RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101702/2025

1. Pfändung einer Geldforderung, Einwendungen gegen den Abgabenanspruch, Kontenschutz gemäß § 54 AbgEO 2. Pfändungsgebühren für Forderungspfändung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101702/2025vom 05.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Eckhardt SteuerberatungsgmbH, Hauptstraße 58, 7033 Pöttsching, über die Beschwerden jeweils vom 28. Februar 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich jeweils vom 20. Februar 2025 betreffend Pfändung einer Geldforderung bei der ***Bank*** betreffend Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens zu Recht: I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Pfändung einer Geldforderung Mit an die ***Bank*** gerichtetem angefochtenen Bescheid vom 20. Februar 2025 wurden wegen eines Gesamtbetrages in der Höhe von € 66.700,72 (darin enthalten Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 66.032,64 und Gebühren an Barauslagen für die Pfändung in der Höhe von € 668,08) die der Beschwerdeführerin angeblich gegen die ***Bank*** zustehenden Forderungen in unbekannter Höhe gemäß § 65 AbgEO gepfändet. Es wurde ausgeführt, soweit diese Forderungen gepfändet seien, dürfe nicht mehr an den Abgabenschuldner gezahlt werden. Gleichzeitig wurde an die Beschwerdeführerin ein Verfügungsverbot erlassen. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wurde ausgeführt, die Abweisung des Nachsichtsantrages der Beschwerdeführerin sei rechtswidrig ergangen. Daher werde die ersatzlose Aufhebung des Pfändungsbescheides beantragt. Weiters werde für das Konto bei der ***Bank*** der Kontenschutz gemäß § 54 AbgEO beantragt. Da es sich um ein Pensionskonto handle, die Beschwerdeführerin bis auf das Existenzminimum gepfändet werde und auf das Konto nur pfändungsfreie Gelder aus einer Pension überwiesen würden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. April 2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, die Partei verkenne, dass die Pfändung vom 20. Februar 2025 erfolgt sei, weil ein vollstreckbarer Abgabenrückstand von € 66.032,64 nicht entrichtet worden sei. Der Pfändung liege der Rückstandausweis vom 10. Juli 2024 zugrunde. Ob die Forderung der Abgabenbehörde bestehe oder nicht, sei nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sei nicht zu prüfen, ob die Abweisung des Nachsichtsansuchens zu Recht erfolgt sei. Durch die Einbringung eines Nachsichtansuchen oder einer Beschwerde gegen eine Abweisung einer Nachsicht trete keine Hemmung der Einbringung im Sinne des § 230 BAO ein. Eine den Anspruch aufhebende Tatsache iSd § 12 AbgEO wäre die Gewährung einer Nachsicht, nicht allerdings das bloße Ansuchen um Gewährung einer Nachsicht oder die Beschwerde gegen die Abweisung einer Nachsicht. Die Beschwerdeführerin stellte einen Vorlageantrag. In diesem führte sie im Wesentlichen aus, das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 24. August 2022 sei nicht an den zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreter zugestellt worden. Eine Beseitigung des Zustellmangels habe nicht stattgefunden. Es liege daher eine nichtige Erledigung vor. Sämtliche Steuer- und Abgabenvorschreibungen bzw. Kosten in Hinblick auf die Pfändungen seien nichtig. In dem Verfahren seien auch das Recht auf Parteiengehör nicht gewahrt und eine Zeugenaussage ignoriert worden. Gebühren und Auslagenersätze Mit Bescheid vom 20. Februar 2025 wurden gegenüber der Beschwerdeführerin Gebühren für die Amtshandlung vom 20. Februar 2025 und Auslagenersätze in der Höhe von € 668,08 (Pfändungsgebühr in der Höhe von € 660,33 und Auslagenersatz in der Höhe von € 7,75) festgesetzt. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin werde seit längerem von der belangten Behörde bis auf das Existenzminium gepfändet und widerspreche die Vorgehensweise § 16 AbgEO. Es werde daher beantragt, den Bescheid ersatzlos zu aufzuheben und den Betrag in der Höhe von € 668,08 wieder gutzubringen. Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, die Pfändungsgebühr sei eine reine Amtshandlungsgebühr, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann zu entrichten sei, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es weil kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden wurde oder der Schuldner nicht angetroffen wurde. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde, widersprächen weitere Pfändungen von Geldforderungen neben der Pfändung vom 17. Juli 2024 grundsätzlich nicht der Vorgehensweise des § 16 AbgEO. Die Beschwerdeführerin stellte einen Vorlageantrag. Dieser ist gleichlautend dem Vorlageantrag, der gegen den Pfändungsbescheid erhoben wurde. Die Beschwerden wurden am 3. Juni 2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Laut Rückstandsausweis vom 10. Juli 2024 bestand am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin ein Rückstand an Abgabenschulden in der Höhe von € 563.374,70. Mit Pfändungsbescheid vom 20. Februar 2025 wurden die Forderungen der Beschwerdeführerin gegen die ***Bank*** aus dem erliegenden Guthaben auf dem Kontokorrent- oder Girokonto Bankverbindung ***IBAN*** und allen weiteren Kontoverbindungen wegen Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 66.032,64 sowie Gebühren und Barauslagen für die Pfändung in der Höhe von € 668,08 gepfändet. Der ***Bank*** wurde verboten an die Beschwerdeführerin zu zahlen. An die Beschwerdeführerin wurde ein Verfügungsverbot (Datum 20. Februar 2020) erlassen. Aufgrund dieser Pfändung wurden € 213,66 an die belangte Behörde überwiesen. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt gründet auf den vorgelegten Verwaltungsakten (insbesondere dem Rückstandsausweis, dem Pfändungsbescheid und dem Verfügungsverbot) und der Auskunft der belangten Behörde vom 3. Dezember 2025, mit welcher mitgeteilt wurde, dass aufgrund der Pfändung ein Betrag von € 213,66 an die belangte Behörde überwiesen worden sei. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 1. Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid Gemäß § 4 AbgEO kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht. Gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO können gegen den Anspruch im Zuge des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind Gemäß § 53 AbgEO sind im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292h Abs. 1 und 299a der EO sinngemäß anzuwenden. § 54 AbgEO lautet: "Kontenschutz § 54 (1) Werden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf ein Konto des Abgabenschuldners bei einem Kreditinstitut überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Abgabenschuldners durch die Abgabenbehörde insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht. (2) Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Abgabenschuldners, der eine natürliche Person ist, zur Einziehung überwiesen, so darf erst vierzehn Tage nach der Zustellung des Überweisungsbescheides an den Drittschuldner aus dem Guthaben geleistet oder der Betrag hinterlegt werden. (3) Die Abgabenbehörde hat die Pfändung des Guthabens über Antrag des Abgabenschuldners für den Teil aufzuheben, dessen dieser bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Abgabenschuldner voraussichtlich nach Abs. 1 zu belassen ist. Der Abgabenschuldner hat im Antrag wenigstens glaubhaft zu machen, daß beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden sind und daß die Voraussetzungen des ersten Satzes vorliegen." § 290a Abs. 1 Z 4 EO lautet: "Beschränkt pfändbare Forderungen § 290a. (1) Forderungen auf folgende Leistungen dürfen nur nach Maßgabe des § 291a oder des § 291b gepfändet werden: … 4. Ruhe-, Versorgungs- und andere Bezüge für frühere Arbeitsleistungen, wie zB die Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Ausgleichszulagen und die gesetzlichen Leistungen an Kleinrentner;" § 65 AbgEO lautet auszugsweise: "Pfändung § 65. (1) Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, daß die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben. … (3) Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. …" Soweit in der Beschwerde auf die Rechtswidrigkeit der Abweisung des Nachsichtsantrages verwiesen wird, ist dazu auszuführen, dass, wie bereits die belangte Behörde dargelegt hat, die Abweisung einer Nachsicht keine Hemmung der Einbringung im Sinne des § 230 BAO bewirkt. Eine den Anspruch aufhebende Tatsache im Sinne des § 12 AbgEO wäre die Gewährung einer Abgabennachsicht aber nicht das bloße Ansuchen um Nachsicht oder die Beschwerde gegen die Abweisung einer Nachsicht (vgl. dazu auch § 254 BAO, wonach selbst bei einer Beschwerde gegen einen Abgabenfestsetzungsbescheid die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird sowie BFG 28. November 2019, RV/7104010/2019 und Liebeg, Die Abgabenexekutionsordnung2, § 12 Rz 10 und 15). Darüber hinaus wurde mittlerweile mit Erkenntnis vom 29. September 2025, GZ. RV/7103756/2024, die Beschwerde gegen die Abweisung des Nachsichtsantrages als unbegründet abgewiesen. Auch die dagegen erhobene Revision bewirkt keine Hemmung der Einbringung und stellt keine Tatsache im Sinne des § 12 AbgEO dar. Mit dem auf das Nachsichtsverfahren bezogene Vorbringen kann somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt werden. Gemäß § 12 AbgEO können gegen den Anspruch im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Die Beschwerdeführerin kritisiert verschiedene Verfahrensmängel, die im Beschwerdeverfahren, das dem Erkenntnis vom 24. August 2022, RV/7100923/2013 voran gegangen ist, vorgelegen sein sollen. Weiters sei die Entscheidung nicht an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zurgrunde liegenden Abgabenforderung ist im Rechtsmittelverfahren betreffend Abgabenvorschreibung zu prüfen, aber nicht mehr im Vollstreckungsverfahren. Auch die Frage, ob ein Rückstandsausweis mangels Vollstreckbarkeit der in ihn aufgenommenen Abgaben (zB mangels wirksamer Zustellung der Abgabenbescheide) entgegen § 229 BAO zu Unrecht erfolgt ist, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen einen Pfändungsbescheid (vgl. Liebeg, Die Abgabenexekutionsordnung2, § 65 Rz 28 und 33). Aus diesem Grund ist das gegen das Erkenntnis vom 24. August 2022, RV/7100923/2013, gerichtete Vorbringen nicht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen die Pfändung vom Geldforderungen zu behandeln. Anzumerken ist, dass gegen das Erkenntnis vom 24. August 2022 auch Revision erhoben wurde, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 2023, Ra 2022/13/0120, zurückgewiesen wurde. In diesem Beschluss setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit den behaupteten Verfahrensfehlern auseinander und führte zu dem auch im gegenständlichen Vorlageantrag vorgebrachten Zustellmangel aus, die angefochtene Entscheidung sei auch dem Finanzamt zugestellt worden. Damit wurde diese Entscheidung jedenfalls wirksam und auch durch Revision bekämpfbar. In der Beschwerde wird darüber hinaus Kontenschutz gemäß § 54 AbgEO beantragt. Da Geldeingänge auf dem bei einem Kreditinstitut geführten Konto weder Gehaltsforderungen noch andere laufende Bezüge sind, erlischt die beschränkt pfändbare Geldforderung des Abgabepflichtigen mit der Durchführung der Kontogutschrift, womit der Pfändungsschutz endet. Um zu verhindern, dass durch Pfändung des auf Bankkonten durch die Überweisung von beschränkt pfändbaren Geldforderungen bestehenden Guthaben der Pfändungsschutz des § 291a EO, wonach dem Abgabepflichtigen das Existenzminimum als unpfändbarer Freibetrag zu verbleiben hat, unterlaufen oder das Existenzminimum gepfändet wird, bestimmt § 54 (gleichlautend § 292i EO), dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Kontenschutz gewährt wird. Um dem Abgabepflichtigen die Geltendmachung des Pfändungsschutzes zu ermöglichen, der bei einer sofortigen Leistung an den betreibenden Gläubiger nicht gegeben wäre, ordnet § 54 Abs 2 AbgEO an, dass der Drittschuldner die gepfändeten Beträge erst 14 Tage nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbescheides an ihn leisten oder hinterlegen darf. Dadurch soll dem Abgabepflichtigen Zeit eingeräumt werden, um einen Antrag nach § 54 Abs 1 AbgEO zu stellen. Dieser Antrag auf Kontenschutz ist zwar nicht befristet, setzt allerdings voraus, dass die Pfändung noch besteht. Für gewöhnlich wird er nach Ablauf der Frist von 14 Tagen ins Leere gehen, da durch die Überweisung des gepfändeten Betrages an den betreibenden Gläubiger die Pfändung erloschen ist. Auch der Umstand, dass die Überweisung der gepfändeten Forderung erst zeitlich danach erfolgt, ändert nichts daran, dass die Pfändung erloschen ist (vgl. Liebeg, Die Abgabenexekutionsordnung2, § 54 Rz 1 ff mwN). Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde aufgrund der bekämpften Pfändung ein Betrag von € 213,66 überwiesen. Damit ist die gegenständliche Pfändung erloschen. Ein allfälliger Kontenschutz kommt daher nicht mehr im Betracht. Außerdem ist über dem im Vorlageantrag gestellten Antrag auf Kontoschutz von der Abgabenbehörde zu entscheiden (§ 54 Abs. 1 AbgEO). Soweit in der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Gebühren und Auslagenersätze vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin werde seit längerem bis auf das Existenzminimum gepfändet und widerspreche die Vorgehensweise dem § 16 AbgEO, ist auszuführen, dass die dem Bundesfinanzbericht amtsbekannte (vgl. die Entscheidungen vom 25. September 2025, RV/7103888/2024 und vom 29. September 2025, RV/7103756/2024) Pfändung des Pensionsbezugs der Beschwerdeführerin und die im gegenständlichen Fall durchgeführte Pfändung des Guthabens auf dem Bankkonto zu unterscheiden sind. Im gegenständlichen Fall ist Exekutionsobjekt das Bankguthaben jenes Tages, an welchem die Pfändung erfolgt ist. Im Unterschied zu Pfändungen von gegenüber dem Arbeitgeber bestehend Lohnforderungen oder gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden Pensionsforderungen erfordert deshalb jede Überweisung, die wiederum zu Kontoguthaben führt, als anderes Exekutionsobjekt einen neuerlichen Pfändungsakt (vgl. BFG 9. September 2020, RV/1100379/2017). Die bestehende Pfändung der Pensionsforderungen der Beschwerdeführerin hindert daher die belangten Behörde nicht, Pfändungen von Bankguthaben der Beschwerdeführerin durchzuführen. Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid daher als unbegründet abzuweisen. 2. Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Gebühren und Auslagenersätze Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag zu entrichten. Gemäß § 26 Abs. 3 AbgEO hat der Abgabenschuldner außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin werde bis auf das Existenzminimum gepfändet und widerspreche die Vorgehensweise dem § 16 AbgEO. Dazu, dass die Pfändung der Pensionsforderungen nicht zu einer Unzulässigkeit von Pfändungen von Kontoguthaben führt, vgl. die Ausführungen bei 1. Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, etwa weil kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde (vgl. VwGH 24. Februar 2000, 96/15/0044). Allerdings verpflichtet nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO. Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht (vgl. VwGH 24. Februar 2000, 96/15/0044). Ein Grund, der zum Entfall der Gebührenpflicht führen kann, ist, wenn sich die Exekution als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde. In der Beschwerde wird nicht näher ausgeführt, welcher Einstellungsgrund des § 16 Abs. 1 AbgEO im Beschwerdefall vorgelegen sein sollte. Nach Auffassung des Bundesfinanzgericht käme allenfalls der Einstellungsgrund des § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO in Betracht. Nach dieser Bestimmung ist die Vollstreckung auf Antrag oder von Amtswegen einzustellen, wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Betrag ergeben werde. Die Durchführung und Fortsetzung einer Exekution nach der AbgEO ist im Hinblick auf § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO somit nur auf der Grundlage einer Prognose zulässig, dass der Erlös der Exekution den Betrag der Kosten der Exekution übersteigen werde. Auf Grund dieser Prognose kann sich auch ergeben, dass nur für einen Teilbetrag der vollstreckbaren Forderungen Exekution geführt wird. Die Anforderungen an eine solche Prognose dürfen nicht überspannt werden (vgl. VwGH 24. Februar 2000, 96/15/0044). Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde, obwohl ein Rückstandausweis für Abgabenschulden in der Höhe von € 563.374,70 vorgelegen ist, lediglich für einen Betrag von gesamt € 66.700,72 Exekution geführt. Die Gebühren und Barauslagen dafür betrugen € 668,08. In Anbetracht dessen, dass die Anforderungen an die von der belangten Behörde zu treffenden Prognoseentscheidung nicht überspannt werden dürfen und kein Grund ersichtlich ist, weshalb die belangte Behörde nicht davon ausgehen hätte dürfen, dass sich auf dem Konto der Beschwerdeführerin ein pfändbares Guthaben befindet (insbesondere auch, da über die Zahlungsperiode hinausgehende Rücklagen, die der Schuldner gebildet hat, nicht nach § 54 AbgEO geschützt sind (vgl. Liebeg, Die Abgabenexeutionsordnung2, § 54 Rz 1c), das zumindest den Betrag von € 668,08 abdeckt, liegt im Beschwerdefall kein Anwendungsfall des § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO vor. Im Vorlageantrag wird - wie auch schon im Vorlageantrag gegen den Pfändungsbescheid - auf das Verfahren 24. August 2022, RV/7100923/2013, verwiesen. Die bescheidmäßige Festsetzung von im Vollstreckungsverfahren aufgelaufenen Barauslagen und Pfändungsgebühren kann nicht mit der Behauptung, die der Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenbescheide seien rechtswidrig entstanden, bekämpft werden (vgl. VwGH 20. Mai 1987, 86/13/0117). Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Gebühren und Auslagenersätze wird somit mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständlichen Entscheidung stützt sich auf die in den Entscheidungsgründen angeführte Judikatur bzw. ergibt sich aus den angewandten gesetzlichen Bestimmungen. Ein Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird im Beschwerdefall nicht aufgeworfen. Wien, am 5. Dezember 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101702/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101702.2025
Stammnummer
150107
Gültig
05.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/7101702/2025 — 1. Pfändung einer Geldforderung, Einwendungen gegen den Abgabenanspruch, Kontenschutz gemäß § 54 AbgEO 2. Pfändungsgebühren für Forderungspfändung · RIS AI