Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103970/2024
Zwangsstrafe WiEReG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103970/2024vom 16.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Heidemarie Winkler, den Richter Mag.Dr. Wolfgang Pagitsch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Belinda Maria Eder und Erwin Agneter über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Attesta Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Hockegasse 22, 1180 Wien, vom 11. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. August 2024 betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe, Steuernummer***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2025, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (in Folge kurz: BF) ist eine im österreichischen Firmenbuch unter FN ***5*** eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche mittels Gesellschaftsvertrag vom ***6*** gegründet wurde und ihren Sitz in der ***3*** innehat. Geschäftszweig des Unternehmens ist der Ankauf, Verkauf und die Vermietung von Immobilien, die Immobilienentwicklung sowie Unternehmensbeteiligungen.
Von der Firmengründung am ***6*** bis zum ***7*** war die ***4*** an der ***9*** als Gesellschafterin beteiligt.
Mit nachweislich zugestellter Erinnerung vom 12.06.2024 (Androhung) wurde die BF ersucht, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des § 5 WiEReG (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) bis längstens 05.08.2024 nachzuholen, widrigenfalls gem. § 111 BAO eine Zwangsstrafe iHv. EUR 1.000,00 festgesetzt werden würde.
Diesem Ersuchen wurde von der BF nicht entsprochen, weshalb die belangte Behörde mit Bescheid vom 12.08.2024 (zugestellt am 16.08.2024) eine Zwangsstrafe iHv. EUR 1.000,00 festgesetzt hat.
Gegen diesen Zwangsstrafenbescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 11.09.2024. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass im Posteingang der steuerlichen Vertretung keine diesbezügliche Erinnerung vorgefunden wäre. Auch wäre bis dato keine Buchungsmitteilung im Posteingang dazu auffindbar gewesen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG wäre bereits am 23.08.2024 durch den steuerlichen Vertreter nachgeholt worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2024 (elektronisch zugestellt am 30.09.2024) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass das Erinnerungsschreiben postalisch mit Zustellnachweis am 17.06.2024 an die BF zugestellt wurde. Dem Finanzamt sei erst gleichzeitig mit der Meldung im WiEReG am 23.08.2024 eine Zustellvollmacht der steuerlichen Vertretung bekannt gegeben worden. Unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung der Meldung erscheint im gegenständlichen Fall die Höhe der Zwangsstrafe mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages nicht als unangemessen.
Am 25.10.2024 beantragte die BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und die Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung.
Mit 18.11.2024 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Am 16.12.2025 fand am Bundesfinanzgericht die mündliche Senatsverhandlung statt.
In dieser verwies der Amtsvertreter auf die Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung und beantragte die vollinhaltliche Abweisung der Beschwerde.
Die steuerliche Vertretung blieb trotz ordnungsgemäßer Ladung nach Aufruf der Sache (um 10.00 Uhr) unentschuldigt der Verhandlung fern. Nach 10-minütigem Zuwarten durch den Senat erging der Beschluss auf Verhandlung in Abwesenheit der BF/der steuerlichen Vertretung. Nach durchgeführtem Beweisverfahren zog sich der Senat um 10:14 Uhr zur Beratung zurück und verkündete nach seinem Wiedererscheinen um 10:18 Uhr das Erkenntnis. Im Anschluss (10:20 Uhr) erfolgte ein Anruf von Frau Mag. ***8***, Kanzlei ***1***. Sie entschuldigte sich für ihr Fernbleiben und begründete dies mit einem kanzleiinternen Fehler bei der Bekanntgabe des zuständigen Gerichtes.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist eine im österreichischen Firmenbuch unter FN ***5*** eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche mittels Gesellschaftsvertrag vom ***6*** gegründet wurde und ihren Sitz in der ***3*** innehat. Geschäftszweig des Unternehmens ist der Ankauf, Verkauf und die Vermietung von Immobilien, die Immobilienentwicklung sowie Unternehmensbeteiligungen.
Von der Firmengründung am ***6*** bis zum ***7*** war die ***4*** an der ***9*** als Gesellschafterin beteiligt.
Am 12.06.2024 erging an die BF durch das Finanzamt eine schriftliche Erinnerung mit folgendem Wortlaut: "Sie haben offenbar übersehen, die von Ihnen zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen. Sie werden daher ersucht, dies bis längstens 5.8.2024 nachzuholen. Falls Sie dem Ersuchen nicht Folge leisten, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 festgesetzt werden."
Dieses Schriftstück wurde am 17.06.2024 mittels RSb an die BF zugestellt (persönlich durch einen Arbeitnehmer der BF übernommen).
Am 12.08.2024 (nachweislich via RSb an BF am 16.08.2024 zugestellt) erging der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00, da trotz Erinnerung gemäß § 5 WiEReG vom 12.06.2024, unter Setzung einer Nachfrist und unter Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 keine Meldung erfolgt war.
Mit diesem Bescheid wurde auch, unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,00, eine neuerliche Nachfrist bis zum 3.10.2024 zur Nachholung der unterlassenen Handlung gesetzt.
Am 23.08.2024 wurde der belangten Behörde die Zustellvollmacht der ***2*** angezeigt.
Die WiEReG-Meldung erfolgte schließlich durch den steuerlichen Vertreter am 23.08.2024 laut Melderegister-Auszug.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen entsprechen dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt, den im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vorgelegten Dokumente sowie den Ergebnissen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Darüber hinaus ergeben sich keinerlei Hinweise aus dem Verwaltungsakt, die an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zweifeln lassen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) ist nach § 1 Abs 1 auf die in Abs 2 genannten Rechtsträger anzuwenden; dazu gehören unter anderem Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Z 4).
Gemäß § 3 Abs 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen. Die Rechtsträger haben diese Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs 3 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen und dabei ua. zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
Nach § 5 Abs 1 WiEReG in der hier anzuwendenden Fassung haben die Rechtsträger näher genannte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
Von der Meldepflicht nach § 5 WiEReG befreit sind gemäß § 6 Abs 2 1. Satz WiEReG Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.
Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, kann das Finanzamt deren Vornahme nach § 16 Abs 1 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
§ 16 Abs. 3 WiEReG normiert:
"Die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ist an einen, dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe in einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß § 213 Abs. 1 BAO bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Dieser gilt solange als zur Empfangnahme der Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ermächtigt, als nicht ein anderer Zustellungsbevollmächtigter für Angelegenheiten dieser Bestimmung namhaft gemacht wird. Ist kein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne dieses Absatzes vorhanden, so sind die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an den Rechtsträger zuzustellen."
Gemäß § 111 Abs 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch die Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 15. Dezember 2022, Ra 2022/13/0023, mwN). Ermessensentscheidungen sind gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen, die das Gesetz dem Ermessen zieht, nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen (vgl. VwGH 30. Juni 2021, Ra 2019/15/0125, mwN).
Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (VwGH 13. Oktober 2022, Ra 2022/13/0090, mwN). Zweck der Zwangsstrafe ist, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 15. Dezember 2022, Ra 2022/13/0023, mwN) und die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (vgl. VwGH 19. April 2018, Ra 2016/15/0030, mwN, sowie Ritz/Koran, BAO7, § 111 Rz 1, mwN).
Gemäß dieser Kriterien ist zunächst auf den Zweck zu verweisen, der mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2015 (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, verfolgt wird. In den erläuternden Bemerkungen zu B GBl I 136/2017 (ErlRV 166 0 BlgNR XXV. GP, 1) heißt es diesbezüglich wie folgt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terroris musfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfalts pflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Reg ister zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind. (…) Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind."
Mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird das Ziel verfolgt, die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar zu machen (dazu etwa bereits auch BFG 30.6.2020, RV/7102027/2020). Die Funktion des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer erschöpft sich keineswegs darin, den Abgabenbehörden Informationen zu liefern. Aus § 12 WiEReG lässt sich entnehmen, dass eine Vielzahl von Behörden/Institutionen zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt ist, darunter etwa Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte zum Zwecke der Strafverfolgung, der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 8 SanktG oder die Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei. Weiters sind in § 9 WiEReG sogenannte Verpflichtete aufgelistet, die im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden bzw. für Zwecke der Beratung ihrer Mandanten Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nehmen können. Dazu zählen zB Kredit- und Finanzinstitute, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.
Welche zentrale Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge schuldhafte Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu Euro 200.000,00 zu ahnden sind.
Von der Meldepflicht nach § 5 WiEReG befreit sind gemäß § 6 Abs 2 1. Satz WiEReG somit Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Nach der dargelegten Rechtslage, erfüllte die BF die Voraussetzungen für eine Befreiung von der normierten Meldeverpflichtung nicht, da - zum Zeitpunkt der Gründung und Verhängung der Zwangsstrafe - nicht nur natürliche Personen an der Gesellschaft beteiligt sind/waren und trifft die BF sohin eine verpflichtende Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer.
Im vorliegenden Fall traf somit die BF die sich aus § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG in der Fassung des EU-FinAnpG 2019 ergebende Verpflichtung bis zur gesetzten Frist nachzuholen.
Fest steht, dass die BF von der Abgabenbehörde an ihre Verpflichtung zur Meldung erinnert wurde und sie die erforderlichen Daten bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe nicht gemeldet hat. Sie konnte keinen Nachweis dafür erbringen, dass ihr die Meldung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, noch dass die Meldung zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zwangsstrafe bereits erbracht war. Die Zwangsstrafe wurde mittels einer angemessenen Frist angedroht, welche auch der Bestimmung des § 16 Abs 1 WiEReG entspricht. Die Verhängung der Zwangsstrafe erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht. Dabei hat das Finanzamt nicht nur die Regelungen des WiEReG sondern auch die Kriterien des § 111 BAO beachtet.
Wenn sich die BF auf Zustellprobleme beruft so wird grundsätzlich ausgeführt, dass eine Erinnerung zur Vornahme einer Meldung gem. § 5 WiEReG gesetzlich nicht vorgesehen ist; die Vornahme der Meldung ergibt sich aus dem Gesetz. Der steuerliche Vertreter hat - sofern er dazu bereits bevollmächtigt ist - dafür Sorge zu tragen, dass eine rechtzeitige Meldung erfolgt. Ohne steuerliche Vertretung obliegt diese Pflicht der BF. Das Vorbringen des steuerlichen Vertreters, dass die Zustellvollmacht aus technischen Gründen im System nicht korrekt verspeichert/abgelegt worden sei und die Meldung deshalb nicht vorgenommen werden konnte, überzeugt nicht.
Den Ausführungen der BF in ihrer Beschwerde, wonach die Nichtmeldung auf interne Fehler im Kanzleiablauf des Steuerberaters begründet gewesen sei, ist zu entgegnen, dass diese organisatorischen Probleme nicht zur Exkulpierung der BF herangezogen werden können, so ist die Organisation des Kanzleibetriebs so einzurichten, dass korrekte Terminvormerke und die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt sind. Dazu zählt auch die Meldung einer etwaigen Vertreter-/und Zustellvollmacht an die Abgabenbehörde sowie die Eingabe des zuständigen Gerichtes im Falle einer beantragten Senatsverhandlung.
Nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes hatte die BF ausreichend Zeit sich mit der dem Erinnerungsschreiben auseinanderzusetzen. In Anbetracht der angedrohten Zwangsstrafe ist in dieser Sache nicht erklärlich, warum eine Meldung/Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde unterblieb.
Auch die mittlerweile geänderte Firmenstruktur befreit nicht von der im Zeitpunkt der Verhängung der Zwangsstrafe bestehenden Meldeverpflichtung. Von dieser sind nach § 5 WiEReG bestehenden Vorschrift sind lediglich Gesellschaften mit beschränkter Haftung befreit (§ 6 Abs 2 1. Satz WiEReG), wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Im konkreten Fall war von der Firmengründung am ***6*** bis zum ***7*** die ***4*** an der ***9*** als Gesellschafterin beteiligt. Demnach erfüllte die BF im Beschwerdezeitraum die Voraussetzungen für eine Befreiung von der normierten Meldeverpflichtung nicht, da nicht nur natürliche Personen an der Gesellschaft beteiligt sind und traf die BF sohin eine verpflichtende Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer. Auch wenn wie im Vorlageantrag vorgebracht und im Firmenbuch festgestellt die ***4*** im September 2024 aus dem Unternehmensverband ausschied, verhilft dieser Umstand der Beschwerde nicht zum gewünschten Erfolg.
Demnach sind im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Androhung und in weiterer Folge die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO iVm § 16 WiEReG ohne Zweifel gegeben.
Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete. Angesichts des Umstandes, dass die BF ausreichend Zeit hatte, die Meldung nachzuholen, und sie sich auch durch das Erinnerungsschreiben samt Androhung einer Zwangsstrafe nicht dazu veranlasst sah, ihrer Meldepflicht rechtzeitig nachzukommen, erscheint dies keineswegs unbillig.
Höhe der Zwangsstrafe
Die "einzelne" Zwangsstrafe darf nach § 111 Abs. 3 BAO den Betrag von EUR 5.000,00 nicht übersteigen. Unter einer "einzelnen" Zwangsstrafe ist dabei die Summe aller zur Erzwingung einer bestimmten Leistung festgesetzten Zwangsstrafen zu verstehen (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023, mwN).
Was das im Hinblick auf die Festsetzung der Zwangsstrafe zu übende Ermessen der Höhe nach anbelangt, ist zunächst auf den mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten Zweck zu verweisen. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2015 (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten (vgl. ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1). Es sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden (dazu etwa auch BFG 30.6.2020, RV/7102027/2020) - siehe oben.
Aufgrund der vom Gesetzgeber beigemessenen Bedeutsamkeit von ordnungsgemäßen Meldungen iSd WiEReG ist die Verhängung der gegenständlichen Zwangsstrafe zur Einhaltung dieser Regelungen daher als zweckmäßig zu qualifizieren.
In Würdigung der gegebenen Umstände erscheint eine die im Bescheid festgesetzte Zwangsstrafe von EUR 1.000,00 und damit eine Ausschöpfung des gesetzlich normierten Höchstbetrages zu 20% ausreichend und sachgerecht.
Unter Berücksichtigung dieses gewichtigen Zwecks sowie bei Würdigung der oben genannten Umstände und die BF bis zur Verhängung der Zwangsstrafe mehr als ausreichend Zeit hatte tätig zu werden, erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe (EUR 1.000,00) nicht unangemessen, bewegt sich diese mit 20% des in § 111 Abs 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages doch in einem verhältnismäßig moderaten Bereich. Die Verhängung der Zwangsstrafe erfolgte daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.
Eine Festsetzung in geringerer Höhe kommt nicht in Betracht, weil Sanktionen bei Verstößen gegen die Meldeverpflichtung wirksam sein sollen (Art. 30 Abs 1 der Richtlinie (EU) 2015/849).
Die Verhängung der Zwangsstrafe erfolgte daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0021). Die Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinn zu (VwGH 27.03.2019, Ra 2018/12/0022). Darüber hinaus stützt sich die vorliegende Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen und folgt der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 16. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103970/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103970.2024
- Stammnummer
- 150086
- Gültig
- 16.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF