Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103633/2025
Herabsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen infolge fehlender Einkünfte
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103633/2025vom 11.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Oktober 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 8. September 2025 betreffend Einkommensteuer 2023 und Einkommensteuervorauszahlungen 2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2025 wird gem. § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuervorauszahlung für 2025 wird mit 0 festgesetzt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist an der ***1*** OG beteiligt, deren Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Feststellungsbescheid vom 12.08.2025 gem. § 188 BAO in Höhe von 45.000,00 € für das Jahr 2023 geschätzt worden waren, wobei auf die Bf. 22.500,00 € entfielen.
Das Finanzamt erließ auf Grundlage dieses Feststellungsbescheides am 08.09.2025 den Einkommensteuerbescheid 2023, in welchem auf Grundlage der für die Bf. festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Einkommensteuer in Höhe von 2.498,00 € errechnet wurde.
Die Einkommensteuervorauszahlungen wurden bescheidmäßig gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 am 08.09.2025 nach der dafür maßgeblichen Abgabenschuld des Jahres 2023 in Höhe von 2.498,00 € und einer 9%igen Erhöhung im Ausmaß von 2.722,00 € festgesetzt.
Die Bf. erhob gegen diese Bescheide Beschwerden, und brachte zur Einkommensteuer 2023 im Wesentlichen vor, sie hätte im Jahr 2023 keine Einkünfte erzielt sowie keine Aufträge und keine Aktivitäten für die OG ausgeführt. Der Beschwerde wurde eine Einkommensteuererklärung 2023 beigefügt, in welcher Einkünfte mit 0 angegeben wurden.
In der Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2025 wies die Bf. erneut darauf hin, dass sie keine Einkünfte bezogen und keine Aufträge für die OG durchgeführt hätte, weshalb die Vorschreibung der Vorauszahlungen zu Unrecht erfolgt wäre.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2025 als unbegründet ab und führte aus, dass gem. § 252 Abs. 1 BAO Einwendungen gegen den an die ***1*** OG gerichteten Feststellungsbescheid 2023 nur im Verfahren des Feststellungsbescheides erhoben werden könnten.
Werden hingegen diese Einwendungen im Rechtsmittel gegen den Einkommensteuerbescheid vorgebracht, so sei die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen ( VwGH 28.09.2011 2011/13/0109).
Im Falle einer Änderung des an die OG adressierten Feststellungsbescheides 2023 führe diese gemäß § 295 BAO von Amts wegen zur Änderung des Einkommensteuerbescheides 2023.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2025 über die Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2025 führte die belangte Behörde aus, dass infolge der Abweisung der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023, der als Basis für die Bemessung der Einkommensteuervorauszahlungen herangezogen worden wäre, auch die Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2025 als unbegründet abzuweisen gewesen wäre.
Dagegen richtet sich der rechtszeitig eingebrachte Vorlageantrag.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist an der ***1*** OG beteiligt. Infolge Nichtabgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2023 wurden bei der OG die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 45.000,00 € geschätzt und diesbezüglich gem. § 188 BAO ein Feststellungsbescheid am 12.08.2025 erlassen, in welchem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 45.000,00 € geschätzt worden waren. Der auf die Bf. entfallende Anteil wurde im genannten Feststellungsbescheid in Höhe von 22.500,00 € festgesetzt.
Auf Grundlage dieses Feststellungsbescheides wurde am 08.09.2025 der an die Bf. adressierte Einkommensteuerbescheid 2023 erlassen und ausgehend von Einünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 22.500,00 € die Einkommensteuer in Höhe von 2.498,00 € festgesetzt.
Die Einkommensteuervorauszahlungen für 2025 wurden dementsprechend bescheidmäßig gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 mit Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom 08.09.2025 in Höhe von 2.722,00 € festgesetzt.
Die Bf. übte im Jahr 2025 keine Tätigkeit aus und erzielte demzufolge keine Einkünfte.
2. Beweiswürdigung
Der erwiesen festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 252 Abs 1 BAO kann ein Bescheid, in dem Entscheidungen zugrunde gelegt wurden, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Gegen den Feststellungsbescheid vom 12.08.2025 wurde keine Beschwerde erhoben, der Bescheid ist daher rechtskräftig.
Die Einwendungen der Bf., dass die OG keine Aufträge erhalten hätte und folglich keine Einkünfte erzielte, betrafen Feststellungen, die sich auf das Feststellungsverfahren der OG bezogen haben, weshalb sie nicht mit Erfolg in der Beschwerde gegen den abgeleiteten Bescheid, den Einkommensteuerbescheid 2023 erhoben werden konnten.
Die Beschwerde war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Spruchpunkt II. (Stattgabe)
Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 ist den Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer die Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3 EStG 1988 zugrunde zu legen. Dieser Betrag ist um 4% bzw. um jeweils weitere 5% zu erhöhen.
Die nach § 45 Abs. 1 EStG 1988 festzusetzenden Vorauszahlungen sind daher vom Einkommensteuerbescheid für das letztveranlagte Kalenderjahr grundsätzlich abgeleitet. Die Höhe der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ist grundsätzlich eine Funktion der Höhe der Einkommensteuer (ohne Steuerabzugsbeträge) des letztveranlagten Jahres (VwGH 29.7.1997, 95/14/0117).
Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Vorauszahlungsbescheid sind die Vorauszahlungen mit (rückwirkender) Wirksamkeit ab der Erlassung des (mit dem betreffenden Rechtsmittel) angefochtenen Bescheides.
Auch wenn der Gesetzestext des § 45 Abs 3 Satz 1 EStG 1988 nicht ausdrücklich von einer Ausnahme für das Rechtsmittelverfahren spricht, erachtet der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung, wonach "Änderungen" in der Höhe der Vorauszahlungen bereits fällig gewordene Vorauszahlungen nicht berühren, nicht auf Erledigungen im Rechtsmittelverfahren anwendbar (vgl. VwGH 30.11.1993, 90/14/0234, mit Verweis auf Schubert-Pokorny-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Wien 1973, S 934)
In der Beschwerde gegen einen Vorauszahlungsbescheid können erfolgreich nur solche Einwendungen vorgebracht werden, die die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides im Zeitpunkt seiner Erlassung aufzeigen (vgl. VwGH 30.11.1993, 90/14/0234).
Festgestellt wurde, dass die Bf. 2025 keine Tätigkeit mehr ausübte und auch keine Einkünfte erzielt hat, weshalb angesichts dieser Umstände die Einkommensteuervorauszahlungen für 2025 mit 0 festzusetzen sind. In diesem Zusammenhang besteht im Beschwerdeverfahren gegen einen Vorauszahlungsbescheid keine Bindung mehr an den zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheid (vgl. Jakom/Peyerl EStG, 2025, § 45 Rz 7).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag im Beschwerdefall nicht vor, da die Frage einer Änderung von Vorauszahlungen im Rechtsmittelverfahren im Sinne der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurde. Eine Revision war daher nicht zulässig.
Wien, am 11. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103633/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103633.2025
- Stammnummer
- 150109
- Gültig
- 11.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF