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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100606/2020

Zurückweisung - Löschung § 40 FBG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100606/2020vom 30.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Monika Ahorn in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** betreffend die Beschwerde vom 7. Juni 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 2. Mai 2019 betreffend Haftung Kapitalertragsteuer 2012 bis 2016 sowie vom 06. Mai 2019 betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer jeweils 2012 bis 2016 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) beschlossen: I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig (geworden) zurückgewiesen. Das Verfahren wird eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Die Beschwerde richtet sich gegen die nach erfolgter Außenprüfung ergangenen Bescheide. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde mit Eintrag vom ***1*** gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht. Der Aktenlage ist zu entnehmen und wurde vom Finanzamt bestätigt, dass der strittige Abgabenrückstand in Höhe von 114.745,66 Euro gemäß § 212a BAO von der Einhebung ausgesetzt ist. Im Schreiben vom 29.10.2025 wurde seitens des Finanzamtes mitgeteilt, dass bis dato keine Zahlungen auf die strittige Abgabenschuld erfolgt sind und dass anderweitiges Vermögen nicht vorliegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 ausgesprochen hat, bedeutet dies, dass ein Abwicklungsbedarf der Rechtsverhältnisse der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht (mehr) vorliegt, da im vorliegenden Fall aufgrund der aufrechten Aussetzung der Einhebung des strittigen Abgabenbetrages und somit in Ermangelung eines potentiellen Rückzahlungsanspruches im Falle der Stattgabe des Rechtsmittels, in keiner Verfahrenskonstellation mehr von einem verwertbaren Aktivvermögen ausgegangen werden kann. In diesen Fällen tritt laut Verwaltungsgerichtshof für eine beschwerdeführende Gesellschaft mangels Abwicklungsbedarf ihre Vollbeendigung ein und verliert sie damit - ungeachtet der grundsätzlich nur deklarativen Wirkung ihrer Löschung im Firmenbuch - endgültig ihre Parteifähigkeit, weshalb die Beschwerde vom Gericht, welches die Prozessvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen hat, als unzulässig (geworden) zurückzuweisen ist (vgl VwGH 24.2.2011, 2007/15/0112; Ritz, BAO8 § 260 Tz 7 sowie bereits Stoll, BAO-Kommentar, 2683). Trotz der beantragten Entscheidung durch den Senat obliegt gemäß § 272 Abs. 4 BAO die Zurückweisung der Berichterstatterin und konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Mangels Parteifähigkeit unterbleibt entsprechend der oa Judikatur des Verwaltungs- gerichtshofes die Zustellung der Erledigung an die vollbeendete beschwerdeführende Partei. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem vorliegenden Beschluss weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der im Erkenntnis vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie, weshalb gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war. Wien, am 30. Oktober 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100606/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100606.2020
Stammnummer
150100
Gültig
30.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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