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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 987

Werkvertragsabgabepflicht für ausländische Übersetzer

geltende FassungEAS-AuskunftL 134/1-IV/4/96vom 09.12.1996

Wortlaut laut Findok

  Beschäftigt ein österreichisches Übersetzungsbüro im Ausland ansässige Übersetzer auf Basis von freien Dienstverträgen oder dienstnehmerähnlichen Werkverträgen, dann sind deren Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit zu qualifizieren; damit tritt inländische Steuerpflicht u.a. dann ein, wenn die Arbeit im Inland verwertet wird. Dies wird angesichts des Umstandes, dass die Aufträge von einem österreichischen Unternehmen erteilt werden und daher das wirtschaftliche Ergebnis der Übersetzungsarbeiten diesem zugute kommt, zu bejahen sein. Die solcherart gegebene inländische Steuerpflicht ist durch Steuerabzug nach § 109a EStG (Werkvertragsabgabe) wahrzunehmen, soweit nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen Anspruch auf Steuerentlastung besteht. Ein vollständiger Entlastungsanspruch kann nach Artikel 14 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Griechenland geltend gemacht werden; in solchen Fällen kann bei Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung (BMF-Erlass AÖF Nr. 31/1986) der Steuerabzug unterbleiben. Gemäß Artikel 14 Abs. 3 des Abkommens mit der Türkei besteht Anrecht, den Steuerabzug auf 10% einzuschränken; dieser Steuerabzug müsste nach Artikel 23 des Abkommens in der Türkei auf die entsprechende türkische Steuer der dortigen Übersetzer angerechnet werden. Kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht allerdings mit den Nachfolgestaaten Jugoslawiens, sodass in diesen Fällen der volle Steuerabzug vorzunehmen ist. 9. Dezember 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Werkvertragfreie Dienstverträgefreier BerufAbzugssteuerAnsässigkeitsbestätigungAnsässigkeitsnachweisAnrechnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
L 134/1-IV/4/96
Stammnummer
15011
Gültig
09.12.1996 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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