Dr. ***14***, ausführlich eingegangen.
Die von der BF vorgelegten relevanten Befunde sind bei den Begutachtungen im SMS in die Beurteilung eingeflossen und stehen nicht im Widerspruch zu den gutachterlichen Beurteilungen.
Das Gericht erachtet die in den Gutachten getroffenen Feststellungen, die letztlich zum gleichen Ergebnis führten, als schlüssig und nachvollziehbar und mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechend an, da für die Beurteilung, wann ein bestimmter Behinderungsgrad vorliegt, relevante Befunde unerlässlich sind und derartige Befunde für den strittigen Zeitraum nicht vorgelegt wurden.
Wenn die BF in ihrer Beschwerde vorbringt, dass die Erkrankung/Behinderung ihrer Tochter auch im weiteren Streitzeitraum (dh ab 03/2020) in Höhe von mind 50% gegeben war und eine persönliche Untersuchung der Tochter zu diesem Ergebnis gelangen wird, kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da ein derartiges Vorbringen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend ist, einen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen. Im Übrigen wurde die Tochter im Beisein der Mutter am 30.09.2025 persönlich untersucht und sämtliche Vorbefunde berücksichtigt.
Zur dauernden Erwerbsunfähigkeit wird festgehalten, dass diese zwar ohne Eintrittsdatum, aber erstmalig mit Erstellung der Bescheinigung mit 06.10.2025 bescheinigt wurde. Weiters wurde eine Nachuntersuchung für 06.10.2028 (dh genau drei Jahre nach Erstellung der Bescheinigung) festgesetzt. Ob die dauernde Erwerbsunfähigkeit nun mit Datum der Erstellung der Bescheinigung mit 06.10.2025 eingetreten ist (wovon das Gericht ausgeht), oder mit Feststellung des Behinderungsgrades von 50% mit Februar 2025, geht zwar grundsätzlich nicht klar aus dem Gutachten hervor, es ist aber insofern irrelevant und kann dahingestellt bleiben, da ohnehin mit Februar 2025 ein Grad der Behinderung von 50% bescheinigt wurde und daher die Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag für das zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Kind ***kind*** gegeben ist. Weitere Ermittlungen dazu waren daher nicht notwendig.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass das BFG die in den drei im Zuge des Verfahrens erstellten Gutachten getroffenen Feststellungen als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig erachtet.
Im ggstdl. Fall besteht kein Grad der Behinderung von mind. 50% vor dem Februar 2025 bzw. keine davor eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen die im gegenständlichen Fall tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 8 FLAG 1967 für den Bezug des Erhöhungsbetrages im Zeitraum März 2020 bis Jänner 2025 nicht vor. Die Beschwerde war daher in diesem Zeitraum abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Ab Februar 2025 beträgt der Grad der Behinderung mind. 50% und der Beschwerde war ab diesem Zeitraum stattzugeben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der Frage, unter welcher Voraussetzung die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, ergibt sich aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen. Bei der Frage, ob und ab wann ein bestimmter Grad der Behinderung gegeben ist, handelt es sich um eine Tatfrage und ist das BFG an die vom Sozialministeriumservice erstellten Gutachten gebunden, sofern diese schlüssig sind. Da sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, ist eine Revision nicht zulässig.
Wien, am 4. Dezember 2025
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100747/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100747.2025
- Stammnummer
- 150122
- Gültig
- 04.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF