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BFG RV/7102290/2025
Kosten für das psychotherapeutische Propädeutikum: Liegen Werbungskosten vor?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102290/2025vom 05.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Steuerviertel Steuerberatungs GmbH & Co KG, Brunnthalgasse 1a, 2020 Hollabrunn, über die Beschwerde vom 31. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. Jänner 2025 betreffend Einkommensteuer 2022 zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden "Bf.") war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in der Abteilung für Organisations- und Personalentwicklung der A AG tätig und bezog zudem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Für das Jahr 2022 machte sie Kosten im Zusammenhang mit dem psychotherapeutischen Propädeutikum iHv insgesamt EUR 3.144,57 geltend. Nach einem Vorhalt der belangten Behörde legte sie diesbezüglich zwei Rechnungen der B GmbH vom 22. Juni 2021 und vom 5. August 2022 iHv jeweils EUR 1.490,00 sowie eine Kostenaufstellung vor, welche neben den Kosten für das psychotherapeutische Propädeutikum Kosten für Fachliteratur, Material, Parkgebühren sowie Kilometergeld umfasste.
Mit einem weiteren Vorhalt wollte die belangte Behörde von der Bf. in Erfahrung bringen, welche Tätigkeit die Bf. ausgeübt habe, wie die Bildungsmaßnahmen mit ihrem Beruf, einer besseren Position oder dem nächsten Berufswunsch zusammenhingen und welche konkreten Maßnahmen sie für die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen in einem anderen Beruf gesetzt habe und ersuchte um eine kurze Arbeitsplatzbeschreibung.
In Beantwortung dieses Vorhalts erläuterte die Bf., im Jahr 2022 bei der A AG in der Abteilung Organisations-/Personalentwicklung tätig gewesen zu sein. Der Lehrgang "psychotherapeutisches Propädeutikum" stelle die Fortsetzung des bereits absolvierten Masterstudiums Coaching, Organisationsentwicklung und Personalentwicklung (Masterarbeit "Psychosoziale Gesundheit in Großunternehmen") dar. Das Endziel dieser Ausbildungen sei ein Studienabschluss in Psychotherapie, das weitere Berufschancen biete, und sie seien auch schon im Dienstverhältnis genutzt worden, da die Tätigkeit in der Organisations-/Personalentwicklung mit der Psyche der Beteiligten sehr eng verbunden sei.
Im angefochtenen Bescheid wurden diese Kosten nicht als Werbungskosten anerkannt. In ihrer Begründung legte die belangte Behörde dar, die Kosten für das psychotherapeutische Propädeutikum einer Bankangestellten in der Personalabteilung stellten keine Werbungskosten dar, weil sich die Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfielen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen ließen. Somit gehöre der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben.
Dagegen erhob die Bf. Beschwerde. In dieser machte sie Folgendes geltend: Psychische Probleme und Erkrankungen, die durch arbeitsbedingte Belastungen entstünden, stellten in Österreich ein relevantes und hochaktuelles Thema dar. In ihrer Tätigkeit als Organisations- und Personalentwicklerin beobachte sie regelmäßig die vielfältigen Herausforderungen, die ArbeitnehmerInnen und Angestellte psychisch belasteten. Diese Belastungen könnten sowohl struktureller als auch individueller Natur sein - oft handele es sich um eine komplexe Kombination aus beiden - und führten nicht selten zu ernsthaften psychischen Erkrankungen. Bereits in ihrer Masterarbeit habe sie sich intensiv mit dem Thema "Psychosoziale Gesundheit in Österreichs Großunternehmen" auseinandergesetzt. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse hätten ihr gezeigt, wie wichtig es sei, die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Belastungsfaktoren besser zu verstehen.
Um noch gezielter auf die individuellen Bedürfnisse von Mitarbeitenden und Teams eingehen zu können, habe sie sich dazu entschlossen, eine zusätzliche Ausbildung zur Psychotherapeutin zu absolvieren. Diese Ausbildung ergänze ihre bisherigen Kompetenzen ideal, da sie es ihr ermöglichten, ein noch tieferes Verständnis für menschliches Verhalten und psychologische Prozesse zu entwickeln. Gerade als Organisations- und Personalentwicklerin sei das Wissen über die psychischen Hintergründe und Auswirkungen enorm wichtig, um gezielte personelle Entscheidungen und Strategien zu entwickeln, die sowohl für die Arbeitgeberin als auch für die ArbeitnehmerInnen zufriedenstellend seien und eine langfristige Zusammenarbeit ermöglichten. Denn nur auf Basis einer zufriedenstellenden Zusammenarbeit könne ein Unternehmen erfolgreich bestehen und die ArbeitnehmerInnen könnten gesund und motiviert den Arbeitsprozessen erhalten bleiben, wodurch langfristig Arbeitsplätze erhalten bzw. eventuell geschaffen werden könnten und auch Krankheiten und Berufsunfähigkeiten der DienstnehmerInnen verhindert werden könnten. Dies komme nicht nur der Qualität ihrer Arbeit zugute, sondern trage auch langfristig zur nachhaltigen Entwicklung der Organisationen bei, die sie begleite. Darüber hinaus erweitere sie mit dieser Qualifikation ihr Kompetenzspektrum, was ihr erlaube, spezialisierte Angebote zu entwickeln und sich auf dem Arbeitsmarkt zukunftsorientiert und wettbewerbsfähig zu positionieren.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Mai 2025 als unbegründet ab. In ihrer Begründung führte sie unter Bezugnahme auf § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 aus, es sei zunächst strittig, ob die konkreten Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer bereits ausgeübten Tätigkeit (oder verwandten Tätigkeit) stünden, was zur Folge hätte, dass nach der zitierten Bestimmung auch solche Bildungsmaßnahmen abzugsfähig seien, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit seien, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich seien, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen seien und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf auswiesen (VwGH 22.9.2005, 2003/14/0090, vgl. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 16 Tz. 203/3).
Zu den Fortbildungskosten zählten in der Literatur und nach der Rechtsprechung des VwGH Aufwendungen des Steuerpflichtigen, wenn er "seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden" (vgl. VwGH 31.5.2011, 2008/15/0226). Die Tätigkeit eines Psychotherapeuten sei nach der Verkehrsauffassung nicht verwandt mit einer Tätigkeit im Bereich Organisations- und Personalentwicklung. Denn diese Berufe würden üblicherweise nicht gemeinsam am Markt angeboten, wie dies beispielsweise bei einer Friseurin und Kosmetikerin bzw. einem Dachdecker und Spengler oder im Falle von Tätigkeiten, die im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderten (z.B. Elektrotechniker - EDV-Techniker), zutreffe.
Die Lehrveranstaltungen und Praktika des Propädeutikums seien in § 3 Psychotherapiegesetz 1990 aufgezählt. Daher seien bei einer Bankangestellten, die in der Organisation und Personalabteilung tätig sei, die Seminare für das psychotherapeutische Propädeutikum keine Fortbildung im bisherigen Beruf. Psychotherapeutische Arbeit ziele auf die Linderung von Belastungen und Problemen oder Heilung von seelischen Krankheiten durch die Mobilisierung der Kräfte und Fähigkeiten der behandelten Person.
Für alle nicht-psychosozialen Berufe sei die Fortbildung aber zu wenig berufsspezifisch, auch wenn die im psychotherapeutischen Propädeutikum vermittelten Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit, speziell im Umgang mit MitarbeiterInnen, von Nutzen seien. Der Umstand allein, dass die gegenständliche Weiterbildung für die berufliche Tätigkeit von Vorteil sein könne, vermöge keinen Werbungskostencharakter zu begründen. Denn psychotherapeutisches Grundsatzwissen könne für einen sehr weiten Personenkreis von Interesse sein, nämlich für alle Berufe, bei denen häufige Kontakte mit Menschen herzustellen seien.
In der Beschwerde sei zwar auch ausgeführt worden, dass durch die Erwerbung dieser Qualifikation das Kompetenzspektrum erweitert werde und es somit möglich sei, sich auf dem Arbeitsmarkt zukunftsorientiert und wettbewerbsfähig zu positionieren. Allerdings könnte vom Finanzamt kein Zusammenhang mit geplanten nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen festgestellt werden. Für die Anerkennung von Umschulungskosten müssten Umstände vorliegen, die über eine allgemeine Absichtserklärung zur zukünftigen Einnahmenerzielung hinausgingen (vgl. VwGH 23.05.2013, 2011/15/0159). Die in Streit stehenden Aufwendungen seien daher weder als Fortbildungskosten noch als Umschulungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zu beurteilen und seien somit nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
In ihrem Vorlageantrag hielt die Bf. fest, dass es sich bei den strittigen Werbungskosten um Fortbildungs- und nicht Ausbildungskosten handele, weil in einer ex-ante Betrachtung es nicht ihr Wunsch gewesen sei, eine andere berufliche Tätigkeit anzustreben. Vielmehr sei Sinn der Fortbildung in einem wirtschaftlich kompetitiven Arbeitsumfeld gewesen, in dem derartige psychologische Fertigkeiten nötig seien, Aufstiegschancen in der Arbeitspraxis zu sichern und damit langfristig die Einnahmen gemäß § 16 Abs. 1 zu erwerben, sichern beziehungsweise zu erhalten.
Wie auch die Behörde verweise sie auf VwGH 22.9.2005, 2003/14/0090. Den Erläuterungen der Regierungsvorlage sei folglich zu entnehmen, dass Bildungsmaßnahmen, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit seien, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich seien, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen seien und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufwiesen, abzugsfähig seien. Im konkreten Sachverhalt bestehe dieser objektive Zusammenhang zwischen Organisations-/Personalentwicklung einerseits und der Fortbildungsmaßnahme "psychotherapeutisches Propädeutikum" (folglich "Propädeutikum" genannt) andererseits, zweifelsohne. Diese objektiven Zusammenhänge sollten folgend veranschaulicht werden:
1. Die Bf. verspreche sich von der Fortbildung durch das Erlernen von professionellen Gesprächsführungskenntnissen eine erhöhte Effektivität in der MitarbeiterInnenentwicklung/-beratung,
2. im Propädeutikum würden unter anderem Vorgehensweisen bei psychischer Belastung vermittelt, welche in der beruflichen Praxis bei frühzeitigem Erkennen und entsprechender Anwendung der erlernten Methodik auch einen wirtschaftlichen Nutzen für das Unternehmen bringen könnten (weniger Fehlzeiten, etc.),
3. ein psychotherapeutischer, ethischer Zugang (Wertschätzung, Empathie, Ressourcenorientierung) bei Personalentwicklungsfragen könne zu einer gesünderen Unternehmenskultur führen und folglich die MitarbeiterInnenbindung zum Unternehmen erhöhen.
4. Auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 31. März 2025 werde zusätzlich verwiesen.
Entgegen den Ausführungen der Finanzbehörde seien zwar die Berufsbilder einer beschäftigten Person im Bereich der Organisations- und Personalentwicklung nicht verwandt oder würden gemeinsam am Markt angeboten, aber das fachliche und praktische Wissen dieser beiden Berufe decke sich in vielen Punkten, da das Erkennen der arbeitsbedingten Belastungen, die zu psychischen Problemen und Erkrankungen führen könnten, von großer Bedeutung sei.
Speziell das Wissen um diese komplexen Zusammenhänge und die Erarbeitung von hilfreichen Strategien, um gezielte personelle Entscheidungen und Strategien entwickeln zu können, solle für das Unternehmen motivierte und gesunde MitarbeiterInnen zum Ziel haben, um langfristig Arbeitsplätze in psychologischer Hinsicht zu optimieren und Krankheiten und Berufsunfähigkeiten der DienstnehmerInnen zu vermeiden.
Die belangte Behörde legte den Akt dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme führte sie unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Psychotherapiegesetz idF BGBl. Nr. 361/1990 aus, das Propädeutikum sei der erste Abschnitt der zweiteiligen gesetzlich geregelten Psychotherapieausbildung. Es bestehe aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und diene vor allem der Vermittlung von Wissen und praktischer Erfahrung, die grundlegend für alle psychotherapeutischen Schulen seien.
Im Gegensatz dazu stellten PersonalentwicklerInnen sicher, dass die MitarbeiterInnen und Führungskräfte eines Unternehmens oder einer Organisation optimal qualifiziert seien, um ihre aktuellen und künftigen beruflichen Aufgaben erledigen zu können. Sie entwickelten entsprechende Strategien und Maßnahmen, um die Kompetenzen, Leistungsfähigkeit und Motivation der MitarbeiterInnen eines Unternehmens zu erhöhen und kümmerten sich um die Schulung und Weiterentwicklung des Unternehmenspersonals. Typische Tätigkeiten seien z.B.:
Personalentwicklungsstrategien entwickeln und umsetzen;
Personalbedarf planen und organisieren;
Personalentwicklungspläne erstellen;
Personalanforderungen mit Führungskräften abstimmen;
MitarbeiterInnengespräche führen;
Stellen ausschreiben;
Bewerbungsgespräche führen;
Aus- und Weiterbildungsprogramme organisieren, betreuen und evaluieren;
Veranstaltungen organisieren und moderieren;
Potenzialanalysen von MitarbeiterInnen erstellen.
Sie seien also nicht die vorrangige Zielgruppe für das psychotherapeutische Propädeutikum, das auf die Ausübung des Berufs als Psychotherapeut abziele und in der Ausbildung sehr viele medizinische Aspekte abdecke.
Mit der in der Vorlage erwähnten Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden.
Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergebe, sollten im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit seien, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich seien, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen seien und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufwiesen.
Allerdings treffe genau das hier nicht zu. Das psychotherapeutische Propädeutikum ziele auf die Ausübung des Berufs des Psychotherapeuten ab. Die in der Regierungsvorlage angesprochenen Bildungsmaßnahmen seien nicht eindeutig einer bestimmten Tätigkeit zuzuordnen und seien zugleich mehreren verschiedenen Berufsgruppen nützlich. Das bedeute nicht, dass einzelne Elemente des psychotherapeutischen Propädeutikums [nicht] eine Verbesserung der Fähigkeiten für die Tätigkeit als Personalentwicklerin bewirken könnten, der weitaus überwiegende Teil dieser Bildungsmaßnahme richte sich aber eindeutig an die Berufsgruppe des Psychotherapeuten.
Im Zuge des Erörterungstermins beim Bundesfinanzgericht führte die steuerliche Vertreterin der Bf. zu deren Tätigkeiten bei der A AG aus, es gehe um das Wahrnehmen von Verbesserungsbedarf. MitarbeiterInnen kämen zur Bf. oder die Abteilung setze neue Maßnahmen um und die Bf. solle das mit einem organisationstheoretischen Ansatz unterstützen. Dazu gehöre die Führung von Gesprächen mit MitarbeiterInnen des Unternehmens iZm Change-Prozessen sowie iZm deren Entwicklungsmöglichkeiten. Die Bf. sehe die Möglichkeiten der Verwertung des psychotherapeutischen Propädeutikums für die Gesprächsführung, das Erkennen von Belastungssituationen, die Beratung der Führungskräfte sowie die Gestaltung der Arbeitsumgebung. Im Verhältnis zum bereits von ihr absolvierten Masterstudium "Coaching, Organisationsentwicklung und Personalentwicklung" sehe die Bf. den Mehrwert des psychotherapeutischen Propädeutikums für ihre berufliche Tätigkeit im Erkennen und Erarbeiten von Strukturen sowie in der Erfassung von Gesamtzusammenhängen. Sie bemerke, dass Personal immer wieder auf Grund von Burnout ausfalle. Es sei aus ihrer Sicht nicht notwendig, dass es immer wieder überfordert werde. Zu klären sei, was die Organisation zur Verfügung stellen solle. Es gehöre zu den Aufgaben der Bf., individuell mit Menschen aufzuarbeiten, warum ein anderer Verlauf als vorgesehen erfolgt sei.
Dazu entgegnete die Vertreterin der belangten Behörde, dass das psychotherapeutische Propädeutikum sehr konkret auf die Tätigkeit als Psychotherapeut zugeschnitten sei. Es gebe Bildungsmaßnahmen, die besser auf die konkrete Tätigkeit der Bf. zugeschnitten seien.
Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2025 führte die Bf. ergänzend insbesondere Folgendes aus: Im HR-Bereich habe sie organisatorische Aufgaben in der IT-Entwicklung übernommen, sie sei aber auch an Change-Projekten beteiligt gewesen, habe an Themen zur Gesundheit in der Arbeitswelt mitgearbeitet und auch über ein Jahr lang die interne IT-Akademie geleitet. Nun begleite sie MitarbeiterInnen in Entwicklungsprozessen. Häufig würden dabei herausfordernde und belastende Themen sichtbar. Das Propädeutikum biete gegenüber dem bereits absolvierten Masterstudium eine inhaltliche und methodische Vertiefung psychologischer, kommunikativer und zwischenmenschlicher Kompetenzen über das Masterstudium hinaus. In ihrer Arbeit begegne sie regelmäßig psychischen Belastungen, Konflikten und Persönlichkeitsdynamiken. Das Propädeutikum helfe ihr, diese Prozesse besser zu verstehen und zu begleiten. Die Auseinandersetzung mit den verschiedenen Therapierichtungen habe auch einen Perspektivwechsel zum systemischen Coaching erzielt. Krankheitsbilder, Resilienz, Kommunikation, aber auch Fächer wie Ethik hätten ihr Verständnis für menschliches Verhalten erweitert. Es ergänze ihre Ausbildung um eine wissenschaftlich fundierte psychologische Perspektive und stärke ihre Handlungssicherheit im Umgang mit Menschen in Veränderungsprozessen. Die Inhalte des Propädeutikums flössen direkt in ihre Arbeit ein, vor allem bei der Konzeption und Begleitung von Lernmaßnahmen (Lernen, Stress, Gruppenbuilding, Gesprächsführung, etc.). Psychologische Kenntnisse würden ihr helfen, Motivation, Belastung, Widerstand und Lernverhalten besser einzuschätzen und Entwicklungsprozesse zielgerichteter zu gestalten. In der Organisationsentwicklung arbeite sie mit Menschen in Veränderungsprozessen. Individuelle Einstellungen sowie Verhalten, aber auch Emotionen und psychische Belastungen seien Teil davon. Organisationen veränderten sich durch Menschen oder könnten sich deshalb nicht verändern. Das Wissen aus dem psychotherapeutischen Propädeutikum helfe ihr daher, individuelle Prozesse in organisationalen Kontexten besser zu verstehen, zu begleiten und zu steuern. Sie habe sich bewusst für das Propädeutikum entschieden, weil es die psychologische Tiefe und Breite biete, die in ihrer Arbeit zunehmend relevant werde. Unternehmen setzten zunehmend auch auf psychologische Expertise. Die steigende Zahl psychischer Erkrankungen in der Arbeitswelt zeige deutlich, dass Wissen über psychische Gesundheit künftig unverzichtbar sei. Ein enger gefasster Kurs (z.B. Konfliktberatung) hätte diese Tiefe nicht geboten. Auch ein Psychologiestudium (mit Kursen zu Organisationspsychologie) wäre eine mögliche, aber nicht zwingend passende Alternative gewesen. In Zeiten von KI und beschleunigtem Wandel sei es aus ihrer Sicht ein strategischer Vorteil, ein Bildungsfeld zu wählen, das über den Erwerb neuer Kompetenzen langfristig auch ein eigenständiges Berufsbild ermögliche.
Diesbezüglich entgegnete die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 4. November 2025 insbesondere, eine genaue Beschreibung, wie das psychotherapeutische Propädeutikum die Bf. in ihrer täglichen Arbeit und bei welchen Aufgaben genau unterstütze, habe aus der Stellungnahme nicht herausgelesen werden können. Jede/r Arbeitende werde im Laufe seines/ihres Arbeitslebens mit psychischen Belastungen und Konflikten konfrontiert. Das rechtfertige aber noch nicht die Geltendmachung der Aufwendungen eines solchen Studiums. Psychotherapie stelle etwas Persönliches dar und solle zur Heilung oder Linderung von Störungen im psychischen Bereich führen. Es handele sich um einen geplanten, interaktionellen Prozess zwischen TherapeutInnen und PatientInnen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie dies durch die Entwicklung von Lernprogrammen und Trainingsmaßnahmen erreicht werden könne und solle. Im von der Bf. erwähnten VwGH-Urteil vom 29.3.2012, 2009/15/0197, liege ein ganz anderer Sachverhalt vor, da die erworbenen Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit hätten verwertet werden können.
Mit Beschluss vom 5. November 2025 übermittelte das Bundesfinanzgericht der Bf. den Schriftsatz der belangten Behörde vom 4. November 2025. Die Bf. nahm zu diesem Schriftsatz innerhalb der vom Bundesfinanzgericht eingeräumten Frist nicht Stellung.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. war im Jahr 2022 in der Abteilung für Organisations- und Personalentwicklung der A AG tätig und bezog zudem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Der Tätigkeitsbereich der Bf. bei der A AG lag im Change-Management (Wahrnehmen von Verbesserungsbedarf im Unternehmen und Unterstützung bei der Umsetzung neuer Maßnahmen). Im Zuge ihrer Tätigkeit beriet sie die Führungskräfte des Unternehmens und führte mit den Mitarbeitenden Gespräche über die Veränderungsprozesse im Unternehmen sowie über deren Entwicklungsmöglichkeiten. Sie arbeitete auch mit ihren Gesprächspartnern und Gesprächspartnerinnen auf, warum Maßnahmen einen anderen Verlauf als vorgesehen genommen hatten.
Nachdem die Bf. das Masterstudium "Coaching, Organisationsentwicklung und Personalentwicklung" abgeschlossen und im Rahmen dieses Studiums ihre Masterarbeit zum Thema "Psychosoziale Gesundheit in Großunternehmen" verfasst hatte, absolvierte sie bei der B GmbH Teile des psychotherapeutischen Propädeutikums.
In diesem Zusammenhang machte sie für das Jahr 2022 Kosten iHv insgesamt EUR 3.144,57 geltend. Dieser Betrag umfasst neben den Kosten für das Propädeutikum selbst iHv insgesamt EUR 2.980,00 Kosten für Fachliteratur (EUR 19,54), Material (EUR 5,76), Parkgebühren (EUR 10,00) sowie Kilometergeld (EUR 129,27). Die A AG trug keine Kosten und gewährte der Bf. auch keine Dienstfreistellungen oder monetäre Abgeltungen. Es erfolgte auch keine Anrechnung früherer Ausbildungszeiten.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und geht sowohl aus den aktenkundigen Schriftsätzen als auch aus den mündlichen Ausführungen der steuerlichen Vertreterin der Bf. im Zuge des durchgeführten Erörterungstermins hervor.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I: Abweisung
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosten.
Ein und dieselbe Bildungsmaßnahme kann sowohl Ausbildungsmaßnahme für einen bestimmten Beruf als auch Fortbildungsmaßnahme bei einem anderen Beruf sein (vgl. VwGH 10.5.1994, 93/14/0182).
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend. Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich. Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (vgl. insbesondere VwGH 31.3.2011, 2009/15/0198).
Der Nutzen einer konkreten Aus- oder Fortbildungsmaßnahme lässt sich nicht an dem zeitlichen Ausmaß der möglichen Verwendung messen. Der Nutzen kann vielmehr auch darin gelegen sein, für fallweise eintretende Bedarfsfälle über entsprechende Kenntnisse zu verfügen (VwGH 22.9.2005, 2003/14/0090).
Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollen u.a. Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug ausgeschlossen sein, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber dann nicht zutrifft, wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist (VwGH 22.9.2005, 2003/14/0090). Indizien dafür sind etwa, wenn sich der Kreis der Teilnehmenden im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe der steuerpflichtigen Person zusammensetzt, wenn die Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten tragen oder wenn sie die Mitarbeitenden für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehalts dienstfrei stellen (vgl. VwGH 31.5.2011, 2008/15/0226).
Die Bf. war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in der Abteilung für Organisations- und Personalentwicklung der A AG tätig. Ihre Aufgabe lag im Change-Management (Wahrnehmen von Verbesserungsbedarf im Unternehmen und Unterstützung bei der Umsetzung neuer Maßnahmen). Im Zuge ihrer Tätigkeit beriet sie die Führungskräfte des Unternehmens und führte mit den Mitarbeitenden Gespräche über die Veränderungsprozesse im Unternehmen sowie über deren Entwicklungsmöglichkeiten. Sie arbeitete auch mit ihren Gesprächspartnern und Gesprächspartnerinnen auf, warum Maßnahmen einen anderen Verlauf als vorgesehen genommen hatten.
Sie machte als Werbungkosten im Zusammenhang mit einer Fortbildungsmaßnahme Kosten für das psychotherapeutische Propädeutikum geltend. Dessen theoretischer Teil umfasst Grundlagen der Psychotherapie einschließlich der Supervision, der Somatologie und Medizin, der Forschungs- und Wissenschaftsmethodik, Fragen der Ethik sowie Rahmenbedingungen für die Ausübung der Psychotherapie (§ 3 Abs. 1 PsychotherapieG). Der praktische Teil umfasst eine Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung, ein Praktikum im Umgang mit verhaltensgestörten oder leidenden Personen sowie eine begleitende Teilnahme an einer Praktikumssupervision (§ 3 Abs. 2 PsychotherapieG).
Die Ausübung der Psychotherapie ist gemäß § 1 Abs. 1 Psychotherapiegesetz idF BGBl. I Nr. 32/2014 die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
Personalentwicklung umfasst hingegen ein breites, schwer abgrenzbares Spektrum von Maßnahmen, die geeignet sind, die individuelle berufliche Handlungskompetenz der Mitarbeitenden zu entwickeln und zu erhalten, worunter u.a. das Coaching des Personals fällt (Dorsch, Lexikon der Psychologie, abgerufen unter https://dorsch.hogrefe.com/stichwort/personalentwicklung [Stand 5.12.2025]). Coaching ist ein interaktiver, personenzentrierter Beratungs- und Begleitungsprozess. Kennzeichen des Coaching ist die individuelle Beratung auf der Prozessebene (Dorsch, Lexikon der Psychologie, abgerufen unter https://dorsch.hogrefe.com/stichwort/coaching [Stand 5.12.2025]). Beim Coaching stehen die berufliche Rolle bzw. damit zusammenhängende Anliegen der gecoachten Person im Vordergrund. Ein konkreter Bezug zur Unternehmensrealität ist vorhanden. Psychotherapie dient hingegen der Bearbeitung tiefgehender privater und persönlicher (psychischer) Schwierigkeiten. Die thematisierten Probleme können auch weiter zurückliegen. Coaching ist für schwerwiegende psychische Probleme ungeeignet, diese stellen sogar ein Ausschlusskriterium für ein Coaching dar. Die Psychotherapien sind auf schwere psychische Probleme ausgerichtet, dazu wurden sie entwickelt (Rauen, Coaching versus Psychotherapie, Coaching-Magazin Newsletter August 2002, abgerufen unter https: //www.coaching-magazin.de/beruf-coach/coaching-und-psychotherapie [Stand 5.12.2025]).
Die Bf. führte ins Treffen, dass ihre Tätigkeit in der Organisations- und Personalentwicklung mit der Psyche der Beteiligten sehr eng verbunden sei. In ihrer Tätigkeit als Organisations- und Personalentwicklerin, in deren Rahmen sie MitarbeiterInnen in Entwicklungsprozessen begleite, beobachte sie regelmäßig die vielfältigen Herausforderungen, die ArbeitnehmerInnen und Angestellte psychisch belasteten. Diese Belastungen könnten sowohl struktureller als auch individueller Natur sein - oft handele es sich um eine komplexe Kombination aus beiden - und führten nicht selten zu ernsthaften psychischen Erkrankungen. Die Ausbildung zur Psychotherapeutin ermöglichte es ihr, ein noch tieferes Verständnis für menschliches Verhalten und psychologische Prozesse zu entwickeln. Das Wissen über die psychischen Hintergründe und Auswirkungen sei enorm wichtig, um gezielte personelle Entscheidungen und Strategien zu entwickeln, die sowohl für die Arbeitgeberin als auch für die ArbeitnehmerInnen zufriedenstellend seien und eine langfristige Zusammenarbeit ermöglichten. Von der Fortbildung verspreche sie sich das Erlernen professioneller Gesprächsführungskenntnisse sowie die Anwendung von Vorgehensweisen bei psychischer Belastung, welche in der beruflichen Praxis einen wirtschaftlichen Nutzen für das Unternehmen bringen könnten.
Wie bereits dargelegt, gehörte zu den Aufgaben der Bf. die Gesprächsführung mit von Veränderungsprozessen betroffenen Mitarbeitenden des Unternehmens, was auch die gemeinsame Aufarbeitung von Maßnahmen umfasste. Es erscheint nachvollziehbar, dass diese Prozesse für die Mitarbeitenden herausfordernd und auch belastend gewesen sein mögen und daher eine Begleitung durch die Bf. hilfreich gewesen sein mag. Diese Tätigkeit der Bf. fällt jedoch allenfalls in den Bereich des Coaching und ist klar von der Behandlung bereits psychisch erkrankter Personen abzugrenzen. Dass zu den Aufgaben der Bf. der Umgang mit solchen Personen gehörte, wurde (anders als etwa in VwGH 29.3.2012, 2009/15/0197) nicht angeführt. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Ausbildungsinhalte des psychotherapeutischen Propädeutikums direkt in die Arbeit der Bf. eingeflossen sein sollen.
Somit werden die strittigen Aufwendungen der Bf. nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit anerkannt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II: Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das Erkenntnis der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 5. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102290/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102290.2025
- Stammnummer
- 150093
- Gültig
- 05.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF