Findok · EAS-Auskünfte
EAS 987
Werkvertragsabgabepflicht für ausländische Übersetzer
geltende FassungEAS-AuskunftL 134/1-IV/4/96vom 09.12.1996
Wortlaut laut Findok
Beschäftigt ein österreichisches
Übersetzungsbüro im Ausland ansässige Übersetzer auf Basis
von freien Dienstverträgen oder dienstnehmerähnlichen
Werkverträgen, dann sind deren Einkünfte als solche aus
selbständiger Arbeit zu qualifizieren; damit tritt inländische
Steuerpflicht u.a. dann ein, wenn die Arbeit im Inland verwertet wird. Dies wird
angesichts des Umstandes, dass die Aufträge von einem österreichischen
Unternehmen erteilt werden und daher das wirtschaftliche Ergebnis der
Übersetzungsarbeiten diesem zugute kommt, zu bejahen sein.
Die solcherart gegebene inländische Steuerpflicht ist
durch Steuerabzug nach § 109a EStG (Werkvertragsabgabe) wahrzunehmen,
soweit nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen Anspruch auf Steuerentlastung
besteht.
Ein vollständiger Entlastungsanspruch kann nach
Artikel 14 des Doppelbesteuerungsabkommens mit
Griechenland geltend
gemacht werden; in solchen Fällen kann bei Vorlage einer
Ansässigkeitsbescheinigung (BMF-Erlass AÖF Nr. 31/1986) der
Steuerabzug unterbleiben.
Gemäß Artikel 14 Abs. 3 des Abkommens mit der
Türkei besteht
Anrecht, den Steuerabzug auf 10% einzuschränken; dieser Steuerabzug
müsste nach Artikel 23 des Abkommens in der Türkei auf die
entsprechende türkische Steuer der dortigen Übersetzer angerechnet
werden.
Kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht allerdings mit den
Nachfolgestaaten
Jugoslawiens, sodass
in diesen Fällen der volle Steuerabzug vorzunehmen ist.
9. Dezember
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972
- DBA TR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommen- und Vermögenssteuer - Steuerumgehung), BGBl. Nr. 595/1973
Werkvertragfreie Dienstverträgefreier BerufAbzugssteuerAnsässigkeitsbestätigungAnsässigkeitsnachweisAnrechnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 134/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 15011
- Gültig
- 09.12.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF