Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500566/2024
Gekürzte Ausfertigung - Abweisung der Beschwerde gegen Vollstreckungsbescheid bei Vorliegen einer rechtskräftigen Strafverfügung mangels rechtzeitigen Einspruchs
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500566/2024vom 22.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri1*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***BF1-GebDatum***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2024 gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Rechnungswesen-Buchhaltungsabteilung 32 vom 21. Oktober 2024 zur GZ ***MA6-GZ1*** über eine offene Forderung inklusive Kostenbeitrag per 21. Oktober 2024 iHv EUR 135,00 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. November 2025 in Anwesenheit der Schriftführerin, jedoch in Abwesenheit des Beschwerdeführers und des Behördenvertreters zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über d as Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird di e Beschwerde vo m 30. O ktober 2024 gegen die Vollstreckungsverfügung vom 21. Oktober 2024 als unbegründet abgewiesen.
II. Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4a VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 49 Abs. 1 VStG).
Eine Zustellung kann auch durch Hinterlegung erfolgen (§ 17 Abs. 1 ZustG).
Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt (§ 17 Abs. 3 ZustG).
Am 28. Dezember 2023 erließ das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen gegenüber dem Beschwerdeführer (im Nachstehenden: Bf.) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ***Abgabepflichtige Gesellschaft*** eine Strafverfügung wegen fahrlässiger Verkürzung der Kommunalsteuer für die den Dienstnehmern der in Wien gelegenen Betriebsstätte im Monat Juli 2023, August 2023 und September 2023 gewährten Arbeitslöhne.
Die Zustellung dieser Strafverfügung erfolgte durch Hinterlegung am 5. Jänner 2024 (RemA-OZ 2, pdf-S 12). Der Bf. hat die Strafverfügung am 8. Jänner 2024 behoben (RemA-OZ 2, pdf-S 12).
[...]
Der Einspruch ist mit 17. Jänner 2024 datiert (RemA-OZ 2, pdf-S 15), wurde allerdings laut Poststempel erst am 27. Jänner 2024 zur Post gegeben (RemA-OZ 2, pdf-S 17).
[...]
Die 2-wöchige Einspruchsfrist endete am 19. Jänner 2024 und die Strafverfügung erwuchs in Rechtskraft.
[Grafik]
Somit erging der Vollstreckungsbescheid am 21. Oktober 2024 zu Recht und war die Beschwerde abzuweisen.
Informell wird mitgeteilt, dass Fragen der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Strafverfügung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr aufgerollt werden können (VwGH 21.3.2013, 2011/06/0151).
Zu Spruchpunkt II. (§ 29 Abs 5 VwGVG-Hinweis und Unzulässigkeit der Revision)
Gemäß § 25a Abs. 4a VwGG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zulässig.
Nach Verkündung des Erkenntnisses im Rahmen der am 26. November 2025 stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht wurde dem Bf. und der belangten Behörde die Niederschrift samt einer Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG übermittelt.
Die an den Bf. übermittelte Niederschrift wurde mit 3. Dezember 2025 hinterlegt (RemA-OZ 16). Die Zustellung an die belangte Behörde erfolgte am 3. Dezember 2025 (RemA-OZ 17).
Die Parteien haben binnen zwei Wochen nach Zustellung durch Hinterlegung bzw Zustellung, beide am 3. Dezember 2025, der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. November 2025 keinen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.
Mangels eines Antrages auf Ausfertigung des am 26. November 2025 verkündetem Erkenntnisses, wird dieses in gekürzter Form ausgefertigt und ist somit die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG oder die Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht zulässig.
Wien, am 22. Dezember 2025
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Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 5 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500566/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500566.2024
- Stammnummer
- 150094
- Gültig
- 22.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF