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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300075/2025

Pfändung eines Sparbuches gemäß § 65 AbgEO; für die Pfändung derartiger Forderungen gilt die Sonderregelung des § 67 AbgEO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300075/2025vom 13.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Forderungen aus einem Sparbuch können nicht gemäß § 65 AbgEO gepfändet werden. Für derartige Forderungen aus Sparurkunden (Sparbücher) gilt die Sonderregelung des § 67 AbgEO.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Finanzstrafsache gegen Herrn **A**, Adresse-1, über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 10. November 2025 (Datum Poststempel) gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 21. Oktober 2025 über die Pfändung einer Geldforderung gemäß § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung - AbgEO, mit dem sämtliche Forderungen des Bestraften aus Bankguthaben aller Art gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO inklusive Spareinlagen gepfändet wurden, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid - soweit er sich auf Sparbücher bzw. Spareinlagen (nicht jedoch auf Spar-Kontoguthaben) bezieht - aufgehoben. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung gemäß § 65 AbgEO des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 21. Oktober 2025 wurden der Beschwerdeführerin für den von Herrn **A** geschuldeten Strafbetrag einschließlich Nebengebühren, Gebühren und Barauslagen von gesamt € 23.249,68 die dem Schuldner angeblich gegen diese Bank zustehenden Forderungen in unbekannter Höhe gemäß § 65 AbgEO gepfändet und der Bank mitgeteilt, dass sie, soweit diese Forderungen gepfändet seien, nicht mehr an den Schuldner zahlen dürfe. "Von der Pfändung sind sämtliche Forderungen aus Bankguthaben aller Art umfasst." In der dagegen fristgerecht am 10. November 2025 (Datum Poststempel) eingebrachten Beschwerde der ***Bf1*** wird auszugsweise ausgeführt: "Somit betrifft die Pfändung auch das Exekutionsobjekt Spareinlage. Spareinlagen im Sinne des § 31 BWG sind Geldanlagen bei Kreditinstituten, die nur gegen die Ausfolgung von besonderen Urkunden (Sparurkunden) entgegengenommen werden dürfen (vgl. Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht2Bd. II, Rz 3/11, 3/33). Spareinlagen wie in gegenständlichem Fall sind jedoch im Wege eines Zahlungsverbotes gemäß § 65 AbgEO nicht pfändbar, sondern dadurch, dass gemäß § 67 Abs. 1 AbgEO das Vollstreckungsorgan die Papiere unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls an sich nimmt und beim Finanzamt erlegt. Demnach ist die Erlassung eines Zahlungsverbotes für Spareinlagen eine unzulässige Exekutionsführung. Die Beschwerde gemäß § 65 Abs. 4 AbgEO gilt als Einstellungsantrag gemäß § 16 Abs. 2 (Anmerkung: seit 20.07.2022 § 16 Abs. 3) AbgEO." Zur Klärung des Sachverhaltes wurde die Beschwerdeführerin mit Vorhalt vom 26. November 2025 um Auskunft ersucht, ob es sich bei den Spareinlagen des Herrn **A**, geboren am ***, um ein Sparbuch (Pfändung gemäß § 67 AbgEO) oder ein Sparkonto (Pfändung gemäß § 65 AbgEO) handelt. Eine Antwort ist nicht eingelangt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Festgestellter Sachverhalt: Zunächst ist festzuhalten: Die Bank1 und die Bank2 haben im September 2025 fusioniert zur ***Bf1***, sodass - auch wenn Bescheidadressat noch die Bank2 war, insoweit die Aktivlegitimation gegeben ist. Das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde hat mit Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung gemäß § 65 AbgEO vom 21. Oktober 2025 für den von Herrn **A** geschuldeten Strafbetrag einschließlich Nebengebühren, Gebühren und Barauslagen von gesamt € 23.249,68 die dem Schuldner angeblich gegen die ***Bf1*** zustehenden Forderungen in unbekannter Höhe gemäß § 65 AbgEO gepfändet und der Bank mitgeteilt, dass sie, soweit diese Forderungen gepfändet seien, nicht mehr an den Schuldner zahlen dürfe. Explizit wurde angeführt: Von der Pfändung sind sämtliche Forderungen aus Bankguthaben aller Art umfasst. Beweiswürdigung: Ob Herr **A** bei der Bank ein Sparbuch (Pfändung gemäß § 67 AbgEO) oder ein Sparkonto (Pfändung gemäß § 65 AbgEO) hat, wurde von der Bank nicht beantwortet und steht daher nicht fest. Dass der Schuldner gegen die ***Bf1*** zustehende Forderungen hat, ergibt sich allein aus der Beschwerde. Rechtslage: Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen (§ 65 Abs. 2 AbgEO). Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO). § 65 Abs. 4 AbgEO: Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder bei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen. § 67 Abs. 1 AbgEO: Die Pfändung von Forderungen aus indossablen Papieren, aus Sparurkunden sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden ist, wird dadurch bewirkt, daß der Vollstrecker diese Papiere zufolge Auftrages der Abgabenbehörde unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls (§ 31) an sich nimmt und bei der Abgabenbehörde erlegt. § 16 Abs. 1 Z. 3 AbgEO: Die Vollstreckung ist auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind oder die vernichtet wurden. § 16 Abs. 3 AbgEO: Macht der Drittschuldner bei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 65 Abs. 4) geltend, gilt dies als Antrag auf Einstellung derselben. § 4 AbgEO: Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht. Rechtliche Beurteilung: Gegenständlich war zu klären, ob sich eine Pfändung gemäß § 65 AbgEO auch auf Spareinlagen beziehen darf. Bei der Pfändung von Spareinlagen ist eine wichtige rechtliche Unterscheidung zu beachten: Die AbgEO differenziert zwischen der Pfändung normaler Kontoguthaben (§ 65 AbgEO) und der Pfändung von Forderungen aus Sparurkunden (§ 67 AbgEO). Die Vorschriften des § 65 AbgEO (Pfändung durch Erlassung eines Zahlungsverbotes an den Drittschuldner) finden auf Forderungen aus bestimmten Arten von Wertpapieren, zu deren Geltendmachung die Innehabung (der Besitz) der Urkunde (des über die Forderung errichteten Papieres) erforderlich ist (so genannte Papierforderungen), keine Anwendung. Forderungen aus bestimmten Arten von Wertpapieren (zB Wechsel, Sparkassenbücher usw) werden nicht wie sonstige Geldforderungen durch Erlassung eines Zahlungsverbotes an den Drittschuldner und eines Verfügungsverbotes an den Schuldner (§ 65 AbgEO), sondern durch Verzeichnung der Wertpapiere in einem Pfändungsprotokoll, Abnahme und Einlieferung derselben an das FA, also nach Art der Pfändung von beweglichen körperlichen Sachen (§ 31) gepfändet (Liebeg in Liebeg (Hrsg), Die Abgabenexekutionsordnung2 (2020) § 67 AbgEO Rz 1). Forderungen aus einem Sparbuch können jedoch nicht gemäß § 65 AbgEO gepfändet werden. Für die Pfändung von Forderungen aus Sparurkunden (Sparbücher) gilt die Sonderregelung des § 67 AbgEO (vgl. ebenfalls Liebeg in Liebeg (Hrsg), Die Abgabenexekutionsordnung2 (2020) § 65 AbgEO Rz 1). Auf Namen lautende "Großbetragssparbücher" (mit einem Guthabensstand von mindestens 15.000 Euro) sind wie alle Sparbücher gemäß § 67 AbgEO zu pfänden, da (sämtliche) Spareinlagen nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen und nur gegen die Ausfolgung von besonderen Urkunden (Sparurkunden) entgegengenommen werden dürfen. Zu den von § 67 Abs. 1 AbgEO umfassten Geldforderungen gehören Spareinlagen und Bankeinlagen jeder Art auch dann, wenn diese vinkuliert oder mit einem Losungswort versehen sind. Soweit sich der angefochtene Pfändungsbescheid daher auf ein Sparbuch bzw. Spareinlagen bezogen hat, ist die ausgesprochene Pfändung gemäß § 65 AbgEO unzulässig, da insofern allein eine Pfändung gemäß § 67 AbgEO zulässig gewesen wäre. Insoweit war der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Vollstreckung einzustellen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass eine Forderung gegen ein Kreditinstitut aus einem Kontokorrent- oder Girokonto eine pfändbare Geldforderung im Sinne des § 65 AbgEO darstellt (Liebeg, AbgEO, § 65 Tz 10). Aus dem vorgelegten Akt ist nicht zu ersehen, ob der Schuldner allenfalls ein Girokonto oder Sparkonto bei der Beschwerdeführerin hat. Eine Abänderung des angefochtenen Bescheides und Einschränkung der Pfändung auf ein Girokonto oder Sparkonto war daher mangels konkreter Kenntnis von einem entsprechenden Konto nicht möglich. Der Antrag auf Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 3 AbgEO hat sich infolge Stattgabe der Beschwerde- soweit sie sich auf die erwähnten Spareinlagen bezieht - erübrigt. Zur Unzulässigkeit der Revision Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG war nicht zuzulassen, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die bei Liebeg, AbgEO, a.a.O., zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Wien, am 13. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300075/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300075.2025
Stammnummer
150091
Gültig
13.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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