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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100081/2024

Alleinerzieherabsetzbetrag bei Anspruch auf Familienbeihilfe - unabhängig von der tatsächlichen Gewährung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100081/2024vom 20.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Dezember 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Einkommensteuerbescheid 2022 (Arbeitnehmerveranlagung) vom 4.12.2023 wurde beim Beschwerdeführer (Bf) der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht anerkannt, da er im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einer Ehepartnerin gelebt habe. Dagegen brachte der Bf mit Schriftsatz vom 8.12.2023 Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, dass seine geschiedene Gattin den gemeinsamen Wohnsitz bereits im Mai 2022 verlassen habe. Er habe daher mehr als sechs Monate allein mit seinem Sohn gelebt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.1.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und darin ausgeführt, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag nur dann zustehe, wenn der Alleinerziehende im Kalenderjahr für mehr als 6 Monate Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag habe. Dies sei beim Bf nicht gegeben. Daraufhin brachte der Bf mit Schriftsatz vom 30.1.2024 einen Vorlageantrag ein und führte ergänzend aus, dass die Familienbeihilfe (bzw der Kinderabsetzbetrag) aus Unwissenheit erst mit Juli 2022 beantragt worden sei, seine Gattin aber bereits im Mai 2022 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Ein gemeinsames Konto sei im Mai erstellt und die Familienbeihilfe darauf überwiesen worden, um die Kosten für den gemeinsamen Sohn zu decken. In der Folge legte das Finanzamt die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 6.2.2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Der Bf ist Vater eines am ***1*** geborenen Sohnes. Er lebte bis Mai 2022 zusammen mit seiner (damaligen) Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn in einem Haushalt. Nach der Trennung zog die Kindesmutter im Mai 2022 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Der Sohn verblieb im Haushalt des Bf. Die Ehe wurde am ***2*** geschieden. Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag wurden nach einem entsprechenden Antrag des Bf vom 13.6.2022 diesem ab Juli 2022 gewährt. 2. Beweiswürdigung Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich. Der Auszug der Ehegattin bereits im Mai 2022 ergibt sich aus dem - vom Finanzamt unwidersprochenen - Vorbringen des Bf. Dies ist auch glaubhaft, zumal der Antrag auf Familienbeihilfe vom Bf kurze Zeit später am 13.6.2022 gestellt wurde. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Gemäß § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich - bei einem Kind (§ 106 Abs 1) 494 Euro, - bei zwei Kindern (§ 106 Abs 1) 669 Euro. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben. Nach § 106 Abs 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 zusteht. Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Gemäß § 2 Abs 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Nach Abs 5 dieser Bestimmung gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Gehört das Kind innerhalb eines Monats zeitlich hintereinander unterschiedlichen Haushalten an, so hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unter Anwendung des Überwiegenheitsprinzips diejenige Person Anspruch auf Familienbeihilfe, die den Haushalt für den längeren Zeitraum geführt hat (VwGH 28.11.2007, 2007/15/0058). Mit dem Auszug eines Elternteiles aus der (bisher) gemeinsamen (Ehe)Wohnung und dem Verbleiben des Kindes in dieser Wohnung fällt für diesen Elternteil die Anspruchsberechtigung weg, weil die Tatbestandsvoraussetzung des § 2 Abs 2 FLAG 1967 nicht mehr gegeben ist (VwGH 21.9.2009, 2009/16/0081). Nach dem Wortlaut des § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 ist ein Steuerpflichtiger Alleinerzieher, wenn er bzw sie mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt. Diese Voraussetzungen erfüllt der Bf im vorliegenden Fall, da er zum einen im Jahr 2022 durch den Auszug der ehemaligen Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung im Mai, nicht mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner gelebt hat. Zum anderen ist der Sohn als Kind im Sinne des § 106 Abs 1 EStG 1988 anzusehen. Da der Sohn im Haushalt des Bf verblieb, stand dem Bf die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag ab dem auf den Auszug der Mutter folgenden Monat, somit ab Juni 2022 - unabhängig von der tatsächlichen Gewährung - aufgrund der Haushaltszugehörigkeit zu (vgl auch BFG 13.3.2014, RV/6100058/2014; BFG 17.8.2015, RV/4100030/2015; BFG 21.10.2022, RV/7102611/2022; Jakom/Kanduth-Kristen EStG18, § 106 Rz 1). Unstrittig sind auch die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages beim Bf erfüllt. Dem Bf stand daher im Jahr 2022 mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 EStG 1988 zu. Damit ist der Sohn des Bf im Jahr 2022 als Kind im Sinne des § 106 Abs 1 EStG 1988 zu betrachten und der Alleinerzieherabsetzbetrag idHv 494 Euro ist zu gewähren. Der Beschwerde ist demnach stattzugeben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt bzw. die Rechtsfolgen sich außerdem unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Salzburg, am 20. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100081/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100081.2024
Stammnummer
150073
Gültig
20.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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