Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/7100123/2025
Abweisung einer Säumnisbeschwerde, weil die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRS/7100123/2025vom 29.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache **BF**, Steuernummer ***, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 26. August 2025 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend
die am 19.2.2025 elektronisch eingebrachte Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 21.1.2025 sowie
die am 19.2.2025 elektronisch eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.1.2025 betreffend Abweisung des Antrags nach § 303 BAO
zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 284 Abs 4 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Von der beschwerdeführenden Partei wurde gemäß § 284 Abs 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend
die am 19.2.2025 elektronisch eingebrachte Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 21.1.2025 sowie
die am 19.2.2025 elektronisch eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.1.2025 betreffend Abweisung des Antrags nach § 303 BAO
erhoben. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte beim Bundesfinanzgericht am 26.8.2025 ein.
Vom Bundesfinanzgericht wurde mit Beschluss vom 27.8.2025 dem Finanzamt Österreich gemäß § 284 Abs 2 BAO aufgetragen, innerhalb der Frist von einem Monat ab Zustellung die versäumten Entscheidungen zu erlassen und Abschriften dieser Entscheidungen (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Mit Schreiben vom 1.9.2025 beantragte das Finanzamt Österreich, die Frist gemäß § 284 Abs 2 BAO bis zum 29.12.2025 zu verlängern. Begründend wurde auf ein Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht verwiesen, das dem Antrag angeschlossen wurde. Im Urteil sei auf Seite 6 festgehalten, dass der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer der **A-GmbH** (100% Beteiligung) für das Jahr 2020 EUR 29.867 und für 2021 EUR 42.821 an selbständigen Einkünften erhalten habe. Es sei somit erforderlich, so die belangte Behörde, den Steuerakt in die betriebliche Veranlagung abzutreten und den gegenständlichen Sachverhalt sorgfältig zu ermitteln. Nachdem auch zu dem eigentlichen Beschwerdepunkt, dem Zufluss der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der **B-GmbH** und von der **C-GmbH**, noch Sachverhaltsermittlungen erforderlich seien, bestehe die Notwendigkeit der Fristverlängerung.
Mit Beschluss vom 4.9.2025 verlängerte das Bundesfinanzgericht antragsgemäß die Frist zur Erlassung der versäumten Entscheidungen und zur Vorlage der Abschriften dieser Entscheidungen (samt Zustellnachweis) bzw Angabe, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt, bis zum 29.12.2025. Begründend führte das Bundesfinanzgericht insbesondere aus, dass die belangte Behörde das Vorliegen von Gründen nachgewiesen habe, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machten.
Mit Email vom 23.12.2025 wurde dem Bundesfinanzgericht von der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Sachverhalt hinsichtlich der behaupteten Verletzung der Entscheidungspflicht nach wie vor nicht ausreichend geklärt habe werden können, um endgültige Beschwerdevorentscheidungen zu erlassen. Der Teamleiter des zuständigen Teams der betrieblichen Veranlagung habe sich an den zuständigen Richter des Landesgerichts St. Pölten gewandt, um maßgebliche Beweismittel zu erhalten und diese würdigen zu können. Ersucht wurde um erneute Fristverlängerung "(mindestens) bis zum 27.2.2026".
Von Seiten des Bundesfinanzgerichts wurde der belangten Behörde am selben Tage mitgeteilt, dass eine weitere Fristverlängerung nach § 284 Abs 2 BAO nicht möglich sei, zumal die Frist nur "einmal" verlängert werden könne.
Dem hielt die belangte Behörde insbesondere entgegen, dass eben die Übermittlung der angeforderten Beweismittel vom Landesgericht St. Pölten abgewartet werden müsse. Man erwarte sich daraus weitere relevante Erkenntnisse.
Mit Schreiben vom 3.11.2025 gab der vormalige steuerliche Vertreter **S** dem Bundesfinanzgericht bekannt, dass die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers inklusive Zustellvollmacht per 3.11.2025 beendet wurde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Sachverhalt
Vom Beschwerdeführer wurde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend
die am 19.2.2025 elektronisch eingebrachte Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 21.1.2025 sowie
die am 19.2.2025 elektronisch eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.1.2025 betreffend Abweisung des Antrags nach § 303 BAO
behauptet. Mit Eingabe vom 26.8.2025 wurde dementsprechend Säumnisbeschwerde erhoben.
Von Seiten des Bundesfinanzgerichts wurde zunächst eine Frist von einem Monat zur Erlassung der versäumten Entscheidungen und zur Vorlage der Abschriften dieser Entscheidungen (samt Zustellnachweis) bzw Angabe, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt, gesetzt. Diese Frist wurde, dem entsprechenden Antrag des Finanzamts Österreichs folgend, bis zum 29.12.2025 verlängert.
Vom Finanzamt Österreich wurden zur Klärung der zugrundeliegenden maßgeblichen Sachfragen bereits in umfangreichem Ausmaß Ermittlungsschritte unternommen.
Insbesondere erfolgte vom Finanzamt Österreich mit Schriftsatz vom 20.11.2025 ein an das Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht gerichtetes "Ersuchen um Beistandspflicht gemäß § 158 BAO iVm Art 22 B-VG" in der Rechtsache **Cgs** (verbunden mit **Cgs2**) betreffend den Beschwerdeführer als klagende Partei.
Aus dem entsprechenden Urteil des Landesgerichts St. Pölten zu **Cgs** ergibt sich ua, dass der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer der **A-GmbH** tätig war und zumal in den Jahren 2020 und 2021 diverse Beträge ausbezahlt wurden, bedarf es weiterer Ermittlungen durch das Finanzamt Österreich, ob dazu auch vertragliche Vereinbarungen oder Honorarnoten als Grundlage vorlagen oder der Rückschluss aus vorliegenden Auszahlungsbelegen (Bankbelegen) erfolgt ist.
Mit dem bezeichneten Ersuchen forderte das Finanzamt Österreich beim zuständigen Richter des Landesgerichts St. Pölten, Mag. **X**, konkrete Beweismittel (ON 27.3., S 6, ON 27.3., S 7) zur Aufklärung dieses Sachverhalts an. Es erfolgte auch bereits eine entsprechende Urgenz bei Richter Mag. **X** durch das Finanzamt Österreich bzw liegt eine diesbezügliche Email-Korrespondenz mit dem betreffenden Richter vor. Es ist mit der Übermittlung der bezeichneten Beweismittel, die sich für die Feststellung des steuerrechtlich relevanten Sachverhalts als erforderlich erweisen und damit mit der endgültigen Erledigung der eingebrachten Bescheidbeschwerden, innerhalb der nächsten Monate zu rechnen.
Es ist zur Klärung der maßgeblichen Sachfragen sohin ein längeres Ermittlungsverfahren notwendig. Die dem Finanzamt Österreich vorgeworfene Verspätung ist daher nicht auf ein überwiegendes eigenes Verschulden des Finanzamts zurückzuführen.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Dokumenten. Insbesondere stützt sich die Feststellung, dass vom Finanzamt Österreich bereits zahlreiche Ermittlungsschritte unternommen wurden, auf die vorliegende umfassende behördeninterne Korrespondenz zum gegenständlichen Fall.
Es liegen dem Bundesfinanzgericht auch das Urteil des Landesgerichts St. Pölten zu **Cgs** und das entsprechende Ersuchen um Beistandspflicht vor sowie ein dazu korrespondierender Email-Verkehr mit dem zuständigen Richter Mag. **X**.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)
§ 284 Abs 1 und Abs 4 der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten wie folgt:
"§ 284.
(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
[…]
(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist."
Dass das Bundesfinanzgericht berechtigt ist, gemäß § 284 Abs 4 BAO zu entscheiden, ergibt sich bereits aus dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut.
Entsprechend obiger Feststellungen gelangte das Bundesfinanzgericht zur Schlussfolgerung, dass zur Klärung der maßgeblichen Sachfragen ein längeres Ermittlungsverfahren notwendig ist. Neben anderen Ermittlungshandlungen liegt der Kern des Ermittlungsverfahrens insbesondere in den zu erwartenden Beweismitteln, die beim Landesgericht St. Pölten im Wege eines Beistandsersuchen bereits von Seiten der belangten Behörde angefordert und bereits urgiert wurden.
Von Seiten der belangten Behörde wurden damit Schritte gesetzt, die sich als geeignet erweisen, das Verfahren zügig zu betreiben. Es kann das Bundesfinanzgericht aus diesem Grund nicht erkennen, dass die Verspätung auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2 Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zumal sich die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzgerichts auf den diesbezüglich eindeutigen Gesetzeswortlaut stützt, lag eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Es war damit die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zuzulassen.
Wien, am 29. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 284 Abs. 1 und 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RS/7100123/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RS.7100123.2025
- Stammnummer
- 150113
- Gültig
- 29.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF