Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102007/2025
Feststellung eines Unternehmens als Scheinunternehmen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102007/2025vom 09.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** vertreten durch Mag. Dino Šrndić, Rechtsanwalt, Mariahilfer Straße 118/1/33, 1070 Wien, über die Beschwerde vom 13. März 2025 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 10. März 2025 betreffend Feststellung eines Scheinunternehmens, AZ ***XXX***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 19.2.2025 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gem. § 8 Abs. 4 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) mit, dass der Verdacht bestehe, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein Scheinunternehmen i.S.d. § 8 SBBG. Dieser Verdacht gründe sich darauf, dass es unmöglich sei, an der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift bzw. an der der Finanzverwaltung oder dem Krankenversicherungsträger zuletzt bekannt gegebenen Adresse persönlich mit dem Rechtsträger oder dessen organschaftlichem Vertreter Kontakt aufzunehmen, dass dem angegebenen Geschäftszweig angemessene Betriebsmittel, Betriebsvermögen oder Dienstnehmer nicht vorhanden seien, dass Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse aufgetreten seien und dass nicht bloß geringe Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung von Dienstnehmern vorliegen würden. Es liege daher der Verdacht vor, dass Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern verkürzt worden sind, und/oder Personen zur Sozialversicherung angemeldet wurden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese Personen keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnahmen, und/oder andere Unternehmen unterstützt werden, derartige Handlungen zu setzen.
Mit Schreiben vom 26.2.2025 erhob die Beschwerdeführerin "Widerspruch" gegen diese Verdachtsmitteilung. Sie führte aus, dass es sich bei ihr um kein Scheinunternehmen handle. Sie betreibe ein Taxiunternehmen, welches 20 Fahrzeuge besitze sei und 20 Dienstnehmer angestellt habe. Sie übe ihre Tätigkeit aktiv aus. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Verdachtsmomente seien nicht nachvollziehbar. Ihr "Geschäftsführer" (gemeint offenbar: Komplementär) halte sich oft im Ausland auf, sodass es durchaus dazu kommen könne, dass Poststücke und/oder Anfragen nicht immer umgehend beantwortet werden. Jedoch könne keine Rede davon sein, dass kein persönlicher Kontakt hergestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin kündigte an, dass ihr "Geschäftsführer" gemeinsam mit ihrem anwaltlichen Vertreter bei der belangten Behörde vorstellig werden wird, um entsprechende Beweise vorzulegen. Aufgrund eines Auslandsaufenthaltes des "Geschäftsführers" sei dies jedoch innerhalb der einwöchigen Frist des § 8 Abs 7 SBBG nicht möglich und wurde hierfür der 7.3.2025 vorgeschlagen.
Am 27.2.2025 wies die belangte Behörde den anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin telefonisch darauf hin, dass es sich beim Schreiben vom 26.2.2025 nicht um einen wirksamen Widerspruch i.S.d. § 8 Abs. 7 SBBG handle, da dieser nur persönlich erfolgen könne. Es wurde der Beschwerdeführerin jedoch angeboten, wie vorgeschlagen am 7.3.2025, bei der belangten Behörde zu erscheinen und im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu beziehen. Im Rahmen dieser Vorsprache gab der Komplementär der Beschwerdeführerin, ***Bf-K***, an, dass die Beschwerdeführerin 20 Fahrzeuge angemeldet habe und 20 Mitarbeiter beschäftige. Die Mitarbeiter würden unterschiedlich bezahlt, da sie teilweise geringfügig und teilweise Vollzeit angemeldet seien. Bei seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin werde er vom Kommanditisten ***A*** unterstützt. Dieser kenne sich besser aus. Er als Komplementär treffe nur die Entscheidungen. Er beziehe seinen Lebensunterhalt aus dem Unternehmen der Beschwerdeführerin. Dieses laufe gut; er sei zufrieden. Die Firmenadresse sei in ***Bf-Adr*** im ersten Stock; die Top-Nr. könne er nicht angeben. Bei der Krankenkasse bestünden offene Verbindlichkeiten, welche - je nach Umsatz - mit unterschiedlichen monatlichen Beträgen abgestattet werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.3.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem 7.12.2023 als Scheinunternehmen gem. § 8 SBBG gilt. Die Beschwerdeführerin habe per (gemeint offenbar: seit) 7.12.2023 über 29 Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet; aktuell seien es 19. Bei der Österreichischen Gesundheitskasse seien für den Zeitraum 09/24 bis 12/24 Beitragsrückstände i.H.v. € 15.967,19 aufgelaufen. Lohnabgaben seien zwischen April und Juni 2024 gemeldet jedoch erst am 4.2.2025 beglichen worden. Seit Juli 2024 seien keine Meldungen oder Zahlungen mehr erfolgt. Umsatzsteuererklärungen seien seit Gründung der Beschwerdeführerin nicht abgegeben worden. Die Beschwerdeführerin verfüge über zwei aufrechte Gewerbeberechtigungen und habe per 11.2.2025 20 Fahrzeuge, hiervon 19 Fahrzeuge für die Ausübung der Personenbeförderung angemeldet. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin 19 Dienstnehmer bei der ÖGK angemeldet, davon 14 geringfügig Beschäftigte, sodass die Auslastung der Fahrzeuge nicht gegeben sei. Am Firmensitz der Beschwerdeführerin (***Bf-Adr***) habe kein Kontakt mit der Beschwerdeführerin hergestellt werden können. Ein Büro mit der Nr. 30 existiere in diesem Gebäude nicht. Laut Auskunft der Hausverwaltung nutze die Beschwerdeführerin das Büro mit der Nr. 3, worauf aber vor Ort kein Hinweis gefunden habe werden können. An der Wohnadresse des unbeschränkt haftenden Gesellschafters ***Bf-K*** (***Bf-K-Adr***) habe auf mehrmaliges Klopfen an der Tür Nr. 12 niemand geöffnet; es seien jedoch Geräusche am Türschloss wahrnehmbar gewesen. Der Name des Hrn. ***Bf-K*** sei weder an der Gegensprechanlage noch am Postkasten noch an der Wohnungstüre ersichtlich gewesen. Auch dem Hausverwalter sei der Name unbekannt. Die Wohnung Nr. 12 sei laut Hausverwalter an einen ***B*** vermietet, der im ZMR als Unterkunftsgeber des Hrn. ***Bf-K*** aufscheine. Bei der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin (***Bf-StV***.; Inhaberin ***C***) habe in Erfahrung gebracht werden können, dass diese für die Buchhaltung und Lohnverrechnung zuständig ist und die An- und Abmeldung von Dienstnehmern durchführt. Die Buchhaltung habe Fr. ***C*** noch nicht machen können, da ihr die hierfür erforderlichen Unterlagen noch nicht übermittelt worden seien. Die UID der Beschwerdeführerin sei mit 19.2.2025 begrenzt worden. Mehrere Dienstnehmer der Beschwerdeführerin seien zuvor bei der ***T*** KG angestellt gewesen, die bereits rechtskräftig als Scheinunternehmen festgestellt worden sei. Am 28.2.2025, nach Zustellung der Verdachtsmitteilung, sei die Umsatzsteuer für 02/24 bis 05/24 gemeldet, jedoch nicht beglichen worden. Auffällig sei, dass im Monat 05/24 ein sehr hoher steuerbarer Umsatz gemeldet wurde, der in keinem Verhältnis zu den erklärten Lohnabgaben für Mai 2024 und zu den angemeldeten Dienstnehmern stehe. Da nichts ersichtlich sei, was den hohen Umsatz erklären könnte, müsse davon ausgegangen werden, dass die Umsätze durch Schwarzarbeit erbracht wurden oder dass mögliche Subunternehmer für die Beschwerdeführerin tätig waren. Die Einvernahme von Herrn ***Bf-K*** habe den Verdacht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Scheinunternehmen handelt, nicht entkräften können. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass für Dienstnehmer der Beschwerdeführerin Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltsansprüche verkürzt werden sollen, und/oder diese Personen zur Sozialversicherung angemeldet wurden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl sie keine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Dieser Verdacht sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden und habe sie es unterlassen, binnen einer Woche ab Zustellung persönlich Widerspruch bei der belangten Behörde zu erheben.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 13.3.2025 führt die Beschwerdeführerin aus, dass im Rahmen der Einvernahme vom 7.3.2025 dargelegt worden sei, dass sie operativ tätig ist und über eine Vielzahl von (unbelasteten) Fahrzeugen und Fahrern verfüge. Es liege in der Natur des Geschäfts, dass sich der Umsatz und die Möglichkeit zur Begleichung offener Verbindlichkeiten an der Auftragslage orientiert. Die Rückstände bei der ÖGK seien daher kein Indiz für eine Scheinunternehmerschaft, sondern das Resultat wirtschaftlicher Engpässe. Darüber hinaus habe sich die Beschwerdeführerin um eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der ÖGK bemüht. Herr ***Bf-K*** leite das Unternehmen nach bestem Wissen und werde hierbei durch ***A*** unterstützt. Die Beschwerdeführerin sei sämtlichen Mitwirkungspflichten nachgekommen und seien der belangten Behörde durch die Steuerberatungskanzlei auch die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt worden. Aus den Beweisergebnissen lasse sich daher lediglich der Schluss ziehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um kein Scheinunternehmen handelt. Soweit die Behörde ausführt, ein Widerspruch gegen die Verdachtsmitteilung sei unterlassen worden, hält die Beschwerdeführerin dem entgegen, dass Herr ***Bf-K*** sich während der Widerspruchsfrist nicht im Inland aufgehalten habe und ihm der persönliche Widerspruch vor Ort daher nicht möglich gewesen sei. Es verstoße gegen elementare Grundsätze (rechtliches Gehör, faires Verfahren), der Beschwerdeführerin, die durch ein unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Abgabe eines Widerspruches gehindert gewesen sei, die Widerspruchsmöglichkeit zu nehmen. Die schriftliche Eingabe vom 26.2.2025 sei daher als Widerspruch zu werten. Das Erfordernis des persönlichen Erscheinens stelle eine unverhältnismäßige Voraussetzung dar, welche jeden Betroffenen in seinen Rechten einschränke.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.6.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Dass - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet wurde und tatsächlich Dienstnehmer beschäftigt wurden, stehe der Qualifikation als Scheinunternehmen nicht entgegen. Dagegen spreche schon die gesetzliche Definition des § 8 Abs. 1 Z. 1 SBBG - "Verkürzung von Lohnabgaben, Beiträgen und Entgeltansprüchen". Dieser Verkürzungstatbestand setze grundsätzlich ein tatsächliches Tätigwerden voraus, da nur ein solches die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben/Beiträgen/Entgelten nach sich ziehen könne. Dass die Nichtabgabe von UVAs bzw. die Nichtbegleichung von Rückständen dem Vorliegen wirtschaftlicher Engpässe geschuldet sei, könne nur als Schutzbehauptung qualifiziert werden, zumal es sich bei den genannten Abgaben um Selbstberechnungsabgaben handle, die die Beschwerdeführerin eingenommen bzw. einbehalten, aber nicht abgeführt und nicht gemeldet habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie konkrete Aufträge erfüllt werden können, wenn ein Großteil der Dienstnehmer nur geringfügig zur Sozialversicherung angemeldet ist. Diese hätten die gemeldeten Umsatzzahlen nicht erbringen können; Fremdleistungen seien nicht ersichtlich, vollständige Unterlagen würden ebenso fehlen wie Stundenaufzeichnungen. Die Feststellung der belangten Behörde, dass es sich beim Unternehmen der Beschwerdeführerin um ein Scheinunternehmen handelt, stütze sich daher wesentlich auf den Verkürzungstatbestand, die Rückstände bei der ÖGK und nicht gemeldete Lohnabgaben.
Mit Schriftsatz vom 16.6.2025 stellte die Beschwerdeführerin Vorlageantrag gemäß § 264 BAO.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, ein Taxiunternehmen, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 16.5.2022 gegründet. Nach mehreren Gesellschafterwechseln wurde am 7.12.2023 ***Bf-K*** persönlich haftender Gesellschafter der Beschwerdeführerin (offenes Firmenbuch zu FN ***Bf-FN***). Die Beschwerdeführerin verfügt seit 14.10.2022 über eine Gewerbeberechtigung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw-Taxi mit 20 PKWs, sowie seit 9.12.2024 auch über eine Gewerbeberechtigung für die Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge (vorgelegte Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem, GISA-Zl. ***YYY*** u. ***ZZZ***).
Ab Dezember 2023 meldete die Beschwerdeführerin Fahrzeuge als Taxis an und stellte Dienstnehmer als Taxifahrer ein, wobei sich die Historie der An- und Abmeldungen der Fahrzeuge sowie der Ein- und Austritte der Fahrer wie folgt darstellt (bei den Fahrern ist jeweils die wöchentliche Arbeitszeit angeführt):
[...]
Acht dieser Taxilenker (***D***, ***E***, ***F***, ***G***, ***H***, ***I***, ***J*** und ***K***) sowie eine Büroangestellte der Beschwerdeführerin (***L***) waren zuvor bei der ***T*** KG beschäftigt. Mit Ausnahme von ***L*** und (für einen begrenzten Zeitraum) ***H*** und ***K*** waren diese Arbeitnehmer bei der ***T*** KG geringfügig beschäftigt, bezogen also ein monatliches Entgelt i.H.v. max. € 518,44 (§ 5 Abs. 2 ASVG sowie Art. 1 § 2 Z. 1 der Kundmachung BGBl. II Nr. 407/2023; vorgelegte Dienstnehmerauskunft bzgl. der ***T*** KG). Die ***T*** KG war ebenfalls im Taxigewerbe tätig und wurde rechtskräftig als Scheinunternehmen festgestellt (offenes Firmenbuch zu FN ***T-FN***).
Das Beitragskonto der Beschwerdeführerin bei der ÖGK wies im Zeitraum 14.5.2024 bis 16.5.2024 ein Guthaben i.H.v. € 3.010,21 aus, während des gesamten übrigen Zeitraumes von Jänner 2024 bis Juni 2025 jedoch Rückstände. Diese schwankten im ersten Halbjahr 2024 und sanken zeitweilig auf Beträge nahe null (z.B. € 4,43 am 17.6.2024). Ab dem zweiten Halbjahr 2024 stiegen die Rückstände jedoch überwiegend an (von € 5.573,25 am 16.7.2024 auf € 36.390,11 am 11.6.2025). Zu jenen Zeitpunkten im November und Dezember 2014, als die Beschwerdeführerin die letzten fünf Taxilenker einstellte, lag der Rückstand auf dem Beitragskonto jeweils über € 10.000,00 (Auszug aus dem Beitragskonto, Stand 11.6.2015, übermittelt mit E-Mail der ÖGK vom 11.6.2025, ON 60). Am 27.1.2025 bewilligte die ÖGK der Beschwerdeführerin, den Rückstand in Raten abzuzahlen. Die Beschwerdeführerin leistete hierauf lediglich die vorgesehene Anzahlung, jedoch keine weitere Rate (E-Mails der GK vom 11.6.2025 ON 60 und 30.6.2025 ON 62).
Die Beschwerdeführerin meldete zwischen April und Juni 2024 die nachstehenden Lohnabgaben (LSt/DB/DZ) für den Zeitraum Jänner bis Juni 2024, welche am 4.2.2025 beglichen wurden, sowie am 25.2.2025 die nachstehenden Umsatzsteuern, die unbeglichen blieben (vorgelegte AIS-Auszüge ON 14, 49 u. 50; amtswegig abgefragtes Abgabenkonto):
[Grafik]
Der im Firmenbuch eingetragene Sitz der Beschwerdeführerin lautet: ***Bf-Adr*** (offenes Firmenbuch zu FN ***Bf-FN***). Ein Büro mit der Top-Nr. 30 existiert in diesem Gebäude nicht. Einer der Briefkästen im Erdgeschoss trägt die Aufschrift "***Bf***" (Aktenvermerk vom 13.2.2025 ON 28; Fotos ON 26).
Das Unternehmen der Beschwerdeführerin wird de facto vorwiegend vom Kommanditisten ***A*** geführt. Dieser hat einen genaueren Einblick in das Unternehmen als der Komplementär ***Bf-K*** und und kümmert sich etwa auch um die Einstellung und Kündigung der Mitarbeiter (Aussage des ***Bf-K***, Niederschrift vom 7.3.2025 ON 54).
