Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100369/2025
Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100369/2025vom 14.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***SenatV***, den Richter ***Ri.*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***Laienrichter1*** und ***Laienrichter2*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, ***Bf.-Adr.***, vertreten durch Mag. Albert Ferk, Hans-Sachs-Gasse 14/3, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 31.12.2024 gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe des Finanzamtes Österreich vom 31.12.2024, StNr. ***Bf.StNr.***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf.***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf.) erzielte im Jahr 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, sowie aus Vermietung und Verpachtung. Dabei war sie umsatzsteuerliche Kleinunternehmerin.
Die Bf. war für das Veranlagungsjahr 2022 in die Quotenregelung ihrer steuerlichen Vertretung zur Einreichung der Steuererklärungen einbezogen.
Mit Schreiben vom 31.03.2024 (BFG-Akt OZ 5) stellte die Bf. einen Antrag auf Fristverlängerung für die Einbringung ihrer "Steuererklärungen 2022" bis zum 31.05.2024.
Seitens des Finanzamts wurde diesem Antrag mit Bescheid vom 27.04.2024 (OZ 6) stattgegeben und die Frist zur Abgabe der Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen 2022 bis 01.07.2024 verlängert.
Mit weiterem Fristverlängerungsantrag vom 01.07.2024 (OZ 7) wurde seitens der Bf. neuerlich beantragt, die Frist zur Abgabe der "Steuererklärungen 2022" bis 30.09.2024 zu verlängern.
Dieser Fristverlängerungsantrag wurde seitens des Finanzamts mit Bescheid vom 13.07.2024 (OZ 8) abgewiesen, dies gleichzeitig unter Setzung einer Nachfrist zur Abgabe der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung bis 12.08.2024.
Da die Bf. ihre Steuererklärungen weiterhin nicht eingereicht hat, wurde die Bf. seitens des Finanzamts mit Bescheid vom 06.09.2024 (OZ 9) aufgefordert, die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2022 bis zum 14.10.2024 einzureichen. Dies unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv. je 150,- Euro pro Erklärung, gesamt somit 300,- Euro.
In weiterer Folge reichte die Bf. ihre Einkommensteuererklärung für 2022 am 26.09.2024 ein.
Nachdem die Umsatzsteuererklärung für 2022 auch innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgte, wurde seitens des Finanzamts mit dem angefochtenen Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 31.12.2024 (OZ 1) die angedrohte Zwangsstrafe iHv. 150,- Euro festgesetzt.
Nach Zustellung und Lesens des Zwangsstrafenbescheids reichte die Bf. ebenfalls am 31.12.2024 ihre Umsatzsteuererklärung für 2022 via FinanzOnline ein (Auswertung FinanzOnline, OZ 14).
Weiters erhob die Bf. am 31.12.2024 die verfahrensgegenständliche Beschwerde (OZ 2) gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe. Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass die Einbringung der Umsatzsteuererklärung 2022 zeitgleich mit der Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgt wäre und überdies auch keine Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung bestanden habe, zumal es sich bei der Bf. um eine Kleinunternehmerin handeln würde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2025 (OZ 3) wurde die Beschwerde seitens des Finanzamts als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 11.04.2025 (OZ 4) stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag). Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass die Einbringung der Umsatzsteuererklärung 2022 am selben Tag erfolgt sei, an welchem der Zwangsstrafenbescheid ergangen sei. Da es sich bei der Verhängung einer Zwangsstrafe um eine Ermessensentscheidung handele, wäre die Verhängung der Zwangsstrafe daher nicht unbedingt erforderlich gewesen. Das Umsatzsteuer-Signal sei bei der Bf. ungerechtfertigt eingegeben worden und sei diese als umsatzsteuerliche Kleinunternehmerin nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuer-Jahreserklärungen verpflichtet. Da keine Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung bestanden habe, könne für deren Nichtabgabe keine Zwangsstrafe verhängt werden.
Weiters stellte die Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Entscheidung durch den Senat und führte an: "Weitere Argumente, welche für die Aufhebung des Zwangsstrafenbescheides sprechen, werden bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden."
Mit Vorlagebericht vom 27.05.2025 (OZ 12) legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte darin die Abweisung der Beschwerde.
Am 20.06.2025 (OZ 13) sowie am 12.08.2025 (OZ 14) reichte das Finanzamt Unterlagen über den Zustellungs- und Lesezeitpunkt des angefochtenen Bescheids sowie über den Zeitpunkt der Einreichung der Umsatzsteuererklärung nach.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 18.08.2025 (OZ 17) wurden der Bf. die vom Finanzamt nachgereichten Unterlagen in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, sowie diese unter Hinweis auf die Verfahrensförderungspflicht gemäß § 270 Abs. 2 BAO aufgefordert, ihr im Vorlageantrag angekündigtes weiters Vorbringen zu allfälligen neuen Tatsachen, Beweisen und Anträgen zu erstatten. Auf die in § 270 Abs. 1 bzw. § 183 Abs. 3 BAO normierte Folge der Verletzung der Verfahrensförderungspflicht wurde ausdrücklich hingewiesen.
Hierauf reagierte die Bf. nicht.
Am 14.01.2026 fand eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Parteien im Wesentlichen wie im bisherigen Verfahren vorbrachten.
Der steuerliche Vertreter der Bf. führte aus, dass die Umsatzsteuererklärung für 2022 infolge der Verzögerungen durch die Vielzahl zu bearbeitender Corona-Anträge versehentlich nicht eingereicht worden sei. Allerdings sei die Bf. schon immer umsatzsteuerliche Kleinunternehmerin gewesen. Das Umsatzsteuersignal sei beim Finanzamt irrtümlich aufgelegt worden, sie habe auch über keine UID-Nummer verfügt. Für das Vorjahr habe es keine Aufforderung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung gegeben. Darüber hinaus liege das Verhängen einer Zwangsstrafe im Ermessen. Die Umsatzsteuererklärung sei am selben Tag wie die Verhängung der Zwangsstrafe eingereicht worden, er habe dadurch Reue gezeigt. Weiters seien dem Finanzamt die Veranlagungsdaten durch die Einkommensteuererklärung bekannt gewesen und hätte der Umsatzsteuerbescheid auch im Schätzungswege erlassen werden können.
Die Vertreterin des Finanzamts verwies darauf, dass für den gegenständlichen Fall aufgrund der zahlreichen Aufforderungen zur Abgabe von Steuererklärungen nicht § 21 Abs. 6 UStG 1994, sondern vielmehr § 133 Abs. 1 BAO einschlägig sei. Dem Vorbringen der Bf., dass sie nicht verpflichtet gewesen sei eine Umsatzsteuerklärung abzugeben, stehe entgegen, dass sie selbst mehrmals Fristverlängerungsanträge zu deren Abgabe eingebracht habe. Zwischen der gesetzten Frist und der Verhängung der Zwangsstrafe liege ein langer Zeitraum von mehreren Monaten. Die vom Steuerberater angeführte Reue sei für die Ermessensentscheidung zur Verhängung der Zwangsstrafe nicht relevant.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. erwirtschaftete im Jahr 2022 einen Umsatz iHv. 27.378,45 Euro (Auszug Abgabeninformationssystem OZ 16).
Mit Schreiben vom 06.09.2024 (OZ 9) wurde die Bf. seitens des Finanzamts ausdrücklich dazu aufgefordert, eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2022 einzureichen, dies unter Setzung einer Frist bis 14.10.2024 und Androhung einer Zwangsstrafe iHv. 150,- Euro.
Nachdem die Umsatzsteuererklärung für 2022 auch innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgte, wurde am 31.12.2024 seitens des Finanzamts die angedrohte Zwangsstrafe iHv. 150,- Euro bescheidmäßig festgesetzt.
Dieser Bescheid wurde an den zustellungsbevollmächtigten Steuerberater am 31.12.2024 um 00:12 Uhr in dessen FinanzOnline-Databox zugestellt und von diesem am gleichen Tag um 08:18 Uhr gelesen (Auswertung FinanzOnline, OZ 13).
Ebenfalls am 31.12.2024, um 08:56 Uhr, reichte die Bf. ihre Umsatzsteuererklärung für 2022 via FinanzOnline ein (Auswertung FinanzOnline, OZ 14).
Die Umsatzsteuer wurde im Umsatzsteuerbescheid 2022 (OZ 15) vom 24.01.2025 mit 0,00 Euro festgesetzt.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den jeweils angeführten Unterlagen, welche unbedenklich erscheinen, und sind überdies unstrittig.
Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, weswegen das Bundesfinanzgericht den festgestellten Sachverhalt gem. § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen darf.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung
Das Umsatzsteuergesetz 1994 idF. BGBl. I Nr. 108/2022 lautet auszugsweise:
§ 6.
(1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
27. die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 35 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.
§ 21
(6) Ein Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27), dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 35 000 Euro nicht übersteigen und der für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hat, ist von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit. Die Durchführung einer Veranlagung ist nicht erforderlich. Bei der Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz.
§ 133 Abs. 1 BAO lautet:
Die Abgabenvorschriften bestimmen, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen.
Wie festgestellt, hat die Bf. im Jahr 2022 einen Umsatz iHv. 27.378,45 Euro erwirtschaftet. Die Umsatzsteuer wurde in weiterer Folge bescheidmäßig mit 0,00 Euro festgesetzt. Die Bf. ist somit als umsatzsteuerliche Kleinunternehmerin iSd. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 anzusehen und damit grundsätzlich gemäß § 21 Abs. 6 UStG 1994 nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet.
Allerdings wurde sie (spätestens) mit Schreiben vom 06.09.2024 (OZ 9) seitens des Finanzamts ausdrücklich dazu aufgefordert, eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2022 einzureichen. Dies unter Setzung einer Frist bis 14.10.2024 und unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv. 150,- Euro für den Fall der Nichtabgabe.
Aus § 133 Abs. 1 zweiter Satz BAO ergibt sich, dass unabhängig von einer sonstigen Verpflichtung nach den Abgabenvorschriften - konkret nach § 21 UStG 1994 - die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung besteht, sofern die Abgabenbehörde hierzu auffordert.
Das bedeutet, dass spätestens durch die ausdrückliche Aufforderung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung mit Schreiben vom 06.09.2024 eine rechtliche Verpflichtung der Bf. bestanden hat, eine solche einzureichen.
Der Umstand, dass bei der Bf. letztlich hinsichtlich der Umsatzsteuer keine Abgabenpflicht vorlag und damit auch grundsätzlich ohne Aufforderung durch die Abgabenbehörde iSd. § 21 Abs. 6 UStG 1994 keine Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung bestanden hätte, steht einer Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung durch die Abgabebehörde nicht entgegen. Hat die Abgabenbehörde eine derartige Anordnung getroffen, dann trifft den Abgabepflichtigen nach dem klaren Gesetzeswort des § 133 Abs. 1 BAO eine Steuererklärungspflicht. Dies gilt auch für den Fall einer Kleinunternehmerin, da das Finanzamt die Möglichkeit haben muss, mittels einer Umsatzsteuererklärung in Verbindung mit anderen Ermittlungen zu überprüfen, ob wirklich die Kleinunternehmer-Eigenschaft gegeben ist (idS. zB. BFG vom 26.02.2025, RV/7100409/2025; BFG vom 03.07.2025, RV/7101660/2025).
Voraussetzungen einer Zwangsstrafe
§ 111 BAO lautet:
(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Für die Bf. bestand, wie oben ausgeführt, aufgrund der Aufforderung durch das Finanzamt die Verpflichtung eine Umsatzsteuererklärung für 2022 einzureichen.
Die Erfüllung der Verpflichtung, Abgabenerklärungen einzureichen, ist mit Zwangsstrafe erzwingbar (vgl. VwGH 24.05.2007, 2006/15/0366). Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die Partei die Rechtsansicht vertritt, nicht abgabepflichtig zu sein (vgl. VwGH 26.01.1998, 97/17/0035).
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. VwGH 29.09.2011, 2008/16/0087). Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (zB. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Entgegen dem Wortlaut Zwangs-"Strafe" handelt es sich dabei lediglich um ein Pressionsmittel, das eingesetzt werden soll, um eine gebotene Leistung herbeizuführen, nicht jedoch, um ein unrechtmäßiges Verhalten zu bestrafen (vgl. Stoll, BAO 1192).
Daher darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde. Maßgebend ist diesbezüglich der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides; wird die Anordnung erst danach befolgt, so steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (vgl. VwGH 22.04.1991, 90/15/0186; unter vielen BFG 29.12.2023, RV/3100488/2023).
Gegenständlich wurde der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe am 31.12.2024 um 00:12 zugestellt und am 08:18 Uhr gelesen. Kurze Zeit darauf, um 08:56 Uhr, wurde seitens der Bf. die Umsatzsteuererklärung eingereicht.
Wenn die Bf. diesbezüglich vermeint, die Festsetzung der Zwangsstrafe erweise sich deshalb als rechtswidrig, weil die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2022 "zeitgleich" mit Bescheidzustellung erfolgt wäre, ist entgegenzuhalten, dass aus dem zeitlichen Ablauf klar hervorgeht, dass die Umsatzsteuererklärung erst nach Erhalt und Lesens des Bescheides über die Festsetzung der Zwangsstrafe einreicht wurde. Die Zwangsstrafe hat damit ihren vorgesehenen Zweck, nämlich die Bf. zur Einreichung der Umsatzsteuererklärung zu verleiten, geradezu erfüllt. Eine Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Zwangsstrafe vermag das Bundesfinanzgericht daran nicht zu erkennen, zumal nach der oa. Rechtsprechung der für die Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt jener der Wirksamkeit des Bescheides über die Festsetzung der Zwangsstrafe ist.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss gemäß § 111 Abs. 2 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Wie festgestellt, wurde die Bf. mit Schreiben vom 06.09.2024 zur Einreichung der Umsatzsteuererklärung für 2022 aufgefordert, dies unter Setzung einer Frist bis 14.10.2024 und Androhung einer Zwangsstrafe iHv. 150,- Euro für den Fall der nicht fristgerechten Einreichung.
Die Voraussetzungen des § 111 Abs. 2 BAO sind somit gegenständlich erfüllt. Die Bf. wurde ausdrücklich zur Abgabe der Erklärung aufgefordert. Die dabei gesetzte Frist hat 5 Wochen betragen und ist als angemessen anzusehen. Die Bf. ließ diese Frist ungenützt verstreichen. Das Finanzamt setzte die Zwangsstrafe in der Folge auch nicht etwa unmittelbar nach Fristablauf fest, sondern wartete damit weitere zweieinhalb Monate bis Ende Dezember 2024 zu. Auch ist die Höhe der später verhängten Zwangsstrafe in der Androhung entsprechend angeführt. Die angedrohte Höhe stellt die Obergrenze für die Festsetzung dar, sie begrenzt daher auch die Änderungsbefugnis im Rechtsmittelverfahren (vgl. VwGH 23.05.2012, 2011/17/0253).
Vor diesem Hintergrund kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Festsetzung der hier streitgegenständlichen Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete.
Nach § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 € nicht übersteigen. Auch hier bewegt sich die seitens des Finanzamts festgesetzte Zwangsstrafe iHv. 150,- Euro innerhalb des gesetzlich möglichen Bereichs.
Wie ausgeführt, stellt die Verhängung einer Zwangsstrafe eine Ermessensentscheidung dar. Das Ermessen bezieht sich sowohl auf die Festsetzung dem Grunde wie auch der Höhe nach (vgl. VwGH 22.02.2000, 96/14/0079).
Bei der Ermessensübung sind ua. das bisherige Verhalten der Abgabepflichtigen, der Grad des Verschuldens der Partei, die Höhe der allfälligen Steuernachforderung, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Abgabepflichtigen sowie die die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung zu berücksichtigen (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 111 BAO Rz 10 mwN).
Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu Gunsten der Bf. insbesondere zu würdigen, dass die Bf. die Wahrung ihrer steuerlichen Angelegenheiten einem Steuerberater übertragen hat, sodass eine generelle Gleichgültigkeit gegenüber abgabenrechtlichen Belangen nicht erkennbar ist.
Allerdings ergibt sich aus den Veranlagungsdaten der Bf. (OZ 11), dass die Bf. bereits im Jahr 2021 erst sehr spät ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Erklärungen zur Einkommen- und Umsatzsteuer nachgekommen ist und die Erklärungen für 2021 betreffend Einkommensteuer erst am 25.04.2024 sowie für Umsatzsatzsteuer erst am 26.01.2025 eingereicht wurden. Es zeigt sich somit, dass die Bf. ihrer Erklärungspflicht bereits wiederholt nur sehr spät nachgekommen ist.
Zum Grad des Verschuldens ist anzumerken, dass ein Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten ist (zB. VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051). Die Bf. hat, nach mehrmaliger Fristverlängerung, auch nach Verstreichen der Frist die Umsatzsteuererklärung nicht eingereicht. Die Handlung wurde erst kurze Zeit nach Erhalt und Lesen des Zwangsstrafenbescheids nachgeholt.
Wenn nun seitens der steuerlichen Vertretung eingewendet wird, es läge ein schuldausschließender Irrtum vor, da diese davon ausgegangen sei, eine Verpflichtung zur Abgabe läge nicht vor, ist darauf hinzuweisen, dass an rechtskundige Parteienvertreter bei der im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt ein strengerer Maßstab anzulegen ist (zB. VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051). Für die Bf. sowie deren steuerlichen Vertreter, der in sämtlichen oa. Schriftstücken zustellbevollmächtigt war, musste spätestens durch den Bescheid vom 06.09.2024, in welchem die Bf. ausdrücklich zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung aufgefordert wurde, klar gewesen sein, dass die Bf. - unabhängig von der Verpflichtung nach § 21 UStG 1994 - nach § 133 BAO verpflichtet war, eine Umsatzsteuererklärung einzureichen. Auch wurde seitens der Bf. selbst mehrfach die Verlängerung der Fristen zur Abgabe der "Steuererklärungen 2022" beantragt und ist in sämtlichen diesbezüglichen Bescheiden des Finanzamts ausdrücklich sowohl die Einkommensteuer- als auch die Umsatzsteuererklärung angeführt.
Dem Umstand, dass sich durch die Umsatzsteuerveranlagung keine Nachforderung ergeben hat, sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Bf. wurde dadurch Rechnung getragen, dass die Zwangsstrafe an der unteren Grenze, nämlich mit 150,- Euro und damit lediglich 3 % der gesetzlich festgelegten maximalen Höhe, festgesetzt wurde.
Angesichts des Zwecks der Bestimmung, die Bf. zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bf. bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe ausreichend Zeit hatte die Steuererklärung einzureichen, sowie in Beachtung der weiteren oa. Umstände erachtet das Bundesfinanzgericht die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe als angemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der zitierten VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden, und solche, welche im Gesetz eindeutig geregelt sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Eine im Einzelfall zu treffende Ermessensentscheidung wirft in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf (zB. VwGH 27.03.2019, Ra 2018/12/0022, mwN). Aus diesen Gründen war im Spruch auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Graz, am 14. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 133 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100369/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100369.2025
- Stammnummer
- 150066
- Gültig
- 14.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF