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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103130/2024

Aufforderung und Androhung betreffend falschen Meldetatbestand - Aufhebung der Zwangsstrafe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103130/2024vom 05.11.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter*Richter* in der Beschwerdesache *BF*, *BF-Adresse*, vertreten durch LKP Steuerberatung OG, Otto Sagmeister-Gasse 3, 2700 Wiener Neustadt, über die Beschwerde vom 17. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. Juni 2024 betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe i.H.v. EUR 4.000,00 zu Steuernummer *StNr* zu Recht: I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Bisheriger Verfahrensgang Die BF wurde am 1. März 2024 mit einem Schreiben des Finanzamts Österreich (im Weiteren Finanzamt) zur Nachholung der Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer bis zum 22. April 2024 aufgefordert. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe i.H.v. EUR 1.000,00 angedroht. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 26. April 2024 eine Zwangsstrafe i.H.v. EUR 1.000,00 fest. Es forderte die BF nochmals zur Meldung auf und gewährte eine Frist bis 17. Juni 2024. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe i.H.v. EUR 4.000,00 angedroht. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser weiteren Frist setzte das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Juni 2024 eine Zwangsstrafe i.H.v. EUR 4.000,00 fest. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 17. Juli 2024, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. in eventu eine Herabsetzung der Zwangsstrafe begehrt wurde. *Geschäftsführer*, der Geschäftsführer der BF (im weiteren GF), sei aus familiären Gründen an der Erstattung der Meldung gehindert gewesen, weil er seine im Zeitraum von März 2024 bis Juni 2024 schwer erkrankte Schwiegermutter bei sich zuhause habe pflegen müssen. Weiters hätten auch steigende berufliche Verpflichtungen eine erhöhte Arbeitsbelastung mit sich gebracht, welche durch viele Geschäftsreisen nach Deutschland und in die USA geprägt gewesen sei. Letztlich habe es im gegenständlichen Zeitraum technische Probleme mit dem Mobiltelefon, mit dem auf FinanzOnline zugegriffen werde, gegeben, weshalb die Information über die Androhung der Zwangsstrafe erst Anfang Juli 2024 habe gelesen werden können. Bei früherer Kenntnis wäre die Meldung eher abgegeben worden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. August 2024 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Die Erledigungen seien der BF wirksam zugestellt worden. Da die BF ihrer Meldepflicht auch innerhalb der eingeräumten Nachfrist nicht nachgekommen sei, sei die Festsetzung der Zwangsstrafe zu Recht erfolgt. Aus dem Vorbringen ergäben sich auch keine Gründe, die eine Herabsetzung erfordern würden. Am 22. August 2024 beantragte die BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und die Entscheidung durch den Senat. Die Begründung des angefochtenen Bescheides berücksichtige in keine Weise die außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umstände, die zur Verzögerung der WiEReG-Meldung geführt hätten. Der GF habe sich aufgrund schwerwiegender familiärer Verpflichtungen in einer Ausnahmesituation befunden. Die intensive Pflege seiner Schwiegermutter habe seine gesamte Zeit und Aufmerksamkeit erfordert und es ihm unmöglich gemacht, seinen beruflichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen. Es sei unbillig, diese außergewöhnlichen familiären Verpflichtungen bei der Bewertung der Angemessenheit der Zwangsstrafe unberücksichtigt zu lassen. Der GF sei außerdem im betreffenden Zeitraum aufgrund einer neu übernommenen Position, beruflich außerordentlich stark beansprucht gewesen. Die mehrfachen geschäftlichen Auslandsaufenthalte hätten zu einer erheblichen physischen und mentalen Belastung geführt. Letztlich hätten technische Probleme mit dem Mobiltelefon zur verspäteten Kenntnisnahme über die erfolgten Zustellungen geführt. Aufgrund der Dienstreisen seien diese Probleme auch nicht sofort lösbar gewesen. Dies liege nicht im Verschulden der BF, was aber in der Begründung nicht gewürdigt worden sei. Die Ausführungen zur Zustellwirkung von elektronischen Zustellungen ließen den Umstand, dass die BF faktisch nicht auf die Bescheide zugreifen konnte, vollkommen außer Acht. Im Rahmen der Nachreichung der WiEReG-Meldung 2023 sei von der Finanzverwaltung telefonisch bestätigt worden, dass die Jahresfrist für die Einreichung vom Zeitpunkt der Nachmeldung an zu laufen beginne. In Anbetracht der angesprochenen Umstände sei die Höhe der Zwangsstrafe unangemessen. Zwangsstrafen würden der Sicherstellung der Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen, nicht aber der Bestrafung dienen. Die Meldung sei nach Kenntniserlangung über die zugestellten Dokumente umgehend nachgeholt worden, wodurch der GF gezeigt habe, dass er bereit sei, seinen Pflichten nachzukommen. Die Höhe der Zwangsstrafe sei daher unverhältnismäßig. Durch die pauschale Festsetzung der Zwangsstrafe ohne jegliche Würdigung der persönlichen und außergewöhnlichen Umstände sei der Grundsatz der Billigkeit verletzt. Der Antrag auf Entscheidung durch den Senat wurde mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 zurückgenommen. II. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Sachverhalt Die BF ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und wurde am 25. März 2014 im Firmenbuch eingetragen. Die Alleingesellschafterin der BF ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Seit der Gründung war *Geschäftsführer* Geschäftsführer der BF. Die BF erstattete am 27. Juli 2018 ihre Erstmeldung gemäß § 5 WiEReG, mit der ein indirekter wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet wurde. Es folgten weitere Meldungen am 22. April 2021 und 9. Juni 2022. Am 16. Oktober 2023 erstattete die BF eine Meldung gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG (subsidiäre Meldung), es wurde also gemeldet, dass die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, als wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wurden. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 11. Dezember 2023 wurde die Gesellschaft aufgelöst und der bisherige GF zum Liquidator bestellt. Die Eintragung dieser Umstände im Firmenbuch erfolgte am 1. Februar 2024. Die subsidiäre Meldung wurde am 1. Februar 2024 durch die Bundesanstalt Statistik Österreich beendet. Mit Erinnerungsschreiben vom 1. März 2024 wurde die BF zur Nachholung einer Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer aufgefordert. Es wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe i.H.v. EUR 1.000,00 angedroht und eine Nachfrist bis zum 22. April 2024 gesetzt. Die erste Zwangsstrafe wurde mit Bescheid vom 26. April 2024 festgesetzt. Gleichzeitig wurde die BF ein weiteres Mal aufgefordert, die bisher unterlassene Handlung nachzuholen, eine weitere Zwangsstrafe i.H.v. EUR 4.000,00 angedroht und eine Nachfrist bis zum 17. Juni 2024 gesetzt. Die zweite Zwangsstrafe wurde mit dem in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid vom 20. Juni 2024 festgesetzt. Am 8. Juli 2024 erstattete die BF eine Meldung gemäß § 5 WiEReG. Die Androhungen sowie die Bescheide über die Festsetzung von Zwangsstrafen wurden der BF als Empfängerin im Verfahren FinanzOnline elektronisch zugestellt. Diese Dokumente wurden von der BF am 8. Juli 2024 gelesen. Von der Möglichkeit, sich per E-Mail über elektronische Zustellungen informieren zu lassen, machte die BF erstmalig ab 10. Jänner 2025 Gebrauch. Im Zeitraum von März 2024 bis Juni 2024 war die Schwiegermutter des GF schwer erkrankt und benötigte entsprechende Pflege. Der GF hatte in diesem Zeitraum eine neue berufliche Position übernommen und war mehrfach beruflich im Ausland aufhältig. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur BF, ihrer Gesellschafterin und den gesetzlichen Vertretern gründen sich auf die im Firmenbuch eingetragenen Daten. Die Feststellungen zur Auflösung der Gesellschaft und zur Bestellung des Liquidators gründen sich weiters auch auf den in der Urkundensammlung des Firmenbuchs aufliegenden Generalversammlungsbeschluss vom 11. Dezember 2023. Die Feststellungen über den Zeitpunkt der Vornahme der Meldungen im Register der wirtschaftlichen Eigentümer sowie über die Beendigung der subsidiären Meldung gründen sich auf die dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer entnommenen Daten bzw. den vom Finanzamt vorgelegten Registerauszug. Die Feststellungen zu den Androhungen und Festsetzungen der Zwangsstrafen gründen sich auf die vom Finanzamt vorgelegten Dokumente. Die Feststellung zur Zustellung der Androhungen und Festsetzungsbescheide, sowie zum Zeitpunkt, an dem diese Dokumente gelesen wurden, gründet sich auf den vorgelegten Auszug aus dem Verfahren Wieregzos. Die Feststellung über den Zeitpunkt, ab dem die BF die E-Mail-Verständigung über Zustellungen im Verfahren FinanzOnline aktiviert hat, gründen sich auf im Amtshilfeweg vom Bundesministerium für Finanzen erhaltene Informationen. Die Feststellungen zur Erkrankung der Schwiegermutter des GF gründen sich auf das unbestrittene Vorbringen der BF und die vorgelegten Krankenunterlagen. Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit und den Geschäftsreisen gründen sich auf das unbestrittene Vorbringen der BF sowie eine vorgelegte Bordkarte für einen Flug in die USA. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung) Gemäß § 5 WiEReG sind Rechtsträger i.S.d. § 1 Abs. 2 WiEReG zur Meldung bestimmter Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer verpflichtet. Diese Meldeverpflichtung besteht bereits unmittelbar aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und wird nicht erst durch eine behördliche Aufforderung ausgelöst. Gemäß § 5 Abs. 2 WiEReG hat die Meldung der Daten von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, sieht § 16 Abs. 1 WiEReG deren Erzwingung durch das Finanzamt Österreich durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO vor. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. § 5 Abs. 1 WiEReG sieht in den folgenden, auf GmbHs anwendbaren Fällen eine Verpflichtung zur Meldung binnen vier Wochen vor: bei der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister, bei Beendigung oder Kenntnis vom Wegfall einer Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG, bei Änderungen bei den zu meldenden Daten und nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG. Im Erinnerungsschreiben vom 1. März 2024 und im Bescheid vom 26. April 2024 wurde zur Abgabe einer Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer aufgefordert. Da die BF bereits am 27. Juli 2018 ihre Erstmeldung abgegeben hatte, war dieser Tatbestand im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt. Die Rechtsträger haben gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist. Gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG haben die Rechtsträger diese Sorgfaltspflichten zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Die letzte Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer vor der Einleitung des Zwangsstrafenverfahrens erstattete die BF am 16. Oktober 2023. Die jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer wäre somit erst am 16. Oktober 2024 fällig gewesen. Aufgrund der vierwöchigen Frist wäre die BF daher erst bis spätestens 13. November 2024 zur Abgabe einer Erklärung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung verpflichtet gewesen. Auch dieser Tatbestand war daher im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt. Aufgrund der Liquidation der Gesellschaft wäre die BF hingegen zur Abgabe einer Änderungsmeldung verpflichtet gewesen. Zur Abgabe einer solchen Meldung wurde die BF jedoch vom Finanzamt nicht aufgefordert und es wurde auch dahingehend keine Zwangsstrafe angedroht. Die rechtskonforme Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG erfordert das Vorliegen einer Meldeverpflichtung, die Androhung der Zwangsstrafe unter Setzung einer Frist von sechs Wochen und das fruchtlose Verstreichen der dieser Frist. Im gegenständlichen Fall wurde die BF zur Abgabe einer Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer aufgefordert. Beide Meldetatbestände waren jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt. Hinsichtlich des tatsächlich erfüllten Meldetatbestandes erfolgte hingegen keine Aufforderung unter Androhung einer Zwangsstrafe. Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Festsetzung einer Zwangsstrafe erweist sich somit aufgrund des Fehlens der Voraussetzungen als rechtswidrig. Der Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht stützt die Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig. Wien, am 5. November 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103130/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103130.2024
Stammnummer
150102
Gültig
05.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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