***Bf-K*** verfügte vom 6.12.2023 bis 13.2.2025 über einen polizeilich gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich. Zuletzt (von 24.1.2025 bis 13.2.2025) war er in ***Bf-K-Adr***, gemeldet und ist danach in die Slowakei verzogen (ZMR-Auskunft ON 51). Der Name des ***Bf-K*** findet sich weder an der Gegensprechanlage des Hauses ***Bf-K-Adr***, noch am Postkasten oder der Wohnungstüre top 12 (Aktenvermerk vom 13.2.2025 ON 28; Fotos ON 26). ***Bf-K*** verfügt über keine Steuernummer in Österreich (E-Mail der Betrugsbekämpfungskoordinatorin an die belangte Behörde vom 5.2.2025 ON 11; dies konnte durch eine Abfrage der Grunddatenverwaltung durch das Gericht bestätigt werden).
Seit ***Bf-K*** unbeschränkt haftender Gesellschafter der Beschwerdeführerin ist, lag deren Zweck und Unternehmensgegenstand darin, den überwiegenden Teil der angebotenen Taxidienstleistungen durch Schwarzarbeit zu erbringen. Die Beschwerdeführerin erbrachte auch tatsächlich die von ihr angebotenen Taxidienstleistungen nicht nur durch die genannten, zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmer im Rahmen der jeweils angeführten Wochenarbeitszeit, sondern darüber hinaus und im überwiegenden Ausmaß (auch) durch nicht angemeldete Dienstnehmer bzw. durch angemeldete Dienstnehmer, die über die angemeldete Wochenarbeitszeit hinaus für die Beschwerdeführerin tätig waren, wobei Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge insoweit nicht gemeldet und nicht entrichtet wurden (Schwarzarbeit).
2. Beweiswürdigung
Soweit bei einzelnen Feststellungen in Klammer Beweismittel angeführt sind, gründen sie sich auf diese Beweismittel.
Die Feststellungen zu den an- und ab gemeldeten Fahrzeugen gründen sich auf die von der belangten Behörde durchgeführte Abfrage der Kfz-Zulassungen (ON 22 und ON 24), die Feststellungen zu den Dienstnehmern auf die von der steuerlichen Vertretung vorgelegten Lohnkonten (ON 31). Zwei Fahrzeuge (***UUU*** und ***VVV***) wurden nicht als Taxis angemeldet und scheinen daher in der Auflistung nicht auf. Zudem wurden folgende drei Dienstnehmer nicht als Taxilenker angestellt und scheinen daher in der Auflistung ebenfalls nicht auf: ***M*** (gewerberechtlicher Geschäftsführer), ***A*** (Hilfsarbeiter) und ***L*** (Büroangestellte). ***N*** wurde als "Chauffeur" angestellt. Das Gericht geht davon aus, dass es sich hierbei lediglich um eine andere Bezeichnung für Taxilenker handelt, weshalb dieser Dienstnehmer in der Auflistung berücksichtigt wurde.
Dass die ***T*** KG ebenfalls im Taxigewerbe tätig war und als Scheinunternehmen festgestellt wurde, ist dem offenen Firmenbuch (FN ***T-FN***) entnommen. Die diesbezügliche Eintragung gründet sich auf eine Mitteilung der Finanzbehörde gem. SBBG vom 21.10.2024, GZ ***XY***. Dass die Feststellung rechtskräftig ist, folgt daraus, dass die Eintragung im Firmenbuch eine rechtskräftige Feststellung voraussetzt (§ 8 Abs. 11 SBBG).
Dass die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil der Taxidienstleistungen durch Schwarzarbeit erbracht hat, ergibt sich nach Einschätzung des Gerichtes daraus, dass die angemeldeten Fahrzeuge durch die zur Sozialversicherung angemeldeten Fahrer mit den jeweils bekannt gegebenen Wochenarbeitszeiten nicht annähernd ausgelastet sind. Die wöchentliche Normalarbeitszeit eines Taxilenkers beträgt unter Berücksichtigung der Arbeitsbereitschaft 55 Stunden (Pkt. V.1.a. des ab 1.1.2024 gültigen Kollektivvertrages für das Personenbeförderungsgewerbe, abrufbar unter: https://www.wko.at/kollektivvertrag/kv-personenbefoerderungsgewerbe-arbeiter-2024). Multipliziert man die Zahl der von der Beschwerdeführerin angemeldeten Taxis mit dieser Normalarbeitszeit und setzt die so errechneten Stunden (hypothetische Stundenzahl bei einem vollbeschäftigten Lenker pro Fahrzeug) in Relation zu den Arbeitsstunden der zur Sozialversicherung angemeldeten Lenker, ergibt sich folgende Berechnung:
[...]
Dies bedeutet, dass die Fahrzeuge der Beschwerdeführerin - wenn man davon ausgeht, dass jedes Fahrzeug im Normalfall von zumindest einem vollbeschäftigten Fahrer gelenkt wird - mit den zur Sozialversicherung angemeldeten Arbeitnehmer nur zu rd. 20-30 % ausgelastet sind. Geht man davon aus, dass Taxidienstleistungen grundsätzlich rund um die Uhr angeboten werden und es daher möglich ist, dass sich zwei vollbeschäftigten Fahrer ein Fahrzeug teilen, liegt die Auslastung nur bei der Hälfte, also bei rd. 10-15 %. Dennoch hat die Beschwerdeführerin keine Gegenmaßnahmen ergriffen, insb. die Anzahl der Fahrzeuge nicht reduziert, sondern im Laufe des Jahres 2024 sogar erhöht. Da kein wirtschaftlich agierendes Unternehmen so handeln, sondern nach einer möglichst hohen Auslastung seiner Fahrzeuge trachten würde, ist dies nur dadurch erklärbar, dass die Fahrzeuge zum überwiegenden Teil von schwarz beschäftigten Fahrern gelenkt wurden und dadurch eine entsprechende Auslastung erreicht wurde. Die Beschwerdeführerin ist den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde (s. Bescheid vom 10.3.2025, S. 2 und 4) nicht entgegengetreten. Da dieses Missverhältnis ab Eintritt des ***Bf-K*** in die Gesellschaft der Beschwerdeführerin (davor dürfte die Beschwerdeführerin in Ermangelung von Fahrzeugen noch nicht operativ tätig gewesen sein) gegeben war und offenkundig nicht auf einer Fehlkalkulation beruhte (diesfalls wäre ehestmöglich die Anzahl der Fahrzeuge reduziert und/oder die Anzahl der Arbeitsstunden erhöht worden, um eine bessere Auslastung zu erreichen), muss davon ausgegangen werden, dass das Unternehmen ab diesem Zeitpunkt darauf ausgerichtet war, den überwiegenden Teil seiner Dienstleistungen durch Schwarzarbeit zu erbringen. Auch dass ein wesentlicher Teil der Taxilenker der Beschwerdeführerin zuvor (überwiegend geringfügig) bei einem Unternehmen beschäftigt war, welches (ebenfalls) als Scheinunternehmen qualifiziert wurde, spricht dafür, dass diese Fahrer - wie schon bei ihrem früheren Arbeitgeber - über die angemeldete Wochenarbeitszeit hinaus für die Beschwerdeführerin tätig waren. Auch dass sich die für Mai 2024 gemeldete Umsatzsteuer gegenüber den für Februar bis April gemeldeten Beträgen nahezu verzehnfacht hat, während die für Mai 2024 gemeldeten Lohnabgaben gegenüber den für Februar bis April gemeldeten Beträgen sowie die Zahl der Fahrer bzw. Arbeitsstunden nur geringfügig angestiegen sind, spricht dafür, dass die der UVA 05/2024 zugrunde liegenden Umsätze nicht ausschließlich durch die zur Sozialversicherung angemeldeten Fahrer im Rahmen der gemeldeten Wochenarbeitszeit erwirtschaftet wurden, sondern (im überwiegenden Ausmaß) durch Schwarzarbeit. Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin Subunternehmer beauftragt und so Umsätze ohne eigene Fahrer erwirtschaftet hätte, liegen nicht vor (bei den von der steuerlichen Vertretung übergebenen Rechnungen von Uber und Bolt handelt es sich offenbar um Provisionsabrechnungen) und wurde derartiges auch nicht von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Wie dem E-Mail des ABB (Team EUROFISC/EUROPOL/Geldwäsche) an das ABB (Finanzpolizei/FP-Team 07) vom 17.2.2025 (ON 30) entnommen werden kann, liegt eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung für eine ***O*** vor, welche laut ihren Kontodaten im Zeitraum Oktober bis Dezember 2024 von der Beschwerdeführerin "Lohn/Gehalt" i.H.v. € 40.400,00 erhalten hat. Diese Person wurde nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Es handelt sich daher offenkundig um eine jener Personen, die "schwarz" für die Beschwerdeführerin tätig waren.
Darüber hinaus liegt eine Reihe von weiteren Umständen vor, die als Indiz für eine systematische Verkürzung von Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträgen und damit für eine Scheinunternehmerschaft zu werten sind:
So wird die Leitung des Unternehmens überwiegend nicht vom Komplementär und damit vom eigentlich geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter der Beschwerdeführerin, sondern von einem Kommanditisten ausgeübt. Der Komplementär ***Bf-K*** verfügt über keine Steuernummer in Österreich und hat daher - obwohl er angibt, von seinen Einkünften als Komplementär der Beschwerdeführerin seinen Lebensunterhalt zu bestreiten - noch keine Einkommensteuer in Österreich entrichtet. Er verfügt seit 13.2.2025 über keinen Wohnsitz in Österreich und war auch davor nicht bzw. nur schwer erreichbar, was dafür spricht, dass mit ihm lediglich eine (schwer greifbare) Person als persönlich haftende Gesellschafter "vorgeschoben" werden sollte. Anlässlich seiner Vorsprache am 7.3.2025 konnte er die Top-Nummer des Geschäftslokals, in dem die Beschwerdeführerin ihren Sitz hat, nicht nennen. Wie die belangte Behörde anlässlich einer Begehung vor Ort feststellen konnte, existiert im Gebäude ***Bf-Adr*** kein Objekt mit der im Firmenbuch angegebenen Top-Nr. 30; es sind Büros lediglich bis zur Top-Nr. 26 vorhanden. Laut Auskunft des Hausverwalters soll die Beschwerdeführerin das Büro mit der Top-Nr. 3 nutzen (Aktenvermerk vom 13.2.2025 ON 28). Eine eindeutige Top-Nr. ist auch dem Mietvertrag nicht zu entnehmen. Dort wird der Mietgegenstand als "Objekt 2 Lage 2 Stock Raum 1" bezeichnet (E-Mail des Hausverwalters vom 17.2.2025 samt angeschlossenem Mietvertrag vom 1.9.2024 ON 37). Das Unternehmen der Beschwerdeführerin ist daher so organisiert, dass es nur schwer kontaktiert werden kann und stellt dies eine Vorgangsweise dar, wie sie häufig von Unternehmen gewählt wird, die Abgaben hinterziehen (vgl. § 8 Abs. 3 Z. 3 SBBG, wonach die Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts mit dem Rechtsträger oder dessen organschaftlichen Vertretern einen Anhaltspunkt für den Verdacht auf das Vorliegen eines Scheinunternehmens darstellt). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal die Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge für die angemeldeten Dienstnehmer vollständig entrichtet hat, sodass auf dem Beitragskonto bei der ÖGK ein erheblicher Rückstand angewachsen ist. Trotz dieses Rückstandes hatte Beschwerdeführerin weiterhin Dienstnehmer als Taxilenker zur Sozialversicherung angemeldet, was ebenfalls einen Anhaltspunkt für den Verdacht auf das Vorliegen eines Scheinunternehmens darstellt (§ 8 Abs. 3 Z. 6 SBBG).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gem. § 8 Abs 1 SBBG ist ein Scheinunternehmen ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist,
1. Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmer/inne/n zu verkürzen, oder
2. Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, oder
3. Belege zu verfälschen, zu verwenden, herzustellen, oder einem anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen, die dazu dienen, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern.
Nach den getroffenen Feststellungen war das Unternehmen der Beschwerdeführerin darauf ausgerichtet, den überwiegenden Teil der von ihr angebotenen Taxidienstleistungen durch Schwarzarbeit zu erbringen, also durch Arbeitnehmer, die entweder gar nicht oder in einem geringeren zeitlichen Ausmaß, als es ihrer tatsächlichen Tätigkeit entspricht, zur Sozialversicherung angemeldet wurden. Da dies naturgemäß mit einer Verkürzung von Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträgen einhergeht, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Z. 1 SBBG verwirklicht.
Die Beschwerdeführerin ist dem auch nicht entgegengetreten, sondern hat lediglich ausgeführt, dass sie operativ tätig sei und das Taxigewerbe mit einer Vielzahl von Fahrzeugen und Fahrern tatsächlich ausübe. Der unbeschränkt haftende Gesellschafter der Beschwerdeführerin hat in seiner Einvernahme am 7.3.2095 weiters angegeben, dass er seinen Lebensunterhalt von den Einnahmen aus dem Unternehmen der Beschwerdeführerin bestreite, sowie dass dieses Unternehmen gut und zufriedenstellend laufe. All dies steht der Annahme, dass ein Scheinunternehmen i.S.d. § 8 Abs. 1 Z. 1 SBBG vorliegt, nicht entgegen, sondern setzt ein derartiges Scheinunternehmen eine operative Tätigkeit (einschließlich der entgeltlichen Beschäftigung von Arbeitnehmern) geradezu voraus, da bei einem Unternehmen, das keinerlei Tätigkeit entfaltet und keine Arbeitnehmer beschäftigt, keine Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge anfallen und eine Verkürzung dieser Abgaben daher denkunmöglich wäre.
Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, es wäre das rechtliche Gehör und der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt worden, da ihr Komplementär durch ein unabwendbares Ereignis (Auslandsaufenthalt) an der fristgerechten Erhebung eines Widerspruches i.S.d. § 8 Abs. 7 SBBG gegen die Verdachtsmitteilung vom 19.2.2025 gehindert worden sei und das Erfordernis des persönlichen Erscheinens eine unverhältnismäßige Anforderung darstelle, ist zunächst festzuhalten, dass gegen ein derartiges Fristversäumnis der Rechtsbehelf der (binnen zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses zu beantragenden) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung steht (§ 308 BAO i.V.m. § 8 Abs. 12 Z. 3 SBBG). Im Übrigen ist die Partei durch ein derartiges Fristversäumnis nicht von weiterem Vorbringen ausgeschlossen, sondern kann dem Verdacht der belangten Behörde auch im nachfolgenden Verfahren (etwa in einem Rechtsmittel gegen den Feststellungsbescheid) entgegengetreten werden (vgl. VwGH 26.3.2025, Ra 2023/13/0022; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der besonderen Verfahrensbestimmungen des SBBG, insbesondere der vereinfachten Zustellbestimmungen und der kurzen Fristen: VfGH 26.9.2019, G 117/2019). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dem Komplementär der Beschwerdeführerin - vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides - ohnedies Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme gegeben und sich in der Beschwerdevorentscheidung mit dem in der Stellungnahme vom 26.2.2025, in der mündlichen Vorsprache vom 7.3.2025 und in der Beschwerde vom 13.3.2025 erhobenen (einzigen) Einwand, die Beschwerdeführerin übe tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, auch auseinandergesetzt. Aus dem Umstand, dass die Stellungnahme vom 26.2.2025 mangels persönlicher Vorsprache nicht als Widerspruch i.S.d. § 8 Abs. 7 SBBG gewertet werden konnte, ist der Beschwerdeführerin daher kein Nachteil erwachsen und liegt daher eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Grundsatzes des fairen Verfahrens nicht vor.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war ausschließlich eine Tatsachenfrage (Ausrichtung des Unternehmens der Beschwerdeführerin auf die Verkürzung von Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträgen) maßgeblich für die Entscheidung. Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung waren daher nicht zu lösen.
Wien, am 9. Jänner 2026
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Normen und Schlagworte
- § 8 SBBG, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102007/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102007.2025
- Stammnummer
- 150116
- Gültig
- 09.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF