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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101749/2025

Fehlende Bezeichnung einer (existierenden) Behörde in der als Bescheid intendierten Erledigung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101749/2025vom 07.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Vanas & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, Teinfaltstraße 9 Tür 7, 1010 Wien, betreffend die Beschwerde vom 30. April 2025 gegen die als Bescheid intendierte Erledigung vom 10. Februar 2025 betreffend Abweisung des Antrags auf Rückzahlung von Kapitalertragsteuer 2011 (Evidenznummer ***1***) den Beschluss: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Gemäß § 92 Abs. 1 lit. a BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben. Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten (§ 96 Abs. 1 BAO). Die Bezeichnung der Behörde ist somit für die Bescheidqualität unverzichtbar (Ritz, BAO8, § 93 Rz. 22). Fehlt die Bezeichnung der Behörde und enthält die Ausfertigung keinerlei Anhaltspunkte dafür, von welcher Behörde die Erledigung ausgeht, so liegt keine wirksame amtliche Erledigung vor (VwGH 14.6.2023, Ra 2020/16/0170). Richtet sich eine Beschwerde gegen eine solche Erledigung, die rechtlich nicht existent geworden ist, also gegen einen "Nichtbescheid", ist die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesfinanzgericht als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 23.11.2022, Ro 2022/15/0026). Die gegenständliche als Bescheid intendierte Erledigung vom 10. Februar 2025 betreffend die Abweisung des Antrags auf Rückzahlung von Kapitalertragsteuer gemäß § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 (Evidenznummer ***1***) nennt als bescheiderlassende Behörde das "Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart". Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 AVOG 2010 idF BGBl. I Nr. 111/2010 oblag dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart für das gesamte Bundesgebiet Rückzahlungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988. Das gesamte AVOG 2010 trat mit 31. Dezember 2020 außer Kraft (§ 33 AVOG 2010 idF BGBl. I Nr. 23/2020). Seit dem 1. Jänner 2021 sieht § 49 Z 1 lit. b BAO idF BGBl. I Nr. 99/2020 als Abgabenbehörden des Bundes das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe vor, nicht jedoch ein "Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart". Gemäß § 61 Abs. 4 Z 2 BAO ist nun das Finanzamt für Großbetriebe für die Rückzahlung der Kapitalertragsteuer auf der Grundlage von § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 zuständig, welches auch die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorlegte. Somit wurde in der als Bescheid intendierten Erledigung vom 10. Februar 2025 eine nicht (mehr) existierende Behörde angeführt. Dies ist dem Fehlen der Behördenbezeichnung gleichzusetzen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. § 274 Abs. 3 Z 1 BAO sieht vor, dass ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb bei dem vorliegenden eindeutigen und klaren Sachverhalt (fehlende Behördenbezeichnung in der als Bescheid intendierten Erledigung) eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten ließe. Aufgrund dessen konnte in Ausübung des vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Ungeachtet der beantragten Senatszuständigkeit erfolgt die Beschlussfassung im Einklang mit § 272 Abs. 4 BAO durch die Berichterstatterin. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich der Beschluss auf die genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, war die Revision nicht zuzulassen. Wien, am 7. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101749/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101749.2025
Stammnummer
150115
Gültig
07.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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