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BFG RV/7101674/2025
Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der Abgabenerklärungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101674/2025vom 09.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Februar 2025 betreffend Zwangsstrafen 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit Bescheid - Androhung einer Zwangsstrafe vom 5. Dezember 2024 dazu auf, die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2023 bis zum 14. Jänner 2025 einzureichen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro angedroht (Androhung im Sinne des § 111 Abs. 2 der BAO).
Da die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 2025 eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 4. März 2025 fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und begründete diese wie folgt: "Die Säumnis basiert auf einem massiven Arbeitsrückstau der ursprünglich durch die gesetzlichen Maßnahmen rund um die Covid19-Pandemie ausgelöst wurde. Aufgrund der Verkettung vieler besonderer Umstände kam es aus wichtigen Gründen zur Verzögerung bei der Einreichung der Abgabenerklärungen 2022 und folglich auch 2023. Zunächst war es wie oben erwähnt aufgrund der COVID19-Pandemie nicht sofort möglich, die Erklärungen 2022 zu bearbeiten, da wir durch die gesetzlichen Auswirkungen der COVID19-Pandemie für die Klienten mit sehr vielen Zusatzaufgaben, die mindestens so umfangreich waren, wie für jeden Klienten einen zusätzlichen Jahresabschluss zu erstellen, belastet waren, und sich so ein Rückstand bei der Einreichung von Abgabenerklärungen 2022 und 2023 von ca. 1 Jahr aufgebaut hat. In der Bearbeitung mußten wir die Klientenaufträge naturgemäß immer vorrangig behandeln, damit keinem Klienten durch unseren Rückstand ein Nachteil entstanden ist, und hatten dadurch kanzleieigene Fristen stets das Nachsehen.
Zudem beinhaltete der Jahresabschluss 2022 der Kanzlei u.a. den Ankauf eines umfangreichen Kundenstockes und waren erstmalig viele zusätzliche Faktoren im Jahresabschluss zu berücksichtigen, wodurch schon die Erstellung des Jahresabschlusses 2022 sehr viel Zeit in Anspruch nahm und sich dadurch auch die Bearbeitung des Jahresabschlusses 2023 verzögerte. Die Jahresabschlusserstellung 2022 erforderte es, sich dieser in entsprechender Ruhe und Konzentration zu widmen. Durch die einreichbedingten sehr sehr vielen Kliententermine war der Terminkalender der zuständigen Steuerberaterin jedoch stets überfüllt und herrschte in der Kanzlei eine entsprechend hektische Situation.
Durch die neue von der Abgabenbehörde ebenfalls streng eingeforderte gesetzliche Quotenregelung für Parteienvertreter waren wir zuletzt gezwungen, zusätzlich zu Arbeitsrückstand aus den Erklärungen 2022 gleichzeitig auch schon einen überwiegenden Anteil an Abgabenerklärungen 2023 einzureichen, um aus der Quotenregelung nicht heraus zu fallen, was für viele Klienten ein erheblicher Nachteil gewesen wäre. Wie erwähnt mußten wir hierbei die Abgabenerklärungen 2023 unserer Klienten naturbedingt vorziehen.
Dazu hatten wir im betroffenen Zeitraum eine erforderliche sehr umfangreiche Umstellung auf eine neue Buchhaltungssoftware, die viel Zeit für die erste technische Einrichtung und Schulungsmaßnahmen in Anspruch nahm.
Während dieser ganzen Zeit haben wir ständig um zusätzliche Mitarbeiter geworben um allen Fristen besser gerecht zu werden. Diese waren jedoch aufgrund der erforderlichen Einschulung nicht sofort entlastend einsatzfähig, sondern haben unsere zeitlichen Kapazitäten durch Einschulungszeiten zusätzlich stark belastet.
Wir ersuchen zu berücksichtigen, dass unsere Kanzlei an der Verzögerung kein grobes Verschulden an der Verzögerung trifft. Wir waren durch rechtzeitig eingereichte Fristverlängerungsanträge stets bemüht, innerhalb offener Einreichfrist zu bleiben, was sehr aufwendig war und durch die strikte Vorgangsweise der Abgabenbehörde zuletzt auch sehr schwierig war.
Wir waren wie oben geschildert um ehestmögliche Fertigstellung und Einreichung der Abgabenerklärungen innerhalb offener Frist bemüht und haben die Erklärungen 2022 der Kanzlei zwischenzeitig bereits eingereicht. Die gleichzeitige volle Erfüllung der Quotenfristen der Abgabenerklärungen 2023 zeigt auch, dass wir Abgabenfristen sehr ernst und wichtig nehmen und zu jederzeit die raschest mögliche und fristgerechte Einhaltung angestrebt haben.
Antrag:
Wir ersuchen, die oben erwähnten besonderen Umstände und unser stetes Bemühen um Einhalten der Abgabenfristen mildernd zu berücksichtigen und die Zwangsstrafe von Euro 1.000,00 zu stornieren und für die Einreichung der Abgabenerklärungen 2023 noch eine Nachfrist bis 30.04.2025 zu gewähren, da im März 2025 noch einige Fristen für Klienten anstehen."
Die Beschwerde vom 4. März 2025 wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 31. März 2025 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung der gesetzlichen Grundlagen ausgeführt, dass die gesetzte Frist von 6 Wochen angemessen gewesen sei, zumal die Frist zur Abgabe der Jahreserklärungen 2023 bereits am 1. Juli 2024 bzw. am 9. August 2024 geendet habe. Es habe die Möglichkeit bestanden, eine Fristverlängerung zu beantragen, um die Verhängung der Zwangsstrafe zu verhindern. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die zu erzwingende Handlung bereits vornehmen hätte müssen. Aufgrund der Verpflichtung zur Abgabe von Abgabenerklärungen in der Vergangenheit sei die Beschwerdeführerin auch nicht erstmalig damit konfrontiert gewesen. Die Verhängung der Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro (10% des möglichen Höchstbetrages) stelle daher keine Ermessensüberschreitung dar.
Die Beschwerdeführerin brachte am 24. April 2024 fristgerecht einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht ein und ersuchte nochmals mildernd zu berücksichtigen, dass trotz der Widrigkeiten rund um die unverschuldet entstandene Fristensituation stets das Bemühen bestanden habe, mit entsprechenden Fristverlängerungsanträgen jedenfalls innerhalb offener Frist zu bleiben und alles versucht worden sei, um diese unverschuldete kurzfristige Situation raschest zu bewältigen. Ergänzend wurde zur Einreichung der Abgabenerklärungen 2023 um eine Nachfrist bis 31. Mai 2025 ersucht.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 2. Juni 2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte deren Abweisung als unbegründet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 2. November 2021 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Betriebsgegenstand ist die Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 wurde am 29. September 2024 beim Firmenbuch eingereicht (***1***).
Mit Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 6. Februar 2025 wurde die mit Bescheid vom 5. Dezember 2024 angedrohte Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der Umsatz- und Körperschaftssteuererklärung 2023 gemäß § 111 BAO mit je 500 Euro (insgesamt 1.000 Euro) festgesetzt. Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei erforderlich gewesen, weil die Beschwerdeführerin die vorgenannten Abgabenerklärungen nicht bis 14. Jänner 2025 eingereicht habe.
Die Umsatz- und Körperschaftssteuererklärung für das Jahr 2023 wurden am 30. Juni 2025 bei der belangten Behörde eingereicht.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsdarstellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und den vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen Abfragen in den Datenbanken der Finanzverwaltung und dem Firmenbuch.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
In § 111 BAO, BGBl Nr. 194/1991 in der Fassung BGBI I 2007/99, ist angeordnet:
"(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."
Der Zweck der Zwangsstrafe besteht nicht in der Bestrafung der Beschwerdeführerin, sondern darin, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 27.9.2000, 97/14/0112).
Im konkreten Fall ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin der mit Bescheid - Androhung einer Zwangsstrafe vom 5. Dezember 2014 an sie ergangenen Aufforderung zur Einreichung der Umsatz- und Körperschaftssteuererklärung 2023 bis spätestens 14. Jänner 2025 nicht entsprochen hat, sodass gemäß § 111 BAO die Verhängung einer Zwangsstrafe geboten war. Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt, wenn - wie in der gegenständlichen Rechtssache - die Voraussetzungen erfüllt sind, dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde.
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Im Rechtsmittelverfahren bezüglich die Zwangsstrafe festsetzender Bescheide sind nicht nur jene Umstände zu berücksichtigen, die bei der Festsetzung der Behörde bekannt waren (vgl. VwGH 26.6.2000, 95/17/0188), sondern im Hinblick auf § 270 BAO ist auch auf die dem Gericht im Laufe des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung zur Kenntnis gelangten Umstände, etwa dass trotz bereits erfolgter Festsetzung einer Zwangsstrafe die Steuererklärungen nicht beim Finanzamt eingereicht wurden, Bedacht zu nehmen (vgl. Ritz, BAO6 § 111 Tz 11).
Die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2023 wurden von der Beschwerdeführerin erst am 30. Juni 2025 und damit erst nach Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht (2. Juni 2025) bei der belangten Behörde eingereicht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen der verspäteten Einbringung dieser Abgabenerklärungen sind für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, zumal der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 bereits am 29. September 2024 beim Firmenbuch eingereicht wurde und damit auch die Erstellung der Abgabenerklärungen möglich gewesen wäre. Darüber hinaus wurde die in der Beschwerde vom 4. März 2025 von der Beschwerdeführerin selbst vorgeschlagene Nachfrist bis 30. April 2025 sowie die im Vorlageantrag vom 24. April 2025 von der Beschwerdeführerin selbst vorgeschlagene Nachfrist bis 31. Mai 2025 nicht eingehalten.
Die Zwangsstrafe wurde an der unteren Grenze mit 1.000 Euro festgesetzt (= 10% des möglichen Höchstbetrages).
Die Verhängung der Zwangsstrafe erfolgte daher nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl. zB VwGH 27.3.2019, Ra 2018/12/0022, mwN).
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 9. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101674/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101674.2025
- Stammnummer
- 150108
- Gültig
- 09.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF